Verordnung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften an den Kosten der Förderung und Betreuung der Kinder (Finanzierungsbeteiligungsverordnung - FinanzBeteiligVO) Vom 19. Juli 2013
Verordnung
über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
an den Kosten der Förderung und Betreuung der Kinder
(Finanzierungsbeteiligungsverordnung - FinanzBeteiligVO)
Vom 19. Juli 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2017 (GVBl. LSA S. 246, 247) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften an den Kosten der Förderung und Betreuung der Kinder (Finanzierungsbeteiligungsverordnung - FinanzBeteiligVO) vom 19. Juli 2013 | 01.08.2013 |
Eingangsformel | 01.08.2013 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2018 |
§ 2 - Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs | 01.08.2013 |
§ 3 - Zahlungen | 01.08.2013 |
§ 4 - Sprachliche Gleichstellung | 01.08.2013 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.08.2013 |
Aufgrund des
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 des Kinderförderungsgesetzes
vom 5. März 2003
(GVBl. LSA S. 48)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013
(GVBl. LSA S. 38)
, in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Abwicklung der Auszahlung der Zuweisungen nach den
§§ 12
und
12a des Kinderförderungsgesetzes
an die Träger der Tageseinrichtungen und an die Tagespflegestellen sowie die Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs, den die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemäß
§ 12b Satz 1 des Kinderförderungsgesetzes
zu tragen haben, einschließlich des Verfahrens zur Auszahlung dieses Betrages an die Träger der Tageseinrichtungen.
§ 2 Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften ermitteln die nach Altersgruppen differenzierten Finanzierungsbedarfe eines in Anspruch genommenen Platzes in den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen auf dem Gebiet der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren. Bis zum 31. Dezember 2014 kann ein Eigenanteil des Trägers von bis zu 5 v. H. der Sachkosten in Abzug gebracht werden.
(2) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften berechnen aus dem ermittelten Finanzierungsbedarf unter Abzug der Zuweisungen nach
§ 12
und
§ 12a des Kinderförderungsgesetzes
sowie der Kostenbeiträge nach
§ 13 des Kinderförderungsgesetzes
den verbleibenden Finanzbedarf.
(3) Die Gemeinde, Verbandsgemeinde und Verwaltungsgemeinschaft hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Gemeindeelternvertretung die Ermittlung der Finanzierungsbedarfe offenzulegen.
§ 3 Zahlungen
(1) Die Zuweisungen nach den
§§ 12
und
12a des Kinderförderungsgesetzes
sind an die freien Träger von Tageseinrichtungen und an die Tagespflegestellen direkt oder über die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften weiterzuleiten.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Verfahren der Weiterleitung einheitlich zu regeln und öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften haben mit den Trägern der Tageseinrichtungen Termine zur Zahlung des verbleibenden Finanzbedarfs zu vereinbaren.
§ 4 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Magdeburg, den 19. Juli 2013.
Der Minister für Arbeit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff
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