ArbZVO JVollz
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Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes (ArbZVO JVollz) Vom 11. September 2018

Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes (ArbZVO JVollz) Vom 11. September 2018
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes (ArbZVO JVollz) vom 11. September 201801.12.2018
Eingangsformel01.12.2018
§ 1 - Geltungsbereich01.12.2018
§ 2 - Arbeits- und Feiertage01.12.2018
§ 3 - Regelmäßige Arbeitszeit01.12.2018
§ 4 - Ruhepausen und Ruhezeit01.12.2018
§ 5 - Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage01.12.2018
§ 6 - Teilzeitbeschäftigung01.12.2018
§ 7 - Wechselschichtdienst, Schichtdienst, Nachtdienst01.12.2018
§ 8 - Bereitschaftsdienst01.12.2018
§ 9 - Rufbereitschaft01.12.2018
§ 10 - Dienstreisen01.12.2018
§ 11 - Zuständigkeiten01.12.2018
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.12.2018
Aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug sowie für die in den Justizvollzugsdienst versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in Justizvollzugseinrichtungen Dienst leisten (Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte).

§ 2 Arbeits- und Feiertage

Alle Tage der Woche, einschließlich des Wochenendes (Sonnabend und Sonntag), sind Arbeitstage. Feiertage sind die staatlich anerkannten Feiertage nach § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), in der jeweils geltenden Fassung. Wochenfeiertage sind die Feiertage, die auf die Tage von Montag bis Freitag einer Woche fallen sowie Heiligabend und Silvester.

§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSA S. 248), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte, die Wechselschichtdienst oder Schichtdienst verrichten, vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wochenfeiertage um ein Fünftel je Wochenfeiertag. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an einem Wochenfeiertag tatsächlichen Dienst verrichten oder dienstplanbedingt an diesem Tag vom Dienst befreit sind.
(3) Für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte, die in Form der festen Arbeitszeit Dienst verrichten, vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wochenfeiertage um die darauf entfallende Arbeitszeit.
(4) Ist ein Ausgleich der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten eines Urlaubs, einer Krankheit oder sonstige Zeiten ohne Dienstverrichtung bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

§ 4 Ruhepausen und Ruhezeit

(1) Ruhepausen und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen.
(2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ruhepausen werden grundsätzlich nicht als Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass sich die Justizvollzugsbeamtin oder der Justizvollzugsbeamte auch während der Pause zu Dienstleistungen, mit denen wegen der Eigenart des Dienstes (§ 7) erfahrungsgemäß jederzeit gerechnet werden muss, bereitzuhalten hat.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist eine Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden zu gewähren, wobei für diese Ruhezeit ein Bezugszeitraum von 14 Tagen gilt. Von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i und Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9) dies erfordern.

§ 5 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Die Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern Wechselschichtdienst oder Schichtdienst geleistet wird, für eine Dienstschicht - unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Justizvollzugsdienst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen.
(2) Werden Justizvollzugsbeamtinnen oder Justizvollzugsbeamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag zum Dienst herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 6 Teilzeitbeschäftigung

Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 3 der Arbeitszeitverordnung entsprechend.

§ 7 Wechselschichtdienst, Schichtdienst, Nachtdienst

(1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, an Arbeits- und Feiertagen Dienst geleistet wird, vorsieht. Schichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Schichten zu verteilen.
(3) In der Regel darf keine Schicht über zehn Stunden ausgedehnt werden. Zur Regelung der Dienstzeit an Wochenenden und Feiertagen können Dienstschichten mit einer Höchstdauer von zwölf Stunden vorgesehen werden. Jede Justizvollzugsbeamtin und jeder Justizvollzugsbeamte darf innerhalb eines vierwöchigen Zeitraumes höchstens viermal zu einer Dienstschicht von mehr als zehn Stunden herangezogen werden.
(4) In der Regel soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben.
(5) Für den Nachtdienst gilt § 9 der Arbeitszeitverordnung entsprechend.

§ 8 Bereitschaftsdienst

(1) Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. Kein Bereitschaftsdienst, sondern Volldienst liegt vor, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung bei 50 v. H. und mehr liegt.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Hierbei darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft ist die Pflicht, sich in den Fällen des § 59 des Landesbeamtengesetzes außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.
(2) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Zeiten einer tatsächlichen Heranziehung zur Dienstleistung werden in vollem Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet.
(3) Die Zeit des Bereithaltens zu Dienstleistungen ist zu einem Achtel auf die Arbeitszeit anzurechnen.

§ 10 Dienstreisen

Für Dienstreisen gilt § 8 der Arbeitszeitverordnung entsprechend.

§ 11 Zuständigkeiten

Die Dienstvorgesetzten bestimmen vorbehaltlich einer Regelung des für Justizvollzug zuständigen Ministeriums für ihren Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse und der Beteiligungsrechte der Personalvertretung, wann die regelmäßige Arbeitszeit abzuleisten ist sowie die damit verbundene Form des Dienstes nach den §§ 7 bis 9.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten des Justizvollzugsdienstes vom 29. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678), außer Kraft.
Magdeburg, den 11. September 2018.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Keding
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