AufstSteuerVO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstSteuerVO LSA) Vom 5. Dezember 2017

Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt
(AufstSteuerVO LSA)
Vom 5. Dezember 2017
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstSteuerVO LSA) vom 5. Dezember 201714.12.2017
Eingangsformel14.12.2017
Teil 1 - Allgemeines14.12.2017
§ 1 - Geltungsbereich14.12.2017
§ 2 - Zulassung zum Aufstieg14.12.2017
Teil 2 - Auswahlkommission14.12.2017
§ 3 - Bildung, Zusammensetzung und Stellung der Auswahlkommission14.12.2017
§ 4 - Verfahren vor der Auswahlkommission14.12.2017
Teil 3 - Schlussbestimmungen14.12.2017
§ 5 - Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn14.12.2017
§ 6 - Sprachliche Gleichstellung14.12.2017
§ 7 - Inkrafttreten14.12.2017
Aufgrund von § 27 Satz 1 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648)
, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSA S. 89, 93) , in Verbindung mit
§ 18 Abs. 7 Nrn. 1 und 3 der Laufbahnverordnung
vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2016
(GVBl. LSA S. 248) , sowie in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 4 des
Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des Verfahrens vor der Auswahlkommission sowie die Dauer der Bewährungszeit in den Aufgaben der Laufbahngruppe 2 des Steuerverwaltungsdienstes.

§ 2 Zulassung zum Aufstieg

Beamte der Laufbahn Steuerverwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, die die Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 1 der Laufbahnverordnung erfüllen, können aufgrund einer Bewerbung von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zum Aufstieg in die Laufbahn Steuerverwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, zugelassen werden, nachdem die Stellungnahme einer Auswahlkommission eingeholt worden ist.

Teil 2 Auswahlkommission

§ 3 Bildung, Zusammensetzung und Stellung der Auswahlkommission

Bildung, Zusammensetzung und Stellung der Auswahlkommission richten sich nach
§ 18 Abs. 3 der Laufbahnverordnung .

§ 4 Verfahren vor der Auswahlkommission

(1) Die Beamten, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren teil.
(2) Im Auswahlverfahren wird unter Zugrundelegung aktueller dienstlicher Beurteilungen ermittelt, ob die Bewerber für die Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 2 voraussichtlich geeignet sind und damit für eine Teilnahme am Aufstieg in Betracht kommen.
(3) Die Vorstellung vor der Auswahlkommission dient dem spezifischen Erkenntnisinteresse der für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg zuständigen Stelle, indem zusätzlich und gezielt die für die künftigen Aufgaben in der höheren Laufbahn maßgeblichen Kompetenzen überprüft werden. Diese Überprüfung orientiert sich an den Anforderungen für Ämter der Laufbahngruppe 2.
(4) Die Bewerber werden hierzu von der Auswahlkommission zu einem Auswahlgespräch eingeladen. In diesem Gespräch werden in der Regel praxisbezogene Themen der künftigen Laufbahn in einem strukturierten Interview erörtert.
(5) Ein Vertreter der obersten Dienstbehörde des Beamten oder ein von ihr bestimmter Vertreter kann am Vorstellungsgespräch teilnehmen. Soweit Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen vorliegen, kann auf deren Wunsch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
(6) Die Auswahlkommission stellt fest, ob die Gesamtpersönlichkeit und der berufliche Werdegang hinreichend erkennen lassen, dass der Beamte erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden kann. Sie gibt eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung für die Zulassung zum Aufstieg ab.
(7) Beamte, die keinen Aufstiegsplatz erhalten, obwohl ihnen die Eignung von der Auswahlkommission zuerkannt worden ist, können im Folgejahr berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg weiterhin vorliegen. Eine erneute Vorstellung vor der Auswahlkommission ist nicht erforderlich.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 5 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

(1) Ein Amt der neuen Laufbahn darf dem Beamten erst übertragen werden, wenn er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung über einen Zeitraum von sechs Monaten in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat.
(2) Die Bewährungszeit kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zu ihrem regelmäßigen Ablauf die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass die Feststellung der Bewährung während der Verlängerung getroffen werden kann.

§ 6 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 5. Dezember 2017.
Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Schröder
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