Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 23. Mai 2005
Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 23. Mai 2005
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 379) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 23. Mai 2005 | 01.05.2005 |
Eingangsformel | 01.05.2005 |
§ 1 | 14.07.2020 |
§ 2 | 19.05.2018 |
§ 3 | 01.05.2005 |
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450, 3454), und der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 25. November 2002 (GVBl. LSA S. 426) wird verordnet:
§ 1
Im Rahmen
1.
des Wohnungsbaus im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
2.
der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum sowie
3.
des Erwerbs bestehenden Wohnraums
darf Förderung nur den Haushalten gewährt werden, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes um nicht mehr als 50 v. H. übersteigt. Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 2
Abweichend von § 1 Satz 1 ist zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums die Überschreitung der Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes um bis zu 80 v. H. zulässig.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 23. April 2003 (GVBl. LSA S. 90) außer Kraft.
Magdeburg, den 23. Mai 2005.
Der Minister für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre
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