PZVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zuführungen des Landes an den Pensionsfonds (Pensionsfonds-Zuführungsverordnung - PZVO) Vom 9. Februar 2008

Verordnung über die Zuführungen des Landes an den Pensionsfonds
(Pensionsfonds-Zuführungsverordnung - PZVO)
Vom 9. Februar 2008
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 191)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuführungen des Landes an den Pensionsfonds (Pensionsfonds-Zuführungsverordnung - PZVO) vom 9. Februar 200801.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
§ 1 - Höhe der Zuführungen01.01.2019
§ 2 - Zeitpunkt der Zuführungen01.12.2012
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2008
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Pensionsfondsgesetzes
vom 6. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 538)
wird verordnet:

§ 1 Höhe der Zuführungen

(1) Für die Höhe der Zuführungen des Landes an das Sondervermögen „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“ werden für den in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Pensionsfondsgesetzes
bezeichneten Personenkreis mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die folgenden Vomhundertsätze der jeweiligen Besoldungsausgaben festgesetzt:
1. für die Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 106 , 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes 47,80 v. H.,
2. für Lehrerinnen und Lehrer 38,60 v. H.,
3. für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in Ämtern der Besoldungsordnung C und W 42,30 v. H.,
4. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 42,10 v. H.,
5. für die übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 39,80 v. H.,
6. für die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes in Ämtern der Besoldungsordnungen A, B, R 39,50 v. H.
(2) Der jeweilige Vomhundertsatz nach Absatz 1 erhöht sich im Falle der Begründung des Beamten- oder Richterverhältnisses
1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 v. H. und
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 v. H.
(3) Bemessungsgrundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung. Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.
(4) Zuführungen sind auch während der Beurlaubung zu leisten, wenn die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist. Zuführungen sind auch während einer Zuweisung oder einer Abordnung mit oder ohne Ziel der Versetzung zu leisten. Versorgungszuschläge, die dem Land Sachsen-Anhalt geleistet werden, sind in das Sondervermögen einzuzahlen und auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen.
(5) Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zuführung zu dem Teil erhoben, der dem Verhältnis der Ruhegehaltfähigkeit der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(6) Im Absatz 1 stehen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt, Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes und des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 und Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gleich.

§ 2 Zeitpunkt der Zuführungen

(1) Die Zuführungen erfolgen grundsätzlich monatlich gleichzeitig mit den Bezügezahlungen. Im Monat der Begründung des Beamten- oder Richterverhältnisses und in den zwei Folgemonaten sind ausnahmsweise um bis zu drei Monate spätere Zuführungen zulässig. Abweichend von Satz 1 erfolgen die Zuführungen vierteljährlich für die Beamtinnen und Beamten, für die aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge Versorgungszuschläge erhoben werden.
(2) Einnahmen aus der Versorgungslastenteilung nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
sowie nach dem Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt
sind zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Versorgungslastenteilung zu verwenden. Bis zum Abschluss des jeweils laufenden Haushaltsjahres ist der Saldo aus den Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sind die Zuführungen oder Entnahmen nach
§ 6 Abs. 3 des Pensionsfondsgesetzes vorzunehmen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Magdeburg, den 9. Februar 2008.
Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Bullerjahn
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