Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA) Vom 25. August 2010
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt
(Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA)
Vom 25. August 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 11 und 17 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Dezember 2019 (GVBl LSA S. 954) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA) vom 25. August 2010 | 01.09.2010 |
Eingangsformel | 01.09.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 14.12.2019 |
Kapitel 1 - Allgemeines | 01.09.2010 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.09.2010 |
§ 1a - Bezeichnung | 01.12.2011 |
§ 2 - Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen | 01.01.2019 |
§ 3 - Durchlaufen der Ämter | 16.02.2016 |
§ 4 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.12.2011 |
§ 5 - (aufgehoben) | 22.06.2018 |
§ 6 - Einstellung im Beförderungsamt | 01.09.2010 |
§ 7 - Probezeit, Feststellung der Bewährung oder Verlängerung der Probezeit | 01.09.2010 |
§ 8 - Besondere Qualifizierung | 01.09.2010 |
§ 9 - Benachteiligungsverbot | 01.09.2010 |
§ 10 - Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen | 01.09.2010 |
Kapitel 2 - Laufbahnbewerber | 01.09.2010 |
Abschnitt 1 - Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung | 01.09.2010 |
§ 11 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 14.12.2019 |
§ 12 - Vorbereitungsdienst | 22.12.2018 |
§ 13 - Laufbahnprüfung | 14.12.2019 |
§ 14 - Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst | 01.09.2010 |
§ 15 - Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | 22.12.2018 |
§ 16 - Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt | 16.02.2016 |
§ 17 - Polizeifachliche Unterweisung | 14.12.2019 |
Abschnitt 2 - Aufstieg | 01.09.2010 |
§ 18 - Aufstieg | 31.10.2015 |
§ 19 - Verwendungsaufstieg | 14.12.2019 |
§ 19a - Aufstiegsprüfung | 31.10.2015 |
Abschnitt 3 - (aufgehoben) | 19.04.2016 |
§ 20 - (aufgehoben) | 19.04.2016 |
Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften | 01.09.2010 |
Abschnitt 1 - Fortbildung | 01.09.2010 |
§ 21 - Fortbildung | 01.09.2010 |
§ 22 - Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei | 14.12.2019 |
Abschnitt 2 - Verwendung in der Wasserschutzpolizei | 22.12.2018 |
§ 23 - Verwendung in der Wasserschutzpolizei | 14.12.2019 |
§ 24 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
Abschnitt 3 - Umschulung | 01.09.2010 |
§ 25 - Befähigungserwerb durch Umschulung | 01.12.2011 |
Kapitel 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.09.2010 |
§ 26 - Sprachliche Gleichstellung | 01.09.2010 |
§ 27 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 28 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 29 - (aufgehoben) | 22.12.2018 |
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.09.2010 |
Aufgrund von
§ 105
in Verbindung mit
§ 27 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 648)
und Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 1a | Bezeichnung |
§ 2 | Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen |
§ 3 | Durchlaufen der Ämter |
§ 4 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 5 | (weggefallen) |
§ 6 | Einstellung im Beförderungsamt |
§ 7 | Probezeit, Feststellung der Bewährung oder Verlängerung der Probezeit |
§ 8 | Besondere Qualifizierung |
§ 9 | Benachteiligungsverbot |
§ 10 | Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen |
Kapitel 2 Laufbahnbewerber | |
Abschnitt 1 Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung | |
§ 11 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
§ 12 | Vorbereitungsdienst |
§ 13 | Laufbahnprüfung |
§ 14 | Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst |
§ 15 | Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt |
§ 16 | Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt |
§ 17 | Polizeifachliche Unterweisung |
Abschnitt 2 Aufstieg | |
§ 18 | Aufstieg |
§ 19 | Verwendungsaufstieg |
§ 19a | Aufstiegsprüfung |
§ 20 | (weggefallen) |
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften | |
Abschnitt 1 Fortbildung | |
§ 21 | Fortbildung |
§ 22 | Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei |
Abschnitt 2 Verwendung in der Wasserschutzpolizei | |
§ 23 | Verwendung in der Wasserschutzpolizei |
§ 24 | (weggefallen) |
Abschnitt 3 Umschulung | |
§ 25 | Befähigungserwerb durch Umschulung |
Kapitel 4 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 26 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 27 | (weggefallen) |
§ 28 | (weggefallen) |
§ 29 | (weggefallen) |
§ 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 1a Bezeichnung
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Polizei zuständige Ministerium.
§ 2 Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen
(1) Folgende Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes sind eingerichtet:
1.
Laufbahngruppe 1, mit dem zweiten Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 7 der Besoldungsordnung A des
Landesbesoldungsgesetzes
und dem Endamt der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A.
2.
Laufbahngruppe 2, mit dem ersten Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A, dem zweiten Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A und dem Endamt der Besoldungsgruppe B 5 (Anlage 1 Besoldungsordnung A und B des
Landesbesoldungsgesetzes
).
(2) Die Laufbahnen nach Absatz 1 werden unterteilt in die Dienstzweige des Schutzpolizeidienstes einschließlich des Wasserschutzpolizeidienstes und des Kriminalpolizeidienstes.
(3) Zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 gehören die Ämter:
1.
Polizeimeister oder Kriminalmeister,
2.
Polizeiobermeister oder Kriminalobermeister und
3.
Polizeihauptmeister oder Kriminalhauptmeister.
Die Ämter nach Satz 1 Nr. 1 sind die zweiten Einstiegsämter. Die Ämter nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 sind Beförderungsämter. Für die Ämter nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ist die Amtsbezeichnung nach dem jeweiligen Dienstzweig, in dem der Beamte überwiegend verwendet wird, festzulegen.
(4) Zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 gehören die Ämter:
1.
Polizeikommissar oder Kriminalkommissar,
2.
Polizeioberkommissar oder Kriminaloberkommissar,
3.
Polizeihauptkommissar oder Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 der
Besoldungsordnung A
),
4.
Polizeirat oder Kriminalrat,
5.
Polizeioberrat oder Kriminaloberrat,
6.
Polizeidirektor oder Kriminaldirektor,
7.
Leitender Polizeidirektor oder Leitender Kriminaldirektor,
8.
Direktor der Polizeiinspektion,
9.
Direktor des Landeskriminalamtes,
10.
Rektor der Fachhochschule Polizei,
11.
Ministerialrat,
12.
Landespolizeidirektor,
13.
Leitender Ministerialrat und
14.
Ministerialdirigent.
Die Ämter nach Satz 1 Nr. 1 sind die ersten Einstiegsämter. Die Ämter nach Satz 1 Nrn. 2 bis 14 sind Beförderungsämter. Die Ämter nach Satz 1 Nr. 4 sind zugleich die zweiten Einstiegsämter der Laufbahn. Für die Ämter nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 ist die Amtsbezeichnung nach dem jeweiligen Dienstzweig, in dem der Beamte überwiegend verwendet wird, festzulegen.
§ 3 Durchlaufen der Ämter
§ 3 Abs. 1 der Laufbahnverordnung
gilt entsprechend. Er gilt nicht, wenn Beamte
1.
in der Laufbahngruppe 2 die für ihre Laufbahn festgelegten Bildungsvoraussetzungen nach
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes
für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt erfüllen und sie seit der Einstellung mindestens fünf Dienstjahre in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge geleistet haben, für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsordnung A des
Landesbesoldungsgesetzes
, und
2.
erneut in ein Beamtenverhältnis in derselben Laufbahn berufen werden.
Bei einem Laufbahnwechsel nach
§ 15 des Landesbeamtengesetzes
gelten die Ämter als durchlaufen, die dem vor dem Laufbahnwechsel innegehabten Amt vorhergehen. Dies gilt nicht für Laufbahnwechsel bei Einstellung in die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer
1.
gerichtlich nicht bestraft ist,
2.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3.
polizeidiensttauglich ist,
4.
mindestens 160 cm groß ist und
5.
nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6 Einstellung im Beförderungsamt
Eine den höheren Anforderungen des jeweils ersten Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach
§ 19 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
liegt vor, wenn die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der aufgrund der
§§ 14
,
27
und
28 des Landesbeamtengesetzes
geregelten Zugangsvoraussetzungen ausgeübt wurde und durch diese nach Art, Schwierigkeit und Dauer die von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig erfüllt werden. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll mindestens zwei Jahre umfassen. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sonstige berufliche Qualifikationen können den höheren Anforderungen an das jeweils erste Beförderungsamt entsprechen, wenn sie zusätzlich zu den aufgrund der
§§ 14
,
27
und
28 des Landesbeamtengesetzes
geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben wurden und aufgrund ihrer Fachrichtung für die Laufbahn qualifizierend sind.
§ 7 Probezeit, Feststellung der Bewährung oder Verlängerung der Probezeit
(1)
§ 6 Abs. 1 und 3
und die
§§ 7
und
8 der Laufbahnverordnung
gelten entsprechend.
(2) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit können bis zur Mindestprobezeit nach
§ 20 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes
auf die Probezeit angerechnet werden.
§ 8 Besondere Qualifizierung
Die Verleihung eines Amtes ab der Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B setzt voraus, dass
1.
der Beamte im zweiten Einstiegsamt seiner Laufbahn eingestellt worden ist oder die Befähigung für seine Laufbahn im Wege des Aufstiegs in den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt in den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassungen erworben hat oder
2.
der Beamte die Bildungsvoraussetzungen nach
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes
für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt seiner Laufbahn erfüllt.
§ 9 Benachteiligungsverbot
In den in
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes
genannten Fällen können je Kind Zeiten einer tatsächlichen Verzögerung von bis zu einem Jahr, bei mehreren Kindern Zeiten tatsächlicher Verzögerungen von bis zu insgesamt drei Jahren berücksichtigt werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann derselbe Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden. Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach
§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
§ 11 der Laufbahnverordnung
gilt entsprechend.
Kapitel 2 Laufbahnbewerber
Abschnitt 1 Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung wird erworben
1.
durch das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung,
2.
für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, durch den Abschluss der Ausbildung zum Feldjägerfeldwebel mit der Bezeichnung “ATN/ATB 3000460 Feldjägerfeldwebel SK”,
3.
für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, durch den Abschluss eines mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die für eine spezielle Verwendung im Polizeivollzugsdienst erforderlich sind oder
4.
für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, durch einen Ausbildungsgang nach
§ 5 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570, 1571).
Der nach Satz 1 Nr. 3 vorgeschriebene Bachelorgrad muss durch einen akkreditierten Studiengang erworben worden sein.
§ 12 Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach
§ 4
und die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
(2) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(3) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des jeweiligen Einstiegsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärter“.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung des Beamten im Einzelfall wegen
1.
einer Erkrankung oder einer Wiedereingliederung nach lang andauernder Krankheit,
2.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit oder eines Urlaubs nach
§ 4
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
,
3.
einer Teilzeitbeschäftigung,
4.
einer Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie einer Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten,
5.
einer Teilnahme an Maßnahmen der Förderung des Spitzensports,
6.
nicht erfolgreich abgeschlossener vorgeschriebener Ausbildungsabschnitte oder
7.
einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes aus zwingenden Gründen
verlängert werden, wenn bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerichtete Fortsetzung oder ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei kann das Ministerium Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zulassen.
(5)
§ 13 Abs. 5 der Laufbahnverordnung
gilt entsprechend.
§ 13 Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann die Laufbahnprüfung in Form der in einem Bachelor-Studiengang nach
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
vom 12. September 1997
(GVBl. LSA S. 836)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom Artikel 14 Abs. 17 (GVBl. LSA S. 72, 118), vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. Näheres regelt die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt gemäß
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
.
(2a) Bestehen Beamte die Laufbahnprüfung nach Absatz 2 nur deshalb nicht, weil sie das Modul Bachelor-Thesis endgültig nicht erfolgreich bestanden haben, erwerben sie die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Satz 1 findet keine Anwendung auf Beamte, die die Laufbahnprüfung vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sowie ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt endgültig nicht bestanden haben.
(3) Im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann die Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden. Es können Teil- oder Zwischenprüfungen vorgesehen werden, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Ministerium kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Näheres regelt eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
§ 14 Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
(1) Abweichend von
§ 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung
werden erbrachte Leistungen und Prüfungen im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, unter Verwendung von Rangpunkten wie folgt bewertet:
sehr gut (1) | = | 15,00 bis 14,00 Rangpunkte eine hervorragende Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | = | 13,99 bis 11,00 Rangpunkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | = | 10,99 bis 8,00 Rangpunkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | = | 7,99 bis 5,00 Rangpunkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | 4,99 bis 2,00 Rangpunkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | 1,99 bis 0,00 Rangpunkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Prüfungsnote „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(3) Näheres regelt für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
§ 15 Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er wird an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt durchgeführt und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung soll 20 Monate und die berufspraktische Ausbildung 10 Monate dauern.
(2) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer mindestens gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn (
§ 15 des Landesbeamtengesetzes
), Zeiten eines für die Laufbahn qualifizierenden beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder Zeiten einer geeigneten beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind für die Laufbahn qualifizierend, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes unter sechs Monate ist unzulässig.
§ 16 Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er wird an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt in Form eines Bachelorstudiengangs nach
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
durchgeführt.
(2) Nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei
können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn (
§ 15 des Landesbeamtengesetzes
) oder eines für die Laufbahn qualifizierenden Studienganges angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind für die Laufbahn qualifizierend, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes unter sechs Monate ist unzulässig.
§ 17 Polizeifachliche Unterweisung
(1) Beamte mit einer Laufbahnbefähigung nach
§ 11
Satz 1 Nr. 2 und Beamte mit einer Laufbahnbefähigung nach
§ 11
Satz 1 Nr. 3 erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
(2) Für Beamte mit einer Laufbahnbefähigung nach
§ 11
Satz 1 Nr. 4 erfolgt die polizeifachliche Unterweisung während der Probezeit durch Teilnahme an einem an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführten Studienkurs nach
§ 31 Abs. 3 des Polizeihochschulgesetzes
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88).
Abschnitt 2 Aufstieg
§ 18 Aufstieg
(1) Beamte können für den Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2 zugelassen werden, wenn sie
1.
das 48. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
mindestens das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn innehaben,
3.
den Intelligenzstrukturtest, der für Bewerber um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, vorgesehen ist, bestanden haben und
4.
für den Fall des erfolgreichen Aufstiegs ihre uneingeschränkte Versetzungswilligkeit innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erklären.
Eine Zulassung zum Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn der Beamte gerichtlich bestraft wurde oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ausgesprochen wurde. Eine dem Verwertungsverbot nach
§ 51 des Bundeszentralregistergesetzes
unterliegende Verurteilung darf nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine unanfechtbar ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, die einem Verwertungsverbot nach
§ 16 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt
unterliegt.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn sich der Beamte für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, als ungeeignet erweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte nach der Zulassung zum Aufstieg gerichtlich bestraft wird oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ausgesprochen wird.
(3) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Aufstiegsplätze wird durch das Ministerium festgelegt. Über die Zulassung und den Widerruf der Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt mit Zustimmung des Ministeriums. Die Aufstiegsplätze werden durch die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ausgeschrieben. In der Ausschreibung ist ein Stichtag anzugeben, zu dem die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt sein müssen.
(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit wird an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt in Form eines Bachelorstudiengangs nach
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
durchgeführt. Die Beamten werden für die Dauer der Einführungszeit an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt versetzt.
(5) Die Aufstiegsprüfung erfolgt durch Absolvieren der Laufbahnprüfung nach
§ 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei
. Die Zulassung zum Aufstieg ist wegen Ungeeignetheit zu widerrufen, wenn der Beamte die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Eine erneute Bewerbung für einen Aufstieg nach
§ 18
oder
§ 19
ist ausgeschlossen.
(6) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwerben die zum Aufstieg zugelassenen Beamten die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn die Beamten sich nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. Vor Ablauf der Bewährungszeit ist einzuschätzen, ob der Beamte sich nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Im Fall der Nichtbewährung kann die Bewährungszeit einmal um sechs Monate verlängert werden. Bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 verbleiben die Beamten in ihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. Beamte, die sich trotz Verlängerung der Bewährungszeit nicht in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben, ist ein ihrem beibehaltenen Amt entsprechender Dienstposten zu übertragen.
§ 19 Verwendungsaufstieg
(1) Beamte, die
1.
das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2.
mindestens das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn innehaben,
können für den Aufstieg in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A des
Landesbesoldungsgesetzes
zugelassen werden.
§ 18
Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. In der Ausschreibung ist ein Stichtag anzugeben, zu dem die Zulassungsvoraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Sie wird von der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt durchgeführt. Die Lehrveranstaltungen beinhalten insbesondere die Themenbereiche Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Einsatzlehre und Kriminalistik. Die Lehrstoffverteilungspläne werden von der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Ministerium erstellt. Während der Einführungszeit ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Die Einführungszeit schließt mit der schriftlichen Aufstiegsprüfung gemäß
§ 19a
ab. Ist die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Zulassung zum Aufstieg wegen Ungeeignetheit zu widerrufen. Eine erneute Bewerbung für einen Aufstieg nach
§ 18
oder
§ 19
ist ausgeschlossen.
(4) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwerben die zum Aufstieg zugelassenen Beamten die auf die Wahrnehmung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A des
Landesbesoldungsgesetzes
beschränkte Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Eine nachfolgende Zulassung zum Aufstieg nach
§ 18
ist ausgeschlossen.
§ 18
Abs. 6 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
§ 19a Aufstiegsprüfung
(1) In der Aufstiegsprüfung haben die Beamten nachzuweisen, dass sie erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt worden sind. Die Aufstiegsprüfung wird durch die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt durchgeführt.
(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus drei Prüfungsklausuren mit einer Zeitdauer von jeweils 180 Minuten aus unterschiedlichen Themenbereichen, die Gegenstand der Lehrveranstaltungen während der Einführungszeit waren. Eine Prüfungsklausur muss zwei Themenbereiche umfassen. Aus dem Mittel der Ergebnisse der Prüfungsklausuren ist das Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung zu bilden.
(3) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn
1.
das Gesamtergebnis nach Absatz 2 Satz 3 mindestens fünf Rangpunkte beträgt,
2.
in wenigstens zwei Prüfungsklausuren mindestens fünf Rangpunkte erreicht wurden und
3.
in keiner Prüfungsklausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht wurden.
Über das Gesamtergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erteilt die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ein Zeugnis. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
(4) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, kann der Beamte die Aufstiegsprüfung einmal wiederholen.
(5) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Aufstiegsprüfung
§§ 24
und
26
bis
33 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
(aufgehoben)
§ 20
(aufgehoben)
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften
Abschnitt 1 Fortbildung
§ 21 Fortbildung
(1)
§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 der Laufbahnverordnung
ist anzuwenden.
(2) Die dienstliche Fortbildung ist von allen Vorgesetzten durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
§ 22 Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei
(1) Das Ministerium kann Beamte zum Studiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei zulassen. Der Studiengang erfüllt die in
§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
genannten Voraussetzungen. Das Ministerium legt die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze fest und schreibt diese aus. Über die Zulassung und den Widerruf der Zulassung entscheidet das Ministerium.
(2) Zum Studium darf nur zugelassen werden, wer
1.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
mindestens das erste Beförderungsamt in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, innehat,
3.
(aufgehoben)
4.
auf mindestens drei unterschiedlichen Dienstposten, davon ein Dienstposten mit Führungsaufgaben, verwendet wurde, wobei eine Verwendung sechs Monate nicht unterschreiten darf,
5.
einen zu einem Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand besitzt und
6.
für den Fall des erfolgreichen Absolvierens des Masterstudiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei seine uneingeschränkte Versetzungswilligkeit innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erklärt.
Eine Zulassung zum Studium ist ausgeschlossen, wenn der Beamte gerichtlich bestraft wurde oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ausgesprochen wurde. Eine dem Verwertungsverbot nach
§ 51 des Bundeszentralregistergesetzes
unterliegende gerichtliche Verurteilung darf nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine unanfechtbar ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, die einem Verwertungsverbot nach
§ 16 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt
unterliegt. In der Ausschreibung ist ein Stichtag anzugeben, zu dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 6 erfüllt sein müssen.
(3) Erfüllen mehr Beamte die Voraussetzungen nach Absatz 2 als Studienplätze zur Verfügung stehen, ist unter den Bewerbern eine Rangliste nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erstellen. Am weiteren Zulassungsverfahren nehmen nur so viele Bewerber in der Reihenfolge der Rangplätze teil, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Die übrigen Bewerber scheiden aus dem Verfahren aus.
(4) Die im Zulassungsverfahren verbliebenen Bewerber müssen sich in einer Erprobungsphase bewähren, bevor sie zum Studium zugelassen werden können. Die Erprobungsphase dauert 15 Monate. Hiervon sind drei Monate in der Behörde oder Einrichtung, der der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung personalrechtlich zugeordnet ist, sechs Monate in einer anderen Behörde und sechs Monate im Ministerium zu absolvieren. Während der Erprobungsphase werden den Bewerbern Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, übertragen. Am Ende jedes Einsatzes ist festzustellen, ob der Beamte für die Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, geeignet ist. Wird in allen drei Einsatzbereichen diese Eignung festgestellt, lässt das Ministerium den Bewerber zum Studium zu. Wurde die Zulassung aufgrund mangelnder Eignung abgelehnt, ist eine erneute Bewerbung um Zulassung zum Studium letztmalig frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Mitteilung der Ablehnung der Zulassung aufgrund mangelnder Eignung zulässig.
(5) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn sich der Beamte für das Studium als ungeeignet erweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte nach der Zulassung gerichtlich bestraft wird oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ausgesprochen wird. Ein bereits zum Studium zugelassener Beamter, der die Masterprüfung nicht bestanden hat, kann sich nicht erneut um eine Zulassung zum Studium bewerben.
(6) Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Abschnitt 2 Verwendung in der Wasserschutzpolizei
§ 23 Verwendung in der Wasserschutzpolizei
(1) Vor der Verwendung in der Wasserschutzpolizei haben Beamte eine Zusatzqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erwerben.
(2) Zum Erwerb der Zusatzqualifikation für die Wasserschutzpolizei können Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung nach
§ 11 Satz 1 Nr. 1 oder 4
erworben haben. Sie sollen Inhaber von Befähigungsnachweisen der See- oder Binnenschifffahrt sein oder Fahrtzeiten in der See- oder Binnenschifffahrt nachweisen können.
(3) Die Beamten werden bei der Wasserschutzpolizei fachtheoretisch und fachpraktisch ausgebildet. Während dieser Zeit nehmen sie an dem Fachlehrgang „Binnen“ an der Wasserschutzpolizei-Schule für den Dienst in der Wasserschutzpolizei teil und erwerben - sofern noch nicht erfolgt - das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Fachlehrgang „Binnen“ ist Voraussetzung für die weitere Verwendung bei der Wasserschutzpolizei. Beamte, die den Fachlehrgang „Binnen“ auch nach Wiederholung nicht mit Erfolg abschließen, sind bei der Wasserschutzpolizei nicht weiter zu verwenden.
§ 24
(aufgehoben)
Abschnitt 3 Umschulung
§ 25 Befähigungserwerb durch Umschulung
§ 28 der Laufbahnverordnung
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ministerium zuständige Behörde ist.
Kapitel 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 27
(aufgehoben)
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
(aufgehoben)
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006
(GVBl. LSA S. 89)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 648, 678)
, außer Kraft.
Magdeburg, den 25. August 2010.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann
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