Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts Vom 14. Dezember 2017
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts vom 14. Dezember 2017 | 20.12.2017 | 
| Artikel 1 | 20.12.2017 | 
| Artikel 2 | 20.12.2017 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 19. Juli 2017 und 8. September 2017 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
            über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
            nach seinem
            § 20 Abs. 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Februar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 17)
                ist der Staatsvertrag am 28. Dezember 2017 in Kraft getreten.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 14. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Brakebusch | Dr. Haseloff | Stahlknecht |