Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) Vom 24. Februar 1994
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (GVBl. LSA S. 314) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 | 03.03.1994 |
Eingangsformel | 03.03.1994 |
Inhaltsverzeichnis | 29.09.2018 |
Teil 1 - Allgemeines | 03.03.1994 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.09.2018 |
§ 2 - Hauptwahlen | 29.09.2018 |
Teil 2 - Wahlorgane und Wahlehrenämter (zu §§ 9 bis 13 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 3 - Wahlleiter | 29.09.2018 |
§ 4 - Bildung der Wahlausschüsse | 29.09.2018 |
§ 5 - Tätigkeit der Wahlausschüsse | 11.12.2015 |
§ 6 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 29.09.2018 |
§ 7 - Beweglicher Wahlvorstand | 10.03.2009 |
§ 8 - Neubesetzung von Wahlämtern | 03.03.1994 |
§ 9 - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern | 29.09.2018 |
Teil 3 - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge (zu §§ 14 bis 29 KWG LSA) | 03.03.1994 |
Abschnitt 1 - Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale (zu §§ 7 und 16 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 10 - Wahlbereiche | 11.12.2015 |
§ 11 - Allgemeine Wahlbezirke | 29.09.2018 |
§ 12 - Sonderwahlbezirke | 03.03.1994 |
§ 13 - Wahllokale | 10.03.2009 |
Abschnitt 2 - Wählerverzeichnis (zu §§ 18 und 19 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 14 - Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses | 11.12.2015 |
§ 15 - Eintragung der Wahlberechtigten | 29.09.2018 |
§ 16 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 29.09.2018 |
§ 17 - Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 29.09.2018 |
§ 18 - Einsicht in das Wählerverzeichnis | 29.09.2018 |
§ 19 - Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 10.03.2009 |
§ 20 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 11.12.2015 |
§ 21 - Abschluß des Wählerverzeichnisses | 29.09.2018 |
Abschnitt 3 - Wahlscheine (zu § 20 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 22 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 10.03.2009 |
§ 23 - Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheines | 03.03.1994 |
§ 24 - Wahlscheinanträge | 29.09.2018 |
§ 25 - Erteilung von Wahlscheinen | 29.09.2018 |
§ 26 - Wahlscheine für bestimmte Personengruppen | 03.03.1994 |
§ 27 - Vermerk im Wählerverzeichnis | 29.09.2018 |
§ 28 - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines | 03.03.1994 |
Abschnitt 4 - Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (zu §§ 15 und 21 bis 29 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 29 - Einreichung der Wahlvorschläge | 29.09.2018 |
§ 30 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 29.09.2018 |
§ 31 - Vertrauenspersonen | 03.03.1994 |
§ 32 - Wahlanzeige | 29.09.2018 |
§ 33 - Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen | 03.03.1994 |
§ 34 - Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen | 10.03.2009 |
§ 35 - Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen | 29.09.2018 |
§ 36 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen | 29.09.2018 |
§ 37 - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen | 29.09.2018 |
§ 38 - Wahlbekanntmachung der Gemeinde | 29.09.2018 |
Teil 4 - Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl | 11.12.2015 |
§ 38 a - Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister- und Landratswahl und Bewerbungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 11.12.2015 |
§ 39 - Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl | 29.09.2018 |
Teil 5 - Wahlhandlung (zu §§ 32 bis 35 KWG LSA) | 03.03.1994 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 03.03.1994 |
§ 40 - Ausstattung des Wahlvorstandes | 10.03.2009 |
§ 41 - Wahlkabine | 11.12.2015 |
§ 42 - Wahlurnen | 03.03.1994 |
§ 43 - Wahltisch | 03.03.1994 |
§ 44 - Eröffnung der Wahlhandlung | 29.09.2018 |
§ 45 - Öffentlichkeit, Ordnung im Wahllokal | 29.09.2018 |
§ 46 - Stimmabgabe | 29.09.2018 |
§ 47 - Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung | 10.03.2009 |
§ 48 - Vermerk über die Stimmabgabe | 03.03.1994 |
§ 49 - Stimmabgabe mit Wahlschein | 29.09.2018 |
§ 50 - Schluß der Wahlhandlung | 06.03.2004 |
Abschnitt 2 - Besondere Regelungen | 03.03.1994 |
§ 51 - Wahl in Sonderwahlbezirken | 29.09.2018 |
§ 52 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen | 29.09.2018 |
§ 53 - Stimmabgabe in Klöstern | 03.03.1994 |
§ 54 - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | 03.03.1994 |
§ 55 - (aufgehoben) | 10.03.2009 |
§ 56 - Briefwahl | 29.09.2018 |
Teil 6 - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (zu §§ 36 bis 43 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 57 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 10.03.2009 |
§ 58 - Zählung der Wähler | 03.03.1994 |
§ 59 - Zählung der Stimmen | 03.03.1994 |
§ 60 - Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln | 29.09.2018 |
§ 61 - Zähllisten | 03.03.1994 |
§ 62 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses | 06.03.2004 |
§ 63 - Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks | 29.09.2018 |
§ 64 - Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses | 29.09.2018 |
§ 65 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses | 03.03.1994 |
§ 66 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 29.09.2018 |
§ 67 - Wahlniederschrift | 11.12.2015 |
§ 68 - Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen | 11.12.2015 |
§ 69 - Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet | 29.09.2018 |
§ 70 - Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen | 03.03.1994 |
§ 71 - Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter | 03.03.1994 |
Teil 7 - Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl (zu §§ 44 bis 46 KWG LSA) | 03.03.1994 |
§ 72 - Nachwahl | 29.09.2018 |
§ 73 - Wiederholungswahl | 29.09.2018 |
§ 74 - Einzelne Neuwahl | 29.09.2018 |
Teil 8 - Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl (zu §§ 47 bis 49 KWG LSA) | 01.10.1994 |
§ 75 - Ersatz von Vertretern | 29.09.2018 |
§ 76 - Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern | 03.03.1994 |
§ 76 a - Ergänzungswahl | 29.09.2018 |
Teil 9 - Übergangsvorschriften für die Kreiswahl 1994 | 03.03.1994 |
§§ 77 bis 79 - (aufgehoben) | 01.05.2002 |
Teil 10 - Schlußvorschriften | 03.03.1994 |
§ 80 - Öffentliche Bekanntmachungen | 29.09.2018 |
§ 81 - Zustellungen | 03.03.1994 |
§ 82 - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 29.09.2018 |
§ 83 - Hilfskräfte und Hilfsmittel | 03.03.1994 |
§ 84 - Sicherung der Wahlunterlagen | 29.09.2018 |
§ 85 - Wahlstatistische Auszählungen | 06.03.2004 |
§ 86 - Vernichtung und Löschung von Wahlunterlagen | 29.09.2018 |
§ 87 - Erstattung von Wahlkosten | 03.03.1994 |
§ 88 - Mitwirkung der Verbandsgemeinden | 11.12.2015 |
§ 89 - (aufgehoben) | 06.03.2004 |
§ 90 - Mitwirkung des Landeswahlausschusses | 11.12.2015 |
§ 91 - Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates | 29.09.2018 |
§ 92 - Sprachliche Gleichstellung | 03.03.1994 |
§ 93 - Inkrafttreten | 03.03.1994 |
Anlage 1 | 29.09.2018 |
Anlage 2 | 29.09.2018 |
Anlage 3 | 11.12.2015 |
Anlage 4 | 29.09.2018 |
Anlage 5 | 29.09.2018 |
Anlage 6 | 29.09.2018 |
Anlage 7 | 29.09.2018 |
Anlage 8a | 29.09.2018 |
Anlage 8b | 29.09.2018 |
Anlage 9 | 29.09.2018 |
Anlage 9a | 11.12.2015 |
Anlage 10a | 29.09.2018 |
Anlage 10b | 10.03.2009 |
Anlage 11 | 10.03.2009 |
Anlage 12 | 10.03.2009 |
Anlage 13a | 10.03.2009 |
Anlage 13b | 10.03.2009 |
Anlage 14 | 29.09.2018 |
Anlage 15 | 29.09.2018 |
Anlage 16 | 29.09.2018 |
Anlage 17 | 29.09.2018 |
Anlage 18 | 29.09.2018 |
Anlage 19 | 10.03.2009 |
Anlage 20 | 10.03.2009 |
Anlage 21 | 11.12.2015 |
Anlage 22 | 10.03.2009 |
Anlage 23 | 29.09.2018 |
Anlage 24 | 29.09.2018 |
Anlage 25 | 29.09.2018 |
Anlage 26 | 10.03.2009 |
Anlage 27 | 10.03.2009 |
Anlage 28 | 10.03.2009 |
Anlage 29 | 29.09.2018 |
Anlage 30 | 11.12.2015 |
Anlage 31 | 29.09.2018 |
Anlage 32 | 29.09.2018 |
Anlage 33 | 10.03.2009 |
Auf Grund des § 68 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 818) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§§ | |
Geltungsbereich | 1 |
Hauptwahlen | 2 |
Teil 2 Wahlorgane und Wahlehrenämter | |
Wahlleiter | 3 |
Bildung der Wahlausschüsse | 4 |
Tätigkeit der Wahlausschüsse | 5 |
Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 6 |
Beweglicher Wahlvorstand | 7 |
Neubesetzung von Wahlämtern | 8 |
Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern | 9 |
Teil 3 Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge | |
Abschnitt 1 Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale | |
Wahlbereiche | 10 |
Allgemeine Wahlbezirke | 11 |
Sonderwahlbezirke | 12 |
Wahllokale | 13 |
Abschnitt 2 Wählerverzeichnis | |
Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses | 14 |
Eintragung der Wahlberechtigten | 15 |
Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 16 |
Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 17 |
Einsicht in das Wählerverzeichnis | 18 |
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 19 |
Berichtigung des Wählerzeichnisses | 20 |
Abschluß des Wählerverzeichnisses | 21 |
Abschnitt 3 Wahlscheine | |
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 22 |
Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheines | 23 |
Wahlscheinanträge | 24 |
Erteilung von Wahlscheinen | 25 |
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen | 26 |
Vermerk im Wählerverzeichnis | 27 |
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins | 28 |
Abschnitt 4 Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen | |
Einreichung der Wahlvorschläge | 29 |
Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 30 |
Vertrauenspersonen | 31 |
Wahlanzeige | 32 |
Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen | 33 |
Vorprüfung der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen | 34 |
Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen | 35 |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen | 36 |
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen | 37 |
Wahlbekanntmachung der Gemeinde | 38 |
Teil 4 Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl | |
Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister- und Landratswahl und Bewerbungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 38 a |
Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl | 39 |
Teil 5 Wahlhandlung | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
Ausstattung des Wahlvorstandes | 40 |
Wahlkabine | 41 |
Wahlurnen | 42 |
Wahltisch | 43 |
Eröffnung der Wahlhandlung | 44 |
Öffentlichkeit, Ordnung im Wahllokal | § 45 |
Stimmabgabe | 46 |
Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung | 47 |
Vermerk über die Stimmabgabe | 48 |
Stimmabgabe mit Wahlschein | 49 |
Schluß der Wahlhandlung | 50 |
Abschnitt 2 Besondere Regelungen | |
Wahl in Sonderwahlbezirken | 51 |
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen | 52 |
Stimmabgabe in Klöstern | 53 |
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten | 54 |
(aufgehoben) | 55 |
Briefwahl | 56 |
Teil 6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses | |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 57 |
Zählung der Wähler | 58 |
Zählung der Stimmen | 59 |
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln | 60 |
Zähllisten | 61 |
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses | 62 |
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes | 63 |
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses | 64 |
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses | 65 |
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 66 |
Wahlniederschrift | 67 |
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen | 68 |
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet | 69 |
Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen | 70 |
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter | 71 |
Teil 7 Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl | |
Nachwahl | 72 |
Wiederholungswahl | 73 |
Einzelne Neuwahl | 74 |
Teil 8 Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl | |
Ersatz von Vertretern | 75 |
Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern | 76 |
Ergänzungswahl | 76 a |
Teil 9 Übergangsvorschriften für die Kreiswahl 1994 | |
(aufgehoben) | 77 |
(aufgehoben) | 78 |
(aufgehoben) | 79 |
Teil 10 Schlußvorschriften | |
Öffentliche Bekanntmachungen | 80 |
Zustellungen | 81 |
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 82 |
Hilfskräfte und Hilfsmittel | 83 |
Sicherung der Wahlunterlagen | 84 |
Wahlstatistische Auszählungen | 85 |
Vernichtung und Löschung von Wahlunterlagen | § 86 |
Erstattung von Wahlkosten | 87 |
Mitwirkung der Verbandsgemeinden | 88 |
Anlegung des Wählerverzeichnisses durch den Landkreis | 89 |
Mitwirkung des Landeswahlausschusses | 90 |
Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates | 91 |
Sprachliche Gleichstellung | 92 |
Inkrafttreten | 93 |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.
die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen),
2.
für die Wahl der Verbandsgemeinderäte sowie die Wahl und Abwahl des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen),
3.
die Wahl des Kreistages und die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie
4.
für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen sind.
Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte sowie die Wahl und Abwahl des Verbandsgemeindebürgermeisters Verbandsgemeindebürgermeisters die Bestimmungen für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters sinngemäß. Gleiches gilt für die Wahl der Ortschaftsräte und Ortsvorsteher.
§ 2 Hauptwahlen
Hauptwahlen im Sinne des Gesetzes sind
1.
allgemeine Neuwahlen (§ 6 Abs. 1 KWG LSA),
2.
Wahl und Abwahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates (§ 6 Abs. 2 KWG LSA),
3.
einzelne Neuwahlen (§ 46 KWG LSA),
4.
Wiederholungswahlen (§ 45 KWG LSA), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert wird.
Teil 2 Wahlorgane und Wahlehrenämter (zu §§ 9 bis 13 KWG LSA)
§ 3 Wahlleiter
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die Gemeinde die Namen und Dienstanschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, die Verbandsgemeinde die Namen und Dienstanschriften des Verbandsgemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Dienstanschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.
(2) Unabhängig von der Meldung nach § 9 Abs. 4 KWG LSA teilen die kreisangehörige Gemeinde und die Verbandsgemeinde über den Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und Dienstanschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis teilen dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und die Dienstanschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. In den Fällen der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach § 9 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KWG LSA macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Dienstanschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Dienstanschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr anstelle der ursprünglich mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten.
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, entscheidet der Wahlleiter zunächst über die Anzahl der Beisitzer, die zur Aufgabenerfüllung des Wahlausschusses des Wahlgebietes notwendig sind, nach seinem Ermessen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Er fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen muß, soll auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.
(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu berufen. Bei der Auswahl der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen in der Regel die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben, angemessen berücksichtigt werden. Lassen sich nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter finden, erfolgt die Berufung nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA.
(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt.
(5) Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach § 10 a Abs. 1 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Wahlleiters entsprechend zu.
§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
(2) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf § 10 Abs. 3 KWG LSA hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Beisitzern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses (§ 10 Abs. 5 KWG LSA) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter verpflichtet die Beisitzer und ihre Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(6) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist vom Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, von den anwesenden Beisitzern oder ihren Stellvertretern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.
(1a) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, übt der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst aus; im übrigen ist nach § 12 Abs. 1 a KWG LSA zu verfahren. Eine gesonderte Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes findet außer in den Fällen der Erhöhung der Zahl der Beisitzer nach § 12 Abs. 1 a Satz 2 KWG LSA nicht statt.
(2) Vor der Berufung der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter setzt der Gemeindewahlleiter gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA oder der Wahlleiter gemäß § 12 Abs. 1 a Satz 2 KWG LSA zunächst die Anzahl der zu berufenden Beisitzer nach seinem Ermessen fest. Danach fordert er die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer oder ihre Stellvertreter vorzuschlagen. Die Aufforderung ergeht als öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA. Die Parteien und Wählergruppen der Vertretung sind darüber hinaus schriftlich aufzufordern, Vorschläge abzugeben.
(3) Der Gemeindewahlleiter beruft aus den eingereichten Vorschlägen nach seinem Ermessen die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Gemeindewahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA. Es ist zulässig, Beisitzer eines Wahlausschusses als Mitglieder des Wahlvorstandes zu berufen.
(4) Der Gemeindewahlleiter bestellt aus den Beisitzern den Stellvertreter des Wahlvorstehers, den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 13 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung von Wahlvorständen für die Briefwahl ist nach § 62 Abs. 4 zu verfahren. Vorbehaltlich § 72 Abs. 4 Satz 2 gilt für die Nachwahl § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2.
(6) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, vom Gemeindewahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(7) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, daß die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(8) Der Wahlvorstand wird vom Gemeindewahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.
(9) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(10) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
(11) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher auch durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muß geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit (§ 12 Abs. 3 KWG LSA) und die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist.
§ 7 Beweglicher Wahlvorstand
(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.
§ 8 Neubesetzung von Wahlämtern
(1) Wird ein Wahlausschußbeisitzer, dessen Vertreter oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2) Das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt wird.
(3) Verbundene Wahlen gelten im Hinblick auf die Absätze 1 und 2 als einheitliche Wahl.
§ 9 Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
(1) Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern gelten folgende Mindestsätze:
1.
16 Euro für die Beisitzer der Wahlausschüsse je Sitzung,
2.
16 Euro für die Mitglieder der Wahlvorstände für den Tag der Wahl.
Der Kreistag kann für die Beisitzer des Kreiswahlausschusses, der Verbandsgemeinderat für die Beisitzer des Verbandsgemeindewahlausschusses, der Gemeinderat für die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes höhere Sätze beschließen.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
Teil 3 Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge (zu §§ 14 bis 29 KWG LSA)
Abschnitt 1 Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale (zu §§ 7 und 16 KWG LSA)
§ 10 Wahlbereiche
(1) Für die in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl feststeht.
(2) Der Wahlleiter eines in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebietes teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Der Wahlleiter eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt unterrichtet außerdem den Landeswahlleiter.
(3) Der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeindewahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl.
§ 11 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Mehrere Ortschaften einer Gemeinde können zu einem Wahlbezirk zusammengefasst werden.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlbereiche eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
§ 12 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenzen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.
§ 13 Wahllokale
(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Soweit möglich, stellt er Wahllokale in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, daß den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung möglich ist.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokales gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.
Abschnitt 2 Wählerverzeichnis (zu §§ 18 und 19 KWG LSA)
§ 14 Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) an und führt dieses fort. Gehört die Gemeinde einer Verbandsgemeinde an, legt diese das Wählerverzeichnis an und führt dieses fort. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
§ 15 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben.
(1a) Wahlberechtigte, die am Stichtag in keiner Gemeinde gemeldet sind, werden auf Antrag (§ 19) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl anmelden. Gleiches gilt für Wahlberechtigte, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
(2) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes können außer den im Sonderwahlbezirk angemeldeten Wahlberechtigten auch Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als Insassen oder Bedienstete der Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen; dabei sind die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen des Wahlberechtigten in der Spalte "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk einzutragen. Gleichzeitig soll in der entsprechenden Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk angebracht werden.
(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und verlegt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Kreisgebietes und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu unterrichten, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des Absatzes 1 in keinem Wählerverzeichnis für die Kreiswahl eingetragen ist, er jedoch auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen werden kann. Vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis erkundigt sich die Zuzugsgemeinde unabhängig von dem melderechtlichen Rückmeldeverfahren bei der Fortzugsgemeinde, ob dort eine Meldung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt. Erfolgt aufgrund des Antrages die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde. Geht eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht nachträglich bei der Fortzugsgemeinde ein, so benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten. Gegebenenfalls ist nach § 19 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 zu verfahren.
(5) Verzieht ein nach Absatz 1 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter nach dem 42. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebietes, so ist dies für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung, bei verbundenen Wahlen ist unbeschadet des § 20 Abs. 2 gegebenenfalls nach Absatz 4 zu verfahren. Der Wahlberechtigte soll bei der Anmeldung auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 hingewiesen werden.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
§ 16 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der
Anlage 1
. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahllokals und seiner Barrierefreiheit,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 4 Abs. 4 KWG LSA jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
den Hinweis, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahllokal zuläßt,
7.
wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,
8.
eine Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§§ 22 und 24) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).
Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§§ 22 und 24) und
c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).
Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster
Anlage 2
aufzudrucken.
(3) Sind für die Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl mehrere Bewerber zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Wahlscheinantrag neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.
§ 17 Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl bekannt,
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA) und Informationen zur Barrierefreiheit des Ortes der Einsichtnahme; die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 16. Tag vor dem Wahltag (§ 19 Abs. 1 KWG LSA),
2.
wo innerhalb dieser Frist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 19),
3.
daß den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können ( §§ 22 und 24),
5.
daß Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl (§ 33 KWG LSA, § 56) wählen können.
§ 18 Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten und an einem Tag bis mindestens 18 Uhr für jeden Wahlberechtigten zur Einsichtnahme und Überprüfung der zu seiner Person eingetragenen Daten bereit. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(2) Nach Abschluß der Einsichtnahmemöglichkeit teilt die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich, spätestens am 13. Tage vor der Wahl, dem Kreiswahlleiter die Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen Wahlberechtigten mit.
(3) Innerhalb der Frist, Einsicht zu nehmen, ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 19 Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt (§ 19 Abs. 1 KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Ein Antrag nach § 15 Abs. 4 für die Kreiswahl gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag.
(2) Hält der Bürgermeister den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt er ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt er ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor, der die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeiführt. Der Gemeindewahlleiter teilt dem Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung mit. Der Gemeindewahlausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er auf Grund der vorliegenden Unterlagen.
(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am 4. Tage vor der Wahl bekanntzugeben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung.
(5) Der Gemeindewahlleiter teilt die Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses über Berichtigungsanträge, die sich auf die Verbandsgemeindewahl oder Kreiswahl beziehen, unverzüglich dem Verbandsgemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter mit.
(6) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.
(7) Finden ausschließlich Kreiswahlen statt, gelten die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses entsprechend. Finden ausschließlich Verbandsgemeindewahlen statt, gelten die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidung des Verbandsgemeindewahlausschusses entsprechend.
§ 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Eröffnung der Möglichkeit, Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen zu können, ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig
1.
auf Grund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 19 Abs. 1 KWG LSA, § 19 Abs. 1 Satz 2),
2.
in den Fällen der §§ 27 und 44 Abs. 2,
3.
von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist; § 19 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, braucht nicht im Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn er vor dem Wahltage stirbt, sein Wahlrecht verliert (§ 23 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes), § 15 Abs. 2Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 , GVBl. LSA S. 598, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1994, GVBl. LSA S. 164) oder aus dem Wahlgebiet verzieht (§ 36 Abs. 6 KWG LSA).
(3) Alle nach Eröffnung der Einsichtnahmemöglichkeit vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß darf das Wählerverzeichnis nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 berichtigt, sonst jedoch nicht mehr geändert werden.
§ 21 Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigen des Wahlbezirkes fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der
Anlage 3
beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Die Stichwahl wird auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses der ersten Wahl durchgeführt. Für Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, findet § 18 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA Anwendung. Gleiches gilt entsprechend für Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben.
Abschnitt 3 Wahlscheine (zu § 20 KWG LSA)
§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er den Antrag nach § 15 Abs. 4 entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
§ 23 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheines
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlbereich er gilt.
(3) Bei verbundenen Wahlen wird für diese nur ein Wahlschein erteilt. Ist der Wahlberechtigte nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muß dies aus dem Wahlschein hervorgehen.
(4) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der
Anlage 4
.
§ 24 Wahlscheinanträge
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, § 47 gilt entsprechend. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, § 47 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.
(5) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass die Besetzung der Dienststellen bis zu den genannten Zeitpunkten gewährleistet ist.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbeschadet des Absatzes 5 Satz 2 unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
§ 25 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss nach § 28 KWG LSA erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden und ist im Original zu siegeln
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein Stimmzettel des Wahlbereiches,
2.
ein Stimmzettelumschlag,
3.
ein Wahlbriefumschlag,
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl.
Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15 Uhr, anfordern.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben
1.
die vollständige Anschrift des Gemeindewahlleiters,
2.
die Nummer des Wahlscheines,
3.
der für den Wahlberechtigten zuständige Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
4.
der Vermerk "Wahlbrief".
Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies entfällt, wenn der Wahlberechtigte bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 56 Abs. 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihm die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
(5) Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.
(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(6a) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Fall des § 24 Abs. 5 Satz 3, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 24 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. Mit Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person erfolgt eine Mitteilung hierüber an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten unter Angabe des Namens der bevollmächtigten Person und des Datums der Ausgabe. Zur Umsetzung der Regelung des Satzes 3 sind Gemeinden und Verbandsgemeinden befugt, personenbezogene Daten von bevollmächtigten Personen und Wahlberechtigten zu verarbeiten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
2.
die Anzahl der vertretenen Wahlberechtigten sowie
3.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach Satz 1 bis 3 zu führen. Ist bei verbundenen Wahlen ein Wahlscheininhaber nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist das im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.
(8) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(9) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei verbundenen Wahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei verbundenen Wahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Gemeindewahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlbereiches über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Bei Verbandsgemeindewahlen verständigt er außerdem den Verbandsgemeindewahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Verbandsgemeindewahl unterrichtet. Bei Kreiswahlen verständigt er außerdem den Kreiswahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Kreiswahl unterrichtet.
(10) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde dem Gemeindewahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 9 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.
(11) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes. Sie teilt ihm in Fällen des § 24 Abs. 5 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muß zu ersehen sein, ob der Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt den Wahlvorsteher außerdem, wenn an einen Wahlberechtigten gemäß Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.
(12) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 24 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.
(13) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
§ 26 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeinde veranlaßt am 13. Tage vor der Wahl die Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
2.
der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind, darauf hinzuweisen,
a)
daß Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlbereiches geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
b)
daß Wahlberechtigte, die in anderen Wahlbereichen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2) Die Gemeinde veranlaßt spätestens am 13. Tage vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten, die außerhalb der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
(3) Die Gemeinde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, in der Einrichtung wählen wollen und nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind. Sie stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
§ 27 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter nach § 22 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Der Vermerk wird bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.
§ 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines
Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann Beschwerde beim Bürgermeister erhoben werden. Hält der Bürgermeister die Beschwerde für begründet, erteilt er einen Wahlschein. Hält der Bürgermeister die Beschwerde für nicht begründet, so führt er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbei; in Eilfällen entscheidet der Gemeindewahlleiter anstelle des Gemeindewahlausschusses. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und dem Beschwerdeführer sowie dem Bürgermeister mitzuteilen. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.
Abschnitt 4 Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (zu §§ 15 und 21 bis 29 KWG LSA)
§ 29 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Der Landeswahlleiter macht rechtzeitig vor der Wahl öffentlich bekannt, für welche Parteien die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 KWG LSA zutrifft. Er fordert die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihm spätestens am 97. Tag vor der Wahl die Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(2) Der Wahlleiter erläßt spätestens am 120. Tag vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach § 15 KWG LSA. Die Bekanntmachung der Wahl des Ortschaftsrates nach § 15 Satz 3 KWG LSA kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der regulären Wahlperiode des Gemeinderates erfolgen (§ 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes); sie hat spätestens am 120. Tag vor der Wahl zu erfolgen. Der Wahlleiter fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen eingereicht werden müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und über die Verbindung von Wahlvorschlägen sowie für die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin. In der Bekanntmachung soll ferner angegeben sein, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 KWG LSA zutrifft; dabei wird die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt.
(2a) In der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
(3) Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, ob für sie die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA zutrifft. Die Feststellung trifft der Wahlausschuß unverzüglich. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.
(4) Ein Einzelbewerber kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, ob für ihn die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA zutrifft. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 30 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der
Anlage 5
eingereicht werden. Er muß die in § 21 Abs. 6 KWG LSA bezeichneten Angaben über die Personalien eines jeden Bewerbers, den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und gegebenenfalls deren Kurzbezeichnung sowie das Wahlgebiet und den Wahlbereich enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben dem Namen der Partei sind außer deren Kurzbezeichnung keine Zusätze (z. B. Angabe des örtlich zuständigen Parteiorgans) zulässig. Das gleiche gilt für das Kennwort einer Wählergruppe.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.
(3) Unbeschadet des § 21 Abs. 9 KWG LSA muß der Wahlvorschlag einer Partei von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte einer Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Unterschriften Wahlberechtigter (§ 21 Abs. 9 KWG LSA) sind auf amtlichen Formblättern nach
Anlage 6
unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; der Wahlleiter kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, daß die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Der Wahlleiter hat die im Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Mit der Unterschrift wird vom Wahlberechtigten gleichzeitig bestätigt, dass nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach
Anlage 6
oder gesondert nach dem Muster der
Anlage 7
eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl und nur einen Wahlvorschlag für die Kreiswahl unterzeichnen; entsprechendes gilt für andere Wahlen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig; entsprechendes gilt für die Kreiswahl.
5.
Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der
Anlage 8a
, daß er seiner Aufstellung zustimmt und
a)
beim Wahlvorschlag für die Gemeindewahl:
daß er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Gemeindewahl,
b)
beim Wahlvorschlag für die Kreiswahl:
daß er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Kreiswahl
seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Verbandsgemeindewahlen gegenüber der Verbandsgemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, daß sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
2.
für jeden Bewerber eine Bescheinigung der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle über die Wählbarkeit nach dem Muster der
Anlage 9
,
2a.
eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9a (§ 21 Abs. 12 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt),
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der
Anlage 10a
,
4.
bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, daß in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,
5.
für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,
6.
für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, daß er parteilos ist,
7.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nrn. 2 und 3), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 entfallen für Einzelwahlvorschläge.
(6) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag für die jeweilige Wahl erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muß auf Verlangen nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(7) Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 können für mehrere Bewerber zusammengefaßt werden.
(8) Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan kann für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch für die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 4 und 5.
(9) Für Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 10b (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 4 KWG LSA) gelten Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 31 Vertrauenspersonen
(1) Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (§ 21 Abs. 11 KWG LSA) sind, jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Wahlvorschlages bleiben unberührt.
(2) In Fällen des § 30 Abs. 8 gilt der Bevollmächtigte der Partei als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag keine Vertrauensperson angegeben ist.
§ 32 Wahlanzeige
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 22 KWG LSA) den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung gemäß § 22 Abs. 2 KWG LSA ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird, ein. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 2 KWG LSA im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 33 Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter die Vertrauensperson des Wahlvorschlages unverzüglich.
(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 KWG LSA) gilt § 30 sinngemäß.
(3) Für die Zurückziehung von Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen (§ 26 Abs. 2 KWG LSA) gilt § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 34 Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlages Mängel fest, so verfährt er nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei (§ 22 Abs. 2 KWG LSA) nicht vorliegt, so weist der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, daß für diesen Wahlvorschlag ein Kennwort (§ 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA) anzugeben ist, wenn er als Wahlvorschlag einer Wählergruppe zugelassen werden soll. Das Kennwort muß bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags angegeben sein.
(3) Wird dem Gemeindewahlleiter bekannt, daß ein für die Gemeindewahl vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist er den Gemeindewahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Dopppelbewerbung für die Kreiswahl bekanntgegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Wahlen entsprechend.
(4) Für die Vorprüfung der Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß bei Mängeln in den Erklärungen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA zu verfahren ist.
§ 35 Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und die Unterzeichner der Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen entschieden wird.
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß die eingegangenen Wahlvorschläge und Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen nach den Vorschriften des § 28 Abs. 1 bis 6 a KWG LSA. Weist ein Wahlvorschlag oder eine Erklärung über Wahlvorschlagsverbindungen Mängel auf, so ist § 27 Abs. 2 und 3 KWG LSA zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags oder den erschienenen Unterzeichnern von Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Bewerber, für die nach § 28 Abs. 3 KWG LSA die Zulassung versagt wird, werden in der Sitzung des Wahlausschusses im Wahlvorschlag spätestens am 52. Tag vor der Wahl durch den Wahlausschuss gestrichen. Die Nummerierung der verbliebenen Bewerber ist anzupassen. Werden alle Bewerber eines Wahlvorschlages gestrichen, so wird der Wahlvorschlag nicht zugelassen.
(5) Geben die Parteibezeichnungen oder Kennworte mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuß für den Wahlvorschlag einer Partei eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Gemeindewahlen und andere Wahlen im Landkreis. Finden verbundene Wahlen ohne Kreiswahlen statt, so trifft der Verbandsgemeindewahlausschuss die Entscheidung nach Satz 2.
(6) Ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem Kennwort eingereicht worden, aus dem nicht hervorgeht, daß es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt (§ 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA), so erweitert der Wahlausschuß das Kennwort durch einen Zusatz, der dieser Anforderung entspricht. Sind in dem Kennwort des Wahlvorschlags einer Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, daß der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe das Kennwort nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.
(7) Der Wahlausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1 vorgeschriebenen Form mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber fest. Er stellt ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen fest.
(8) Der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, daß die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.
(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 11
angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuß festgestellten Form beizufügen.
§ 36 Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 21 Abs. 6 KWG LSA bezeichneten Angaben; statt dem Tag der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber, statt der Anschrift ist die Postleitzahl und der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Bei der Wahl der Gemeinderäte ist zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, kann auf Verlangen des Bewerbers statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden. Die Bekanntmachung enthält ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen in der Reihenfolge nach § 37 Abs. 3.
(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde nach dem Muster der
Anlage 12
unverzüglich mit
1.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
2.
die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
3.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern.
(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde und der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde teilen die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.
(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden nach den Mustern der Anlagen 13a und 13b unverzüglich mit
1.
die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeinderatswahl stattfindet (Anlage 13a),
2.
die Zahl der Verbandsgemeinden, in denen Verbandsgemeinderatswahlen und die Zahl der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden, in denen Gemeinderatswahlen stattfinden (Anlage 13b),
3.
die Zahlen der zugelassenen Wahlvorschläge und der auf ihnen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber,
4.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern,
5.
die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeinderatswahl unterbleibt, weil in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (Anlage 13a),
6.
die Zahl der Verbandsgemeinden, in denen die Verbandsgemeinderatswahl und die Zahl der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden, in denen die Gemeinderatswahl unterbleibt, weil in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (Anlage 13b).
§ 37 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
(1) Der Stimmzettel für die Vertretungswahlen enthält nach dem Muster der
Anlagen 14
und
15
die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge; ihre Reihenfolge und Numerierung erfolgt nach Absatz 2. Wahlvorschläge von Parteien tragen als Überschrift die Parteibezeichnung, dabei ist § 29 Abs. 3 Satz 3 KWG LSA zu berücksichtigen, Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort; sofern Parteien oder Wählergruppen eine Kurzbezeichnung verwenden, wird auch diese aufgeführt. Einzelwahlvorschläge tragen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand, der Postleitzahl und dem Wohnort (Hauptwohnung)“ aufgeführt. Bei Wahlen der Gemeinderäte ist zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil aufzuführen; die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes können unterbleiben. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei einem Nachweis nach § 36 Abs. 1 Satz 4 kann auf Verlangen des Bewerbers anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden. Die Angabe mehrerer Vornamen ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn sich dieser aus dem Melderegister, Personalausweis oder Pass ergibt.
(1a) Die Stimmzettel für die Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl sind nach dem Muster der
Anlage 16
zu erstellen. Die Bewerber werden mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand und Wohnort (Hauptwohnung) aufgeführt. Absatz 1 Satz 6 bis 9 gilt entsprechend. Die Reihenfolge der Bewerber erfolgt nach § 29 Abs. 7 KWG LSA in alphabetischer Reihenfolge des Namens. Die Zulässigkeit der Angabe der Parteibezeichnung einer oder mehrerer Parteien oder das Kennwort einer oder mehrerer Wählergruppen richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWG LSA.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für Vertretungswahlen richtet sich nach § 29 Abs. 4 KWG LSA. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gilt folgende Regelung: Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 29 Abs. 4 Satz 1 KWG LSA bezeichneten Parteien und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen der bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Zweitstimmen. Ihnen schließen sich die Wahlvorschläge anderer Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebietes erzielten Stimmen an. Wird von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt. Im übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. Für gleichzeitig stattfindende Kreis- und Gemeindewahlen ist für die Reihenfolge der Wahlvorschläge § 29 Abs. 5 KWG LSA maßgeblich.
(3) Die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen sind auf dem Stimmzettel unter Angabe der beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber aufzuführen. Die Reihenfolge der Wahlvorschlagsverbindungen richtet sich nach den Wahlvorschlagsnummern (Absatz 2); dabei ist jeweils die niedrigste Wahlvorschlagsnummer maßgebend, die eine an der Wahlvorschlagsverbindung beteiligte Partei oder Wählergruppe oder ein an ihr beteiligter Einzelbewerber führt.
(4) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Sie müssen einseitig schwarz bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel folgende Farben haben:
1.
Bei den Wahlen zu den Vertretungen ist für
a)
die Wahl zu den Kreistagen und Gemeinderäten der kreisfreien Städte ein grüner,
b)
die Wahl der Gemeinderäte in den kreisangehörigen Gemeinden ein gelber,
c)
die Wahl zu den Verbandsgemeinderäten ein lavendel und
d)
für die Wahl zu den Ortschaftsräten ein rosa
Farbton zu verwenden.
2.
Bei den Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahlen ist für
a)
die Wahl des Landrates und für die Wahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Städte ein grauer,
b)
die Wahl des Bürgermeisters in kreisangehörigen Gemeinden ein oranger,
c)
die Wahl des Verbandsgemeindebürgermeisters ein beiger und
d)
für die Wahl des Ortsvorstehers ein rosa
Farbton zu verwenden.
Die Farbtöne sind so zu gestalten, daß bei schwarzem Druck die Lesbarkeit des Textes nicht beeinträchtigt ist.
(5) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muß groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Stimmzettelumschlag hat die Farbe des Stimmzettels, bei verbundenen Wahlen jedoch rot (Muster der
Anlage 17
). Der Wahlbriefumschlag muß größer sein als der Stimmzettelumschlag (Muster der
Anlage 18
). Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. Der Wahlbriefumschlag hat die Farbe hellblau. Im übrigen gelten die Muster der
Anlagen 17 und 18
.
(6) Bei zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen ist auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl die Bezeichnung „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl bei der Kommunalwahl“ anzugeben (Muster der Anlage 17). Im Übrigen kann der Landeswahlleiter bei zeitgleichen Wahlen Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge festlegen.
(7) Der Wahlleiter weist der Gemeinde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Bei verbundenen Wahlen obliegt die Zuweisung der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge den Gemeindewahlleitern.
§ 38 Wahlbekanntmachung der Gemeinde
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
1.
wieviele Stimmen der Wähler hat,
2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
3.
daß der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl enthält,
4.
daß der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen
a)
auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muß,
b)
einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
c)
seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
d)
seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
5.
daß auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister- und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muß,
6.
die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag die Stichwahl stattfinden würde,
7.
dass Wahlberechtigte, die für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
8.
dass Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und nach § 20 KWG LSA für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, auf Antrag einen Wahlschein erhalten,
9.
daß der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,
10.
daß der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,
11.
daß der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen kann,
12.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
13.
daß die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
14.
dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach § 10a Abs. 3 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Bürgermeisters entsprechend zu.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.
Teil 4 Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl
§ 38 a Wahlbekanntmachung zur Bürgermeister- und Landratswahl und Bewerbungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) In der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 KWG LSA ist darauf hinzuweisen, daß Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die Bekanntmachung muß einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Versicherung mit dem in Absatz 2 bestimmten Inhalt für die Bewerber zur Bürgermeister- oder Landratswahl enthalten.
(2) Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bürgermeister- oder Landratswahl, so haben sie mit der Bewerbung
1.
um das Amt des Bürgermeisters und Ortsvorstehers gegenüber der Gemeinde,
2.
um das Amt des Verbandsgemeindebürgermeisters gegenüber der Verbandsgemeinde,
3.
um das Amt des Landrates gegenüber dem Landkreis
eine Versicherung nach dem Muster der Anlage 8b abzugeben, daß sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
§ 39 Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl
(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Auf den Bewerbungen ist der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen nach § 30 Abs. 6 KWG LSA soll Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und die Postleitzahl und den Wohnort (Hauptwohnung) des Bewerbers enthalten. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
Teil 5 Wahlhandlung (zu §§ 32 bis 35 KWG LSA)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 40 Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7),
3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zählliste,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8.
Verschluß- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
§ 41 Wahlkabine
(1) In jedem Wahllokal richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereit liegen.
§ 42 Wahlurnen
(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleine Wahlurnen verwendet werden.
(4) Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.
§ 43 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesem Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 44 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er seinen Stellvertreter und die übrigen Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Falls es erforderlich ist, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte (§ 6 Abs. 11), die er ebenfalls nach Satz 1 verpflichtet.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7), in dem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses den Vermerk "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Gemeinde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Abs. 11 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 25 Abs. 11 Satz 4 gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 45 Öffentlichkeit, Ordnung im Wahllokal
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
§ 46 Stimmabgabe
(1) Im Wahllokal geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(1a) Ist für die Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl mehr als ein Bewerber zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung des Wahlberechtigten für eine etwaige Stichwahl zurück.
(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.
(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder zusammengefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen, versehen hat,
6.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder
7.
für den Wahl vorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeinde bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. Der zerrissene Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.
§ 47 Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch eine körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät selbständig zu bedienen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die vom Wähler in Aussicht genommene Person nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.
(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
§ 48 Vermerk über die Stimmabgabe
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Bei verbundenen Wahlen muß für jede Wahl eine Spalte benutzt werden.
§ 49 Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(2) Ergibt die Prüfung, daß der Wahlschein für einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Bei verbundenen Wahlen gelten folgende ergänzende Regelungen:
1.
Der Wahlvorsteher prüft, ob der Wahlschein für alle Wahlen oder nur für einzelne Wahlen gilt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung erhält der Inhaber des Wahlscheines für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel.
2.
Gilt der vom Wähler vorgelegte Wahlschein im jeweiligen Wahlbereich wohl für die Kreiswahl, nicht aber für die Gemeindewahl und erklärt die Wähler, nur an der Kreiswahl teilnehmen zu wollen, so erhält er einen Stimmzettel für diese Wahl. Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Wahlvorsteher trägt auf dem Wahlschein einen entsprechenden Vermerk ein.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 46 und 47.
§ 50 Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 35 Abs. 1 KWG LSA ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Abschnitt 2 Besondere Regelungen
§ 51 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirkes eingetragen ist oder einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu berufen.
(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.
(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muß auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes in Anspruch nehmen können (§ 47). Nach Schluß der Stimmabgabe ist die verschlossene Wahlurne in das Wahllokal des Sonderwahlbezirkes zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind.
(9) Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. In diesem Falle bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirkes, die einbehaltenen Wahlscheine und die nicht benutzten Stimmzettel in das Wahllokal eines von dem Bürgermeister zu bestimmenden allgemeinen Wahlbezirkes; dies wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirkes verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirkes.
(10) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirkes darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(11) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 52 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen
(1) Der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, in dieser Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Der Bürgermeister richtet es her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 51 Abs. 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluß der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirkes, dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben.
(4) § 51 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 53 Stimmabgabe in Klöstern
Bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters soll die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 geregelt werden.
§ 54 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich den in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, Gelegenheit geben, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand zu wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt ein Wahllokal bereit. Der Bürgermeister richtet es her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können.
(3) § 51 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 55
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 56 Briefwahl
(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
1.
Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Dabei soll er möglichst einen dokumentenechten Stift verwenden.
2.
Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3.
Er unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter.
4.
Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5.
Er verschließt den Wahlbriefumschlag.
6.
Er übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleiter. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim zuständigen Gemeindewahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wähler für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(4) Für die Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung gilt § 47 sinngemäß; hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluß und übergibt sie spätestens am Vormittag des Wahltages dem Gemeindewahlleiter. Der Gemeindewahlleiter nimmt die eidesstattliche Versicherung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA entgegen.
Teil 6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (zu §§ 36 bis 43 KWG LSA)
§ 57 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahlen der für jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
(2) In das Wahlergebnis des Wahlbezirkes wird das Ergebnis der Briefwahl einbezogen, wenn der Gemeindewahlleiter es angeordnet hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1).
(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festgestellt.
§ 58 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.
§ 59 Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden:
1.
Stimmzettel, die nach § 60 Abs. 1 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
2.
Stimmzettel, auf denen eine einzelne Stimmabgabe zweifelhaft erscheint (§ 60 Abs. 2).
Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 3 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluß der Zählung unter ihrer Aufsicht.
(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.
(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten.
(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(5) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 und 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 61) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 60 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig,
1.
wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
2.
wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen oder bei der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- oder Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
3.
wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
4.
wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5.
wenn er keine Kennzeichnung enthält.
(2) Auf einem an sich gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimmabgabe ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3) Bei der Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
c)
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
d)
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
e)
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
f)
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält; bei verbundenen Wahlen gilt dies nur, wenn die Wahlscheine für dieselben Wahlen gelten,
g)
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
h)
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
2.
Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gilt folgendes:
a)
Wird das Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes einbezogen (§ 63), so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
b)
Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt (§ 64), so gelten diese Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
3.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wähler wahlberechtigt ist.
4.
Ist ein Wähler bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.
§ 61 Zähllisten
(1) Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die ungültigen Stimmzettel von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der
Anlage 19 oder Anlage 20
angelegt sein.
(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.
(3) Der Wahlleiter kann anordnen, daß Gegenzähllisten geführt werden.
(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben.
§ 62 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2)
(aufgehoben)
(3) Der Gemeindewahlleiter bestimmt für jeden Wahlbereich den Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Dabei darf es sich nicht um Wahlbezirke nach § 85 handeln. Er kann für den Wahlbereich eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind.
(4) Wird ein Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt der Gemeindewahlleiter vor der Berufung der Mitglieder der Briefwahlvorstände, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gemeindewahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes bekanntmacht sowie für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokales sorgt. Auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgeschlagenen Personen kann zurückgegriffen werden.
(5) Der Gemeindewahlleiter übergibt den Wahlvorständen der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Wahlbezirke oder den nach Absatz 4 gebildeten Briefwahlvorständen die nach Wahlbereichen geordneten Wahlbriefe und das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Abs. 10).
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Er hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(7) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, daß infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach § 64. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe eines Wahlbereichs vorliegen.
§ 63 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
(1) Der Wahlvorstand des nach § 62 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Wahlbezirkes behandelt die ihm nach § 62 Abs. 5 übergebenen Wahlbriefe nach Ablauf der Wahlzeit, bevor die Wahlurne geöffnet wird, wie folgt:
1.
Die Wahlbriefe werden einzeln geöffnet. Ihnen werden der Wahlschein und der Stimmzettelumschlag entnommen.
2.
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Wahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten Wahlbriefe. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirkes zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(3) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen. Dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Im Falle des § 60 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ist entsprechend zu verfahren. Die Zahl der nach § 60 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 als ungültig geltenden Stimmzettel ist in die Ergänzung zur Wahlniederschrift einzubeziehen.
(4) Der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.
§ 64 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der nach § 62 Abs. 4 gebildete Briefwahlvorstand verfährt nach § 63 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne gelegt werden. Die in § 63 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Angaben sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.
(2) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 57 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(3) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag nach der Behandlung des Wahlbriefs gemäß Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes verwahrt. Der Stimmzettel wird vor der Stimmenzählung (Absatz 2) dem Stimmzettelumschlag entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Er wird mit etwa 50 anderen Stimmzetteln derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen und wieder in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt. § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung, auch für die nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. Die Zahl der nach § 60 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 als ungültig geltenden Stimmzettel ist in die Wahlniederschrift einzubeziehen.
(4) Der Gemeindewahlleiter kann zulassen, daß die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen zu erleichtern. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
§ 65 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer dem Gemeindewahlleiter anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.
§ 66 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Gemeindewahlleiter; für diese Schnellmeldung gilt das Muster der
Anlage 21
. Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem Gemeindewahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren.
(2) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Verbandsgemeindewahl oder der Kreiswahl in der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege nach dem Muster der
Anlage 21
dem Verbandsgemeindewahlleiter oder dem Kreiswahlleiter mit. Das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlbereichen der Kreiswahl gehören.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl. Er teilt danach auf dem schnellsten Wege das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl dem Landeswahlleiter mit.
(4) Der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit.
(5) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Der Verbandsgemeindewahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindewahlleiter das vorläufige Ergebnis der Verbandsgemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Weg dem Kreiswahlleiter mit. Auf besondere Aufforderung hin übermittelt der Kreiswahlleiter als Schnellmeldung dem Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis einzelner Gemeinderatswahlen in kreisangehörigen Gemeinden oder Verbandsgemeinderatswahlen.
(6) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden angegeben
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der gültigen Stimmen,
6.
die Zahl der Sitze,
7.
die Zahlen der für jede Partei, für die Gesamtheit der Wählergruppen und für die Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge beziehungsweise die für jeden Bewerber zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher-; Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl abgegebenen Stimmen,
8.
die Zahlen der jeder Partei, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelwahlvorschläge voraussichtlich zustehenden Sitze.
Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der
Anlage 22
erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt.
(6a) Der Landeswahlleiter kann Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen der Wahlvorstände, Gemeindewahlleiter und Kreiswahlleiter festlegen.
(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.
(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt der Landeswahlleiter die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse der Kreistagswahlen für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.
§ 67 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 23
aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 46 Abs. 6, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 59 Abs. 3 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt
1.
die Zähllisten (soweit vorhanden auch die Gegenzähllisten),
2.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 59 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
3.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 besonders beschlossen hat.
(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem Muster der
Anlage 24
aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 63 Abs. 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt
1.
das in § 63 Abs. 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 25
aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 64 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt
1.
die Zähllisten (ggf. auch die Gegenzähllisten),
2.
das in § 64 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
3.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
4.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 59 Abs. 3 besonders beschlossen hat.
(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen (§ 63 Abs. 2 Satz 4, § 64 Abs. 1 Satz 2) werden der Wahlniederschrift über die Kreiswahl beigefügt. Finden verbundene Wahlen ohne Kreiswahlen statt, erfolgt die Beifügung nach Satz 2 an die Wahlniederschrift über die Verbandsgemeindewahl.
(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die sie sofort dem Gemeindewahlleiter zuleitet. Der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstandes übergibt die Unterlagen dem Gemeindewahlleiter unmittelbar.
(6) Der Gemeindewahlleiter übersendet dem Verbandsgemeindewahlleiter die Wahlniederschriften über die Verbandsgemeindewahl und dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Kreiswahl mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt er eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich des Briefwahlergebnisses nach dem Muster der
Anlagen 26 und 27
bei.
(7) Die Wahlniederschriften über die Verbandsgemeindewahl bei der Verbandsgemeinde und über die Gemeindewahl verbleiben bei der Gemeinde, die Wahlniederschriften über die Kreiswahl beim Landkreis.
(8) Die Übersendung und den Verbleib der Niederschriften über die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen regelt die zuständige Gemeinde oder der zuständige Landkreis.
(9) Wahlvorsteher, Wahlleiter, Gemeinde, Verbandsgemeinde und Landkreis haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 68 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt
1.
die gültigen Stimmzettel,
2.
die einbehaltenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 86) zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Fordert der zuständige Wahlleiter nach § 71 Abs. 3 von der Gemeinde nur Teile eines Paketes der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 69 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und nach Wahlbereichen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt die für die Sitzverteilung (§ 39 und § 40 KWG LSA) erforderlichen Berechnungen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuß das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 37 bis 41 KWG LSA fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4.
die Stimmenverteilung nach §§ 37, 38 und 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 KWG LSA einschließlich der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
5.
die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge einschließlich der Wahlvorschlagsverbindungen und auch die Bewerber beziehungsweise die nach § 37 KWG LSA gewählten Bewerber,
6.
die nächst festgestellten Bewerber und ihre Reihenfolge.
Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht der Wahlleiter das Los.
(3) Der Wahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach den Mustern der
Anlagen 28 bis 31
angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellung über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen für die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde und der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde übersenden dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(5) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und weist sie auf § 43 KWG LSA hin. Bei einer Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode weist er ferner darauf hin, daß nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes und nach § 43 Abs. 2 KWG LSA der Sitzerwerb frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode eintritt.
(6) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt und gibt der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde von der Bekanntmachung Kenntnis. Die Bekanntmachung muß mindestens enthalten
1.
die Zahlen der Wahlberechtigten und der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
2.
die Stimmen- und Sitzverteilung,
3.
die Namen der gewählten Bewerber,
4.
die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten Reihenfolge.
(7) Nach dem Muster der
Anlage 32
fertigt der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt je eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeinderatswahl und der Bürgermeisterwahl sowie der Kreiswahlleiter eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Kreiswahl. Nach dem Muster der Anlage 33 fertigt der Kreiswahlleiter je eine Hauptzusammenstellung der Gemeinderatswahlen und der Bürgermeisterwahlen sowie der Verbandsgemeinderatswahlen und Verbandsgemeindebürgermeisterwahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden an. Dabei werden, soweit möglich unter Einschluss der Briefwähler, Zwischensummen für die Wahlbereiche und Gemeinden gebildet. Der Gemeindewahlleiter fertigt eine Hauptzusammenstellung über die Ortschaftsratswahlen und Ortsvorsteherwahlen von den zur Gemeinde gehörenden Ortschaften. Bei den Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsvorsteher sind lediglich die Namen der gewählten Bewerber oder die Namen der Bewerber, die an einer Stichwahl teilnehmen, in die Hauptzusammenstellung aufzunehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Wahlleiter übersenden dem Landeswahlleiter unverzüglich die Hauptzusammenstellungen.
§ 70 Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen
Der Landeswahlleiter stellt die Zahlen des Gesamtergebnisses der allgemeinen Neuwahlen zusammen und macht sie in der Aufgliederung nach Landkreisen und kreisfreien Städten öffentlich bekannt.
§ 71 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter
(1) Die Wahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 50 Abs. 1 und 2 KWG LSA).
(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für den Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Kreiswahl, so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.
(3) Auf Anforderung haben die Gemeinden den Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschüsse der zum Landkreis gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.
Teil 7 Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl (zu §§ 44 bis 46 KWG LSA)
§ 72 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden wird. In den Fällen einer abgesagten Wahl nach § 44 Abs. 1a KWG LSA erfolgt die Nachwahl spätestens vier Monate nach der Hauptwahl. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt in den Fällen der Nachwahl nach § 44 Abs. 1 und 1 a KWG LSA rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Nachwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Bei der Nachwahl wird
1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahllokalen und
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
Dies gilt nicht soweit der Mangel nach § 44 Abs. 1a KWG LSA durch Satz 1 Nrn. 1 bis 4 verursacht wurde. In diesen Fällen ist das Verfahren im entsprechend erforderlichen Umfang nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 zu erneuern. Ist das Verfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge nach Satz 1 Nr. 2 zu erneuern, gilt die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Wahlen nach § 22 Abs. 2 KWG LSA getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode. § 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA gilt entsprechend.
(5) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit; das gilt nicht insoweit, als der Mangel nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA durch die Wahlscheine verursacht wird. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(6) Abweichend von § 44 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA behalten die bereits beschafften Stimmzettel für die Nachwahl dann nicht ihre Gültigkeit, wenn der Mangel nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA durch die Stimmzettel verursacht wird. Neue Stimmzettel dürfen nur von dem nach § 82 Abs. 1 dafür zuständigen Wahlleiter beschafft werden.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 73 Wiederholungswahl
(1) Sobald feststeht, daß eine Wiederholungswahl stattfinden muß, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Wiederholungswahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 45 KWG LSA erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:
1.
Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
2.
Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
3.
Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
4.
Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.
5.
Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes durchgeführt, so erhalten Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk zur Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirkes einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgebenden Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.
6.
Neue Wahlvorschläge können nur eingereicht und Wahlvorschläge, die für die Hauptwahl zugelassen waren, können nur geändert werden, soweit sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt. Von Amts wegen sind die Bewerber auf den Wahlvorschlägen zu streichen, die zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl versterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.
7.
Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn nach Nummer 6 neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
8.
Wurde die Wiederholungswahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein hatte.
(5) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Wahlen nach § 22 Abs. 2 KWG LSA getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei Wiederholungswahlen, die nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl stattfinden. § 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA gilt entsprechend.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 74 Einzelne Neuwahl
(1) Die einzelne Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Eintritt ihrer Voraussetzung stattfinden.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der einzelnen Neuwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Für die einzelne Neuwahl nach Auflösung der Vertretung gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
(5) Für die einzelne Neuwahl nach Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises gelten folgende Regelungen:
1.
Die für die Zahl der Vertreter maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgelegt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln. Das Statistische Landesamt kann diese Aufgabe der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde übertragen.
2.
Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde (des Landkreises), so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie macht deren Namen und Anschriften öffentlich bekannt.
3.
Zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz 1 mehr als sechs Vorschlagsberechtigte, so erhöht sich die Zahl der Beisitzer entsprechend der Zahl der Vorschlagsberechtigten, die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.
4.
Die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 7 KWG LSA bestimmt ein besonderer Ausschuß, der nach folgenden Grundsätzen gebildet wird:
a)
Die Zahl der Ausschußmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Vertreter.
b)
Die Ausschußmitglieder werden von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Parteien und Wählergruppen berufen. Sie müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein.
c)
Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschußmitglieder vorschlagen, wie sich aus ihrer nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets zusammengefaßten Stimmenzahl bei den in Nr. 3 Satz 1 genannten Wahlen nach dem Berechnungsverfahren nach § 39 Abs. 2 und 3 KWG LSA ergeben. Die Partei oder Wählergruppe hat bei ihren Vorschlägen zunächst ihre Vertreter in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren nächst festgestellte Bewerber zu berücksichtigen. Sind nicht genügend nächst festgestellte Bewerber vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Kommunalaufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen oder nicht den vollen Gebrauch, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuß unbesetzt.
d)
Die Kommunalaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, daß die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.
5.
Der nach Nr. 4 gebildete Ausschuß wird von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuß maßgebenden Vorschriften.
6.
Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt die Vertretung eines jeden bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, bevor der Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt worden ist, so gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
7.
Die nach § 29 Abs. 4 KWG LSA maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebietes. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebietes die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Vertretung nicht gesondert festgestellt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln; Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung, daß bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang bestand. Satz 2 und 3 ist auch für das Vorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen bei der Bildung des in Nr. 4 bezeichneten Ausschusses maßgebend.
(6) Für die einzelne Neuwahl nach einer Gebietsänderung, die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises verbunden ist, gilt Absatz 5 Nrn. 1, 3 bis 5, 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Absatz 5 Nrn. 4 und 5 entfällt, wenn der Gebietsänderungsvertrag eine andere Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche enthält.
(7) Für die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei oder deren Widerruf im Zusammenhang mit einer einzelnen Neuwahl gilt § 32 entsprechend. Trifft der Landeswahlleiter die Feststellung allein (§ 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA), so teilt er sie der betroffenen Vereinigung und dem Wahlleiter mit. Gilt die Anerkennung als Partei auch für künftige einzelne Neuwahlen, so macht er sie außerdem öffentlich bekannt. Für den Widerruf einer Anerkennung als Partei bedarf es eines Beschlusses des Landeswahlausschusses, wenn dieser die zu widerrufende Feststellung getroffen hat.
(8) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Teil 8 Ersatz von Vertretern, Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern und Ergänzungswahl (zu §§ 47 bis 49 KWG LSA)
§ 75 Ersatz von Vertretern
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten Bewerber, auf den ein Sitz übergeht, durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschriften des § 43 KWG LSA hin. Der Zeitpunkt des Sitzüberganges bestimmt sich nach § 43 KWG LSA. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welchen nächst festgestellten Bewerber der Sitz übergeht.
(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für den nächst festgestellten Bewerber die Voraussetzung nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA gegeben und ist sein Ausscheiden auch nicht nach § 48 KWG LSA festgestellt, so ist ihm vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
(3) Bleibt ein Sitz nach § 47 Abs. 3 Satz 2 oder 3 KWG LSA unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.
§ 76 Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.
(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den die Voraussetzung nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
§ 76 a Ergänzungswahl
Die Ergänzungswahl soll innerhalb von vier Monaten nach Feststellung ihrer Voraussetzungen (§ 42 Abs. 5 Satz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes) stattfinden.
Teil 9 Übergangsvorschriften für die Kreiswahl 1994
§§ 77 bis 79
(aufgehoben)
Teil 10 Schlußvorschriften
§ 80 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen der Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, die Kreiswahlleiter und Landkreise sowie die Gemeindewahlleiter und Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters und der Gemeinde können zusammengefaßt werden.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.
(4) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen (§ 36) sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen des endgültigen Wahlergebnisses (§ 69 Abs. 6) spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
§ 81 Zustellungen
Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
§ 82 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für die Kreiswahl, der Verbandsgemeindewahlleiter für die Verbandsgemeindewahl, der Gemeindewahlleiter für die Gemeindewahl
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
2.
die Formblätter für die Übersichten über die zugelassenen Wahlvorschläge (Anlagen 12 und 13),
3.
die Stimmzettel (Anlagen 14, 15 und 16),
4.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 17),
5.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 18) und
6.
die Hauptzusammenstellungen (Anlagen 32 und 33).
Bei verbundenen Wahlen beschafft der Gemeindewahlleiter die Wahlscheinvordrucke, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge für alle Wahlen.
(2) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.
(3) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG LSA besondere Regelungen treffen.
§ 83 Hilfskräfte und Hilfsmittel
Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden.
§ 84 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 12 Abs. 6 KWG LSA, § 25 Abs. 6a Satz 7 und Abs. 9 Satz 2 und § 26 Abs. 3 Satz 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 12 Abs. 6 KWG LSA, § 25 Abs. 6a Satz 7 und Abs. 9 Satz 2 sowie § 26 Abs. 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 85 Wahlstatistische Auszählungen
(1) Die repräsentativen Wahlstatistiken nach § 66 Abs. 2 KWG LSA erfassen bei der Wahl zu den Kreistagen und zu den Stadträten in kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts in Stichprobenwahlbezirken
1.
die Wahlberechtigten und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
2.
die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen.
Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung zugelassener Wahlgeräte oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. Briefwähler sind von den repräsentativen Wahlstatistiken ausgeschlossen.
(2) Die Zahl der Stichprobenwahlbezirke, die in die repräsentativen Wahlstatistiken einzubeziehen sind, darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Ein für die repräsentativen Wahlstatistiken ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Der Landeswahlleiter teilt dem Kreiswahlleiter mit, welche Wahlbezirke des Wahlkreises aufgrund § 66 Abs. 2 KWG LSA in die repräsentativen Wahlstatistiken einbezogen werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet die betroffenen Gemeinden. Die Gemeinden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis und sichern die Information der Wahlberechtigen über Zweck und Inhalt der repräsentativen Wahlstatistiken. Das dazu erforderliche Informationsmaterial stellt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Gemeinde, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis und Wahlbezirk.
(4) Für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens elf Geburtsjahresgruppen, für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden.
(5) Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögern. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem Wahlvorstand des ausgewählten Wahlbezirkes durch Auszählung des Wählerverzeichnisses durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt über den Kreiswahlleiter zu übermitteln. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird vom Statistischen Landesamt durchgeführt. Dazu leiten die Gemeinden die verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken über den Kreiswahlleiter zur Auswertung dem Statistischen Landesamt zu. Nach der Auswertung sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Gemeinden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des zuständigen Wahlleiters außer in den nach Absatz 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel oder zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer kommunalen Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 7 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.
(7) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der repräsentativen Wahlstatistik nach Absatz 1 ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt vorbehalten und nur für das Land insgesamt gestattet. Ergebnisse der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 dürfen nur für die Ebene der Gemeinde insgesamt veröffentlicht werden. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Zur Ergänzung der Ergebnisse nach Absatz 6 und zur zusammengefassten Veröffentlichung können unter Sicherung des Wahlgeheimnisses den Gemeinden Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistiken Absatz 1 vom Statistischen Landesamt überlassen werden.
§ 86 Vernichtung und Löschung von Wahlunterlagen
(1) Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge - soweit sie nicht der Wahlniederschrift nach § 67 beigefügt werden - sind unverzüglich nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu vernichten. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 6a Satz 7 und Abs. 9 Satz 2 sowie § 26 Abs. 3 Satz 1, Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder Beschwerden gegen die Versagung von Wahlscheinen, Vollmachten für die Beantragung und Abholung von Wahlscheinen, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlvorschläge mit Anlagen, Stimmzettel, Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie Daten nach § 65b KWG LSA sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen sind 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder des neuen Bürgermeisters, Ortsvorstehers oder Landrates zu vernichten.
(3) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 2 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten.
(5) Für die Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach Absatz 2 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.
§ 87 Erstattung von Wahlkosten
Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden im Rahmen des § 54 Abs. 3 KWG LSA die Kosten der Kreiswahl, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.
§ 88 Mitwirkung der Verbandsgemeinden
Für die Mitwirkung von Verbandsgemeinden bei den Gemeinden nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben gelten nachfolgende Regelungen:
1.
Die Verbandsgemeinde soll ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so einrichten, daß die Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglichst erleichtert wird.
2.
Die Verbandsgemeinde besorgt für ihre Mitgliedsgemeinden die dem Bürgermeister und der Gemeinde nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben.
3.
Gemeindewahlleiter oder dessen Stellvertreter kann bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden auch ein Bediensteter der Verbandsgemeinde sein. Dieser gilt insoweit als Bediensteter der Gemeinde im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 1 KWG LSA.
4.
Die Regelung der Nr. 3 gilt auch für die Berufung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters nach § 11 KWG LSA und für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes nach § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG LSA.
5.
Die im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und in dieser Verordnung begründeten Zuständigkeiten des Gemeinderates, des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses bleiben unberührt.
6.
Die Verbandsgemeinde veröffentlicht die die Wahl betreffenden Bekanntmachungen in den Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Art.
7.
Die Verbandsgemeinde kann die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Mitgliedsgemeinden auf den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft beschränken.
8.
Die Verbandsgemeinde kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, daß einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde erfüllt werden. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
9.
Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse einer Verbandsgemeinde treffen.
§ 10 a KWG LSA bleibt von den Regelungen des Satzes 1 unberührt.
§ 89
(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 90 Mitwirkung des Landeswahlausschusses
(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuß gelten die Verfahrensvorschriften der Landeswahlordnung.
(2) Die Entschädigung der Beisitzer des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Landeswahlordnung.
§ 91 Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates
(1) Für die Wahl des Ortschaftsrates gelten folgende ergänzende Regelungen:
1.
Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlvorschläge der an der Gemeindewahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber gelten auch für die Wahl der Mitglieder des Ortschaftsrates. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge nach § 37 Abs. 2.
2.
Bei den allgemeinen Neuwahlen findet § 70 für die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortschaftsräten keine Anwendung.
3.
Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt bei der erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates der Gemeinderat; fällt dabei diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Gemeiderates zusammen, ist § 74 Abs. 5 Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
4.
Die für die Gemeindewahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortschaftsrates bestimmen, sofern in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist.
(2) Der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.
§ 92 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 93 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 24. Februar 1994.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Remmers
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(zu § 16 Abs. 1 Satz 1 KWO LSA)
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Anlage 29
(zu § 69 Abs. 4 KWO LSA)
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Anlage 30
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Anlage 31
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Anlage 32
(zu § 69 Abs. 7 KWO LSA)
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Anlage 33
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