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Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) Vom 24. März 1997

Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) Vom 24. März 1997
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 179)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. März 1997 (GVBl. S. 24)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) vom 24. März 199701.04.1997
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2018
§ 2 - Rechtsgrundlagen01.07.2014
§ 3 - Zusammenfassung von Unternehmen01.01.2006
§ 4 - Betriebssatzung01.07.2014
§ 5 - Betriebsleitung01.07.2018
§ 6 - Aufgaben der Betriebsleitung01.01.2006
§ 7 - Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung01.07.2014
§ 8 - Betriebsausschuß01.07.2018
§ 9 - Aufgaben des Betriebsausschusses01.07.2018
§ 10 - Aufgaben des Gemeinderates01.07.2014
§ 11 - Bedienstete beim Eigenbetrieb01.07.2014
§ 12 - Vermögen des Eigenbetriebes01.07.2014
§ 13 - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit01.01.2006
§ 14 - Wirtschaftsjahr01.01.2006
§ 15 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Kostenrechnung30.05.2009
§ 16 - Wirtschaftsplan01.07.2018
§ 17 - Finanzplanung30.05.2009
§ 18 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht30.05.2009
§ 19 - Jahresabschluss und Lagebericht01.07.2014
§ 20 - Sonderregelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen30.05.2009
§ 21 - Verordnungsermächtigung01.07.2014

§ 1 Anwendungsbereich

Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach Maßgabe des § 128 des Kommunalverfassungsgesetzes führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Gemeinden betreffende Regelungen dieses Gesetzes gelten für die übrigen Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe die Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes sowie die sonstigen für die Kommunen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Eigenbetriebe, die ihre Wirtschaftsführung und ihr Rechnungswesen gemäß § 121 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes nach dem System der doppelten Buchführung führen.

§ 3 Zusammenfassung von Unternehmen

Mehrere Unternehmen eines Trägers im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.

§ 4 Betriebssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung zu regeln. Sie muß insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten. In der Betriebssatzung ist festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsgesetzes oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen.
(2) Die Betriebssatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen.

§ 5 Betriebsleitung

(1) Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden. Aus wichtigem Grund ist eine Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung zulässig. Für die Abberufung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beinhaltet eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. Die sonstige Geschäftsverteilung regelt die Betriebsleitung.

§ 6 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Näheres ist durch die Betriebssatzung zu regeln.
(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses. Sie hat den Betriebsausschuß, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.

§ 7 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(3) Verpflichtungserklärungen nach § 73 des Kommunalverfassungsgesetzes müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einer Person, unterzeichnet diese allein. § 73 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.
(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Betriebsleitung.

§ 8 Betriebsausschuß

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist ein beschließender Ausschuß (Betriebsausschuß) zu bilden.
(2) Der Betriebsausschuß besteht aus den nach Maßgabe des § 47 des Kommunalverfassungsgesetzes zu bestimmenden Mandatsträgern sowie mindestens einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person. Die Zahl der Beschäftigten darf jedoch ein Drittel aller Mandatsträger des Betriebsausschusses nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Betriebssatzung. Bei Eigenbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann auf einen Vertreter der Beschäftigten im Betriebsausschuss verzichtet werden. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr namentlich bestimmter Vertreter oder eine von ihm oder ihr namentlich bestimmte Vertreterin ist stimmberechtigter Vorsitzender oder stimmberechtigte Vorsitzende des Betriebsausschusses.
(3) Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten werden durch die Personalvertretung vorgeschlagen und vom Gemeinderat bestellt. Kommt eine Einigung über deren Bestellung nicht zustande, finden die Vorschriften über die Bestimmung der Mandatsträger nach Absatz 2 entsprechende Anwendung. Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfaßt mindestens doppelt soviel Vorschläge wie Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen sind. Der Gemeinderat kann die Vorschlagsliste ergänzen.
(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muß Beschlüssen des Betriebsausschusses widersprechen, wenn er oder sie der Auffassung ist, daß diese rechtswidrig sind. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange der Gemeinde entgegenstehen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzulegen und zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist daraufhin unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Unbeschadet dessen richtet sich die Beschlußfassung und das weitere Verfahren im Betriebsausschuß nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes.
(5) Für mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden.
(6) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuß bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.
(2) Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuß. Insbesondere verbleibt beim Betriebsausschuß die Entscheidung über
1.
die Festsetzung von Tarifen; § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes finden insoweit keine Anwendung,
2.
den Abschluß von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,
3.
die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes festgelegten Grenzen,
4.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
5.
Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach § 142 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes,
6.
die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3,
7.
sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
Die in Satz 2 Nrn. 2 bis 6 genannten Gegenstände sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Durch Betriebssatzung können
1.
die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt,
2.
Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung übertragen,
3.
Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5 und 7 der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten
werden.

§ 10 Aufgaben des Gemeinderates

Neben den in § 45 Abs. 2 und 3 des Kommunalverfassungsgesetzes genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
die Entlastung der Betriebsleitung,
2.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.

§ 11 Bedienstete beim Eigenbetrieb

(1) Der Betriebsausschuß entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger der Gemeinde, soweit durch die Betriebssatzung diese Entscheidung nicht der Betriebsleitung übertragen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der personalrechtlichen Befugnisse. Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes. Werden Beamte oder Beamtinnen beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Der Gemeinderat ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Umsetzungen von der allgemeinen Gemeindeverwaltung zum Eigenbetrieb und vom Eigenbetrieb in die allgemeine Gemeindeverwaltung.

§ 12 Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. Für Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, für Betriebe des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Gesundheits-, Kranken- und Wohlfahrtspflege sowie solche ähnlicher Art sowie für Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden.
(3) Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

§ 13 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite zwischen dem Eigenbetrieb und dem Aufgabenträger sowie anderen Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften des Aufgabenträgers einschließlich Gesellschaften, an denen der Aufgabenträger beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
3.
auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung des Eigenbetriebes und für Erneuerungen, soweit die Abschreibungen dafür nicht ausreichen, sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen des Finanzierungsplans, die für einzelne Vorhaben erheblich sind.
(3) Das Eigenkapital darf zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(5) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Aufgabenträgers auszugleichen.
(6) Sind nach der Finanzplanung Gewinne nicht zu erwarten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 5 Satz 1 zulassen, dass der nicht ausgabewirksame Teil des Jahresverlustes auf neue Rechnung vorgetragen wird, wenn ein Ausgleich innerhalb der folgenden fünf Jahre erfolgen wird und nach der Finanzplanung ausgabewirksame Jahresverluste nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Frist bis zum Ausgleich des Verlustvortrages um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Ausnahmezulassungen ergehen auf Antrag; dieser ist jeweils zu begründen.

§ 14 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann durch Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.

§ 15 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Kostenrechnung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechen.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten.
(3) Zur Ermittlung von Kosten- und Leistungsinformationen hat der Eigenbetrieb eine Kosten- und Leistungsrechnung zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen zu führen. Die Ausgestaltung der Kostenrechnung bestimmt der Eigenbetrieb entsprechend seinem Bedarf. Für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten ist eine Kosten- und Leistungsrechnung in Form einer Vollkostenrechnung durchzuführen.

§ 16 Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser ist dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht
1.
aus dem Erfolgsplan, der alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen enthält und mindestens entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuches zu gliedern ist mit der Maßgabe, dass nach ordentlichen und außerordentlichen Positionen zu differenzieren ist,
2.
aus dem Vermögensplan, der alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben aus Anlageänderungen und aus der Kreditwirtschaft im Wirtschaftsjahr sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
3.
aus der Stellenübersicht, die alle im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter enthält; werden Beamte beim Eigenbetrieb beschäftigt, so sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der kommunalen Gebietskörperschaft führt,
2.
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Kredite erforderlich werden,
3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
(3) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.
(4) Der Wirtschaftsplan ist mit dem Teil im Bekanntmachungsorgan des Eigenbetriebes bekannt zu machen, der die Festsetzungen des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, der Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, des Höchstbetrages des Kassenkredites, des Zweckverbandsumlagebedarfes und der Verteilung der Zweckverbandsumlagen auf die Zweckverbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, darf er erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 17 Finanzplanung

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus
1.
einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfes des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und
2.
einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Haushalts- und Finanzplanung des Aufgabenträgers auswirken.
(2) Dem Finanzplan ist eine Investitionsplanung zugrunde zu legen. Die vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind getrennt nach Jahresabschnitten mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen aufzunehmen.

§ 18 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist mindestens entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Ist durch den Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt, so muss diese der Gliederung nach Satz 1 gleichwertig sein.
(2) Bei Ver- und Entsorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie aus der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die horizontal nach den Betriebszweigen und vertikal nach den Ertrags- und Aufwendungsarten zu gliedern ist. Die Gliederung nach Verwaltung und Vertrieb, Sonstige sowie nach Betriebszweigen und aktivierter Eigenleistung ist grundsätzlich einzuhalten. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 19 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorzulegen. Eigenbetriebe mit einer Bilanzsumme bis 2 600 000 Euro pro Jahr oder mit Erträgen bis zu 520 000 Euro pro Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut Stellenübersicht brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie der Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes darstellt. § 142 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über
1.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes; der Jahresgewinn soll in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,
2.
die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,
3.
die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür Gründe anzugeben.
(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes, der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin sowie der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung oder dessen Einschränkung oder Versagung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 20 Sonderregelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die als Eigenbetriebe geführt werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1723), und in dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), oder in den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 21 Verordnungsermächtigung

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Vorschriften über
a)
den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,
b)
den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes
zu erlassen;
2.
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.
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