APVO AV LSA - LG 2, 1. EA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (APVO AV LSA - LG 2, 1. EA) Vom 24. Juli 2018

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (APVO AV LSA - LG 2, 1. EA) Vom 24. Juli 2018
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7 bis 10 geändert, § 14 neu angefügt durch Verordnung vom 17. August 2020 (GVBl. LSA S. 423)
Fußnoten
*)
[Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Einführung eines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt vom 24. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 232)]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (APVO AV LSA - LG 2, 1. EA) vom 24. Juli 201801.08.2018
§ 1 - Regelungsbereich, Ausbildungsziel01.08.2018
§ 2 - Einstellungs- und Ausbildungsbehörden01.08.2018
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst01.08.2018
§ 4 - Bewerbung, Auswahlverfahren01.08.2018
§ 5 - Einstellung in den Vorbereitungsdienst01.08.2018
§ 6 - Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes01.08.2018
§ 7 - Dauer des Vorbereitungsdienstes und Gliederung der Ausbildung25.08.2020
§ 8 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung25.08.2020
§ 9 - Inhalt der Ausbildung25.08.2020
§ 10 - Module, Leistungspunkte25.08.2020
§ 11 - Berufspraktische Studienzeiten01.08.2018
§ 12 - Prüfungszeugnis01.08.2018
§ 13 - Regelungen der Hochschule Harz01.08.2018
§ 14 - Übergangsvorschrift25.08.2020

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
1.
das Landesverwaltungsamt,
2.
die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise,
3.
die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Das für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst zuständige Ministerium kann auf Antrag weitere Behörden als Einstellungs- und Ausbildungsbehörden anerkennen.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, kann zugelassen werden, wer
1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt verfügt,
3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 4 teilgenommen hat,
4.
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
5.
über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch über ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt. Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nachzuweisen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst trifft die jeweilige Einstellungsbehörde für ihren Bereich. Sie kann die Zulassung auf Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Hochschulzugangsberechtigungen nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beschränken.

§ 4 Bewerbung, Auswahlverfahren

(1) Bewerbungen für die Ausbildung im Sinne von § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Die Einstellungsbehörde kann den Studiengang (§ 7) bestimmen und festlegen, welche Nachweise und Unterlagen der Bewerbung beizufügen sind. Sie kann die Beibringung dieser Unterlagen auf elektronischem Weg fordern und die Teilnahme am Auswahlverfahren davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geeignet sind. Das Auswahlverfahren bestimmt die Einstellungsbehörde. Sie kann die Auswahl insbesondere auf der Grundlage der Durchschnittsnote oder der Noten einzelner Fächer der letzten Zeugnisse, eines Eignungstests und von Auswahlgesprächen treffen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Bewerbungen kann ein gestuftes Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins ist das gleiche Auswahlverfahren anzuwenden.

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 4 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst. Sie stellt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber als Beamtin auf Widerruf oder Beamter auf Widerruf ein. Die Beamtinnen und Beamten führen als Dienstbezeichnung die jeweilige Amtsbezeichnung des Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“.
(2) Die Einstellungsbehörde übernimmt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes die Semesterbeiträge.

§ 6 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes

(1) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die nach § 5 eingestellten Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Diese trifft die dienstrechtlichen Entscheidungen, weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule Harz und der Ausbildungsbehörde zu und regelt die Ausbildung während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen ihres Studienganges entsprechend der Studienordnung der Hochschule Harz und an sonstigen von ihrer Einstellungsbehörde bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zum Ablegen der nach der Studienordnung der Hochschule Harz vorgesehenen Modulprüfungen entsprechend des Regelstudienverlaufs sowie zu eigenverantwortlichem Selbststudium verpflichtet. Das Ablegen der Prüfungen ist durch die Anwärterinnen und Anwärter unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der Einstellungsbehörde nachzuweisen.
(3) Erholungsurlaub wird grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit gewährt und soll drei zusammenhängende Wochen nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und sechs Monate. Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium im Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule Harz abzuschließen. Das Studium gliedert sich in Fachstudienzeiten mit einer Dauer von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten und berufspraktische Studienzeiten mit einer Dauer von insgesamt 52 Wochen.
(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Ordnungen der Hochschule Harz gekürzt oder verlängert werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
1.
wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit,
2.
wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,
3.
wegen einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
4.
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortführung des Vorbereitungsdienstes anderenfalls nicht gewährleistet ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 1 und 4 höchstens zweimal und insgesamt um nicht mehr als 18 Monate verlängert werden.
(5) Bei Nichtbestehen von Prüfungsleistungen kann der Vorbereitungsdienst um nicht mehr als 18 Monate verlängert werden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde, in Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen mit der Hochschule Harz.
(7) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes oder einer Ausbildung in einer gleichwertigen oder entsprechenden Laufbahn angerechnet werden, wenn diese Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen und das Erreichen des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung hierüber obliegt dem für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst zuständigen Ministerium im Benehmen mit der Hochschule Harz und der Einstellungsbehörde. Erfolgt eine Anrechnung von anderen Studienzeiten oder Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Prüfungsordnung durch die Hochschule Harz, ohne dass eine Entscheidung über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Satz 2 beantragt oder getroffen worden ist, entscheidet die Einstellungsbehörde über die Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters während der aufgrund der Anrechnung freiwerdenden Studienzeiten.

§ 8 Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnbefähigung

(1) Der Vorbereitungsdienst endet
1.
bei Bestehen der Bachelorabschlussprüfung (Bachelorarbeit und Kolloquium) mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit oder
2.
beim ersten nicht bestandenen Wiederholungsversuch für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorabschlussprüfung, mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe. Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist im Einzelfall auf Antrag möglich, wenn die bisherigen Studienleistungen erkennen lassen, dass eine erfolgreiche Beendigung des Studiums wahrscheinlich ist.
Die Hochschule Harz informiert in den Fällen der Nummern 1 bis 2 unverzüglich die Einstellungsbehörde.
(2) Wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Regelungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erworben.
(3) Wer zur Bachelorabschlussprüfung zugelassen war und diese endgültig nicht bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erworben.

§ 9 Inhalt der Ausbildung

(1) Im Vorbereitungsdienst sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ mit den angebotenen Vertiefungsrichtungen (Wahlmodulen) Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Öffentliches Bau- und Umweltrecht, Personalentwicklung und Personalplanung in der öffentlichen Verwaltung, Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung und Sozialrecht II vermittelt werden. Die Einstellungsbehörde kann die Wahlmöglichkeit durch Vorgabe bestimmter Vertiefungsrichtungen beschränken.
(2) Die Lerninhalte der Fachstudienabschnitte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Fachs zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen sollen in jedem Fachgebiet aktuelle Bezüge zur Verwaltungspraxis im Land Sachsen-Anhalt aufweisen.

§ 10 Module, Leistungspunkte

(1) In den Fachstudienzeiten und den berufspraktischen Studienzeiten sind insgesamt 210 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System zu erwerben, die den im Bachelor-Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz angebotenen Pflicht- und Wahlmodulen zugeordnet sind. Die Leistungspunkte werden durch das Bestehen der für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen und durch die berufspraktischen Leistungen erworben.
(2) Die Module der Fachstudien umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten Verwaltungswissenschaften, Rechtswissenschaften und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. In den dem Fachgebiet Rechtswissenschaften zugeordneten Modulen sind im Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte zu erwerben.

§ 11 Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung der Praktikumsordnung für den Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz den Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Studienzeiten. Diese werden als Ausbildung am Arbeitsplatz in der Ausbildungsbehörde und in den von ihr festgelegten Ausbildungsstellen durchgeführt.
(2) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine geeignete Beamtin oder Beschäftigte oder einen geeigneten Beamten oder Beschäftigten, die oder der die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, besitzen soll, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Hochschule Harz und betreut die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Mit der fachlichen Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter sind geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder zu beauftragen. Diese sollen die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine Dauer von insgesamt 52 Wochen. In dieser Zeit sollen die Anwärterinnen und Anwärter sowohl in Bereichen der Querschnittsverwaltung als auch der Eingriffs- oder Leistungsverwaltung eingesetzt werden. Sie sollen lernen, vielschichtige Verwaltungsvorgänge unter Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zur Entscheidungsreife zu bearbeiten. Sie sind dafür in geeigneten Organisationseinheiten einzusetzen, insbesondere in solchen, die mit Fertigung von Erst- oder Widerspruchsbescheiden beschäftigt sind. Daneben sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch Aufgaben wahrnehmen, die unmittelbaren Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen.

§ 12 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Bachelorprüfung stellt die Hochschule Harz ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote aus. In der Gesamtnote ist das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile auszuweisen. Bei allen Prüfungen sind neben den Leistungspunkten auch die Noten auszuweisen.

§ 13 Regelungen der Hochschule Harz

Die Ordnungen der Hochschule Harz zum Inhalt und Ablauf des Studiums sowie zu den Prüfungen, insbesondere zu
1.
den Lehrinhalten der Module und Teilmodule,
2.
der Anzahl der Leistungspunkte für jedes Modul und jedes Teilmodul sowie der Gewichtung der Module für die Gesamtnote der Bachelorprüfung,
3.
der Form und den Gegenständen der Prüfungen sowie zur Anzahl der Prüfungen in den Modulen,
4.
dem Prüfungsverfahren, insbesondere der Organisation und dem Ablauf der Prüfungen, der Bewertung der Prüfungsleistungen und den Folgen von Ordnungsverstößen und
5.
den berufspraktischen Studienzeiten
bleiben im Übrigen unberührt.

§ 14 Übergangsvorschrift

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Wintersemester 2020/2021 an der Hochschule Harz immatrikuliert worden sind, sind die §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 und 10 dieser Verordnung in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
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