BauGVO
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Baugebührenverordnung (BauGVO) Vom 4. Mai 2006

Baugebührenverordnung (BauGVO) Vom 4. Mai 2006
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6, 7 und Anlage 1 geändert sowie Tabelle Anlage 2 und Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2018 (GVBl. LSA S. 284)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Baugebührenverordnung (BauGVO) vom 4. Mai 200615.03.2006
Eingangsformel15.03.2006
§ 1 - Grundsatz16.04.2014
§ 2 - Gebührenbestimmung nach Zeitaufwand03.06.2017
§ 3 - Vergütung der Prüfingenieure und Prüfämter16.11.2006
§ 4 - Berechnung der Gebühren für bautechnische Prüfungen15.03.2006
§ 5 - Umsatzsteuer16.04.2014
§ 6 - Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen01.09.2018
§ 7 - Übergangsvorschriften01.09.2018
§ 8 - Sprachliche Gleichstellung15.03.2006
§ 9 - In-Kraft-Treten15.03.2006
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis01.09.2018
Anlage 2 - Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt01.09.2018
Anlage 3 - Bauwerksklassen15.03.2006
Anlage 4 - Gebührentafel01.09.2018
Anlage 5 - Begriffe und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung von Grundflächen und Brutto-Rauminhalten15.03.2006
Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (
Anlage 1
) sowie nach den
Anlagen 2
bis
5
zu erheben.
(2) Schließt die Amtshandlung nach Absatz 1 eine kostenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, erhöhen sich die Kosten um die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehenen Gebühren und Auslagen.
(3) Prüft die Bauaufsichtsbehörde oder eine andere Behörde die Vereinbarkeit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung mit anderen als bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, ohne dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, erhöhen sich die Gebühren für die Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde um einen Zuschlag, der sich nach dem Zeitaufwand für diese weitere Prüfung bemisst. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 70) und Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 74), in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.
die Beteiligung der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes,
2.
mitwirkende Stellen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Mitwirkung Anspruch auf Gebühren oder Entgelte haben,
3.
die Weiterleitung von Bauvorlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge.
(4) Entfällt der nach den vorstehenden Absätzen erhobene Zuschlag auf die Mitwirkung der Behörde eines anderen Rechtsträgers als demjenigen, für den die Bauaufsichtsbehörde handelt, ist der vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.
(5) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörde eine Vergütung nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis.
(6) Die Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Auslagenersatz nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht ausgeschlossen, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist. Die Vergütungen der Prüfingenieure nach § 3 sind Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Gebührenbestimmung nach Zeitaufwand

(1) Bestimmt sich die Gebühr im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) nach dem Zeitaufwand, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich An- und Abreise ist einzurechnen.
(2) Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene Stunde
1.
für Tätigkeiten von Prüfingenieuren und Prüfämtern 87 Euro,
2.
für Tätigkeiten von Bauaufsichtsbehörden die sich aus § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebenden Stundensätze
erhoben.

§ 3 Vergütung der Prüfingenieure und Prüfämter

(1) Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den Auslagen. Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(3) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(4) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.
(5) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Prüfingenieurs hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 4 Berechnung der Gebühren für bautechnische Prüfungen

(1) Die Gebühr errechnet sich aus den anrechenbaren Bauwerten (§ 6 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 6 Abs. 4) nach der Gebührentafel (
Anlage 4
). Soweit Leistungen nach dem Zeitaufwand zu vergüten sind, findet § 2 Anwendung. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser Anlagen zusammenzufassen. Die Gebühr ist wie für eine einzelne Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich den gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 6.1 bis 6.4 und 6.7 für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche mindestens derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten soll, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn in einer Anlage nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte Anlagen.
(6) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 vergütet werden.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten für die Berechnung der Gebühren für die Prüfung der brandschutztechnischen Nachweise entsprechend.
(8) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(9) Die Vergütung wird mit Eingang der Rechnung bei dem Vergütungsschuldner (§ 3 Abs. 3) fällig. Bis zur Fertigstellung des Bauwerks kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (Tarifstelle 6.10) geltend gemacht werden.

§ 5 Umsatzsteuer

In der Gebühr für Prüfingenieure und Prüfämter ist die Umsatzsteuer enthalten. Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), in der jeweils geltenden Fassung, unerhoben bleibt.

§ 6 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der
Anlage 2
aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005 (Basiswerte) und der für das Jahr 2018 anzuwendenden Indexzahl 1,247. Für die folgenden Jahre sind die in der Anlage 2 angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des vorletzten Jahres ohne Umsatzsteuer. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach
Anlage 5
.
(2) Für andere Anlagen berechnen sich die anrechenbaren Bauwerte aus den Kosten nach § 50 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, mit Ausnahme der Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt des Antrags auf Vornahme der Amtshandlung für die Herstellung der Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Windkraftanlagen bilden 80 v. H. der Herstellungskosten für die Anlage den anrechenbaren Bauwert. Bei Photovoltaikanlagen bilden 60 v. H. der Herstellungskosten den anrechenbaren Bauwert. Herstellungskosten sind die Kosten, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Vornahme der Amtshandlung ortsüblich für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung, der Erdarbeiten und der technischen Ausstattung erforderlich sind. Zu den Herstellungskosten in diesem Sinne gehört die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Kosten der Planung bleiben bei Bemessung der Herstellungskosten außer Betracht. Die Bauaufsichtsbehörde kann jeweils den anrechenbaren Bauwert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner die Kosten nicht nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit des Gebührenbescheides geführt werden.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach
Anlage 3
eingeteilt. Besteht eine Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte und soweit erforderlich, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse sowie etwaige Zuschläge mit.

§ 7 Übergangsvorschriften

(1) Kosten für Amtshandlungen und Vergütungen für Leistungen der Prüfingenieure und Prüfämter aufgrund der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Bauordnung Sachsen-Anhalt werden nach der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(2) Vergütungen für Tätigkeiten staatlich anerkannter Sachverständiger aufgrund der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Bauordnung Sachsen-Anhalt werden nach der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt abgerechnet.
(3) Leistungen der Prüfingenieure und Prüfämter, die vor dem 1. Oktober 2007 beauftragt wurden, werden nach der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(4) Leistungen der Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und Prüfämter, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(5) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt worden sind, werden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(6) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden sowie eingeleitete Verfahren, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
Magdeburg, den 4. Mai 2006.
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Gottschalk

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
1)
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
Euro
(1) (2) (3)
1. Baugenehmigung
1.1 Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstellen 1.2 bis 1.7 für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5
mindestens 50
1.2 Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. § 62 Satz 2 BauO LSA 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
mindestens 50
1.3 Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V m. § 63 Satz 2 BauO LSA 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
mindestens 50
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3:
Für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Anlagen oder die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
1.4 Genehmigung von Werbeanlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) je Anlage 50 bis 1000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4:
Für gleiche Werbeanlagen auf dem Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Werbeanlagen gestellt oder die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, jedoch nur bis zur Mindestgebühr.
1.5 Genehmigung von selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen 50 bis 1000
1.6 Genehmigung von Nutzungsänderungen 50 bis 5000
1.7 Teilbaugenehmigung (§ 73 BauO LSA) 50 bis 1500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7:
Gebühren für Teilbaugenehmigungen sind auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro übersteigen.
1.8 Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 72 Abs. 2 BauO LSA) bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.7
mindestens 50
1.9 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen
1.9.1 bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes) 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.6
1.9.2 bei unwesentlichen Änderungen 50 bis 1750
1.10 Erhöhung der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.9, wenn eine Entscheidung nach § 85 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA eingeschlossen ist, soweit die Gebühr nicht nach § 1 Abs. 2 erhöht wird 25 bis 200
1.11 Ausstellung eines Zeugnisses (§ 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA) 50 bis 100
1.12 Festsetzung einer Sicherheitsleistung (§ 61 Abs. 3 Satz 5 BauO LSA) nach Zeitaufwand mindestens 200
1.13 Austausch von Sicherungsmitteln nach Zeitaufwand mindestens 100
2. Vorbescheid
2.1 Vorbescheid (§ 74 Satz 1 BauO LSA) 75 bis 2500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr für den Vorbescheid ist bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, soweit die Mindestgebühr für die Baugenehmigung nicht unterschritten wird.
2.2 Verlängerung eines Vorbescheides (§ 74 Satz 3 BauO LSA) bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
mindestens 50
3. Zustimmungen
3.1 Zustimmung (§ 76 BauO LSA) 50 v. H. nach Tarifstelle 1
4. Bauprodukte, Bauarten
4.1 Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall (§ 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 20 Satz 1 BauO LSA) 200 bis 8000
Anmerkung zu Tarifstelle 4.1:
Die im Rahmen des Verfahrens für Leistungen Dritter zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA).
4.2 Erklärung des Verzichts auf das Erfordernis einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder auf eine Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 BauO LSA) 50 bis 2000
4.3 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung (§ 22 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA) 200 bis 5000
5. Bauüberwachung
5.1 Überprüfung von Bauvorhaben (§ 80 Abs. 1 BauO LSA) je erforderlichen Ortstermin nach Zeitaufwand
5.2 Überwachung der Bauausführung (§ 80 Abs. 2 BauO LSA) je erforderlichen Ortstermin nach Zeitaufwand
6. Prüfung von bautechnischen Nachweisen
6.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr nach Anlage 4
6.2 Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1
6.3 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus bis zu 75 v. H. nach Tarifstelle 6.1
6.4 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile 5 v. H. der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Tarifsstelle 6.1
6.5 Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach Zeitaufwand
6.6 Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer A 2.2.1.3 der nach § 85a Abs. 5 BauO LSA bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist 10 v. H. der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Tarifstelle 6.1
6.7 Prüfung von rechnerischen Nachweisen der Standsicherheit bei Nutzungsänderungen und Änderungen, die zu anderen Lastannahmen in Bezug auf die vorhandene Baukonstruktion führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1
Anmerkung zu Tarifstelle 6.7: Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Tarifstelle 6.1 berechnet. 6.8 Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen der Tarifstellen 6.1 bis 6.7 wegen Änderungen oder Fehlern je entsprechendem Nachtrag
höchstens jeweils nach Zeitaufwand eine Gebühr nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.7
6.9 Prüfung einer Lastvorberechnung nach Zeitaufwand
6.10 Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen (§ 4 Abs. 8) nach Zeitaufwand
6.11 Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung nach Zeitaufwand mindestens 100
6.12 Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss nach Zeitaufwand
6.13 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände nach Zeitaufwand
6.14 Prüfung des Kriterienkatalogs (§ 65 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA) nach Zeitaufwand mindestens 100
6.15 Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten nach Zeitaufwand
6.16 Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
6.17 Prüfung der Brandschutznachweise Gebühr nach Anlage 4
6.18 Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen und Änderungen von Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des Brandschutzes für das Gebäude führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 50 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 6.17 Anmerkung zu Tarifstelle 6.18: Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Tarifstelle 6.17 berechnet.
6.19 Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen wegen Änderungen oder Fehlern nach Tarifstelle 6.17
höchstens nach Zeitaufwand eine Gebühr nach Tarifstelle 6.17
6.20 Prüfung besonderer brandschutztechnischer Nachweise
höchstens nach Zeitaufwand eine Gebühr nach Tarifstelle 6.17
7. Fliegende Bauten
7.1 Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 BauO LSA) für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes 4
mindestens 150
höchstens 2000
7.2 Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA) 75 bis 1000
7.3 Änderung der Ausführungsgenehmigung 50 bis 500
7.4 Änderung der Anschrift/Übertragung (§ 75 Abs. 4 BauO LSA) 25
7.5 Gebrauchsabnahme (§ 75 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA) 25 bis 300
7.6 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs Fliegender Bauten (§ 75 Abs. 6 BauO LSA) 50 bis 500
7.7 Nachabnahme (§ 75 Abs. 7 BauO LSA) 25 bis 150
8. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
8.1 Zulassung einer Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 BauO LSA) oder einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches je Abweichung oder Befreiung 50 bis 5000
8.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches je Ausnahme 50 bis 500
9. Baulasten
9.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 82 Abs. 1 und 2 BauO LSA) 50 bis 1000
9.2 Löschung einer Baulast (§ 82 Abs. 3 Satz 4 BauO LSA) 25 bis 250
9.3 Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA) 50 bis 1000
9.4 Erteilung einer Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 5 BauO LSA) je Abschrift 15
10. Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für eine ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Anlage oder Nutzungsänderung, wenn ein Bauantrag nicht gestellt ist. eine Gebühr nach Tarifstelle 1
11. Ordnungsbehördliche Maßnahmen
11.1 Ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtbehörden (§ 57 Abs. 2 und §§ 77, 78, 79 und 86 BauO LSA) 50 bis 1500
12. Sonstige Amtshandlungen
12.1 Für jede Anmahnung oder Anforderung von Bauvorlagen (§ 68 BauO LSA) 50
12.2 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde an Behörden anderer Rechtsträger nach Zeitaufwand entsprechend § 1 Abs. 3
13. Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
13.1 Anerkennung von Prüfingenieuren (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO)
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen.
13.1.1Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur
je Fachrichtung250
13.1.2Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO)
je Fachrichtung250
13.1.3Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung500
13.1.4Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung1200
13.1.5Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung800
13.1.6Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz1200
13.1.7Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz900
13.1.8Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz800
13.2 Anerkennung als Prüfsachverständiger
je Fachrichtung 1000
13.3 Eintragung in die Liste der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
je Fachrichtung 100
13.4 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger
je Fachrichtung 1000
13.5 Entgegennahme eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Verlängerung der Anerkennung 250
13.6 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle (§ 24 BauO LSA) 1000 bis 10000
13.7 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung nach Tarifstelle 13.6 250 bis 5000
13.8 Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 16a Abs. 6 oder § 25 Abs. 1 BauO LSA) 1000 bis 10000
13.9 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BauPG) 100 bis 500
14.Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO)
14.1Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne (§ 44 Abs. 5 VStättVO)
je Plan100 bis 500
14.2Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollennach Zeitaufwand
mindestens100
14.3Prüfung von Bestuhlungs- oder Rettungswegeplänen für die von der Genehmigung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen (§ 44 Abs. 5 VStättVO)200 bis 5000
14.4Abnahme einer technischen Probe (§ 40 Abs. 6 VStättVO)nach Zeitaufwand
mindestens100
14.5Erteilung eines Gastspielprüfbuches (§ 45 Abs. 3 VStättVO)200 bis 2000
14.6Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches100
14.7Wiederkehrende Prüfung (§ 46Abs. 3 VStättVO)25 bis 500
14.8Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VStättVO)20
Fußnoten
1)
Die Tarifstellen sind kumulativ anzuwenden.

Anlage 2

(zu § 6 Abs. 1)
Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
**
Nr. Gebäudeart Wert in Euro/m³
(1) (2) (3)
1. Wohngebäude 122
2. Wochenendhäuser 107
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 164
4. Schulen 157
5. Kindertagesstätten 139
6. Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 139
7. Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten 163
8. Krankenhäuser 182
9. Versammlungsstätten 139
10. Kirchen 157
11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 130
12. Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18) 94
13. Hallenbäder 150
14. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 101
15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 120
16. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 145
17. Tiefgaragen 167
18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
18.1 mit nicht geringen Einbauten 82
18.2 ohne oder mit geringen Einbauten
18.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
a) Bauart schwer* 59
b) sonstige Bauart 50
18.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
a) Bauart schwer* 51
b) sonstige Bauart 41
18.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
a) Bauart schwer* 41
b) sonstige Bauart 32
19. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,
a) ohne oder mit geringen Einbauten 120
b) mit nicht geringen Einbauten 135
20. Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
20.1 mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 94
20.2 mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 167
21. sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht in Nummer 18) 102
22. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nr. 18
23. Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 98
24. Schuppen, offene Kleingaragen, Feldscheunen und ähnliche Gebäude 39
25. Gewächshäuser
a) bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 28
b) über 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 17
1.
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen.
2.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
3.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Werte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.
Fußnoten
*)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
**)
Red. Anm.: Vgl. zur jeweiligen Indexzahl die Bekanntmachungen der oberste Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (§ 6 Abs. 1).

Anlage 3

(zu § 6 Abs. 4)
Bauwerksklassen
1.
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
2.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktion mit vorwiegend ruhenden Lasten,
b)
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
c)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
d)
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
3.
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
b)
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
c)
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
d)
ausgesteifte Skelettbauten,
e)
ebene Pfahlrostgründungen,
f)
einfache Gewölbe,
g)
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
h)
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
i)
einfache verankerte Stützwände;
4.
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragkonstruktionen, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
b)
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
c)
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
d)
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
e)
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
f)
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
g)
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
h)
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
i)
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
j)
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
k)
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfangungen,
l)
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
m)
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
n)
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
o)
Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
p)
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
q)
schwierige, verankerte Stützwände;
5.
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
a)
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
b)
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
c)
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
d)
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
e)
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
f)
Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
g)
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
h)
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell-statischer Untersuchungen oder durch Berechnung mit finiten Elementen beurteilt werden können,
i)
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
j)
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
k)
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
l)
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
m)
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
n)
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
o)
Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten und sich die Prüfleistungen dadurch wesentlich erhöhen.

Anlage 4

(zu § 4 Abs. 1)
Gebührentafel
1)
Anrechenbare Bauwerte in Euro Gebühren in Euro
Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung Brand- schutznachweis
Bauwerksklasse
0 1 2 3 4 5 6
10 000 93 141 187 234 292 500
15 000 129 194 259 323 405 500
20 000 163 244 325 406 509 500
25 000 195 291 389 485 609 500
30 000 225 338 450 562 705 500
35 000 254 382 509 636 797 500
40 000 283 425 566 708 887 500
45 000 311 467 622 778 975 500
50 000 339 508 677 846 1 061 500
75 000 468 703 937 1 171 1 467 500
100 000 589 884 1 179 1 473 1 847 500
150 000 816 1 223 1 630 2 037 2 553 500
200 000 1 026 1 539 2 052 2 565 3 215 624
250 000 1 226 1 839 2 453 3 066 3 843 746
300 000 1 419 2 129 2 839 3 547 4 446 863
350 000 1 605 2 408 3 211 4 013 5 030 976
400 000 1 786 2 680 3 572 4 466 5 597 1 086
450 000 1 962 2 944 3 926 4 908 6 150 1 193
500 000 2 135 3 203 4 271 5 339 6 692 1 298
1 000 000 3 718 5 577 7 435 9 295 11 650 2 261
1 500 000 5 143 7 714 10 285 12 856 16 112 3 127
2 000 000 6 473 9 711 12 946 16 184 20 283 3 936
3 500 000 10 129 15 195 20 258 25 324 31 737 6 159
5 000 000 13 475 20 209 26 949 33 684 42 219 8 193
7 500 000 18 635 27 952 37 270 46 586 58 390 11 332
10 000 000 23 461 35 187 46 913 58 649 73 503 14 264
15 000 000 32 453 48 672 64 891 81 125 101 668 19 729
20 000 000 40 850 61 264 81 679 102 114 127 987 24 835
25 000 000 48 831 73 247 97 662 122 078 152 982 29 689
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25 000 000 Euro errechnet sich die Gebühr
a) bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend in den Spalten 1 bis 5 aufgeführten Faktoren,
b) bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in Spalte 6 aufgeführten Formel.
1,953 2,930 3,906 4,883 6,119 9* (aB/1000)⁰,8
Fußnoten
1)
In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

Anlage 5

(zu § 6 Abs. 1)
Begriffe und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung von Grundflächen und Brutto-Rauminhalten
1.
Begriffe
1.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
1.2
Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, z. B. von Wänden, Stützen und Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von Schlitzen.
1.3
Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
a)
Fundamenten;
b)
Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
c)
untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 2.1.1 sind.
2.
Berechnungsgrundlagen
2.1
Allgemeines
2.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
a)
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
b)
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
c)
Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
2.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
2.1.3
Grundflächen sind in m², Rauminhalte in m³ anzugeben.
2.2
Berechnung von Grundflächen
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
2.3
Berechnung von Rauminhalten
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 2.2 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereiche zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
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