KVSAG LSA
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Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSAG LSA) Vom 15. November 1991

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSAG LSA) Vom 15. November 1991
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 10, 14, 15 und 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 173)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSAG LSA) vom 15. November 199101.10.1991
Eingangsformel01.10.1991
Erster Teil - Rechtsstellung und Aufgaben01.10.1991
§ 1 - Rechtsform und Sitz01.07.2018
§ 2 - Aufgaben01.07.2018
§ 3 - Satzung01.07.2018
Zweiter Teil - Innere Verfassung des Verbandes01.10.1991
§ 4 - Organe01.07.2018
§ 5 - Verbandsversammlung01.07.2018
§ 6 - Vorstand01.07.2018
§ 7 - Aufgaben des Vorstandes01.07.2018
§ 8 - Geschäftsführer01.10.1991
§ 9 - Aufsicht01.07.2018
Dritter Teil - Mitgliedschaft01.10.1991
§ 10 - Pflichtmitgliedschaft01.07.2018
§ 11 - Freiwillige Mitgliedschaft01.10.1991
§ 12 - Auskunftspflichten01.10.1991
Vierter Teil - Finanzwirtschaft01.10.1991
§ 13 - Aufbringung und Verwaltung der Mittel01.07.2018
§ 14 - Vermögensanlage01.07.2018
§ 15 - Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht, Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes01.07.2018
Fünfter Teil - Sonderkasse01.10.1991
§ 16 - Rechtsverhältnisse01.07.2018
Sechster Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften01.10.1991
§ 17 - (aufgehoben)01.01.1999
§ 18 - (aufgehoben)01.01.1999
§ 19 - Inkrafttreten01.10.1991
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

(1) Der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Versorgungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg; er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung und besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Land Sachsen-Anhalt.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung ihrer Beschäftigten und deren Hinterbliebenen entstehen.
(2) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten.
(3) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zu übernehmen und sie in beihilferechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er den Beihilfeanspruch fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen; er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Der Versorgungsverband kann auch eine Beihilfeumlagekasse für seine Mitglieder einrichten.
(4) Der Versorgungsverband berechnet auf Antrag seiner Mitglieder Bezüge für deren Beschäftigte.
(5) Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Leistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen.
(6) Für Versorgungsleistungen, die Beschäftigten ohne Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften zugesagt worden sind, ist eine Sonderkasse als rechtlich unselbständiges Sondervermögen einzurichten.

§ 3 Satzung

(1) Der Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits in diesem Gesetz geregelt sind, durch Satzung.
(2) Satzungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium macht die Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Die Satzungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist

Zweiter Teil Innere Verfassung des Verbandes

§ 4 Organe

Organe des Versorgungsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Mindestens einmal im Jahr findet eine Verbandsversammlung statt. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Sie ist so rechtzeitig zuzusenden, daß sie den Mitgliedern 14 Tage vor der Sitzung zugegangen ist; bei Satzungsänderungen beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten ist.
(3) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so sind die Mitglieder spätestens innerhalb von zwei Monaten zur Verhandlung über denselben Gegenstand einzuladen. Diese zweite Verbandsversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. In der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(4) Der Beschlußfassung der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
1.
Wahl des Vorstandes,
2.
Festsetzung des Wirtschafts- und Stellenplanes,
3.
Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Entlastungserteilung,
4.
Änderung der Satzung,
5.
Auflösung des Versorgungsverbandes.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Auflösung des Versorgungsverbandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun Vertretern der Mitglieder des Versorgungsverbandes. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung aus den Vorstandsmitgliedern gewählt.
(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Stellvertreter gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl der Nachfolger üben die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied aus der Stellung ausscheidet, die es zur Zeit der Wahl bei dem Mitglied bekleidet hat.
(5) Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Verbandsversammlung.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes sind entsprechend anwendbar.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Verbandsversammlung bedürfen und die nicht dem Geschäftsführer obliegen.
(2) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung; er kann sich von dem Geschäftsführer jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.
(3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Beamten des Versorgungsverbandes und Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Dem Vorstand obliegen die Ernennung, die Versetzung in den Ruhestand und die Entlassung der Beamten des Versorgungsverbandes. Für die Arbeitnehmer des Versorgungsverbandes obliegen dem Vorstand die Einstellung, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Vorstand kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen.
(4) Befugnisse der Geschäftsführung können dem Vorstand nicht übertragen werden. Folgende Angelegenheiten sind jedoch an ein Einvernehmen zwischen dem Geschäftsführer und dem Vorstand gebunden:
1.
Richtlinien für die Vermögensanlage;
2.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken;
3.
Gewährung freiwilliger Leistungen und Verzichte auf die Geltendmachung von Ansprüchen.

§ 8 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand hauptamtlich bestellt. Er ist zum Beamten zu ernennen. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Körperschaft.
(2) Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor und nimmt beratend daran teil.

§ 9 Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ausgeübt. Die Vorschriften über die Aufsicht über Gebietskörperschaften gelten sinngemäß. Die Versicherungsaufsicht wird von dem für Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium ausgeübt.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zu den Verbandsversammlungen einzuladen.
(3) Änderungen der Satzung, Aufnahme von Darlehen, die Übernahme anderer Versorgungseinrichtungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Teil Mitgliedschaft

§ 10 Pflichtmitgliedschaft

Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind
1.
Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes,
2.
Zweckverbände sowie
3.
kommunale Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
im Land Sachsen-Anhalt, wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben.

§ 11 Freiwillige Mitgliedschaft

(1) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:
1.
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts;
2.
Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Spitzenverbände;
3.
juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind und auf die Pflichtmitglieder einen (statutenmäßig gesicherten) maßgeblichen Einfluß ausüben.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Der Versorgungsverband kann die Aufnahme von besonderen Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum Ausschluß besonderer finanzieller Belastungen, abhängig machen. Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

§ 12 Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist. Der Versorgungsverband ist zur Nachprüfung aller Angaben und Unterlagen sowie zu diesem Zweck zur Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt.
(2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

Vierter Teil Finanzwirtschaft

§ 13 Aufbringung und Verwaltung der Mittel

(1) Die notwendigen finanziellen Mittel werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erträge aufgebracht, soweit sie nicht durch Erstattung einzuheben sind; als Umlagegrundlagen können die ruhegehaltfähigen Dienst- und Versorgungsbezüge herangezogen werden. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. Für jede Aufgabe nach § 2 kann eine eigene Rücklage gebildet werden.
(2) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der jeweiligen Rücklage zuzuführen. Die Rücklage der Beamtenversorgung ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen sowie künftige Versorgungsleistungen periodengerecht anzusparen, um langfristig erhebliche Steigerungen des Umlagehebesatzes auszuschließen. Die Auskömmlichkeit kann pauschal berechnet werden.

§ 14 Vermögensanlage

Das Vermögen ist so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Für die Vermögensanlagen sind die bei Versicherungsunternehmen einschlägigen Vorschriften heranzuziehen.

§ 15 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht, Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

(1) Für das Rechnungs- und Prüfungswesen finden die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches Anwendung.
(2) Der Vorstand beschließt, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch den Geschäftsführer. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sowie die Ordnungsmäßigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken.
(3) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er ist jährlich nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sind je ein Jahresabschluss und ein Lagebericht zu erstellen. Von einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes kann abgesehen werden.

Fünfter Teil Sonderkasse

§ 16 Rechtsverhältnisse

(1) Die Angelegenheiten der Sonderkasse nach § 2 Abs. 6 einschließlich der Ausgestaltung ihrer Organe sind durch Satzung zu regeln.
(2) Für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung der Sonderkasse gilt § 9 Abs. 1 Satz 3.
(3) Als Kassenmitglieder können alle in § 10 und § 11 Abs. 1 genannten juristischen Personen zugelassen werden.
(4) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern und den Leistungsempfängern der Sonderkasse richten sich nach Privatrecht, soweit sich nicht kraft Gesetzes, Satzung oder Vereinbarung etwas anderes ergibt; § 12 gilt entsprechend.
(5) Für die Finanzwirtschaft der Sonderkasse gilt der Vierte Teil entsprechend.

Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17

(aufgehoben)

§ 18

(aufgehoben)

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1991 in Kraft.
Magdeburg, den 15. November 1991.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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