GKG-LSA
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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 199809.10.1997
Erster Teil - Grundsätze09.10.1997
§ 1 - Zweck kommunaler Gemeinschaftsarbeit21.02.2008
§ 2 - Formen kommunaler Zusammenarbeit01.01.2004
Zweiter Teil - Zweckvereinbarung09.10.1997
§ 3 - Inhalt, Zustandekommen, Rechtsaufsicht21.02.2008
§ 4 - Aufgabenübergang01.01.2004
§ 5 - Änderung und Auflösung01.01.2004
Dritter Teil - Zweckverband09.10.1997
§ 6 - Voraussetzungen21.02.2008
§ 7 - Rechtsstellung09.10.1997
§ 8 - Bildung21.07.2020
§ 8 a - Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden21.07.2020
§ 8 b - Pflichtverband21.02.2008
§ 9 - Rechtsfolgen01.01.2004
§ 10 - Organe01.01.2004
§ 11 - Verbandsversammlung01.07.2018
§ 12 - Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes01.01.2019
§ 12 a - Bedienstete des Zweckverbandes01.07.2014
§ 12 b - Verpflichtungsgeschäfte01.01.2004
§ 13 - Deckung des Finanzbedarfs01.07.2014
§ 14 - Änderung und Auflösung21.07.2017
§ 15 - Wegfall von Verbandsmitgliedern21.02.2008
§ 15 a - Formwechsel eines Zweckverbandes21.07.2020
§ 16 - Anzuwendende Vorschriften01.07.2018
§ 17 - Aufsicht21.02.2008
Vierter Teil - Allgemeine Sonderregelungen01.01.2004
§ 18 - Übergangsregelung01.01.2004
§ 19 - Übergangsvorschrift Kameralistik30.05.2009
§ 20 - Deckung des Finanzbedarfs - Kameralistik01.07.2014
§ 21 - Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik01.07.2014

Erster Teil Grundsätze

§ 1 Zweck kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Gemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) können Aufgaben gemeinschaftlich oder füreinander wahrnehmen, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen oder Aufgaben durchzuführen, die über das eigene Gebiet hinaus wirken. Dies gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände für ihren Aufgabenbereich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 2 Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Öffentlich-rechtliche Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit sind die Zweckvereinbarung und der Zweckverband.
(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.
(3) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.
(4) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergänzend anzuwenden.
(5) Besondere Regelungen in Staatsverträgen über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Zweiter Teil Zweckvereinbarung

§ 3 Inhalt, Zustandekommen, Rechtsaufsicht

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass eine von ihnen bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten erfüllt oder besorgt (Zweckvereinbarung). Eine Körperschaft kann auch gestatten, dass die übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Gemeinden derselben Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde dürfen eine Zweckvereinbarung nicht schließen.
(2) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können eine einzelne oder mehrere Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die beteiligten Körperschaften berechtigt oder gesetzlich verpflichtet sind, übertragen werden. Die Zweckvereinbarung kann auch bestimmen, dass die kommunale Körperschaft lediglich die Besorgung der Aufgabe überträgt. Ferner kann die Übernahme auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden.
(3) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit gesetzlich zugewiesene Aufgaben des eigenen oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt werden sollen. Ist eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe des eigenen Wirkungskreises Gegenstand der Zweckvereinbarung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zweckvereinbarung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Für die Zuständigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörden gilt § 17 entsprechend.
(5) Die beteiligten kommunalen Körperschaften haben die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekanntzumachen. Die Zweckvereinbarung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4 Aufgabenübergang

(1) Mit der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgabe zu erfüllen, auf die übernehmende Körperschaft über sowie die mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten. Die übrigen Beteiligten können sich in der Zweckvereinbarung Mitwirkungsrechte an bestimmten Angelegenheiten vorbehalten. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft kann im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete Satzungen oder Verordnungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten, und alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit zwischen den Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist. Die zur Erfüllung der Aufgabe verpflichtete Körperschaft hat Satzungen oder Verordnungen, die sie auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlässt, in den Bekanntmachungsorganen aller beteiligten Körperschaften öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 Änderung und Auflösung

(1) In der Zweckvereinbarung sind Bestimmungen über deren Änderung oder Auflösung sowie den Austritt von Mitgliedern zu treffen.
(2) § 15 gilt für die Beteiligten einer Zweckvereinbarung entsprechend.
(3) Änderungen der Zweckvereinbarung sind gemäß § 3 Abs. 3 genehmigungspflichtig, soweit sie den Kreis der Beteiligten oder die Übertragung von Aufgaben betreffen. Die übrigen Änderungen sind anzeigepflichtig.
(4) Wird eine Zweckvereinbarung aufgelöst oder scheidet ein Beteiligter durch Austritt oder Ausschluss aus, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zustande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(5) Jede genehmigungspflichtige Änderung und die Auflösung einer Zweckvereinbarung sind entsprechend § 3 Abs. 5 öffentlich bekanntzugeben.

Dritter Teil Zweckverband

§ 6 Voraussetzungen

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können sich zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Freiverband). Neben kommunalen Gebietskörperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn es für die Erreichung des Zwecks von besonderer Bedeutung ist. Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes haben. Die Mitgliedschaft von Zweckverbänden und Verwaltungsgemeinschaften ist ausgeschlossen.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften können dem Zweckverband einzelne oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur gemeinschaftlichen Erfüllung übertragen. Die Übertragung kann auf sachlich und/oder örtlich begrenzte Teile von Aufgaben beschränkt werden.
(3) Ein Zweckverband darf nur errichtet werden, wenn die Aufgaben nicht ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich von einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung wahrgenommen werden können.

§ 7 Rechtsstellung

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrnfähigkeit. Als Körperschaften öffentlichen Rechts entstanden gelten rückwirkend auch diejenigen Zweckverbände, die vor dem 16. Oktober 1992 gegründet worden sind; dabei aufgetretene Gründungsmängel gelten nach Maßgabe von § 8 a Abs. 1 als geheilt.

§ 8 Bildung

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.
(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen
1.
die Verbandsmitglieder,
2.
den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
3.
die Aufgaben des Zweckverbandes,
4.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
5.
die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
6.
das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
7.
die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Im übrigen soll die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, die Voraussetzungen und das Verfahren bei Beitritt eines weiteren Mitglieds oder bei Ausschluss oder Austritt (Kündigung) eines Mitglieds oder die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zuläßt oder keine Vorschriften darüber enthält.
(4) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen; gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach Satz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 8 a Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden

(1) Wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Statuts oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Sind Statut oder Verbandssatzung nicht öffentlich bekannt gemacht, gilt als Zeitpunkt der Bildung des Verbandes der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung, spätestens der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der ersten Abgabensatzung des Verbandes. Diese Abgabensatzung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil Beschlußfassung und öffentliche Bekanntmachung zu einem Zeitpunkt vor Bildung des Verbandes liegen. Die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt ist.
(2) Kommunale Gebietskörperschaften, die Statut oder Verbandssatzung des Zweckverbandes nicht durch das zuständige Organ beschlossen haben, sind berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gegenüber dem Zweckverband ihren Austritt zu erklären. Verfahrens- oder Formfehler im Zusammenhang mit einer Beschlußfassung über Statut oder Verbandssatzung sind hierbei unbeachtlich. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Das Landesverwaltungsamt stellt den Austritt fest, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwicklung des Austritts geregelt ist. Die Feststellung kann aus wichtigem Grund verweigert werden. § 150 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 14 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Absatz 1 gilt für Fehler bei der Anpassung von Verbandssatzungen nach dem bis zum 5. August 1997 geltenden § 29 entsprechend, auch wenn die darin genannte Frist versäumt wurde oder die Anpassung von einem nicht zuständigen Gremium der Gemeinde oder des Verbandes beschlossen wurde. Entsprechendes gilt für Änderungen von Verbandssatzungen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 finden auf Zweckverbände, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gebildet werden, keine Anwendung.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 in einer anderen als der vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgt, ist dieser Verstoß für die vor dem 9. Juli 2019 erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen unbeachtlich. Der Zweckverband gilt rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung als gebildet, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die öffentliche Bekanntmachung von Änderungen der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 8 b Pflichtverband

(1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises ein dringendes öffentliches Bedürfnis, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde den zu beteiligenden Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.
(2) Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises an einen bestehenden Zweckverband gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Satzung nach Absatz 2 durch die Kommunalaufsicht nur im erforderlichen Umfang geändert werden darf.
(4) Die Vorschriften über den Freiverband gelten für den Pflichtverband entsprechend.
(5) Nach § 14 Abs. 2 genehmigungsbedürftige Änderungen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn das dringende öffentliche Bedürfnis nach Absatz 1 weggefallen ist oder nicht entgegensteht. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung des Pflichtverbandes müssen der Kommunalaufsichtsbehörde sechs Wochen im Voraus angezeigt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Änderung beanstanden, wenn diese insbesondere dem dringenden öffentlichen Bedürfnis entgegensteht, das Anlass für die Errichtung des Pflichtverbandes war.

§ 9 Rechtsfolgen

(1) Mit der Entstehung des Zweckverbandes gehen das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Dies schließt die Befugnis ein, für die betreffenden Aufgaben Satzungen oder Verordnungen zu erlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall des Beitritts eines weiteren Verbandsmitglieds entsprechend. Der Übergang von Rechten und Pflichten gilt auch für diejenigen Zweckverbände als von Anfang an eingetreten, die nach § 7 Satz 2 als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden gelten.
(2) Die Zweckverbände sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen ihre Satzungen.

§ 10 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.

§ 11 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme, sofern nicht nach Absatz 4 etwas anderes bestimmt wird. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied mit beratender Stimme. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Dienstvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.
(2) Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter zum Mitglied der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:
1.
hauptamtliche Beamte und Angestellte des Zweckverbandes,
2.
leitende Beamte und leitende Angestellte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
3.
Beamte und Angestellte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen.
(3) Der Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden. Er hat die ihn entsendende Vertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.
(4) Die Verbandssatzung kann abweichend von Absatz 1 vorsehen, daß Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden. Die Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaften werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben. Hierfür legt die Vertretung des Verbandsmitgliedes durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle satzungsmäßigen Verbandsmitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Verbandsmitglieder den Einberufungsfehler rügt. Im Übrigen findet § 55 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung regelt das Nähere zu seiner Stellvertretung.
(7) Die Kommunalaufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes ein.

§ 12 Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes

(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. Er ist hauptberuflich tätig. Soweit erforderlich, kann die Verbandssatzung einen ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer vorsehen. Dieser soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall. Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.
(3) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er kann in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; § 39 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Wird der hauptberufliche Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt, finden folgende Regelungen Anwendung:
1.
Im Anstellungsvertrag ist festzulegen, wann der Gewählte die Stelle als Geschäftsführer antritt und dass seine Anstellung mit Ablauf der Wahlperiode oder mit Ablauf des Tages, an dem er vorzeitig abgewählt wird, endet.
2.
Der Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, es sei denn, er wurde wiedergewählt,
3.
Die §§ 2, 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden.
Unabhängig davon scheidet der Verbandsgeschäftsführer mit Ablauf des Tages aus seiner Funktion aus, an dem er abgewählt wurde. In diesem Fall gelten § 78 Abs. 6 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(4) Die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich; der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(5) Der Verbandsgeschäftsführer muss mindestens über die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen. Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgesehen werden.

§ 12 a Bedienstete des Zweckverbandes

Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes die § 32 des Landesbeamtengesetzes und § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. Im Übrigen gilt § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes. Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, der Dienstherr von Beamten werden soll, muss Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.

§ 12 b Verpflichtungsgeschäfte

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind.
(2) Die Formvorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht.

§ 13 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken.
(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.
(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach dem Kommunalverfassungsgesetz genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 14 Änderung und Auflösung

(1) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitglieds) sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
(2) Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an Aufgaben des Zweckverbandes oder die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage betreffen, bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausschluss oder zum Austritt eines Verbandsmitgliedes mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung, der Ausschluss oder der Austritt erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die Änderungen aus Gründen öffentlichen Wohls erforderlich ist.
(4) Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Zum Zweck der Abwicklung ist der Zweckverband berechtigt, Forderungen auf einen Rechts- oder Aufgabennachfolger zu übertragen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Übertragung einer Forderung finden entsprechende Anwendung. Der neue Gläubiger ist zur Vollstreckung der Forderungen berechtigt. Die Entscheidung über die Übertragung einer Forderung nach Satz 2 ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und darf erst sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der Verbandssatzung. Dies gilt auch im Falle des Ausschlusses oder des Austritts eines Verbandsmitglieds, sofern die Verbandssatzung hierzu Regelungen über die Auseinandersetzung enthält. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15 Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) Fallen Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Landkreise, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluß mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung an die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären. Ausschluß und Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 14 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 5 gelten sinngemäß.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend beim Wegfall sonstiger Mitglieder.

§ 15 a Formwechsel eines Zweckverbandes

(1) Führt der Wegfall von Verbandsmitgliedern dazu, dass nur noch eine Gemeinde als Verbandsmitglied verbleibt, kann das verbleibende Verbandsmitglied den Formwechsel des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft beschließen. Bei einem Formwechsel des Zweckverbandes ist § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes anzuwenden.
(2) Bei einem Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Anstaltsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts zu beachten. Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen; gibt die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus, hat die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses und der Anstaltssatzung nach Satz 2 wirksam, soweit nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 8a Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Der Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Die §§ 302 bis 304 des Umwandlungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 16 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.
(2) In der Verbandssatzung kann bestimmt werden, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten. Ist in der Verbandssatzung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe in Verbindung mit der Anwendung der §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes bestimmt worden, dürfen keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern gebildet werden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.
(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen.

§ 17 Aufsicht

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für den Zweckverband ist
1.
der Landkreis, wenn dem Zweckverband nur Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises angehören und dieser nicht selbst beteiligt ist,
2.
das Landesverwaltungsamt oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden und Verbandsgemeinden verschiedenen Landkreisen angehören oder wenn mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist.
(2) Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.
(3) Die Zuständigkeiten der Fachaufsichtsbehörden bleiben grundsätzlich unberührt. Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Landesverwaltungsamt oder diejenige Fachbehörde, die die Fachaufsicht über die Landkreise ausübt.

Vierter Teil Allgemeine Sonderregelungen

§ 18 Übergangsregelung

(1) Bestehende Zweckvereinbarungen und Verbandssatzungen von Zweckverbänden bleiben wirksam. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit an die neue Rechtslage anzupassen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehende Zweckverbände, denen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden, erhalten für diesen Aufgabenbestand Bestandsschutz.

§ 19 Übergangsvorschrift Kameralistik

Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 20 Deckung des Finanzbedarfs - Kameralistik

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die sonstigen Einnahmen, die speziellen Entgelte einschließlich der besonderen Umlagen seinen Finanzbedarf nicht decken.
(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zugunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.
(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach dem Kommunalverfassungsgesetz genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 21 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

(1) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgeschäftsführer. An die Stelle der Mitglieder des Gemeinderates treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende der Verbandsversammlung. § 150 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes findet keine Anwendung für die Genehmigung der Verbandssatzung und ihrer Änderungen.
(2) Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend. Im Übrigen kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe für den Zweckverband entsprechend gelten.
(3) Auf die Entschädigung der nach diesem Gesetz ehrenamtlich Tätigen finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde in Abhängigkeit vom Umfang des Aufgabenbestandes entsprechende Anwendung.
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