DenkmAVO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über Umfang, Inhalt und Form des Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung (Denkmalantragsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - DenkmAVO LSA) Vom 27. August 2018

Verordnung über Umfang, Inhalt und Form des Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung (Denkmalantragsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - DenkmAVO LSA) Vom 27. August 2018
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Umfang, Inhalt und Form des Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung (Denkmalantragsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - DenkmAVO LSA) vom 27. August 201801.09.2018
Eingangsformel01.09.2018
§ 1 - Zuständige Behörde01.09.2018
§ 2 - Antragsunterlagen01.09.2018
§ 3 - Qualifizierte Denkmalbereiche01.09.2018
§ 4 - Vereinfachtes Verfahren01.09.2018
§ 5 - Sprachliche Gleichstellung01.09.2018
§ 6 - Inkrafttreten01.09.2018
Aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörde

Anträge auf denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu richten. Anträge zur Genehmigung von Denkmalzerstörungen sind gemäß § 14 Abs. 10 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an die obere Denkmalschutzbehörde zu richten.

§ 2 Antragsunterlagen

(1) Die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 bis 4 und 10 und § 15 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist unter Verwendung von amtlichen Formularen schriftlich zu beantragen. Die amtlichen Formulare sind beim Landesverwaltungsamt im Internet abrufbar.
(2) Die Vorlage vollständiger, prüfbarer Antragsunterlagen ist Voraussetzung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und den Beginn der Bearbeitungsfrist des § 14 Abs. 11 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Gemäß § 15 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind die Antragsteller dafür verantwortlich, dass die von ihnen beantragte Maßnahme dem Denkmalrecht entspricht.
(3) Neben der Unterschrift des Antragstellers sind soweit zutreffend auch jene von Miteigentümern des Kulturdenkmals sowie des Entwurfsverfassers der geplanten Baumaßnahme zu leisten.
(4) Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

§ 3 Qualifizierte Denkmalbereiche

(1) Gemäß § 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann das Denkmalfachamt im Benehmen mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde Denkmalbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) qualifizieren, indem es konstitutive Merkmale des Denkmalwerts benennt sowie Bereiche oder baulichen Gegebenheiten innerhalb des Denkmalbereichs beschreibt, an denen Baumaßnahmen ohne Beeinträchtigung des Denkmalwerts erfolgen können.
(2) Das Denkmalfachamt veröffentlicht die Gesamtheit der qualifizierten Denkmalbereiche. Die Veröffentlichung soll die Angaben des Absatzes 1 enthalten sowie eine Karte jedes qualifizierten Denkmalbereichs.

§ 4 Vereinfachtes Verfahren

(1) Abweichend von § 2 kann der Antragsteller um eine denkmalrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nachsuchen, sofern die Baumaßnahme innerhalb eines qualifizierten und veröffentlichten Denkmalbereichs nach § 3 erfolgen und die Maßnahme nicht an einem eingetragenen Baudenkmal durchgeführt soll sowie eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die beabsichtigte Baumaßnahme ist im Antrag zu erläutern sowie der Ausschluss einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts anhand der konstitutiven Merkmale des Denkmalbereichs zu begründen.
(2) Die Prüfung des Antrags im vereinfachten Verfahren erstreckt sich allein auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Denkmalbereichs. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die konstitutiven Merkmale des Denkmalbereichs durch die Maßnahme tangiert sind oder aus anderen Gründen eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts nicht auszuschließen ist. Ein ablehnender Bescheid im vereinfachten Verfahren stellt keine abschließende Sachentscheidung der zuständigen Behörde dar, dem Antragsteller steht dazu das Verfahren nach § 2 offen.

§ 5 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 27. August 2018.
Der Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Robra
Staats- und Kulturminister
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