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Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - VollstrVergV LSA) Vom 22. Dezember 2011

Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte
im Vollstreckungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt
(Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - VollstrVergV LSA)
Vom 22. Dezember 2011
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 aufgehoben durch Artikel 14 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - VollstrVergV LSA) vom 22. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher01.01.2012
§ 2 - Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung01.01.2012
§ 3 - Vergütung für die im Vollziehungsstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten01.01.2012
§ 4 - Jahreshöchstbeträge für die im Vollstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten01.01.2012
§ 5 - Abgeltung von Aufwendungen01.01.2012
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2019
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2012
Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes
vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68)
, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
(GVBl. LSA S. 680) , wird verordnet:

§ 1 Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt 15 v. H. der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 150 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 150 Euro zu gewähren, so kann in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 2 Vergütung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von 115 Euro monatlich.
(2) Sollte die Verwendung im Außendienst weniger als 100 v. H. betragen, wird die Pauschale anteilig im Verhältnis zur Verwendung im Außendienst gewährt.
(3) Bei einer Unterbrechung der Verwendung im Außendienst um nicht mehr als einen Monat wird die Vergütung weitergewährt. Eine Unterbrechung der Verwendung im Außendienst ist für den Zulagenanspruch ferner unschädlich, wenn sie aufgrund eines Erholungsurlaubs länger als einen Monat beträgt.

§ 3 Vergütung für die im Vollziehungsstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Zweckverbände und Landkreise tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt
1.
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 v. H. der von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4 Jahreshöchstbeträge für die im Vollstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten

(1) Für die im Vollstreckungsdienst der Kommunen tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt der Höchstbetrag für die Vergütung 1 435,71 Euro jährlich. Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben der Beamtin oder dem Beamten 40 v. H. des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteilige Höchstbeträge monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro zugrunde zu legen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund der ihr oder ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag für jeden fehlenden Kalendertag in Höhe von 3,93 Euro. Die Dauer des Erholungsurlaubs, Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur, einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder einer Dienstreise sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(3) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach Absatz 2 für jeden Kalendertag, für den eine Beamtin oder ein Beamter zu den eigenen Dienstgeschäften die Vertretung einer verhinderten Beamtin oder eines verhinderten Beamten, die oder der im Vollstreckungsdienst tätig ist, oder die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes übernimmt.

§ 5 Abgeltung von Aufwendungen

(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die Fortgeltung der
Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) gemäß
§ 24 Nr. 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101)
, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
(GVBl. LSA S. 680, 681) , ausgeschlossen.
Magdeburg, den 22. Dezember 2011.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bullerjahn
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