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Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) Vom 12. August 2005

Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) Vom 12. August 2005
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 Absatz 16 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 118)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) vom 12. August 200518.08.2005
Inhaltsverzeichnis31.01.2015
Abschnitt 1 - Medizinische Fakultäten18.08.2005
§ 1 - Medizinische Fakultäten31.01.2015
§ 2 - Fakultätsrat18.08.2005
§ 3 - Fakultätsvorstand18.08.2005
§ 4 - Dekan oder Dekanin18.08.2005
§ 5 - Akademische Lehrkrankenhäuser, Akademische Lehrpraxen und Akademische Lehreinrichtungen18.08.2005
§ 6 - Personal der Medizinischen Fakultäten18.08.2005
Abschnitt 2 - Universitätsklinika18.08.2005
§ 7 - Errichtung01.01.2006
§ 8 - Aufgaben01.01.2006
§ 9 - Organe01.01.2006
§ 10 - Aufsichtsrat18.08.2005
§ 11 - Aufgaben des Aufsichtsrates18.08.2005
§ 12 - Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin01.01.2006
§ 13 - Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin01.01.2006
§ 14 - Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes01.01.2006
§ 15 - Klinikumsvorstand01.01.2006
§ 16 - Aufgaben des Klinikumsvorstandes01.01.2006
§ 17 - Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht01.01.2006
§ 18 - Dienstherrnfähigkeit01.01.2006
§ 19 - Ordnung01.01.2006
§ 20 - Personal der Universitätsklinika01.01.2019
§ 21 - Arbeitgeberfunktion, personalrechtliche Befugnisse01.01.2006
§ 22 - Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen01.01.2006
§ 23 - Finanzwesen, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung sowie Jahresabschluss01.01.2015
Abschnitt 3 - Zusammenwirken der Universitätsklinika und Medizinischen Fakultäten18.08.2005
§ 24 - Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten mit den Universitätsklinika01.01.2006
§ 25 - Gemeinsame Kommission18.08.2005
Abschnitt 3a - Ethikkommissionen31.01.2015
§ 25a - Einrichtung von Ethikkommissionen31.01.2015
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften18.08.2005
§ 26 - Übergangsvorschriften18.08.2005
§ 27 - (Änderungsanweisungen)18.08.2005
§ 28 - In-Kraft-Treten01.01.2006
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Medizinische Fakultäten
§ 1Medizinische Fakultäten
§ 2Fakultätsrat
§ 3Fakultätsvorstand
§ 4Dekan oder Dekanin
§ 5Akademische Lehrkrankenhäuser, Akademische Lehrpraxen und Akademische Lehreinrichtungen
§ 6Personal der Medizinischen Fakultäten
Abschnitt 2 Universitätsklinika
§ 7Errichtung
§ 8Aufgaben
§ 9Organe
§ 10Aufsichtsrat
§ 11Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 12Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin
§ 13Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin
§ 14Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes
§ 15Klinikumsvorstand
§ 16Aufgaben des Klinikumsvorstandes
§ 17Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 18Dienstherrnfähigkeit
§ 19Ordnung
§ 20Personal der Universitätsklinika
§ 21Arbeitgeberfunktion, personalrechtliche Befugnisse
§ 22Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 23Finanzwesen, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung sowie Jahresabschluss
Abschnitt 3 Zusammenwirken der Universitätsklinika und Medizinischen Fakultäten
§ 24Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten mit den Universitätsklinika
§ 25Gemeinsame Kommission
Abschnitt 3a Ethikkommissionen
§ 25aEinrichtung von Ethikkommissionen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 26Übergangsvorschriften
§ 27Änderung von Gesetzen
§ 28In-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Medizinische Fakultäten

§ 1 Medizinische Fakultäten

(1) Für die Medizinischen Fakultäten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg gilt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.
(2)
1
Den Medizinischen Fakultäten obliegt die Pflege und Entwicklung der Forschung und Lehre sowie Studium und Weiterbildung.
2
Die jeweilige Fakultät und das jeweilige Universitätsklinikum unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3)
1
Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand.
2
Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät.
(4) (aufgehoben)
(5)
1
Das für Hochschulen zuständige Ministerium schließt Zielvereinbarungen mit beiden Medizinischen Fakultäten ab.
2
Die gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 1 aufeinander abgestimmten Struktur- und Entwicklungspläne der beiden Medizinischen Fakultäten schaffen dazu den erforderlichen Rahmen.
3
Die Zielvereinbarungen sind mit den Zielvereinbarungen der jeweiligen Universität im Sinne von § 57 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abzustimmen, indem das Einvernehmen mit den jeweiligen Rektoraten hergestellt wird.
4
Die jeweiligen Rektorate haben zuvor die jeweiligen Senate anzuhören.
(6)
1
Das Land gewährt der jeweiligen Medizinischen Fakultät Zuschüsse zur Gewährleistung von Forschung und Lehre.
2
Die staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin werden über Kostennormwerte bestimmt.
3
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

§ 2 Fakultätsrat

(1)
1
Dem Fakultätsrat gehören die gemäß § 77 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Mitglieder und der Dekan oder die Dekanin als Vorsitzender oder Vorsitzende an.
2
Die Amtszeit beträgt vier Jahre, die der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr.
(2)
1
In folgenden Angelegenheiten treten alle Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne von § 60 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät der Universität tätig sind, dem Fakultätsrat stimmberechtigt hinzu (erweiterter Fakultätsrat):
1.
bei der Bildung von Berufungskommissionen,
2.
bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
3.
bei der Beschlussfassung über Prüfungs- und Studienordnungen sowie über Promotions- und Habilitationsordnungen,
4.
bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot,
5.
bei der Beschlussfassung über den Vorschlag zur Bestellung von Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen,
6.
bei der Beschlussfassung zu Evaluationsergebnissen und deren Umsetzung,
7.
beim Vorschlag für die Wahl des Dekans oder der Dekanin,
8.
bei Habilitationsverfahren.
2
Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge und für die Durchführung von Habilitationsverfahren dürfen Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen mitwirken, sobald sie habilitiert sind.
(3) Der Zustimmung des Fakultätsrates nach Absatz 1 bedürfen insbesondere:
1.
der Jahresabschluss im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 6 Nr. 8
und
2.
der Erläuterungsbericht im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 6 Nr. 8.

§ 3 Fakultätsvorstand

(1) Dem Fakultätsvorstand gehören an
1.
der Dekan oder die Dekanin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
ein Prodekan oder eine Prodekanin, der oder die bei Abwesenheit des Dekans oder der Dekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin den Vorsitz führt,
3.
ein Studiendekan oder eine Studiendekanin,
4.
der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bestellte Ärztliche Direktor oder die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bestellte Ärztliche Direktorin.
(2)
1
Der Fakultätsrat wählt mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Professorinnen auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin einen Prodekan oder eine Prodekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin und einen Studiendekan oder eine Studiendekanin.
2
Bis zu zwei weitere Prodekane oder Prodekaninnen können vorgesehen werden.
3
Sie gehören dem Fakultätsvorstand als beratende Mitglieder an.
4
Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit oder dem Rücktritt des Dekans oder der Dekanin.
5
Wiederwahl ist möglich.
(3)
1
Der Fakultätsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Abstimmungsverfahren geregelt wird.
2
Dabei ist vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Dekans oder der Dekanin den Ausschlag gibt.
3
Beschlüsse in Angelegenheiten von Lehre und Studium bedürfen der Zustimmung des Studiendekans oder der Studiendekanin.
4
Sofern der Studiendekan oder die Studiendekanin nicht zugestimmt hat, entscheidet der Dekan oder die Dekanin abschließend.
5
Die §§ 60 bis 62 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden für den Fakultätsvorstand keine Anwendung.
(4)
1
Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2
Er führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Aufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind.
3
Er entscheidet über den Einsatz der Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fakultät.
4
Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre zugewiesenen Mittel verantwortlich.
5
Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten.
6
Der Fakultätsvorstand hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
2.
die Vorbereitung von Zielvereinbarungen,
3.
die Abstimmungen mit dem Klinikumsvorstand,
4.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Zuschüsse für Forschung und Lehre,
5.
die Zuweisung und Verteilung der Zuschüsse,
6.
die Vorlage der Berufungsvorschläge an den Fakultätsrat; der Fakultätsvorstand kann Berufungsvorschläge an die Berufungskommission zurückverweisen, wenn er die Vorgeschlagenen nicht für hinreichend qualifiziert oder eine andere Reihenfolge für gerechtfertigt hält,
7.
die Erarbeitung von Vorschlägen zur Funktionsbeschreibung von Professoren- und Professorinnenstellen sowie Juniorprofessoren- und Juniorprofessorinnenstellen für den Fakultätsrat,
8.
die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes; der Erläuterungsbericht muss über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Näheres zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes wird im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.

§ 4 Dekan oder Dekanin

(1)
1
Der Dekan oder die Dekanin wird auf Vorschlag, der auch mehrere Namen umfassen kann, des erweiterten Fakultätsrates nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten des Fakultätsrates nach § 2 Abs. 1 für die Dauer von vier bis sechs Jahren gewählt.
2
Wiederwahl ist zulässig.
3
Der Dekan oder die Dekanin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrates abgewählt werden.
(2) Der Dekan oder die Dekanin kann eine Geschäftsstelle für die Fakultät mit einem hauptamtlichen Geschäftsführer oder einer hauptamtlichen Geschäftsführerin einrichten.
(3) Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt ist der Dekan oder die Dekanin oder eine von ihm oder ihr bestellte Person, die diese Funktion ständig wahrnimmt,
(4) Das Nähere regeln Ordnungen der Medizinischen Fakultäten.

§ 5 Akademische Lehrkrankenhäuser, Akademische Lehrpraxen und Akademische Lehreinrichtungen

(1)
1
In die klinische Ausbildung können die Medizinischen Fakultäten, vertreten durch die Dekane oder Dekaninnen, nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung geeignete Krankenhäuser, Krankenhausabteilungen, ärztliche Praxen oder andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen.
2
Die Vereinbarung ist im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium zu treffen.
3
Sie soll die Verantwortlichkeit der Hochschule für die Ausbildung der Studierenden und die von den Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen zu erbringenden Leistungen regeln und vorsehen, dass die jeweilige Fakultät vor der Besetzung leitender Stellen in den einbezogenen Abteilungen der Krankenhäuser zu hören ist.
(2)
1
Während der Gültigkeit der Vereinbarung können die beteiligten Vertragspartner und Vertragspartnerinnen die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität", „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität" unter Nennung der jeweiligen Universität führen.
2
Der Fakultätsrat erlässt Satzungen über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.

§ 6 Personal der Medizinischen Fakultäten

(1) Die Professoren oder Professorinnen und Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen werden als wissenschaftliches Personal im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Hochschule beschäftigt.
(2)
1
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal im Sinne von Absatz 1 ist nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Krankenversorgung, damit im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe des Universitätsklinikums Halle oder des Universitätsklinikums Magdeburg zu erfüllen.
2
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin Weisungsbefugnis.
(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal und das diesem zugeordnete Personal sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultäten wird bei der Hochschule beschäftigt und in den Stellenplänen der Medizinischen Fakultäten geführt.
(4)
1
Soweit zu den Aufgaben des Personals der Medizinischen Fakultäten nach Absatz 3 eine Tätigkeit in der Krankenversorgung oder auf dem Gebiet der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe gehört, ist es verpflichtet, seine Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen
2
Die gegenseitigen Aufwendungen zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum sind auszugleichen.
3
Einzelheiten werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum geregelt.

Abschnitt 2 Universitätsklinika

§ 7 Errichtung

(1)
1
Das Land Sachsen-Anhalt errichtet das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
2
Sie treten an die Stelle der bisherigen Universitätsklinika.
3
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Landes und der Universitäten auf die Universitätsklinika über, soweit sie ihrem Aufgabenbereich zuzurechnen sind.
4
Das Betriebsvermögen mit Ausnahme der in Satz 5 geregelten Teile wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2005 übernommen; § 20 Abs. 8 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 gilt entsprechend.
5
Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte werden ohne Wertausgleich zu Gunsten des Landes den Universitätsklinika unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
(2) Die Universitätsklinika verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3)
1
Bei Auflösung der Universitätsklinika oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an das Land Sachsen-Anhalt.
2
Die steuerrechtlichen Vorschriften für gemeinnützige Einrichtungen sind zu beachten.
(4) Die Universitätsklinika führen eigene Siegel.
(5) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsklinika haftet neben diesen das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des jeweiligen Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(6)
1
Die Universitätsklinika stehen unter der Rechtsaufsicht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums.
2
§ 57 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Aufgaben

(1)
1
Die Universitätsklinika dienen den Universitäten, denen sie nach § 7 Abs. 1 zugeordnet sind, zur Erfüllung deren Aufgaben in der medizinischen Forschung und Lehre.
2
Die Universitätsklinika stellen sicher, dass die Mitglieder der Universitäten die durch Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 3 bis S des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können.
(2)
1
Die Universitätsklinika nehmen Aufgaben der Krankenversorgung im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr.
2
Darüber hinaus erbringen sie im Rahmen der ihnen zu Verfügung stehenden Finanzmittel Leistungen nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Leistungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe und erfüllen in diesem Rahmen weitere ihnen übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.
(3)
1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Universitätsklinika Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.
2
Die Haftung der Universitätsklinika ist in den Fällen von Unternehmensbeteiligungen oder der Gründung von Tochtergesellschaften auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerschaft des Landes nach § 7 Abs. 5 ist dann ausgeschlossen.
3
Die in der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Prüfungsrechte der Landesregierung und des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.
(4)
1
§ 103 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden.
2
Die Entscheidung über die Zusammenarbeit zwischen den Universitätsklinika wird durch die Aufsichtsräte nach Anhörung der jeweiligen Senate getroffen.
3
Die Universitätsklinika schließen danach die entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen ab.
4
Näheres regelt die Ordnung nach § 19.
(5)
1
Die medizinischen und sonstigen Einrichtungen der Universitätsklinika nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Ordnung nach § 19 in eigener Verantwortung wahr.
2
Im Bereich von Forschung und Lehre arbeiten sie eng mit den Medizinischen Fakultäten zusammen.
(6)
1
Den Leitern und Leiterinnen dieser Einrichtungen obliegen insbesondere die Aufgaben in Forschung und Lehre, die Krankenversorgung, die ärztliche Fort- und Weiterbildung, die Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigem anderer Berufe des Gesundheitswesens sowie die Wahrnehmung sonstiger ihnen nach der Ordnung nach § 19 obliegender Aufgaben.
2
Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der bei Betrieb der Einrichtung zu beachtenden Vorschriften.

§ 9 Organe

(1) Organe der Universitätsklinika sind jeweils der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand.
(2)
1
Die Aufsichtsräte und Klinikumsvorstände geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
2
Die Geschäftsordnungen der Klinikumsvorstände bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsräte.

§ 10 Aufsichtsrat

(1)
1
An jedem Universitätsklinikum wird ein Aufsichtsrat gebildet.
2
Dem Aufsichtsrat gehören an:
1.
der oder die für Hochschulen zuständige Minister oder Ministerin,
2.
der oder die für Finanzen zuständige Minister oder Ministerin,
3.
der oder die für Gesundheit zuständige Minister oder Ministerin,
4.
ein externes Mitglied mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre,
5.
ein externes Mitglied mit ausgewiesenen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen,
6.
ein externes Mitglied mit abgeschlossenem Medizinstudium und Erfahrungen in der Leitungsebene eines Universitätsklinikums,
7.
der Rektor oder die Rektorin der jeweiligen Universität,
8.
ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte des jeweiligen Universitätsklinikums oder der jeweiligen Medizinischen Fakultät.
3
Vorsitzender oder Vorsitzende ist der oder die für Hochschulen zuständige Minister oder Ministerin.
(2) Die Mitgliedschaft der Minister und Ministerinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 3 und der Rektoren oder Rektorinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 endet mit der jeweiligen Amtszeit.
(3)
1
Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4, 5, 6 und 8 werden von dem oder der für Hochschulen zuständigen Minister oder Ministerin für vier Jahre bestellt.
2
Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
3
Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder nach Absatz, 1 Satz 2 Nrn. 4, 5 und 6 liegt beim jeweiligen Klinikumsvorstand, der im Benehmen mit dem jeweiligen Fakultätsvorstand dem für Hochschulen zuständigen Ministerium einen Vorschlag vorlegt.
4
Wird für die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Amtszeit kein Vorschlag vorgelegt, entscheidet das für Hochschulen zuständige Ministerium.
5
Das Vorschlagsrecht für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 hat der jeweilige Personalrat des Universitätsklinikums.
6
Den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 ist vom Universitätsklinikum eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
(4)
1
In Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des oder der Vorsitzenden.
2
Beschlüsse und Entscheidungen, die den Wirtschaftsplan betreffen, können nicht gegen die Stimme des oder der für Hochschulen zuständigen Ministers oder Ministerin getroffen werden.
3
Näheres wird im der jeweiligen Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nach § 9 Abs. 2 Satz 1 geregelt.
4
Die Universitätsklinika finanzieren jeweils die Geschäftsstelle ihres Aufsichtsrates.

§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)
1
Der Aufsichtsrat entscheidet auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes über dessen Struktur- und Entwicklungsplanung und kontrolliert und berät den Klinikumsvorstand.
2
Der Aufsichtsrat trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum die ihm gemäß § 8 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erfüllt.
3
Er hat umfassende Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte hinsichtlich der Unterlagen und Vorgänge des Universitätsklinikums; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige auf Kosten des jeweiligen Universitätsklinikums beauftragen.
4
Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere:
1.
Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums; der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin kann diese Tätigkeit im Hauptberuf oder im Nebenamt ausführen; soweit der jeweilige Aufsichtsrat das Amt des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin als hauptberufliche Tätigkeit ausschreibt, entscheidet er über die Festsetzung der Vergütung;
2.
Bestellung und Abberufung des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums und dessen oder deren Vertretung sowie die Festlegung der Vergütung;
3.
Bestellung und Abberufung des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes des jeweiligen Universitätsklinikums;
4.
Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Vergabe der Jahresabschlussprüfung, Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Klinikumsvorstandes, Entscheidung über Gewinnverwendung und Rücklagen sowie Zustimmung zum Abschluss von Tarifvereinbarungen;
5.
Zustimmung zur baulichen Entwicklungsplanung und zu großen Baumaßnahmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung;
6.
Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Kreditaufnahme;
7.
Zustimmung zum Abschluss von Kooperationsverträgen sowie Zustimmung zur Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen;
8.
Zustimmung vor Beantragung der Genehmigung der Ordnung nach § 19 und ihrer Änderung.
5
Der Aufsichtsrat schreibt die Positionen nach Satz 4 Nrn. 1, 2 und 3 öffentlich aus und kann parallel einen privaten Personalvermittlungsservice mit der Findung entsprechend geeigneter Bewerber und Bewerberinnen beauftragen.
6
Einer Kreditaufnahme muss der Aufsichtsrat mehrheitlich zustimmen.
7
Diese Mehrheit muss die Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 3 umfassen.
(2) Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.
(3) Der Aufsichtsrat stellt bei Entscheidungen gemäß Absatz 1 das Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand her, sofern Belange von Forschung und Lehre betroffen sind.

§ 12 Ärztlicher Direktor oder Ärztliche Direktorin

(1)
1
Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin vertritt das Universitätsklinikum.
2
Ihm oder ihr obliegt insbesondere die Verantwortung für die übergreifenden medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums.
3
Das Nähere regelt die Ordnung nach § 19.
(2)
1
Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wird für sechs Jahre bestellt.
2
Wiederbestellung ist zulässig.

§ 13 Kaufmännischer Direktor oder Kaufmännische Direktorin

(1)
1
Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs.
2
Zu den Aufgaben des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin gehört insbesondere die kaufmännische und verwaltungstechnische Führung des Universitätsklinikums.
3
Das Nähere über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin regelt die Ordnung nach § 19.
(2)
1
Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin wird für acht Jahre bestellt.
2
Wiederbestellung ist zulässig.

§ 14 Direktor oder Direktorin des Pflegedienstes

(1) Dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
(2) Das Nähere über die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes bestimmt die Ordnung nach § 19.
(3)
1
Der Direktor oder die Direktorin des Pflegedienstes wird für sechs Jahre bestellt.
2
Wiederbestellung ist zulässig.

§ 15 Klinikumsvorstand

(1)
1
Dem Klinikumsvorstand gehören mit Stimmrecht an:
1.
der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin,
3.
der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät,
4.
der Direktor oder die Direktorin des Pflegedienstes.
2
In der Ordnung nach § 19 kann die Bestellung weiterer Mitglieder mit beratender Stimme geregelt werden.
(2)
1
Beschlüsse und Entscheidungen des Klinikumsvorstandes zu medizinischen Leistungen und Strukturen, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Universitätsklinikums sind, können nicht gegen die Stimme des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin getroffen werden.
2
Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin kann Beschlüssen und Entscheidungen des Klinikumsvorstandes widersprechen, wenn er oder sie diese nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält.
3
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
4
Hilft der Klinikumsvorstand dem Widerspruch des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischem Direktorin nicht ab, entscheidet auf Antrag des Kaufmännischen Direktors oder der Kaufmännischen Direktorin der jeweilige Aufsichtsrat.
5
Näheres zum Widerspruchsverfahren nach Satz 2 wird in der Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 2 geregelt.
(3)
1
Führt eine Entscheidung des Klinikumsvorstandes zu einer Verminderung der Ausstattung mit Stellen, Räumen, Sachmitteln oder Betten und wird von dem betroffenen Leiter oder der betroffenen Leiterin der Klinik oder des klinisch-theoretischen Instituts die Notwendigkeit der Maßnahme angezweifelt, kann er oder sie den Klinikumsvorstand erneut anrufen.
2
Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)
1
Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes erfolgen im Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist.
2
Der Fakultätsvorstand kann gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn er Belange von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält.
3
Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, kann der Dekan oder die Dekanin auf Antrag des Fakultätsvorstandes einen Schlichter oder eine Schlichterin einsetzen oder das für Hochschulen zuständige Ministerium anrufen.
4
Dies gilt entsprechend für den Klinikumsvorstand, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse der Fakultät in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht.
5
Kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden, entscheidet nach Anhörung das für Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 16 Aufgaben des Klinikumsvorstandes

1
Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum, ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind, und bereitet die Beschlüsse sowie Entscheidungen des Aufsichtsrates vor und setzt sie um.
2
Das Nähere über die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Verfahren des Klinikumsvorstandes bestimmt die Ordnung nach § 19.
3
Den Vorstandsmitgliedern steht der Zugang zu allen Daten frei, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 dienen.

§ 17 Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Organe nach § 9 haben sich, unbeschadet der übergreifenden Interessen des Landes, für das Wohl des Universitätsklinikums einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Universitätsklinika Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
(3) Die entsprechenden Vorschriften des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des anzuwendenden Tarifrechts bleiben unberührt.

§ 18 Dienstherrnfähigkeit

Die Universitätsklinika besitzen das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.

§ 19 Ordnung

(1)
1
Die Universitätsklinika geben sich jeweils eine Ordnung.
2
In der Ordnung sind die Gliederung der Universitätsklinika in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederungen gemäß den Belangen der Krankenversorgung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen.
3
Darüber hinaus bestimmt die Ordnung insbesondere Näheres über
1.
die Aufgaben und Zuständigkeiten des Klinikumsvorstandes;
2.
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen,
3.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz und der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte, soweit diese Konferenzen gebildet werden,
4.
Errichtung sowie Ausstattung von Geschäftsstellen für den Aufsichtsrat und den Klinikumsvorstand,
5.
Einrichtung und Organisation des Universitätsklinikums, einschließlich der Verwaltung für die Medizinische Fakultät.
(2)
1
Die vom Klinikumsvorstand zu erarbeitende Ordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums.
2
Bei Regelungen der Ordnung, die Belange von Forschung und Lehre betreffen, muss Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand hergestellt werden.
3
Sofern diese Ordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem für Hochschulen zuständigen Ministerium vorgelegt wird, kann dieses Ministerium diese Ordnung selbst erlassen.

§ 20 Personal der Universitätsklinika

(1)
1
Mit Ausnahme der in § 6 genannten Personengruppen werden die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beschäftigte der als Rechtsnachfolger errichteten Anstalten öffentlichen Rechts.
2
Die jeweilige Anstalt öffentlichen Rechts tritt in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
3
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, bei der Anstalt öffentlichen Rechts ihre Dienste zu erbringen.
4
Die beabsichtigte Zuordnung der Arbeits- und Dienstverhältnisse nach Satz 1 soll den Beschäftigten bis zum 1. Oktober 2005 in schriftlicher Form mitgeteilt werden.
(2)
1
Die für das Universitätsklinikum abgeschlossene Tarifvereinbarung ersetzt die bis dahin geltenden Tarifvereinbarungen sowie die Richtlinien des Aufsichtsrates für den Abschluss von Anstellungs- und Arbeitsverträgen.
2
Soweit für das Universitätsklinikum kein Tarifvertrag nach Satz 1 abgeschlossen wurde, ist für das neu einzustellende Personal bis neun Monate nach Gründung der Anstalt das für das Land Sachsen-Anhalt geltende Tarifrecht mit Ausnahme des Tarifvertrags zu § 3 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 (TV LSA 2004) und des Tarifvertrags zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 (TV LSA 2007) vom 24. November 2003 entsprechend zu vereinbaren.
3
Nach Ablauf dieses Zeitraumes gelten für das heu einzustellende Personal die vom Aufsichtsrat beschlossenen Richtlinien für den Abschluss von Anstellungs- und Arbeitsverträgen.
4
Für das bei der Gründung der Anstalt vorhandene Personal bleibt der jeweilige Tarifvertrag bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung in Kraft.
(3)
1
Bis zur Hälfte der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit sie ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, kann beim Universitätsklinikum beschäftigt werden.
2
Die Kosten sind den Universitätsklinika durch die jeweilige Medizinische Fakultät der Universität zu erstatten.
3
Einzelheiten hierzu werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der jeweiligen Medizinischen Fakultät der Universität und dem Universitätsklinikum geregelt.
(4)
1
Für die zum Zeitpunkt des allgemeinen In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an den bisherigen Universitätsklinika tätigen Beamten und Beamtinnen kommen die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Anwendung.
2
Die Versorgungslasten für die vom Land übernommenen Beamten und Beamtinnen werden nach Maßgabe des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem Land und dem jeweiligen Universitätsklinikum geteilt.
(5)
1
Die beim Land oder einem in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den mittelbaren oder unmittelbaren Landesdienst oder den Dienst des Universitätsklinikums gegenseitig angerechnet.
2
Die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
(6)
1
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes.
2
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes gilt Satz 1 entsprechend.

§ 21 Arbeitgeberfunktion, personalrechtliche Befugnisse

(1)
1
Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten und Beamtinnen der Universitätsklinika und Vorgesetzter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika ist der jeweilige Klinikumsvorstand.
2
Diese Funktionen können delegiert werden.
3
Das Nähere hierzu regelt die Ordnung nach § 19.
(2) Für die Mitglieder des jeweiligen Klinikumsvorstandes, mit Ausnahme des Dekans oder der Dekanin, nimmt die Arbeitgeberfunktion oder die Dienstaufsicht sowie die personalrechtlichen Befugnisse der oder die Vorsitzende des jeweiligen Aufsichtsrates wahr.

§ 22 Chefarztverträge und finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1
Für Professoren und Professorinnen, die zum Leiter oder zur Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts des Universitätsklinikums bestellt sind oder bestellt werden sollen, ist die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage zu übertragen.
2
Dabei ist eine leistungsbezogene Vergütung zu vereinbaren.
3
Die Behandlung von Wahlleistungspatienten und -Patientinnen gehört in diesem Falle zu den Dienstaufgaben des Professors oder der Professorin.
4
Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt durch den jeweiligen Klinikumsvorstand und bedarf der Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrates.
5
Näheres regelt die Geschäftsordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1.
6
In besonderen Fällen können auch mit habilitierten Ärzten und Ärztinnen oder Ärzten und Ärztinnen mit einer der Habilitation äquivalenten Qualifikation Chefarztverträge abgeschlossen werden, um sie in die Führungs- und Wirtschaftsverantwortung der jeweiligen klinischen Einrichtung einzubeziehen.
7
Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Erlösen aus wahlärztlichen Leistungen ist sicherzustellen.
8
Das Nähere regelt eine durch das Universitätsklinikum zu erlassende Ordnung.

§ 23 Finanzwesen, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung sowie Jahresabschluss

(1)
1
Das jeweilige Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen.
2
Die Kosten für Forschung und Lehre werden durch die entsprechenden Zuschüsse des Landes an die Medizinischen Fakultäten gedeckt.
(2) Das Land gewährt dem jeweiligen Universitätsklinikum eine Zuweisung für Investitionen, die unterhalb der nach dem Hochschulbauförderungsgesetz bestimmten Bagatellgrenze liegen und überwiegend der Krankenversorgung dienen.
(3) Für Investitionen nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gewährt das Land unter Berücksichtigung von § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes.
(4)
1
Grundlage der Wirtschaftsführung des jeweiligen Universitätsklinikums ist ein Wirtschaftsplan.
2
Er gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
(5) Der Erfolgsplan ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und enthält die geschätzten Aufwendungen und Erträge sowie das voraussichtliche Abschlussergebnis.
(6) Im jeweiligen Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgung und Verwendung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen und andere Deckungsmittel) summarisch darzustellen.
(7) Der Wirtschaftsplan ist ohne Einnahmen aus Nettokrediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon kann der für den Haushalt zuständige Ausschuss des Landtages zulassen.
(8)
1
Soweit das jeweilige Universitätsklinikum von der jeweiligen Medizinischen Fakultät mit der Wirtschaftsführung beauftragt wurde (Geschäftsbesorgungsvertrag), trennt es im Rahmen der Wirtschaftsführung die an der jeweiligen Medizinischen Fakultät entstehenden Erlöse, Zuschüsse, Zuweisungen und Aufwendungen für Forschung und Lehre von den Erlösen und Aufwendungen für Krankenversorgung.
2
Näheres regelt der Geschäftsbesorgungsvertrag, der der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
(9)
1
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
2
Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Landesrechnungshofs regeln, bleiben unberührt.
3
Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden keine Anwendung.
(10)
1
Das Universitätsklinikum erstellt einen Jahresabschluss und einen Erläuterungsbericht.
2
Näheres zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Erläuterungsberichtes wird im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.
(11)
1
Für alle Baumaßnahmen der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika ist das jeweilige Universitätsklinikum Bauherr.
2
§ 114 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt für die Universitätsklinika entsprechend.

Abschnitt 3 Zusammenwirken der Universitätsklinika und Medizinischen Fakultäten

§ 24 Zusammenarbeit der Medizinischen Fakultäten mit den Universitätsklinika

(1)
1
Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Universitätsklinikum.
2
Die Entscheidung über die Errichtung oder Einrichtung neuer Kliniken sowie über die Besetzung neuer Chefarztpositionen erfolgt im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum.
3
Bei allen weiteren Entscheidungen der Medizinischen Fakultäten, die sich auf die Aufgaben des jeweiligen Universitätsklinikums auswirken, ist das Benehmen mit dem jeweiligen Universitätsklinikum herzustellen.
4
Das Einvernehmen mit Entscheidungen des jeweiligen Universitätsklinikums kann verweigert werden, wenn Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.
(2) Die dem jeweiligen Universitätsklinikum entstehenden Aufwendungen sind von der Medizinischen Fakultät zu erstatten.
(3) Zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind die Leistungen für Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung getrennt heranzuziehen.
(4)
1
Das jeweilige Universitätsklinikum und die jeweilige Medizinische Fakultät haben aus einem gemeinsamen Buchwerk einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen.
2
Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in der Verwaltung des Universitätsklinikums zur Einsicht bereitzuhalten.
(5) Der Aufsichtsrat lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen.
(6) Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium, dem Ministerium der Finanzen sowie dem Landesrechnungshof bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(7) § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 25 Gemeinsame Kommission

(1) Die Medizinischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden eine gemeinsame Kommission.
(2)
1
Der gemeinsamen Kommission gehören die Fakultätsvorstände der beiden Fakultäten an.
2
Den Vorsitz übernimmt der für Hochschulen zuständige Staatssekretär oder die für Hochschulen zuständige Staatssekretärin.
(3)
1
Aufgabe der Kommission ist es:
1.
die Struktur- und Entwicklungspläne der Medizinischen Fakultäten aufeinander abzustimmen,
2.
alle Fragen einer komplementären Kooperation, das heißt die Fragen der Planungsprozesse bis zur konkreten Umsetzung, gegenseitig abzustimmen,
3.
den jeweiligen Entwurf der Zielvereinbarung für die Hochschulmedizin in Sachsen-Anhalt zu erstellen.
2
Die gemeinsame Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf.

Abschnitt 3a Ethikkommissionen

§ 25a Einrichtung von Ethikkommissionen

1
An den Medizinischen Fakultäten der Universitäten werden fächerübergreifend besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet, die für Bewertungen insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, Transfusionsgesetz, Embryonenschutzgesetz sowie Strahlenschutzrecht im Bereich der Universitäten und Universitätskliniken zuständig sind.
2
Das Nähere regeln Ordnungen der Medizinischen Fakultäten, insbesondere Bildung, Zusammensetzung, Verfahrensweise, befristete Berufung der Mitglieder und Finanzierung der Ethikkommissionen, soweit im Bundesrecht Bestimmungen nicht getroffen worden sind.
3
Die Ordnungen sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften

(1)
1
Die zur Zeit des allgemeinem In-Kraft-Tretens des Gesetzes nach den Regelungen des Abschnitts 11 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten und im Amt befindlichen Mitglieder des Fakultätsrates und des Fakultätsvorstandes führen ihr Amt bis zum Ende der derzeit geltenden Wahlperiode weiter.
2
Soweit zu diesem Zeitpunkt noch keine nach Satz 1 gewählten Organe oder Mitglieder vorhanden sind, werden die Mitglieder des Fakultätsrates und die Wahlmitglieder des Fakultätsvorstandes der jeweiligen Medizinischen Fakultät gemäß den §§ 2 und 3 umgehend nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, spätestens innerhalb von drei Monaten gewählt.
3
Die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber endet im Falle des Satzes 2 mit der Bildung des Fakultätsrates, die Amtszeit des Dekans oder der Dekanin und der Prodekane oder Prodekaninnen mit der Bildung des Fakultätsvorstandes.
4
Die bisherigen Mitglieder der jeweiligen Klinikumsvorstände bleiben bis zur Neubestellung ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
5
Die Bestellung aller Mitglieder des jeweiligen Klinikumsvorstands gemäß § 11 Abs. 1 hat umgehend nach Konstituierung des jeweiligen Aufsichtsrats zu erfolgen.
(2) Die Universitätsklinika nehmen hinsichtlich der tariflichen Rechte und Pflichten der Beschäftigten Verhandlungen mit den zuständigen Gewerkschaften auf.
(3)
[1]
1
Die Neuwahl der Personalvertretungen in den Universitätsklinika und den Universitäten erfolgt spätestens sechs Monate nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
2
Ihre Amtszeit beginnt einen Monat nach dem letzten Wahltag.
3
Die derzeitigen Personalvertretungen der Universitätsklinika nehmen diese Aufgabe bis zu diesem Zeitpunkt wahr.
(4)
[2]
1
Die Universitätsklinika sind verpflichtet, unverzüglich nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach der Satzung versicherbaren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anzustreben und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
2
Eine Beteiligung nach Satz 1 braucht nicht vereinbart zu werden und eine bestehende Beteiligungsvereinbarung darf nur gekündigt werden, wenn eine anderweitige Vereinbarung eines Zusatzversorgungs- oder Betriebsrentensystems rechtlich möglich und wirtschaftlicher ist.
3
Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind insbesondere die zu erwartenden künftigen Arbeitgeberbeiträge und die Gegenwertzahlung zur Abdeckung der durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu erfüllenden Versicherungsansprüche zu berücksichtigen.
(5)
[3]
1
Bis zum Ende des Jahres 2008 stellt die Landesregierung durch eine Überprüfung in geeigneter Form fest, ob die Zielvorgaben dieses Gesetzes erreicht werden können, und berichtet dem Landtag darüber.
2
Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Akzeptanz dieses Gesetzes.
3
Insbesondere soll geprüft werden, welche Regelungen die Aufgabenerfüllung der Medizinischen Fakultäten und Universitätsklinika behindern und welche Änderungen gesetzlicher Regelungen Abhilfe schaffen könnten.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2006
[2])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2006
[3])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2006

§ 27

(Änderungsanweisungen)

§ 28 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 treten der Abschnitt 1 sowie die §§ 10, 11, 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2
Mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 sind das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und das Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet.
Magdeburg, den 12. August 2005.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Fikentscher Vizepräsident Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Olbertz
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