MedienG LSA
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Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 41)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 201301.01.2013
Inhaltsverzeichnis25.05.2018
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2013
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2013
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2013
§ 3 - Programmgrundsätze01.01.2013
§ 4 - Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz01.01.2013
§ 5 - Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte01.01.2013
§ 6 - Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen01.01.2013
§ 7 - Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring01.01.2013
§ 8 - Regionalfensterprogramme01.01.2013
§ 9 - Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen01.01.2013
§ 10 - Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweit verbreiteten Rundfunk01.01.2013
§ 11 - Datenschutz im Bereich der privaten Medien26.02.2020
Abschnitt 2 - Zulassung01.01.2013
§ 12 - Zulassungserfordernis01.01.2013
§ 13 - Grundsätze für das Zulassungsverfahren01.01.2013
§ 14 - Persönliche Zulassungsvoraussetzungen01.01.2013
§ 15 - Sachliche Zulassungsvoraussetzungen01.01.2013
§ 16 - Auswahlgrundsätze, Zuweisungsregeln12.12.2014
§ 17 - Inhalt der Zulassung01.01.2013
§ 18 - Verlängerung der Zulassung01.01.2013
§ 19 - Private lokale oder regionale Fernsehprogramme01.01.2013
§ 20 - Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien; Medienforschung01.01.2013
Abschnitt 3 - Bürgermedien, Einrichtungs- und Ereignisrundfunk01.01.2013
§ 21 - Offene Kanäle01.01.2013
§ 22 - Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk12.12.2014
§ 23 - Einrichtungs- und Ereignisrundfunk12.12.2014
Abschnitt 4 - Pflichten der Rundfunkveranstalter01.01.2013
§ 24 - Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm01.01.2013
§ 25 - Aufzeichnungspflicht01.01.2013
§ 26 - Gegendarstellung01.01.2013
§ 27 - Auskunftspflicht und Beschwerderecht01.01.2013
§ 28 - Verlautbarungspflicht01.01.2013
§ 29 - Sendezeit für Dritte01.01.2013
§ 30 - Versorgungspflicht01.01.2013
§ 31 - Informationspflicht01.01.2013
§ 32 - Zulieferung von Beiträgen zu lokalen oder regionalen Sendungen und Beteiligungsmöglichkeiten01.01.2013
Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten01.01.2013
§ 33 - Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten12.12.2014
§ 33a - Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten01.01.2013
§ 33b - Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt01.01.2013
§ 34 - Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten12.12.2014
§ 35 - Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten12.12.2014
§ 36 - Rangfolge der Kabelkanalbelegung bei der Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien01.01.2013
§ 37 - Weiterverbreitung01.01.2013
§ 38 - Plattformen01.01.2013
§ 38a - Regelungen für Plattformen01.01.2013
§ 38b - Belegung von Plattformen01.01.2013
§ 38c - Technische Zugangsfreiheit01.01.2013
§ 38d - Entgelte, Tarife01.01.2013
§ 38e - Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation01.01.2013
§ 38f - Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt01.01.2013
§ 39 - Überprüfungsklausel01.01.2013
Abschnitt 6 - Medienanstalt Sachsen-Anhalt01.01.2013
§ 40 - Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse01.01.2013
§ 41 - Aufgaben und Beteiligungen01.01.2013
§ 42 - Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung01.01.2013
§ 43 - Aufgaben der Versammlung01.10.2016
§ 44 - Arbeitsweise der Versammlung01.01.2013
§ 45 - Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands01.01.2013
§ 46 - Aufgaben des Vorstands01.10.2016
§ 47 - Arbeitsweise des Vorstands01.01.2013
§ 48 - Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands01.01.2013
§ 49 - Geschäftsstelle, Direktor, Bedienstete01.01.2013
§ 50 - Haushalts- und Rechnungswesen01.01.2013
§ 51 - Finanzierung durch Rundfunkbeiträge und durch Verwaltungskosten01.01.2013
§ 52 - Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter01.01.2013
§ 53 - Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden01.10.2016
§ 54 - Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Sachsen-Anhalt01.01.2013
Abschnitt 7 - Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt01.01.2013
§ 55 - Ausübung der Aufsichtsbefugnisse01.01.2013
§ 56 - Auskunfts- und Vorlagerechte01.01.2013
§ 57 - Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung01.01.2013
§ 58 - Rücknahme der Zulassung01.01.2013
§ 59 - Beanstandung von Rechtsverstößen bei der Verbreitung von Rundfunk, Ruhen der Zulassung01.01.2013
§ 60 - Widerruf der Zulassung01.01.2013
§ 61 - Behandlung von Rechtsverstößen bei der Weiterverbreitung von Rundfunk01.01.2013
§ 62 - Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt01.01.2013
Abschnitt 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2013
§ 63 - Ordnungswidrigkeiten25.05.2018
Abschnitt 9 - Schlussvorschriften01.01.2013
§ 64 - Übergangsvorschriften12.12.2014
§ 65 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2013
§ 66 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2013
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3Programmgrundsätze
§ 4Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz
§ 5Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte
§ 6Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 7Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring
§ 8Regionalfensterprogramme
§ 9Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen
§ 10Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweit verbreiteten Rundfunk
§ 11Datenschutz im Bereich der privaten Medien
Abschnitt 2 Zulassung
§ 12Zulassungserfordernis
§ 13Grundsätze für das Zulassungsverfahren
§ 14Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 15Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
§ 16Auswahlgrundsätze, Zuweisungsregeln
§ 17Inhalt der Zulassung
§ 18Verlängerung der Zulassung
§ 19Private lokale oder regionale Fernsehprogramme
§ 20Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien; Medienforschung
Abschnitt 3 Bürgermedien, Einrichtungs- und Ereignisrundfunk
§ 21Offene Kanäle
§ 22Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk
§ 23Einrichtungs- und Ereignisrundfunk
Abschnitt 4 Pflichten der Rundfunkveranstalter
§ 24Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm
§ 25Aufzeichnungspflicht
§ 26Gegendarstellung
§ 27Auskunftspflicht und Beschwerderecht
§ 28Verlautbarungspflicht
§ 29Sendezeit für Dritte
§ 30Versorgungspflicht
§ 31Informationspflicht
§ 32Zulieferung von Beiträgen zu lokalen oder regionalen Sendungen und Beteiligungsmöglichkeiten
Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten
§ 33Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten
§ 33aZuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 33bZuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 34Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten
§ 35Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten
§ 36Rangfolge der Kabelkanalbelegung bei der Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien
§ 37Weiterverbreitung
§ 38Plattformen
§ 38aRegelungen für Plattformen
§ 38bBelegung von Plattformen
§ 38cTechnische Zugangsfreiheit
§ 38dEntgelte, Tarife
§ 38eVorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 38fMaßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 39Überprüfungsklausel
Abschnitt 6 Medienanstalt Sachsen-Anhalt
§ 40Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse
§ 41Aufgaben und Beteiligungen
§ 42Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung
§ 43Aufgaben der Versammlung
§ 44Arbeitsweise der Versammlung
§ 45Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands
§ 46Aufgaben des Vorstands
§ 47Arbeitsweise des Vorstands
§ 48Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands
§ 49Geschäftsstelle, Direktor, Bedienstete
§ 50Haushalts- und Rechnungswesen
§ 51Finanzierung durch Rundfunkbeiträge und durch Verwaltungskosten
§ 52Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter
§ 53Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden
§ 54Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrich- tungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
§ 55Ausübung der Aufsichtsbefugnisse
§ 56Auskünfte- und Vorlagerechte
§ 57Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung
§ 58Rücknahme der Zulassung
§ 59Beanstandung von Rechtsverstößen bei der Verbreitung von Rundfunk, Ruhen der Zulassung
§ 60Widerruf der Zulassung
§ 61Behandlung von Rechtsverstößen bei der Weiterverbreitung von Rundfunk
§ 62Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 63Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 64Übergangsvorschriften
§ 65Einschränkung von Grundrechten
§ 66Sprachliche Gleichstellung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt:
1.
Veranstaltung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter,
2.
Verbreitung von Rundfunkprogrammen und von Telemedien,
3.
Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,
4.
Pilotprojekte zur Erprobung neuartiger Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie
5.
die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA).
(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt und der Rundfunkstaatsvertrag auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages zur Anwendung.
(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Rundfunk:
ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt;
2.
Rundfunkveranstalter:
wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet; das können Hörfunk- und Fernsehveranstalter sein;
3.
Anbieter:
vorbehaltlich der Regelung zur Begriffsdefinition des Anbieters im Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Programmbouquet vermarktet oder die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
3a.
Anbieter einer Plattform:
wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet;
4.
Rundfunkprogramm:
eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten;
5.
Vollprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
6.
Spartenprogramm:
ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
7.
Satellitenfensterprogramm:
ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm);
8.
Regionalfensterprogramm:
ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms;
9.
Programmbouquet:
die Bündelung von Rundfunkprogrammen und Telemedien, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden;
10.
Programmschema:
eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug;
11.
Sendung:
ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
12.
Beitrag:
ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung;
13.
Werbung:
jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt;
14.
Schleichwerbung:
die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;
15.
Produktplatzierung:
die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist;
16.
Teleshopping:
die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots;
17.
Sponsoring:
jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern;
18.
Technische Übertragungseinrichtung:
eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;
19.
Kabelanlage:
eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;
20.
Verbreitungsgebiet:
für landesweite Rundfunkprogramme das Land Sachsen-Anhalt, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet;
21.
Information:
insbesondere Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches;
22.
Bildung:
insbesondere Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder;
23.
Kultur:
insbesondere Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino;
24.
Unterhaltung:
insbesondere Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Programmkategorien:
Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme und Regionalfensterprogramme,
2.
Übertragungstechniken:
die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Verbreitung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
3.
Übertragungskapazitäten:
Frequenzen, Kanäle und Bit-Raten,
4.
Telemedien:
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 Nr. 1 sind.
(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1.
jedenfalls weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2.
zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3.
ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4.
nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5.
aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt frei geschaltet werden.

§ 3 Programmgrundsätze

(1) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Rundfunkprogrammen und in ihren Sendungen an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beizutragen. Die Regelungen der §§ 3 und 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Die Rundfunkprogramme dürfen
1.
die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung nicht verletzen,
2.
die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Ehe und Familie, vor der Gleichstellung von Mann und Frau, vor der sexuellen Identität sowie vor dem Glauben und der Meinung anderer nicht beeinträchtigen und
3.
sich nicht gegen die internationale Verständigung, den Frieden und die soziale Gerechtigkeit wenden.
Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gilt anstelle des Satzes 1 die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(4) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(5) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.
(6) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(8) Alle Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass in ihrer Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger beizutragen.

§ 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz

(1) Die für Rundfunk und Telemedien geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstattet der zuständigen obersten Landesbehörde alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2005, einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.
(3) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(4) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23, ABl. EG Nr. L 331 S. 51), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
1.
Name und geografische Anschrift,
2.
Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und
3.
zuständige Aufsicht.

§ 5 Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte

(1) Hinsichtlich der Kurzberichterstattung findet § 5 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung.
(2) Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Die Informationsrechte von Rundfunkveranstaltern richten sich nach § 9a des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen richten sich nach § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 7 Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring

(1) Die Formen der Finanzierung richten sich für private Rundfunkveranstalter nach § 43 des Rundfunkstaatsvertrages. Die §§ 51 und 52 bleiben unberührt.
(2) Für Werbung und Teleshopping gelten die §§ 7, 7a und 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages; § 29 bleibt unberührt. Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung finden.
(3) Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 8 Regionalfensterprogramme

(1) Regionalfensterprogramme im Land Sachsen-Anhalt richten sich nach § 25 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Verpflichtungen der Veranstalter können durch regelmäßige Übernahme von Programmbestandteilen von einem oder mehreren Veranstaltern privater, lokaler oder regionaler Fernsehprogramme erfüllt werden. Dabei sind Programmzulieferungen regelmäßig aus unterschiedlichen Landesteilen zu berücksichtigen.

§ 9 Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen

Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen richtet sich nach den §§ 25 bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 10 Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweit verbreiteten Rundfunk

(1) Die Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt verbreitet werden, müssen in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Jedes einzelne Rundfunkprogramm ist entsprechend der erteilten Zulassung auf eine landesweite Verbreitung auszurichten; Ausnahmen können genehmigt werden. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt. Es ist zulässig, die technischen Übertragungseinrichtungen für lokale und regionale Bereiche Sachsen-Anhalts auseinander zu schalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten. Der Anteil dieser Sendungen am Rundfunkprogramm darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit betragen. Die Rundfunkprogramme haben das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben im Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck zu bringen.
(3) Rundfunkveranstalter dürfen mit analoger Übertragungstechnik nur je zwei Hörfunkprogramme sowie ein Fernsehvollprogramm und ein Fernsehspartenprogramm veranstalten. Im Falle der Verbreitung mehrerer Programme durch einen Hörfunkveranstalter gilt Absatz 2 Satz 5 lediglich für eines dieser Programme. Rundfunkveranstalter dürfen mit digitaler Übertragungstechnik eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten und verbreiten, es sei denn, dass dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit der betreffende Rundfunkveranstalter einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung hat. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen. Während des Simulcastbetriebs (§ 34 Abs. 3) dürfen Rundfunkprogramme gleichzeitig sowohl analog als auch digital verbreitet werden. Eine Ausdehnung der Sendezeit auf der vom Rundfunkveranstalter bereits genutzten Übertragungskapazität darf zugelassen werden. Ist ein Antragsteller ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts, so sind ihm die Rundfunkprogramme zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen anderen Unternehmen nach diesem Gesetz veranstaltet werden; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(4) Ein Antragsteller, der im Falle der Erteilung einer Zulassung an ihn jeweils einziger privater Veranstalter von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen-Anhalt sein würde, muss nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertretern der in Sachsen-Anhalt vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass in seinem Rundfunkprogramm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Rundfunkveranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss einer dieser Personen auf den Inhalt des Rundfunkprogramms ausgeschlossen ist.

§ 11 Datenschutz im Bereich der privaten Medien

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für private Rundfunkveranstalter sowie für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien die Datenschutzbestimmungen der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgt, die nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt zuständige Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.
(3) Private Rundfunkveranstalter sowie Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72) zu bestellen, der im journalistischen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt 2 Zulassung

§ 12 Zulassungserfordernis

(1) Wer als privater Rundfunkveranstalter im Land Sachsen-Anhalt Rundfunk veranstalten will, bedarf der Zulassung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk richtet sich nach den Regelungen der §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Absatz 1 gilt für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend.
(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(4) Wer Hörfunk ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 13 Grundsätze für das Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist ein schriftlicher Antrag, der bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu stellen ist.
(2) Wenn der Medienanstalt Sachsen-Anhalt von der zuständigen obersten Landesbehörde eine terrestrische Übertragungskapazität für die Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms zur Verfügung gestellt worden ist, fordert die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung auf, Anträge auf Erteilung einer Zulassung zu stellen, und bestimmt hierfür eine Ausschlussfrist. Die Aufforderung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gemacht. Um die Errichtung der erforderlichen technischen Übertragungseinrichtungen zu fördern, ist die Medienanstalt Sachsen-Anhalt berechtigt, das Verfahren nach Satz 1 auch zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Bei einer noch genutzten Übertragungskapazität wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.
(3) Eine Zulassung, die als Übertragungstechnik keine terrestrische, sondern eine leitungsgebundene oder eine drahtlose per Satellit vorsieht, setzt keine vorherige öffentliche Bekanntmachung der Übertragungskapazität voraus.
(4) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.
(5) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf:
1.
eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
2.
die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1; Gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
3.
den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
4.
Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen,
5.
das Programmschema und den Finanzplan, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller organisatorisch und finanziell in der Lage sein wird, nach Maßgabe des Antrags ein Rundfunkprogramm entsprechend den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig zu veranstalten,
6.
Verträge, die den zeitlichen Umfang sowie die Herkunft von Programmzulieferungen beinhalten,
7.
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 6 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
(6) Der Antragsteller hat alle Angaben über die nach § 10 Abs. 3 Satz 7 und § 14 Abs. 3 erheblichen Beziehungen zu machen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von dem Antragsteller verlangen, dass er durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachweist, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben nach den §§ 14 und 15 die Vorlage eidesstattlicher Erklärungen des Antragstellers oder der an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten verlangen.
(7) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 4 bis 7 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 des Rundfunkstaatsvertrages auf ihn ausüben können, entsprechend.
(9) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 4 bis 8 innerhalb einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

§ 14 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden:
1.
juristischen Personen des Privatrechts,
2.
den Kirchen und den anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften,
3.
Personengesellschaften oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, soweit diese auf Dauer angelegt sind,
4.
volljährigen natürlichen Personen.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
die Fähigkeiten, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu bestimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,
2.
seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3.
kein in Artikel 18 des Grundgesetzes genanntes Grundrecht verwirkt hat,
4.
als Vereinigung nicht verboten ist,
5.
die Gewähr dafür bietet, dass er das Rundfunkprogramm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten wird und
6.
als volljährige natürliche Person nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Ausgeschlossen sind natürliche Personen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5 und Satz 2 müssen bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.
(3) Politischen Parteien und von ihnen wirtschaftlich abhängige Unternehmen und Vereinigungen sowie Personen, die bei einer politischen Partei beschäftigt sind oder Organ einer Partei sind, darf die Zulassung nicht erteilt werden.

§ 15 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen dafür bietet, ein Rundfunkprogramm der beantragten Programmart und Programmkategorie regelmäßig und professionell entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes zu veranstalten.
(2) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt werden, wenn
1.
sich das Fernsehprogramm des Fernsehveranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Anlage zum Gesetz vom 7. Dezember 1993 , GVBl. LSA S. 739), geändert durch das Protokoll vom 9. September 1998 (Anlage zum Gesetz vom 7. April 2000 , GVBl. LSA S. 182), ratifiziert hat,
2.
der Fernsehveranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, und
3.
die Bestimmungen des anderen Staates, die der Fernsehveranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

§ 16 Auswahlgrundsätze, Zuweisungsregeln

(1) Beantragen mehrere Antragsteller die Zulassung für eine von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ausgeschriebene terrestrische Übertragungskapazität, richtet sich die Vergabe nach folgenden Auswahlgrundsätzen:
1.
Stärkung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt,
2.
Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Sachsen-Anhalt und Verbreitung von Sendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 mit lokalem oder mit regionalem Bezug,
3.
Beantragung der Zulassung für die höchstmögliche Zulassungszeit und
4.
voraussichtliche Nachfrage der Rundfunkteilnehmer.
(2) Für die Rangfolge der Einspeisung in Kabelanlagen gelten die §§ 36 und 38b.

§ 17 Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung legt fest:
1.
die Programmart (Hörfunk, Fernsehen),
2.
die Programmkategorie,
3.
die Übertragungstechniken und Übertragungskapazitäten,
4.
das Verbreitungsgebiet,
5.
die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
6.
die Zusammensetzung von Programmbouquets.
Nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen im Sinne von Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Dies betrifft auch die Simulcastverbreitung im Sinne von § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1. Nachträgliche Änderungen einer Zulassung sind unzulässig, wenn durch die Änderung der Zulassung ein Auswahlgrundsatz beeinträchtigt wird, der für die Auswahlentscheidung im Zulassungsverfahren erheblich war. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann auf Antrag eines in Sachsen-Anhalt zugelassenen Rundfunkveranstalters Änderungen an den diesem Rundfunkveranstalter zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten ohne Ausschreibungsverfahren vornehmen, wenn der Rundfunkveranstalter dadurch die Meinungsvielfalt stärkt oder die Digitalisierung des Rundfunks hierdurch unmittelbar oder mittelbar gefördert wird.
(2) Weiter können in die Zulassung die für die Auswahl nach § 16 maßgeblichen Kriterien aufgenommen werden.
(3) Die Zulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Wenn hinreichende technische Übertragungseinrichtungen für das Rundfunkprogramm bei Zulassungserteilung nicht zur Verfügung stehen, beginnt der Lauf der Frist mit der Bereitstellung der zu nutzenden technischen Übertragungseinrichtungen.
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine unzulässige Übertragung der Zulassung liegt auch vor, wenn innerhalb der festgelegten Dauer der Zulassung mehr als 50 v. H. der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden, es sei denn, dass die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Übertragung nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Sinne des § 10 genehmigt hat.

§ 18 Verlängerung der Zulassung

(1) Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann seine Zulassung von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassungsfrist um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu entscheiden. Wird diese Frist von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht eingehalten, so gilt die Zulassung für den beantragten Zeitraum als verlängert.
(2) Sofern dem Rundfunkveranstalter eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verfügung gestellt worden ist, die er zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Zulassung nutzt, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt diese Übertragungskapazität nach Maßgabe von § 13 ausschreiben.

§ 19 Private lokale oder regionale Fernsehprogramme

(1) Die Veranstaltung privater lokaler Fernsehprogramme richtet sich nach den §§ 12 bis 18 und den Absätzen 2 und 3. Für das Verbreitungsgebiet, für das der private lokale Fernsehveranstalter im Kabel zugelassen ist, kann abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine terrestrische Übertragungskapazität auch befristet zugewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die regionale Verbreitung privater Fernsehprogramme mit der Maßgabe entsprechend, dass regionale Fernsehprogramme von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nur in Ausnahmefällen zugelassen werden dürfen.
(2) Mehrere in Sachsen-Anhalt lokal oder regional zugelassene Fernsehveranstalter können ihre Fernsehprogramme zusätzlich zur jeweiligen lokalen oder regionalen Verbreitung auch unter einem gemeinsamen Namen im Rahmen einer Veranstaltergemeinschaft regional oder landesweit veranstalten. Die Veranstaltung setzt eine entsprechende Zulassung der Veranstaltergemeinschaft durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt voraus. Die Beteiligung an mehreren Veranstaltergemeinschaften ist nicht zulässig. Für die Beteiligung an der Veranstaltergemeinschaft und für die Veranstaltung des Fernsehprogramms müssen diskriminierungsfreie Bedingungen vereinbart werden, die von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen der Zulassung auf ihre Diskriminierungsfreiheit geprüft werden. Aufsichtsmaßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten. Bis zu zwei Veranstaltergemeinschaften unterschiedlicher Verbreitungsgebiete können von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der für die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten geltenden Rechtsvorschriften jeweils zusätzliche terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden.
(3) Private lokale oder regionale Fernsehprogramme haben das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck zu bringen.

§ 20 Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien; Medienforschung

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann nach Maßgabe ihres Haushaltes Pilotprojekte fördern, die jeweils im Regelfall eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten sollen. Eine Frist von vier Jahren darf nicht überschritten werden. Projekte im Sinne von Satz 1 dienen zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien. Nach Abschluss des Projekts hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Abschlussbericht zu erstellen, auszuwerten und zu veröffentlichen. Fristüberschreitungen nach Satz 1 sind im Abschlussbericht zu begründen.
(2) Wer im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 Rundfunkprogramme oder neue Rundfunkangebote veranstalten und verbreiten will, bedarf der Zulassung. Diese ist auf die Dauer des Projektes zu befristen. Für die Erteilung der Zulassung, für die Kontrolle von Rundfunkprogrammen und von neuen Rundfunkangeboten sowie für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten bei Projekten nach Absatz 1 gelten die §§ 3, 4, 7, 11 bis 17, 24 bis 27, 32 bis 39 und 55 bis 62 entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung des Projektes gemäß § 13 Abs. 2 sind auch die Einzelregelungen, die für das Projekt gelten sollen, und das Verbreitungsgebiet anzugeben. Ein privater Rundfunkveranstalter, der sich an einem Projekt mit einem Rundfunkprogramm beteiligen will, für das eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für dieses Rundfunkprogramm keiner Zulassung im Rahmen des Projektes. Satz 5 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und neuen Rundfunkangeboten im Rahmen eines länderübergreifenden Projektes, an dem die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beteiligt ist, sofern die Rundfunkprogramme, neuen Rundfunkangebote und neuen Telemedien, die Gegenstand des Projektes nach Absatz 1 sind, in einem an dem Projekt beteiligten Land in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Rundfunkprogramme veranstalten und die im Rahmen von Projekten nach Absatz 1 allein oder gemeinsam mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ein Rundfunkprogramm, ein neues Rundfunkangebot oder Telemedien veranstalten oder verbreiten.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll nach Maßgabe ihres Haushalts Aufträge zur Medienforschung vergeben und deren Ergebnisse veröffentlichen.

Abschnitt 3 Bürgermedien, Einrichtungs- und Ereignisrundfunk

§ 21 Offene Kanäle

(1) Offene Kanäle geben Einzelpersonen sowie gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter sind, die chancengleiche Gelegenheit zur Verbreitung eigener selbst gestalteter Beiträge oder Sendungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassenden Satzung. Die §§ 3 und 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, die §§ 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat einen Beitrag oder eine Sendung zu beanstanden, wenn der Beitrag oder die Sendung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(3) Ein Offener Kanal darf nicht zur Erzielung von Einnahmen benutzt werden. Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind ausgeschlossen. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen und Personen dienen, sind nicht zulässig.
(4) Für den Beitrag und die Sendung ist jeder Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Die Namen der Nutzungsberechtigten sind am Anfang und am Ende jeden Beitrags und jeder Sendung anzugeben.
(5) Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, deren Kabelnetz im ausgewählten Verbreitungsgebiet für die Veranstaltung eines Offenen Kanals gelegen ist, stellen auf Festlegung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung des Offenen Kanals zur Verfügung. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c bleibt unberührt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt auch für die Verbreitung von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk.
(6) Die technische und organisatorische Trägerschaft eines Offenen Kanals soll von einem eingetragenen Verein übernommen werden, dem möglichst viele Nutzer angehören und der angemessene Eigenleistungen für den Betrieb des Offenen Kanals erbringt. Der jeweilige Trägerverein hat hierzu bei Antragstellung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt darf Trägervereine im Sinne von Satz 1 nur in dem Fall fördern, dass sie den betreffenden Trägerverein zuvor als förderungswürdig anerkannt hat. Eine solche Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Die Verlängerung um jeweils zwei weitere Jahre ist möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert den Aufbau und den Betrieb Offener Kanäle in Sachsen-Anhalt nach Maßgabe ihres Haushaltes.
(7) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat in der von ihr gemäß Absatz 1 zu erlassenden Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle insbesondere zu folgenden Sachbereichen aufzunehmen:
1.
Festlegungen, die den chancengleichen Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen und zugewiesenen Übertragungskapazitäten gewährleisten,
2.
Beschränkung der Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazitäten auf die Verbreitung selbst gestalteter und selbst verantworteter Beiträge der Nutzer des Offenen Kanals,
3.
Festlegung der konkreten Verbreitungsgebiete Offener Kanäle unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsstrukturen und der technischen Gegebenheiten,
4.
Verfahrensregelungen für die Ausschreibung der Verbreitungsgebiete zur Nutzung durch Offene Kanäle,
5.
Auswahlregelungen bei mehrfacher Antragstellung,
6.
Maßgaben zur Sicherung der medienrechtlichen Verantwortung und Ordnung einschließlich entsprechender Sanktionsmöglichkeiten,
7.
Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Trägerverein und Regelung des Anerkennungsverfahrens und der Grundsätze einer Nutzungsordnung für Offene Kanäle und
8.
Verfahrensregelungen bezüglich der Beanstandung von Beiträgen oder Sendungen.

§ 22 Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Die §§ 3 bis 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, die §§ 12 bis 18, 24 bis 30, der Abschnitt 5 und die §§ 55 bis 62 gelten entsprechend, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 eine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Zulassung wird für die Dauer von drei Jahren nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt. Die Zulassung kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks festlegen, dass die ihm zur Verbreitung seines Programms zugewiesenen terrestrischen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle im Hörfunk genutzt werden können.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Satzung den Umfang finanzieller Förderung von Veranstaltern nicht kommerziellen lokalen Hörfunks nach Maßgabe ihres Haushaltes festzulegen. Hierbei ist für die jeweilige Zulassungsdauer eine Beschränkung der finanziellen Förderung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf die nachgewiesenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Verbreitung des Programms, sowie eine angemessene Eigenfinanzierung des Veranstalters anzustreben.
(6) Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks können mit Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen treffen, soweit dadurch die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters nicht kommerziellen lokalen Hörfunks und die Eigenständigkeit seines Rundfunkprogramms nicht beeinträchtigt werden. Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks bedürfen vor Abschluss von Verträgen mit Sendernetzbetreibern im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 6 der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

§ 23 Einrichtungs- und Ereignisrundfunk

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen
1.
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden (Ereignisrundfunk) oder
2.
für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (Einrichtungsrundfunk).
(2) § 3 Abs. 4, die §§ 6, 8 bis 10, § 13 Abs. 2 bis 9, die §§ 15, 16, 17 Abs. 1 bis 3, die §§ 18, 19, 30, § 33 Abs. 2 Satz 1, §§ 35 bis 38f finden keine Anwendung.
(3) Soweit Sendungen terrestrisch verbreitet werden sollen, setzt die Erteilung einer Zulassung voraus, dass die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder für einen Offenen Kanal oder für nicht kommerziellen lokalen Hörfunk benötigt werden.
(4) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird sie für längstens drei Jahre erteilt.

Abschnitt 4 Pflichten der Rundfunkveranstalter

§ 24 Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm

(1) Ein Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche natürliche Person bestellen. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.
(2) Zur verantwortlichen natürlichen Person darf nicht bestellt werden, wer nach § 14 Abs. 2 von der Erteilung der Zulassung ausgeschlossen wäre.

§ 25 Aufzeichnungspflicht

(1) Alle Sendungen sind von dem Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film verfügbar zu halten. Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Rundfunkveranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung eines Betroffenen vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Rundfunkveranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann ferner anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten des Rundfunkveranstalters Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
(4) Auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt an, dass eine Aufzeichnung oder ein Film bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten ist.

§ 26 Gegendarstellung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich schriftlich verlangt werden und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt einen Monat.
(4) Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser stehen und muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.
(6) Für die Geltendmachung des Anspruchs finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
(8) Für den Inhalt der Gegendarstellung ist verantwortlich, wer ihre Verbreitung beantragt hat.

§ 27 Auskunftspflicht und Beschwerderecht

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters, über das Rundfunkprogramm sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen.
(2) Der Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(3) Jeder Bürger hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu wenden. Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort nicht einverstanden und betrifft die Beschwerde die Verletzung von Programmgrundsätzen, ist die Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit der Angelegenheit zu befassen.

§ 28 Verlautbarungspflicht

Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können eine Entschädigung verlangen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Rundfunkveranstalters zu bestimmen ist.

§ 29 Sendezeit für Dritte

(1) In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben Parteien und Vereinigungen, für die in Sachsen-Anhalt ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Sachsen-Anhalt liegt, angemessene Sendezeiten und -plätze zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen. In Offenen Kanälen, im nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und im Einrichtungs- und Ereignisrundfunk ist die Einräumung von Sendezeiten im Sinne von Satz 1 unzulässig. Kann ein Rundfunkveranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang im Sinne des § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes aufzuteilen.
(2) In Sachsen-Anhalt zugelassene Rundfunkveranstalter haben den Kirchen und den anderen in Sachsen-Anhalt bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten und -plätze für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. Diese Verpflichtung gilt nicht für lokale oder regionale Rundfunkprogramme sowie für Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und für Einrichtungs- und Ereignisrundfunk. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(3) Für den Inhalt und die Gestaltung der Sendungen ist ausschließlich diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit eingeräumt worden ist. Wer für ein öffentliches Amt kandidiert, darf binnen vier Wochen vor der Wahl nicht im Mittelpunkt von Werbung stehen.
(4) Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk gilt § 42 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 30 Versorgungspflicht

(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung der Rundfunkteilnehmer im Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann dem Rundfunkveranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten angemessene Übergangsfristen einräumen.

§ 31 Informationspflicht

Private Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Einrichtungen bestehen. Satz 2 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist verpflichtet, diese Informationen an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten. § 64 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 32 Zulieferung von Beiträgen zu lokalen oder regionalen Sendungen und Beteiligungsmöglichkeiten

(1) Werden in einem Rundfunkprogramm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 v. H. der Gesamtauflage aller für das Verbreitungsgebiet bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(2) Presseunternehmen, die in einem Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt innehaben, dürfen auf Rundfunkveranstalter weder unmittelbar noch mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Zur Verhinderung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Satz 1 sind die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen vorzusehen. Insbesondere kommt die Bildung eines Programmbeirates, der aus mindestens fünf Personen bestehen soll, in Betracht, wobei § 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechende Anwendung findet. Auch andere die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen sind möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt schlägt dem Presseunternehmen solche Maßnahmen vor. Betreiber der Kabelanlagen oder Anbieter von Plattformen, die ein privates lokales oder regionales Fernsehprogramm im Sinne von § 19 Abs. 1 verbreiten, dürfen zusammen bis zu 25 v. H. mit Kapital und Stimme beteiligt sein.

Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten

§ 33 Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt entweder an einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter oder an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Im Falle der anteiligen Nutzbarkeit einer terrestrischen Übertragungskapazität erfolgt deren Zuordnung entweder vollständig an einen Zuordnungsempfänger im Sinne von Satz 1 oder anteilig an einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität zur anteiligen Nutzung durch mehrere Rundfunkveranstalter setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der anteiligen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Landesbehörde über die Zuordnung dieser Übertragungskapazität zwischen den Zuordnungsempfängern der betreffenden Übertragungskapazität vertraglich geregelt sind. Vereinbarungen im Sinne von Satz 3 können von den Vertragsparteien nach erfolgter Zuordnung der betreffenden Übertragungskapazität im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde geändert werden. Die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes.
(2) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten erfolgen für die Dauer von längstens 20 und mindestens fünf Jahren. Die Regelungen des Abschnitts 2 finden Anwendung. In diesem zeitlichen Rahmen dürfen Zuordnungen von analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten im Ultrakurzwellenbereich bis längstens zum 31. Dezember 2025 vorgenommen werden.
(3) Beantragen ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuordnung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die von der Bundesnetzagentur noch nicht koordiniert ist, so haben sie jeweils den Versorgungsbedarf nachzuweisen. Hierbei haben sie Angaben über das Gebiet, in dem die terrestrische Übertragungskapazität genutzt werden soll, zum Zeitraum der vorgesehenen Nutzung, zur Übertragungsqualität und zum Versorgungsumfang zu machen. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den Versorgungsbedarf mit. Für den Fall, dass nach Angabe der Bundesnetzagentur der Versorgungsbedarf erfüllbar ist, holt die zuständige oberste Landesbehörde zu dem Antrag auf Zuordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ein. Die zuständige oberste Landesbehörde wirkt auf eine Verständigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt hin. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt befragt ihrerseits die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter sowie die nach Kenntnis der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an der Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien im Verbreitungsgebiet im Sinne von Satz 2 interessierten privaten Rundfunkveranstalter und privaten Anbieter von Telemedien. Kommt eine Verständigung zustande, ordnet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses die zu koordinierende terrestrische Übertragungskapazität nach Maßgabe der Verständigung unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur zu. Kommt eine Verständigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des für Medien zuständigen Landtagsausschusses über die Zuordnung vorbehaltlich der Koordinierung und Zuteilung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Bei der Zuordnungsentscheidung ist in dem Fall, dass eine Verständigung nicht zustande kommt, die flächendeckende Grundversorgung des Landes Sachsen-Anhalt mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, die Schaffung eines vielfältigen Rundfunkprogrammangebotes privater Rundfunkveranstalter sowie die Förderung des publizistischen Wettbewerbs zu gewährleisten. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmt sind, sowie für die Rundfunkprogramme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Reichen die vorhandenen terrestrischen Übertragungskapazitäten nicht aus, ist zunächst die Grundversorgung durch die für die Verbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmten Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu gewährleisten.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt weist ihr von der zuständigen obersten Landesbehörde zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 zu. Soweit Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, von Offenen Kanälen, von nicht kommerziellem lokalen Hörfunk oder von Sendungen nach § 23 benötigt werden, kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt solche Übertragungskapazitäten privaten Anbietern von Telemedien auf Antrag zuweisen. Die Zuweisung an private Anbieter von Telemedien erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat Zuweisungsentscheidungen für Telemedien unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbotes zu treffen. Die Zuweisung erfolgt vorbehaltlich der abschließenden Koordinierung und Zuteilung der terrestrischen Übertragungskapazität durch die Bundesnetzagentur. Im Falle der Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter oder private Anbieter von Telemedien befragt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den von ihr nach Abschnitt 2 bestimmten Zuweisungsempfänger hinsichtlich der von ihm getroffenen Auswahl des Sendernetzbetreibers. Der Sendernetzbetrieb kann auch von privaten Rundfunkveranstaltern und von privaten Anbietern von Telemedien im Sinne von Satz 6 selbst durchgeführt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt teilt der zuständigen obersten Landesbehörde die von ihr getroffene Entscheidung über die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und die vom Zuweisungsempfänger erfolgte Auswahl des Sendernetzbetreibers mit.
(5) Ist Zuordnungsempfänger ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, teilt dieser der zuständigen obersten Landesbehörde mit, ob und gegebenenfalls welchen Sendernetzbetreiber er ausgewählt hat oder ob er den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur den im Zuordnungs- und Zuweisungsverfahren zur alleinigen Nutzung der betreffenden terrestrischen Übertragungskapazität bestimmten Veranstalter (Inhalteanbieter), den von ihm ausgewählten Sendernetzbetreiber und die Dauer der medienrechtlichen Zuordnung und Zuweisung der terrestrischen Übertragungskapazität mit. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet den Zuordnungsempfänger über das Ergebnis der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 vorgenommenen Koordinierung.
(7) Zuordnungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten können von der zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter oder die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf ihnen jeweils zugeordnete terrestrische Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht innerhalb eines Jahres seit der Zuordnung nutzen oder ihre Nutzung veranlasst haben und Übertragungskapazitätsbedarf anderer Bedarfsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde nachgewiesen wurde.
(8) Zuordnungsentscheidungen sind gebührenpflichtig nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408), in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühr im Sinne von Satz 1 soll 500 Euro nicht überschreiten.
(9) Zur Verbesserung der Nutzung vorhandener und zur Gewinnung zusätzlicher terrestrischer Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern diese Übertragungskapazitäten verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt und die betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
(10) Auf die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Rundfunkprogramme, die in Sachsen-Anhalt über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, finden die Regelungen der Absätze 1 bis 9 und des § 34 keine Anwendung. Die Belegung von Kabelkanälen richtet sich nach § 19 und nach den §§ 35 bis 39.
(11) Die Regelungen zu den Plattformen in den §§ 38 bis 38f finden Anwendung.

§ 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten

(1) Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
1.
Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2.
reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen;
3.
reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; Beteiligte sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten;
4.
kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a)
Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen,
b)
Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.
Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt. Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.

§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt

(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftlichen Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1.
die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt fördert,
2.
auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
3.
bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Nr. 2b des Rundfunkstaatsvertrages widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.

§ 34 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten

(1) Spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik. § 33 Abs. 2 findet Anwendung. Die analog-terrestrische Hörfunkverbreitung kann zugunsten der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
ausschließlich digital-terrestrische Nutzung der für Sachsen-Anhalt veranstalteten analog-terrestrischen öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme und der von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur landesweiten Verbreitung zugelassenen analog-terrestrischen privaten Hörfunkprogramme in Gebäuden (portable Indoorversorgung) in mindestens 90 v. H. der in Sachsen-Anhalt gelegenen Haushalte und
2.
im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Abschluss einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern der in Nummer 1 bestimmten Programme, den privaten Rundfunkveranstaltern der in Nummer 1 bestimmten Programme und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über das Vorliegen der Voraussetzungen und über das Verfahren zur Umstellung von der analog-terrestrischen auf die digital-terrestrische Übertragungstechnik in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Maßgabe von Absatz 2.
Die Fortführung der analog-terrestrischen Verbreitung von Rundfunk und Telemedien nach Maßgabe von Satz 3 kann vorübergehend in Teilgebieten aufrechterhalten werden.
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 kann eine Regelung zur Nutzung der Übertragungskapazitäten enthalten. Die gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten finden daneben Anwendung. Werden von ihnen Umstellungsmaßnahmen ergriffen, haben die Vertragsparteien die Öffentlichkeit rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus gibt die zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt, in welchem Gebiet, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Maßgaben die Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik erfolgt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des Umstellungszeitpunktes auf die digitale Übertragungstechnik und der tatsächlichen Einstellung der analog-terrestrischen Verbreitung soll im Regelfall sechs Monate betragen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen einen anderen Zeitraum festlegen.
(3) Bis zur Einstellung der analog-terrestrischen Rundfunkverbreitung zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist es im Rahmen der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zulässig, Rundfunkprogramme und Telemedien gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch zu verbreiten (Simulcast).
(4) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sowie private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, die zum Umstellungszeitpunkt auf die digitale Übertragungstechnik im Verbreitungsgebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 3 über eine in analoger Übertragungstechnik genutzte terrestrische Übertragungskapazität verfügen, sind bei der erstmaligen Zuordnung oder Zuweisung von digital zu nutzenden terrestrischen Übertragungskapazitäten vorrangig zu berücksichtigen. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese vorrangig zu verbreitenden Rundfunkprogramme und Telemedien müssen im Verhältnis zu den übrigen terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(5) Mit der Zuordnung der digital-terrestrischen Übertragungskapazitäten und der Beendigung eines etwaigen Simulcast nach Maßgabe von Absatz 3 gilt die Zuordnung der entsprechenden analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten als widerrufen, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 33 Abs. 7 erfüllt sein müssen. Dies gilt auch für diejenigen freien terrestrischen Übertragungskapazitäten, die durch die technische Umstellung von analogem zu digitalem Betrieb entstehen und die für die digitale Verbreitung des bisher analog verbreiteten Rundfunkprogramms oder der bisher analog verbreiteten Telemedien technisch nicht notwendig sind. Die erneute Zuordnung frei gewordener analog-terrestrischer Übertragungskapazitäten an Dritte nach Absatz 6 ist nicht zulässig.
(6) Zuordnungen oder Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten dürfen die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindern. Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten dürfen nach Maßgabe von Satz 1 nur noch in folgenden Ausnahmefällen zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn
1.
dies aufgrund überregionaler, regionaler oder lokaler Besonderheiten im Verbreitungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen, oder
2.
der Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungsgebiet auch eine digitale terrestrische Verbreitung sicherstellt.
(7) Die Neuzuordnung oder Verlängerung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern einerseits und der Medienanstalt Sachsen-Anhalt andererseits erfolgt auf der Grundlage nachgewiesenen Bedarfs.
(8) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die Medienanstalt Sachsen-Anhalt haben der zuständigen obersten Landesbehörde in einem gemeinsamen Bericht nach jeweils zwei Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2006, über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen zu berichten. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.

§ 35 Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten

(1) Die Übertragungskapazitäten in den Kabelanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes dienen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und, soweit dadurch der Vorrang der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigt wird, in angemessenem Umfang der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Telemedien. Das Programmsignal muss in vollem Umfang einschließlich programmbegleitender Dienste übertragen werden. Der Betreiber einer digitalisierten Kabelanlage darf ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets nicht in ihrem jeweiligen Programm- und Diensteangebot verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Gleiches gilt für eine Verschlüsselung von Programmsignalen.
(2) Kabelanlagen sollen in der Weise errichtet und betrieben werden, dass sie dem Bedarf und dem Stand der Übertragungstechnik entsprechen. Jeder Inhaber eines Anschlusses muss zumindest die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme empfangen können. Die Aufteilung eines Kabelkanals auf verschiedene Veranstalter privater Fernsehprogramme (Partagierung) bedarf der Zustimmung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Vergleich zur Verbreitung oder Weiterverbreitung nur eines der Fernsehprogramme, deren Verbreitung oder Weiterverbreitung Gegenstand der Entscheidung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Satz 3 ist, durch die Partagierung ein gesteigerter Beitrag zur Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt zu erwarten ist.
(3) Die Rangfolgeregelung des § 36 in Verbindung mit § 38b gilt auch, wenn die verfügbaren Kanäle der Kabelanlage unterschiedliche Reichweiten haben.
(4) Die Nutzungsbedingungen, die für die Nutzung der jeweiligen Kabelanlage gelten, müssen Rundfunkveranstalter im Rahmen der erteilten Zulassung und Anbieter von Telemedien angemessen und chancengleich behandeln.
(5) Wer in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere Kabelanlagen betreibt, durch die allein oder insgesamt mehr als 100 Wohneinheiten versorgt werden, hat dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor der Inbetriebnahme unter Angabe von Art und Ort der Empfangseinrichtungen der Kanalbelegung, der Kapazität der Kabelanlage und der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten unter Beifügung eines Belegungsplanes und seiner allgemeinen Vertragsbedingungen anzuzeigen. Spätere Veränderungen dieser Umstände sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich, Änderungen der Belegung spätestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Beifügung des geänderten Belegungsplanes anzuzeigen. Die Regelungen des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 bleiben unberührt.
(6) Betreiber von Kabelanlagen haben auf eigene Kosten die privaten lokalen oder regionalen Fernsehprogramme im Sinne von § 19, die Programme der Offenen Kanäle im Sinne von § 21 und des nicht kommerziellen lokalen Hörfunks im Sinne von § 22 aus dem jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebiet an ihre Kabelanlage heranzuführen, sofern eine Heranführung an die Kabelanlage innerhalb des jeweils vorgesehenen Verbreitungsgebietes aus Gründen, die die Rundfunkveranstalter nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann.

§ 36 Rangfolge der Kabelkanalbelegung bei der Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien

(1) Werden Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik verbreitet oder weiterverbreitet, so hat der Betreiber der Kabelanlage die Rundfunkprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
1.
die Rundfunkprogramme der nach § 12 zugelassenen Rundfunkveranstalter, die aufgrund eines sonstigen Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt veranstalteten Rundfunkprogramme sowie Offene Kanäle und nicht kommerziellen lokalen Hörfunk und private lokale und regionale Fernsehprogramme im jeweils zugelassenen Verbreitungsgebiet,
2.
die nach § 37 Abs. 1 weiterverbreiteten Rundfunkprogramme. Unter diesen haben Vollprogramme Vorrang vor Spartenprogrammen. Reicht die Kapazität der betreffenden Kabelanlage nicht aus, um alle gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, richtet sich die Auswahl nach folgenden Kriterien:
a)
dem Beitrag des jeweiligen Rundfunkprogramms zur Meinungsvielfalt und
b)
der Nachfrage der Anschlussinhaber der Kabelanlage nach den zur Auswahl stehenden Rundfunkprogrammen.
Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Kabelanlagen, an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind. Das jeweils nachrangige Kriterium kommt erst zur Anwendung, wenn bei Anwendung des jeweils vorrangigen Kriteriums mehrere Rundfunkveranstalter in gleicher Weise für die Auswahlentscheidung in Betracht kommen. Telemedien sind nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Betreiber einer mit analoger Übertragungstechnik arbeitenden Kabelanlage entscheidet in eigener Verantwortung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben über die Belegung der Kabelkanäle. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Verbreitung von Fernsehprogrammen oder Telemedien der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mindestens zwei Monate vor dem Beginn des Betriebs der Kabelanlage unter Vorlage eines Belegungsplanes und seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Entspricht der Belegungsplan nicht den rechtlichen Anforderungen, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme und der Telemedien durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Zuvor ist dem Betreiber der Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gilt die Regelung der Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die Regelung des § 38d gilt für Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik entsprechend.
(4) Soweit Fernsehprogramme, Hörfunkprogramme oder Telemedien in digitalisierter Weise verbreitet oder weiterverbreitet werden, richten sich die Rangfolge der Kabelkanalbelegung und verfahrensrechtliche Vorgaben nach § 38b.

§ 37 Weiterverbreitung

(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Plattform vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.

§ 38 Plattformen

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 38a und 38f gelten sie nicht für Anbieter von
1.
Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbaren Netzen), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2.
Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3.
drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4.
drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20 000 Nutzern.
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt legt in einer Satzung und in Richtlinien nach § 53 Abs. 3 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages genügt.
(3) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
1.
Angaben entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages und
2.
die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 38a bis 38d entsprochen werden soll.

§ 38a Regelungen für Plattformen

(1) Für die Angebote auf Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

§ 38b Belegung von Plattformen

(1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1.
Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
a)
die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,
b)
die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Rundfunkstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,
c)
die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die Sondervorschriften dieses Gesetzes für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote (nicht kommerzieller lokaler Hörfunk und Einrichtungs- und Ereignisrundfunk) bleiben unberührt,
d)
die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.
2.
Innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.
3.
Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.
(2) Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1.
Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.
2.
Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.
3.
Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.
(3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit
1.
der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
2.
das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach § 33a oder § 33b und § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51 oder § 51a des Rundfunkstaatsvertrages berücksichtigt wurde.
(4) Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und dieses Gesetzes durch die zuständige Landesmedienanstalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 38c Technische Zugangsfreiheit

(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
1.
durch Zugangsberechtigungssysteme,
2.
durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3.
durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
4.
durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 38d Entgelte, Tarife

Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der Entgelte nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten im Sinne von § 38b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 oder § 38b Abs. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 38b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote (nicht kommerzieller lokaler Hörfunk sowie Einrichtungs- und Ereignisrundfunk) bleiben unberührt.

§ 38e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1) Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. Die §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder § 38d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.

§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt

Verstößt ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 39 Überprüfungsklausel

Der V. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter.

Abschnitt 6 Medienanstalt Sachsen-Anhalt

§ 40 Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Selbstverwaltung. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Satzungen und Richtlinien erlassen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gibt sich eine Hauptsatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt werden von der zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht übertragen werden.
(3) Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.
(4) Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die Versammlung und der Vorstand. § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 36 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(5) Die Versammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse bilden. Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Rundfunkveranstaltern ist unzulässig. § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 41 Aufgaben und Beteiligungen

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt alle Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist. Hierzu gehören zuzüglich der in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Aufgaben unter anderem:
1.
Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,
2.
Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter, die privaten Anbieter von Telemedien, die Anbieter, die Anbieter von Plattformen und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen,
3.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Kabelanlagen und auf Plattformen,
4.
Entscheidungen über die Förderung der Bürgermedien einschließlich ihrer Verbreitung und über die Förderung von Projekten zur Erweiterung der Medienkompetenz,
5.
Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
6.
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Gewinnung zusätzlicher und zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten,
7.
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Nummern 1 bis 6 und der Absätze 2 bis 4,
8.
Ausübung der Aufsicht im Bereich des Verbraucherschutzes im Rahmen von Artikel 3 des Zweiten Medienrechtsänderungsgesetzes und
9.
Wahrnehmung von sonstigen private Medien betreffenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Für bundesweite Angebote richtet sich die Zuständigkeitsverteilung unter den Landesmedienanstalten nach den §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll medienpädagogische Maßnahmen unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalts - besonders durch Förderung von Einrichtungen, Projekten und Veranstaltungen - ergreifen.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien, Anbietern von Plattformen, Betreibern von Kabelanlagen, sonstigen Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und der Geräteindustrie und fördert die rundfunktechnische Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und neuartige Übertragungstechniken nach Maßgabe ihres Haushaltes.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt fördert die Zusammenarbeit mit den übrigen mitteldeutschen Landesmedienanstalten im Rahmen eines Arbeitskreises zur Stärkung der Bedeutung Mitteldeutschlands als länderübergreifender Medienraum. Darüber hinaus arbeitet sie mit den anderen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person besitzen und deren Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen. Bei der Beteiligung soll sich die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium sichern. Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt kann bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ihre Beteiligungen an den Unternehmen prüfen.

§ 42 Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung

(1) Die Versammlung besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
1.
fünf Mitglieder die im Landtag vertretenen Parteien oder Gruppierungen entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zum Landtag errungenen Landtagsmandate nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt,
2.
je ein Mitglied jede Partei oder Gruppierung, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 1 ein Mitglied entsendet,
3.
ein Mitglied die evangelischen Landeskirchen, die auf dem Territorium des Landes Sachsen-Anhalt bestehen,
4.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5.
ein Mitglied die jüdischen Gemeinden,
6.
ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitnehmer,
7.
ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,
8.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
9.
ein Mitglied die Bauernverbände,
10.
ein Mitglied die Vereinigung der Opfer des Stalinismus,
11.
ein Mitglied die Vereinigung der Opfer des Nationalsozialismus,
12.
ein Mitglied die Landesfrauenorganisationen,
13.
ein Mitglied der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V.,
14.
ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände Sachsen-Anhalt,
15.
acht weitere Mitglieder gesellschaftlich bedeutsame Organisationen, die vom Landtag bestimmt werden.
(2) Mitglied der Versammlung kann nur sein, wer
1.
zum Landtag wählbar ist;
2.
nicht Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes ist;
3.
nicht Mitglied des Landtages ist, es sei denn, er wird nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 entsandt;
4.
nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans eines solchen Rundfunkveranstalters ist;
5.
nicht Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer technischen Übertragungseinrichtung ist oder für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes verantwortlich ist;
6.
nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter, Betreiber oder Verantwortlichen im Sinne von Nummer 5 steht, nicht von diesem abhängig ist und nicht an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist; veranstaltet eine Organisation oder Gruppe nach Absatz 1 ein Rundfunkprogramm, steht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihr der Mitgliedschaft nicht entgegen;
7.
nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem Gesellschafter eines Rundfunkveranstalters steht, wenn der Rundfunkveranstalter eine Gesellschaft ist, und
8.
die für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes geltenden Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt schreibt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in der folgenden Amtszeit der Versammlung zu besetzenden Stellen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt aus. Für die Medienanstalt Sachsen-Anhalt besteht keine weitergehende Unterrichtungspflicht der in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 genannten Organisationen, Gruppen und sonstigen Einrichtungen über die Neubesetzung der Versammlung.
(4) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 14 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder der Versammlung. Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 14 bestimmen jeweils intern das sie in der Versammlung vertretende Mitglied.
(5) Gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 15, die in Sachsen-Anhalt wirken, können sich spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts bewerben. Auf der Grundlage dieser Bewerbungen benennen die einzelnen Fraktionen jeweils so viele Organisationen oder Gruppen, wie sich nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt aus der Fraktionsstärke ergibt. Sie bezeichnen gegenüber dem Präsidenten des Landtags nacheinander in der Reihenfolge der Höchstzahlen jeweils eine Organisation oder Gruppe. Das Ergebnis dieses Verfahrens stellt der Landtag durch Beschluss fest. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Organisationen und Gruppen besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(6) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 14 teilen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Die Benennung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 zu entsendenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Landtages an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so ist Absatz 8 anzuwenden.
(7) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitgliedes geltenden Vorschriften zu bestimmen.
(8) Die Versammlung stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.
(9) Die Amtszeit der Versammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.

§ 43 Aufgaben der Versammlung

(1) Die Versammlung ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig,
1.
für die Aufgabe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt als Aufsichtsbehörde über Telemedien nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 59 Abs. 2 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages,
2.
im Bereich des Jugendmedienschutzes gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit:
a)
§ 9 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit den übrigen Landesmedienanstalten im Benehmen mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erlassen,
b)
§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gemeinsam mit den zuständigen Organen der übrigen Landesmedienanstalten mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durchzuführen,
c)
§ 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über die Zuleitung eines Prüffalles an die KJM zu beschließen,
d)
§ 17 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Berichte der KJM auszuwerten,
e)
sonstigen, die Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt begründenden Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Aufgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wahrzunehmen, soweit die Zuständigkeiten des Vorstands nach § 46 und der KJM nicht betroffen sind,
3.
dem Landtag über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 zu berichten,
4.
Aufgaben nach § 4 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen,
5.
die Organisation der Regionalfensterprogramme mit den übrigen Landesmedienanstalten nach § 8 abzustimmen,
6.
Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 9 wahrzunehmen,
7.
über die Zulassung, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bei der Verlängerung einer Zulassung, die Verlängerung und das Ruhen einer Zulassung zu entscheiden und nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 zu bewilligen sowie Ausnahmen nach § 10 Abs. 2 zu genehmigen,
8.
unbeschadet der Regelungen der §§ 20 bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 zu treffen und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 über Anträge auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu entscheiden,
9.
zur Bestimmung eines Mitglieds der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für den Wahlvorschlag zur Berufung der Mitglieder der KEK nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 8 des Rundfunkstaatsvertrages,
10.
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Rundfunkstaatsvertrages,
11.
für das Zur-Verfügung-Stellen der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
12.
für den Erlass einer Satzung zur Finanzierung und Wirtschaftsführung der Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 10 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages,
13.
für den Erlass einer Satzung zur Kostenerhebung im Rahmen des Regelungsgegenstandes des § 35 Abs. 11 des Rundfunkstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
14.
Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei Pilotprojekten und der Medienforschung gemäß § 20 wahrzunehmen,
15.
eine Satzung über Offene Kanäle nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 und 7 zu erlassen,
16.
über die Ablehnung von Beiträgen oder Sendungen nach § 21 Abs. 2 zu beschließen,
17.
über die Festlegung der unentgeltlichen Nutzung eines Fernsehkanals für einen Offenen Kanal gemäß § 21 Abs. 5 zu beschließen,
18.
gemäß § 21 Abs. 6 Satz 6 den Aufbau und den Betrieb Offener Kanäle zu fördern,
19.
gemäß § 22 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks die Nutzung der ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle festzulegen,
20.
eine Satzung zum nicht kommerziellen lokalen Hörfunk nach § 22 Abs. 5 zu erlassen,
21.
Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und Verträge mit Sendernetzbetreibern nach § 22 Abs. 6 Satz 2 zu genehmigen,
22.
Entscheidungen über Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht und ihrer Verlängerung nach § 25 Abs. 2 zu treffen,
23.
über Beschwerden in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 2 zu beschließen,
24.
in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages den Programmbeirat zu hören und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages Mitteilungen auszuwerten und nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages Entscheidungen zu treffen und sonstige Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 32,
25.
Übergangsfristen nach § 30 Abs. 2 einzuräumen,
26.
über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Satz 5 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 3, 4, 7 und 9 zu beschließen,
27.
über die Abgabe von Anträgen an die zuständige oberste Landesbehörde auf Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten gemäß § 33 Abs. 3 zu beschließen,
28.
über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 Satz 6, § 33 Abs. 4, § 33b und § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu beschließen,
29.
auf Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 7 zu verzichten,
30.
im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben nach § 33b wahrzunehmen,
31.
nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 über den Abschluss einer Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und privaten Rundfunkveranstaltern über das Vorliegen der Voraussetzungen und über die Maßnahmen für eine Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik zu entscheiden,
32.
die Öffentlichkeit über Umstellungsmaßnahmen auf die digitale Übertragungstechnik gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 zu informieren,
33.
in einem gemeinsamen Bericht mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach jeweils zwei Jahren die zuständige oberste Landesbehörde über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 und der Überprüfung der in § 39 bestimmten Regelungen zu informieren,
34.
nach Maßgabe der §§ 36, 37 und 38b im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über die Belegung der Kabelkanäle und Plattformen mit Rundfunkprogrammen sowie vergleichbaren Telemedien zu entscheiden und hierzu notwendige Auskünfte und Unterlagen von den Antragstellern einzuholen und auszuwerten,
35.
im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben der Landesmedienanstalt nach den §§ 38a bis 38f wahrzunehmen,
36.
die Hauptsatzung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 und Satzungen nach § 40 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 und 3 zu erlassen,
37.
die Aufgaben nach § 40 Abs. 5 wahrzunehmen,
38.
Wahrnehmung der Aufgaben des § 41 Abs. 1, soweit der Aufgabenbereich des Vorstands nach § 46 nicht betroffen ist,
39.
gemäß § 41 Abs. 2 über die Unterstützung medienpädagogischer Maßnahmen und sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu beschließen,
40.
Mitteldeutschland als länderübergreifenden Medienstandort im Rahmen eines Arbeitskreises der mitteldeutschen Landesmedienanstalten nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 zu fördern und mit den übrigen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten,
41.
gemäß § 41 Abs. 5 über die Beteiligung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an privatrechtlichen Unternehmen zu beschließen,
42.
den Verlust der Mitgliedschaft nach § 42 Abs. 8 festzustellen,
43.
den Haushaltsplan gemäß § 50 Abs. 2 festzustellen,
44.
für die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands nach § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
45.
die zweijährige Finanzplanung nach § 50 Abs. 5 zu beschließen,
46.
Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 zu treffen,
47.
Richtlinien nach § 53 Abs. 1 zu beschließen,
48.
die Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Abschnitt 7 dieses Gesetzes, unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 5, unbeschadet der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 55 wahrzunehmen,
49.
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 Abs. 3 und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu ahnden und
50.
Bestimmungen nach § 63 Abs. 4 zu treffen.
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Sie entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Beamten und ihre Versetzung in den Ruhestand und beschließt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern. Die Befugnis kann durch die Hauptsatzung für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Vorstand übertragen werden.
(3) Die Versammlung bestellt den Direktor. Ferner bestimmt die Versammlung vorbehaltlich der Regelungen des § 49 den Aufgabenbereich des Direktors in der Hauptsatzung.

§ 44 Arbeitsweise der Versammlung

(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen worden sind und mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Die Versammlung fasst Beschlüsse
1.
nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nrn. 7, 12, 13, 15, 20, 36, 41 bis 47, 50 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder,
2.
im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen der Versammlung teil.
(5) Die Rundfunkveranstalter oder deren Vertreter sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen können nach näherer Entscheidung der Versammlung an deren Sitzungen teilnehmen, soweit die von ihnen veranstalteten Rundfunkprogramme betroffen sind. Auf Verlangen der Versammlung sind die Rundfunkveranstalter und die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen hierzu verpflichtet.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung einen Vertreter zu entsenden, der jederzeit zu hören ist.

§ 45 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands

Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden, einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter (Vorstand). Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Vorstands weiter.

§ 46 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ZAK, der GVK, der KEK und der KJM folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Versammlung,
2.
gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit
a)
§ 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung die Zuleitung eines Prüffalles an die KJM zu beantragen,
b)
§ 17 Abs. 1 Satz 6, § 19 Abs. 3, § 19b, § 20 Abs. 1 bis 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Entscheidungen der KJM zu vollziehen,
c)
§ 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in Ordnungswidrigkeitsverfahren auszuüben, soweit nicht nach § 16 Satz 2 Nr. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die KJM zuständig ist.
3.
die Einhaltung der Vorschriften des § 7 zu überwachen und die insoweit erforderlichen Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 59 bis 61 zu treffen,
4.
die Durchführung von Verfahren über die Zulassung und deren Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Rücknahme, soweit nicht nach § 43 Abs. 1 Nrn. 8 oder 48 die Versammlung zuständig ist,
5.
den Vollzug von Beschlüssen der Organe ZAK, KEK, GVK und KJM gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 9 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages und die Kostenerhebung gegenüber den Verfahrensbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 11 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
6.
die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages an die ZAK und an die KEK,
7.
die Vorlage von Anträgen sowie von vorhandenen Unterlagen an die GVK nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
8.
Anordnungen nach § 25 Abs. 4 zu treffen,
9.
Namen und Adressen von Rundfunkveranstaltern sowie der für das Rundfunkprogramm Verantwortlichen nach § 27 Abs. 1 an Dritte mitzuteilen,
10.
Beschwerden von Bürgern nach § 27 Abs. 3, im Falle des Satzes 2 nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Versammlung, zu bescheiden,
11.
Informationen privater Rundfunkveranstalter nach Maßgabe von § 31 an die zuständige oberste Landesbehörde weiterzuleiten,
12.
Stellungnahmen von privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 und 4 einzuholen,
13.
zur Ausübung der Mitgliedschaft der Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der GVK gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
14.
Anzeige der Rechtswidrigkeit eines bundesweit verbreiteten Programms gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt gemäß § 38 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages,
15.
Einleitung eines rechtsaufsichtlichen Verfahrens nach § 38 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
16.
Vollzug von Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages,
17.
Fristen nach § 36 Abs. 2 Satz 4 und 5 zu setzen,
18.
gemäß § 41 Abs. 2 nach Maßgabe der Beschlussfassung der Versammlung medienpädagogische Maßnahmen zu unterstützen und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu ergreifen,
19.
soweit nicht die Versammlung zuständig ist, gemäß § 41 Abs. 3 die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik zu unterstützen,
20.
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt den Haushaltsplan aufzustellen und diesen der Versammlung zuzuleiten,
21.
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Jahresrechnung aufzustellen und diese nach ihrer Prüfung durch den Abschlussprüfer der Versammlung vorzulegen,
22.
der zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 den von der Versammlung beschlossenen Haushaltsplan und gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen,
23.
gemäß § 50 Abs. 5 die zweijährige mittelfristige Finanzplanung aufzustellen und der Versammlung zuzuleiten,
24.
Verwaltungskosten nach § 51 Abs. 4 sowie Abgaben nach § 52 zu erheben,
25.
mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 39a des Rundfunkstaatsvertrages zusammenzuarbeiten,
26.
er ist Dienstvorgesetzter der Beamten und nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und den Arbeitern wahr,
27.
zu den Sitzungen der Versammlung einzuladen, sie zu leiten und die Sitzungsprotokolle zu erstellen und zu versenden.
Im Übrigen ist der Vorstand zuständig, wenn die Aufgabe nicht der Versammlung oder nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages der ZAK, der GVK oder der KEK oder nach Maßgabe des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der KJM zugewiesen ist.
(2) Durch die Hauptsatzung kann der Vorstand ermächtigt werden, in dringenden Programmangelegenheiten, in denen eine Beschlussfassung der Versammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Entscheidungen zu treffen.
(3) Vorbehaltlich der Regelungen der Sätze 2 und 3 und des § 49 Abs. 2 Satz 4 vertreten der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In der GVK ist der Vorsitzende des Vorstands Vertreter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Weitere Ausnahmen von der gemeinsamen Vertretung können in der Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt geregelt werden.

§ 47 Arbeitsweise des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen jeden Mitglieds des Vorstands ist eine außerordentliche Sitzung des Vorstands einzuberufen.
(2) Der Vorstand tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen teil.

§ 48 Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands

(1) Die Mitglieder der Versammlung und die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Versammlung und des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde.

§ 49 Geschäftsstelle, Direktor, Bedienstete

(1) Die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bedienen sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle. Leiter der Geschäftsstelle ist der Direktor. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Auftrag des jeweils zuständigen Organs der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Er bereitet die Beschlussvorlagen der Versammlung und des Vorstands vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Direktor unterrichtet fortlaufend Versammlung und Vorstand über laufende Angelegenheiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Er vertritt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der ZAK, in der KEK und in der KJM.
(3) Weitere Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung regelt die Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(4) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und der Arbeiter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und der Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und der vergleichbaren Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geldleistungen und geldwerte Leistungen), welche die Angestellten und die Arbeiter unmittelbar oder mittelbar von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen der Angestellte oder der Arbeiter einen eigenen Beitrag leistet.
(5) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(6) Der Wechsel von Bediensteten zwischen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem Land ist zu ermöglichen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll zur Erledigung eines vorübergehend stärkeren Arbeitsanfalls Bedienstete des Landes anfordern; die Kosten sind dem Land zu erstatten.

§ 50 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil am Rundfunkbeitrag, aus Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen), Verwaltungseinnahmen sowie aus Abgaben der Rundfunkveranstalter.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmt sich nach dem von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt jährlich festzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Der von der Versammlung festgestellte Haushaltsplan ist der zuständigen obersten Landesbehörde vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die für das Land Sachsen-Anhalt jeweils geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 108 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. Die Rechnungsprüfung erfolgt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer). Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsführung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(4) Die geprüfte Jahresrechnung ist der zuständigen obersten Landesbehörde von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen genehmigen die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands gemeinsam. Die zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht den kassenmäßigen Jahresabschluss und die kassenmäßige Jahresrechnung der geprüften Jahresrechnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Werden mehrere Jahresrechnungen im Sinne von Satz 1 gemeinsam genehmigt, beschränkt sich die Veröffentlichung nach Maßgabe von Satz 3 auf die dabei letzte Jahresrechnung.
(5) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstellt jeweils im zweijährigen Abstand eine mittelfristige Finanzplanung.

§ 51 Finanzierung durch Rundfunkbeiträge und durch Verwaltungskosten

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann den in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Anteil für die Finanzierung folgender Aufgaben verwenden:
1.
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2.
die Förderung Offener Kanäle,
3.
die Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des Landes Sachsen-Anhalt
*
,
4.
die Förderung von Projekten für neuartige Übertragungstechniken, wobei diese Förderung zeitlich befristet werden soll
*
,
5.
die Förderung von Formen der nicht kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und
6.
die Förderung von Projekten zur Erweiterung der Medienkompetenz.
(2) Soweit die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den ihr zustehenden Anteil am einheitlichen Rundfunkbeitrag nicht nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk nach Maßgabe der Regelung des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706) in der jeweils geltenden Fassung, zu.
(3) Die Höhe des dem Mitteldeutschen Rundfunk nach Absatz 2 zustehenden Betrages ergibt sich aus der von der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Ministerium der Finanzen genehmigten Jahresrechnung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Der Betrag wird mit der Veröffentlichung der genehmigten Jahresrechnung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zur Zahlung fällig. Nach Beschlussfassung der Versammlung über die Jahresrechnung kann der Mitteldeutsche Rundfunk eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
(4) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz aufgrund einer von ihr zu erlassenden Kostensatzung. Für Amtshandlungen nach Maßgabe der §§ 35 und 36 des Rundfunkstaatsvertrages und nach Maßgabe der §§ 16 und 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erhebt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt Verwaltungskosten auf der Grundlage von ihr nach Maßgabe von § 35 Abs. 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrages zu erlassender Satzungen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kirchen und die anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und die öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaften nicht beitragsbefreit sind. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 2004 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2010 (GVBl. LSA S. 112, 119), tritt § 51 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 2004 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2010 (GVBl. LSA S. 112, 119), tritt § 51 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 52 Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von den Rundfunkveranstaltern zur Deckung ihrer Kosten jährlich als Umlage eine besondere Abgabe erheben, soweit ihre Kosten nicht durch andere eigene Einnahmen gedeckt sind.
(2) Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem jeweils für Hörfunk oder Fernsehen entstandenen Verwaltungsaufwand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem eingeräumten Sendeumfang. Die Abgabe darf 0,5 v. H. der für die Veranstaltung des Rundfunkprogramms erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(3) Der Rundfunkveranstalter ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Höhe der für die Veranstaltung des Rundfunkprogramms erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2 verpflichtet. Er hat insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die für die Erhebung der Abgaben erheblichen Tatsachen sowie die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
(4) Das Nähere regelt die von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassende Abgabensatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen bedarf.

§ 53 Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erlässt Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des § 7 in Verbindung mit den §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die mit den entsprechenden Satzungen oder Richtlinien der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen. In der Satzung oder Richtlinie zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen her. Hinsichtlich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und den übrigen Landesmedienanstalten unter Einschluss der KJM einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. Bezüglich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 3, §§ 7, 7a, 8, 8a und 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den übrigen Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Satzungen und Richtlinien durch.
(2) Die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden richtet sich nach § 39a des Rundfunkstaatsvertrages. Die Regelung des § 38e bleibt unberührt.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch eine Satzung und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen des V. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit Ausnahme des § 51 des Rundfunkstaatsvertrages. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen und zu regeln, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes unterfallen.

§ 54 Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Sachsen-Anhalt

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterliegt der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat der zuständigen obersten Landesbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzten, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die zuständige oberste Landesbehörde die Medienanstalt Sachsen-Anhalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Anordnung an Stelle der Medienanstalt Sachsen-Anhalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. In Rundfunkprogrammangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.

Abschnitt 7 Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

§ 55 Ausübung der Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beaufsichtigt die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz für Rundfunkveranstalter, Anbieter, Anbieter von Plattformen sowie für Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen bestehen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt überwacht ferner nach Maßgabe von § 59 des Rundfunkstaatsvertrages als Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes. Die Organisation der Medienaufsicht für bundesweite Angebote richtet sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages. Für bundesweit verbreitete Programme kommen im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Regelungen der §§ 55 bis 62 nur insoweit zur Anwendung, als keine abweichenden Regelungen in den vorrangigen §§ 20a bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages getroffen worden sind.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ergreift gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen zur Einhaltung der rechtlichen Bindungen nach Absatz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen.

§ 56 Auskunfts- und Vorlagerechte

(1) Die Rundfunkveranstalter, die für den Inhalt des Rundfunkprogramms, einer Sendung oder eines Beitrages Verantwortlichen, die Anbieter, Anbieter von Plattformen und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen haben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nach Maßgabe von § 25 auch für Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Filme. Rundfunkveranstalter haben auf Verlangen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Namen und Anschrift der für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitzuteilen. § 13 Abs. 4 bis 9 findet entsprechende Anwendung. § 29 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(4) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Rundfunkveranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(5) Betreiber von Kabelanlagen haben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Prüfung der ordnungsgemäßen Belegung von Kabelanlagen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung den Zutritt zur Kopfstelle der jeweiligen Kabelanlage jederzeit zu gewähren. Die dauerhafte Überprüfbarkeit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Signatur wird hiermit vorgeschrieben.
(6) Für Anbieter von Plattformen gelten die Regelungen der §§ 38 bis 38f.
(7) Die Informationspflicht nach § 31 bleibt unberührt.

§ 57 Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung

Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 veranstaltet, so ordnet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt den Betreibern der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.

§ 58 Rücknahme der Zulassung

(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn
1.
der Rundfunkveranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder
2.
eine Zulassungsvoraussetzung nach den §§ 14 oder 15 von Anfang an nicht vorgelegen hat und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird.
(2) Für einen Vermögensnachteil ist der Rundfunkveranstalter nicht zu entschädigen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 59 Beanstandung von Rechtsverstößen bei der Verbreitung von Rundfunk, Ruhen der Zulassung

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann eine Beanstandung vornehmen, wenn durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder durch einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen solchen Verstoß fest, fordert sie den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Androhung einer Untersagung der Veranstaltung und der Verbreitung des Rundfunkprogramms, der Sendung oder des Beitrags auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.
(2) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.
(3) § 58 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 60 Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung wird widerrufen, wenn
1.
eine Zulassungsvoraussetzung nach den §§ 14 oder 15 nachträglich entfällt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird oder
2.
ein Rundfunkveranstalter, der nach Erteilung der Zulassung jeweils der einzige private Veranstalter von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen-Anhalt wird, den Voraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 10 Abs. 4 nicht genügt und diese auch nach Aufforderung nicht erfüllt oder
3.
der Rundfunkveranstalter an der Errichtung oder Inbetriebnahme von technischen Übertragungseinrichtungen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist mitgewirkt hat oder
4.
der Rundfunkveranstalter die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen hat oder fortsetzt oder
5.
die Veranstaltung des Rundfunkprogramms aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht.
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
der Rundfunkveranstalter seinen Angaben im Zulassungsantrag, die für die Auswahlentscheidung nach § 16 Abs. 1 maßgeblich waren und in die Zulassung aufgenommen wurden, nicht nachkommt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt,
2.
der Rundfunkveranstalter die der Zulassung nach § 17 Abs. 1 und 2 zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse ohne Genehmigung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt ändert,
3.
der Rundfunkveranstalter trotz einer Beanstandung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 59, in welcher der Widerruf der Zulassung angedroht worden war und die einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften oder Bestimmungen dieses Gesetzes zum Gegenstand hatte, erneut schwerwiegend gegen Vorschriften oder Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
4.
der Fernsehveranstalter gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder
5.
sich das Fernsehprogramm des Fernsehveranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und der Fernsehveranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und die Bestimmungen des anderen Staates, die der Fernsehveranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
(3) Statt des Widerrufs ist in den Fällen des Absatzes 2 die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen oder im Falle von Absatz 2 Nr. 5 Umgehungen auszuschließen.
(4) § 58 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 61 Behandlung von Rechtsverstößen bei der Weiterverbreitung von Rundfunk

(1) Verstößt ein inländisches Rundfunkprogramm gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Rundfunkveranstalters zuständigen Landesmedienanstalt.
(2) Verstößt ein ausländisches Rundfunkprogramm gegen die in § 37 genannten Anforderungen, so beanstandet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt dies gegenüber dem Rundfunkveranstalter und den nach europäischen rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu beteiligenden Stellen.
(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Weiterverbreitung von Rundfunk nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 Satz 2 auszusetzen.

§ 62 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

(1) Gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages beruht.

Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 63 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
2.
Großereignisse entgegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
3.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
4.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
6.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
7.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
8.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
9.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,
10.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
11.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
12.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,
13.
entgegen den in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
14.
entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
15.
entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
16.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
17.
entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
18.
entgegen § 9 in Verbindung mit § 34 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
19.
(aufgehoben)
20.
(aufgehoben)
21.
(aufgehoben)
22.
(aufgehoben)
23.
(aufgehoben)
24.
(aufgehoben)
25.
entgegen § 12, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
26.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20b Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet und dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht mitteilt,
27.
entgegen § 29 Abs. 1 Sendezeiten einräumt,
28.
entgegen § 31 Satz 1, § 56 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt oder
29.
entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitteilt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
entgegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitteilt,
2.
entgegen § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
3.
entgegen § 56 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
4.
entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgerecht erstellt und bekannt macht,
5.
einer Satzung nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 8a und § 46 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6.
entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 oder 3 in Verbindung mit § 51b Abs. 2 Satz 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,
7.
entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
8.
entgegen § 38a Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,
9.
entgegen § 38b Abs. 1 Satz 1 oder § 38b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 in Verbindung mit § 52b Abs. 1 oder § 52b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 38b Abs. 4 Satz 3 oder 6 in Verbindung mit § 52b Abs. 4 Satz 3 oder 6 des Rundfunkstaatsvertrages die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
10.
entgegen § 38c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 38c Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
11.
entgegen § 38c Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 52c Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 38c Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
12.
entgegen § 38d Satz 1 in Verbindung mit § 52d Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder entgegen § 38d Satz 3 in Verbindung mit § 52d Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 38b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig offenlegt,
13.
entgegen § 38e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52e Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
14.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
15.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
16.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, ein Angebot nicht sperrt,
17.
entgegen § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 7 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt sperrt,
18.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
19.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages, Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,
20.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
21.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
22.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, ein Bewegtbildangebot nicht als Dauerwerbung kennzeichnet,
23.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
24.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach den §§ 15 oder 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,
25.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages, auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
26.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages, Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
27.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, in das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Werbung oder Teleshopping-Spots integriert,
28.
gemäß den in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, genannten Voraussetzungen in Bewegtbildangebote Werbung oder Teleshopping integriert,
29.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht auf den Sponsor hinweist,
30.
entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages, unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet oder
31.
gegen die Pflichten aus § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4) Hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einem Veranstalter die Zulassung erteilt oder als zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gehandelt, so kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(6) Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.

Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 64 Übergangsvorschriften

(1) § 18 Abs. 2 gilt in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes nicht für solche Zulassungen im Sinne von § 12 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 462) bereits bestanden haben.
(2) Zulassungsentscheidungen und Entscheidungen über Verlängerungen von Zulassungen, die bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt nach dessen § 47b Abs. 1 ergangen sind, gelten bis zum Ablauf der jeweils erteilten Zulassungsdauer weiter. Die Fernsehprogramme der Fernsehveranstalter im Sinne von § 47b des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt, deren Zulassung während des Pilotprojektes verlängert worden ist, sind bis zum Ende der jeweiligen Zulassung (Pilotprojekt) in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu verbreiten.
(3) Für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren im Sinne von § 33 gelten die Regelungen der §§ 33, 43 Abs. 1 Nrn. 26 bis 29 und 33 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 2).
(4) Zulassungen, Verlängerungen von Zulassungen sowie Zuordnungen und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten, die vor Inkrafttreten des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes erfolgt sind, einschließlich solcher, welche die Förderung von Pilotprojekten zum Gegenstand haben, gelten unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 bis zum Ablauf der festgelegten Geltungsdauer weiter. Die Möglichkeit einer Beanstandung, eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.
(5) Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages verlängert werden.
(6) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vornehmen.
(7) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20a des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 38 des Rundfunkstaatsvertrages, entsprechend.
(8) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 44 des Rundfunkstaatsvertrages, gilt nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.

§ 65 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Artikels 2 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 66 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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