WeinR-DVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinR-DVO) Vom 13. Dezember 2011

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinR-DVO) Vom 13. Dezember 2011
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 692)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinR-DVO) vom 13. Dezember 201117.12.2011
Eingangsformel17.12.2011
§ 1 - Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete27.08.2016
§ 2 - Stützungsprogramm15.12.2020
§ 3 - Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen13.12.2018
§ 4 - (aufgehoben)13.12.2018
§ 5 - Wiederbepflanzungen27.08.2016
§ 6 - Umwandlung bestehender Pflanzrechte27.08.2016
§ 6a - Rebsortenverzeichnis27.08.2016
§ 7 - Mengenregulierung13.12.2018
§ 8 - Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.13.12.2018
§ 9 - Landwein13.12.2018
§ 10 - Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle27.08.2016
§ 10a - Löschungen in der Weinbergsrolle27.08.2016
§ 11 - Sachverständigenausschuss27.08.2016
§ 12 - Anerkannte Erzeuger nach der Verordnung (EG) Nr. 607/200913.12.2018
§ 13 - Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds13.12.2018
§ 14 - (aufgehoben)13.12.2018
§ 15 - Vorschriften über die Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungsverfahren17.12.2011
§ 16 - Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen „Classic" und „Selection"17.12.2011
§ 16a - Anerkennung von Auszeichnungen und ähnlichen Angaben13.12.2018
§ 17 - Geografische Angaben17.12.2011
§ 18 - Vereinfachte Buchführung17.12.2011
§ 19 - Moderne Buchführung17.12.2011
§ 20 - Automatisierte Analysenbuchführung17.12.2011
§ 21 - Herbstbuch17.12.2011
§ 22 - Begleitpapierkopie17.12.2011
§ 23 - Meldungen13.12.2018
§ 24 - Zuständige Behörde17.12.2011
§ 25 - Bußgeldvorschriften13.12.2018
§ 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.12.2011
Anlage 1 - Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein13.12.2018
Anlage 2 - Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und des Landweingebietes Sächsischer Landwein17.12.2011
Anlage 3 - Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Mitteldeutschem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Saale-Unstrut zugelassen sind27.08.2016
Anlage 4 - Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Sächsischem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Sachsen zugelassen sind27.08.2016
Anlage 5 - Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut28.08.2013
Anlage 6 - Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Prädikatswein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen28.08.2013
Anlage 7 - Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Groß- und Einzellagen28.08.2013
Anlage 817.12.2011
Aufgrund von
§ 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 1, §§ 8a, 8c, 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 5 und § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
§ 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, §§ 7a, 8, 10 Abs. 3, § 32c Abs. 3, § 39 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996, 1998) und
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, §§ 23, 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514, 1515),
in Verbindung mit
§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes,
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1941),
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSA S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 725) und
Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439),
wird verordnet:

§ 1 Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete und Landweingebiete

(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in den in
Anlage 1
genannten Gemarkungen und Fluren.
(2) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzten Flächen in den in
Anlage 2
genannten Gemarkungen und Fluren.
(3) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in den in Anlage 1 genannten Gemarkungen.
(4) Der zu Sachsen-Anhalt gehörende Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein umfasst die zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten sowie sonstige nicht mit Reben bepflanzte Flächen in den in Anlage 2 genannten Gemarkungen.
(5) Die Topografischen Karten 1:10 000 zu den Anlagen 1 und 2, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Flächen zeichnerisch eingetragen sind, sind im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 2 Stützungsprogramm

(zu § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes § 8 Abs. 1 der Weinverordnung)
(1) Das Stützungsprogramm enthält als Einzelmaßnahmen
1.
Die Sortenumstellung und die Umstellung zur Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechnik sowie die Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen innerhalb bepflanzter Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12.2013, S. 671; L 189 vom 27. 6. 2014, S. 261; L 130 vom 19. 5. 2016, S. 18; L 34 vom 9. 2. 2017 S. 41; L 106 vom 6. 4. 2020, S. 12)), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/760 (ABl. L 185 vom 12. 6. 2020, S. 1),
2.
Investitionen in technische Anlagen und Geräte in der Kellerwirtschaft außer Holzweinfässer gemäß Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013 und
3.
Ernteversicherungen gegen Ausfälle auf Grund von Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre gemäß Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1308/2013.
(2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten folgende pauschale Beihilfesätze:
1.
10 000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung in Direktzuglagen,
2.
15 000 Euro je Hektar bei Erneuerung der Unterstützungsvorrichtung in Steil- und Terrassenlagen,
3.
6 800 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung in Direktzuglagen und
4.
12 000 Euro je Hektar bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung in Steil- und Terrassenlagen.
Die Installation von Tröpfchenbewässerungslagen in Direktzuglagen wird mit höchstens 2 000 Euro je Hektar und in Steil- und Terrassenlagen mit höchstens 3 000 Euro je Hektar gefördert. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 wird ein Zuschuss in Höhe bis zu 40 v. H. und nach Absatz 1 Nr. 3 in Höhe bis zu 50 v. H. der Versicherungsprämie gewährt.
(3) Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind bei der zuständigen Behörde bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Umsetzung der Maßnahmen und Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Einzelmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 sind bis zum 15. Mai des Jahres der Umsetzung der Maßnahmen einzureichen. Dabei ist der Vertragsabschluss für die Ernteversicherung bis zum 15. Januar vorzunehmen. Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend einer Priorisierung beginnend mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, folgend Nrn. 1 und 3. Übersteigen die eingereichten Anträge das zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird durch die zuständige Behörde ein einheitlicher Annahmeprozentsatz festgelegt.
(4) Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Rebflächen in Direktzuglagen und Steil- und Terrassenlagen, die in der Weinbaukartei erfasst sind. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind Wein erzeugende Betriebe.
(5) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe bei den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gewährt werden kann, wird auf 100 Quadratmeter und die Mindestparzellengröße, die sich aus den Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ergeben muss, wird auf 300 Quadratmeter festgelegt.
(6) Die Beihilfe für die Ernteversicherung nach Absatz 1 Nr. 3 wird für bis zu einem Jahr im Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des Jahres für das die Maßnahmen beantragt wurden gewährt. Die Beihilfe bezieht sich ausschließlich auf in der Weinbaukartei erfasste Flächen und deren Umfänge. Der zu versichernde Höchstwert beträgt 30 000 Euro je Hektar. Die Versicherungsverträge müssen die Beihilfeempfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(7) Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind spätestens am 30. Juni des Folgejahres nach Antragstellung abzuschließen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als abgeschlossen, wenn alle Pfropfreben gepflanzt, die Pflanzstäbe gesetzt und die Endpfähle errichtet sind.
(8) Für die Auszahlung der Beihilfe nach Absatz 1 Nr. 3 sind bis zum 30. Oktober alle erforderlichen Zahlungsbelege vorzulegen, die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 30. November des Jahres für das die Maßnahme beantragt wurde.

§ 3 Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

(zu § 22g des Weingesetzes)
(1) Das für Weinbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen gemäß § 22g des Weingesetzes.
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Organisation
nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend, herkunftsgeschützte Weinnamen verwaltet,
2.
eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist,
3.
die Gewähr für die Verwaltung herkunftsgeschützter Weine bietet,
4.
jedem Weinerzeuger und Traubenerzeuger den Eintritt als Mitglied ermöglicht, der die Ziele der Organisation unterstützt.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung ist neben der Satzung ein Mitgliederverzeichnis vorzulegen, aus dem erkennbar ist, dass die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf diese zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen.
(4) In der Anerkennung sind der satzungsgemäße Aufgabenbereich und der räumliche Geltungsbereich, auf den sich die Anerkennung bezieht, zu bezeichnen. Satzungsänderungen und im Sinn von Absatz 3 bedeutsame Änderungen in der Mitgliederstruktur sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Wiederbepflanzungen

(zu § 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf schriftlichen Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.
(2) Dem Antrag sind flurstückgenaue Angaben über die Flächen und über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.
(3) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und legt der Erzeuger bis spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, über diese eine Mitteilung vor, gilt diese als Genehmigungsantrag. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist.

§ 6 Umwandlung bestehender Pflanzrechte

(zu § 6a Abs. 2 des Weingesetzes)
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 6a Rebsortenverzeichnis

(zu § 8 des Weingesetzes)
(1) Für die Herstellung von Wein sind die in den Anlagen 3 und 4 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts
1
genannten Rebsorten zugelassen.
(2) Die Aufnahme neuer Rebsorten in die Anlagen 3 und 4 erfolgt nach einem erfolgreich abgeschlossenen und unter Beachtung von Artikel 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch.
Fußnoten
1)
www.bundessortenamt.de

§ 7 Mengenregulierung

(zu § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 6, Satz 2, Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Der Hektarertrag für Wein wird in Sachsen-Anhalt auf 90 Hektoliter festgesetzt. Abweichend davon wird der Hektarertrag für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 80 Hektoliter festgesetzt.
(2) Bereits mit Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) Bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die innerhalb eines Bereiches belegen sind und die ihre Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 des Weingesetzes.
(4) Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 3 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben.
(5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 4 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Traubenmost abgeliefert haben. Dabei ist die Abgabe von Übermengen bei der Ernte- und Erzeugungsmeldung kenntlich zu machen. Über die Abgabe ist ein Nachweis zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welches Mitglied des Erzeugerzusammenschlusses welche Mengen Wein zur Selbstversorgung abgegeben wurden. Der Nachweis ist drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1 000 Liter nicht übersteigt. Der Nachweis wird der zuständigen Behörde durch Zuleitung des Begleitpapiers und einer Empfangsbestätigung des Betreibers der Abwasseranlage erbracht.

§ 8 Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.

(zu § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6 des Weingesetzes)
(1) Die Bewässerung von Rebflächen und die Beregnung zum Frostschutz sind zulässig, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.
(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. sind
1. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut in Anlage 5
2. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen in Anlage 6
festgesetzt.
(3) Für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. werden für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die in der Anlage 3 mit „x“ gekennzeichneten Rebsorten festgelegt. Für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt werden für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die in der Anlage 4 mit „x“ gekennzeichneten Rebsorten festgelegt.
(4) Für die Zuerkennung des Prädikates „Eiswein“ muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

§ 9 Landwein

(zu § 22 Abs. 3 des Weingesetzes)
(1) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein auf 6,4 Volumenprozent Alkohol (53° Öchsle) und für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des Landweingebietes Sächsischer Landwein auf 5,9 Volumenprozent Alkohol (50° Öchsle) festgesetzt.
(2) Für die Herstellung von Mitteldeutschem Landwein werden die in der Anlage 3 und für die Herstellung von Sächsischem Landwein die in der Anlage 4 genannten Rebsorten festgelegt.
(3) Die zuständige Behörde ist befugt zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben zu verwenden aus
1.
der Erntemeldung nach Artikel 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2,
2.
der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 Abs. 1,
3.
der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und
4.
den Begleitdokumenten nach Titel III
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27. 5. 2009 S. 15; ABl. L 31 vom 3. 2. 2010, S. 20), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 173/2011 vom 23. Februar 2011 (ABl. L 49 vom 24. 2. 2011, S. 16), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Werktagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 10 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle

(zu § 23 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Weinbergsrolle eingerichtet und geführt.
(2) Die Weinbergsrolle besteht aus
1.
einem Verzeichnis der Namen von Lagen und Bereichen,
2.
Auszügen aus der Liegenschaftskarte, in die die Lagen mit ihren Grenzen eingetragen sind und dem Liegenschaftsbuch,
3.
Karteiblättern, die über jede Lage und jeden Bereich näheren Aufschluss geben, bei Großlagen auch darüber, welche Einzellagen sie umfassen.
In das Verzeichnis nach Satz 1 können ergänzend zu den Namen der Lagen die Namen kleinerer geographischer Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 des Weingesetzes eingetragen werden. Der Name einer kleineren geographischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist, darf zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle eingetragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteiles angegeben werden.
(3) Die zuständige Behörde bildet Bereiche und Großlagen und trägt deren Namen in die Weinbergsrolle ein.
(4) Lagen können auf Antrag durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Sachverständigenausschusses nach § 11 eingetragen, geändert oder gelöscht werden.
(5) Antragsberechtigt sind
1.
Eigentümer oder Eigentümerinnen und sonstige zur Nutzung von Rebflächen Berechtigte für ihre Rebflächen,
2.
Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mitglieder.
(6) Die Anträge müssen enthalten
1.
Angaben über die Größe und Abgrenzung der Lage durch Einzeichnung in Auszügen aus der Liegenschaftskarte, aus denen die Flurstücke mit den Flurstücksnummern ersichtlich sind,
2.
den einzutragenden Namen und Angaben darüber, ob es sich um einen herkömmlichen Namen oder um die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Lagebezeichnung handelt oder ob er sich an den Namen oder an die Lagenbezeichnung anlehnt,
3.
Angaben über die Gleichwertigkeit und die gleichwertige Geschmacksrichtung der aus den Erträgen der Einzellage üblicherweise hergestellten Weine unter Berücksichtigung von Gelände- und Bodenbeschaffenheit sowie der Rebsorten,
4.
nach Prüfung des Antrages informiert die zuständige Behörde die Gemeinden, über die sich die Lage erstreckt, über die beabsichtigte Eintragung eines Lagennamens in die Weinbergsrolle; die Gemeinden machen die beabsichtigte Eintragung ortsüblich öffentlich bekannt.
Anträge auf Eintragung, Änderung oder Löschung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit sind bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(7) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde trägt auf Antrag der zuständigen Behörde nachrichtlich einen Hinweis bei den Flurstücken im Liegenschaftskataster ein, die in der Weinbergsrolle erfasst worden sind.
(8) Für Stellungnahmen nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches ist durch die zuständige Behörde der Sachverständigenausschuss nach § 11 zu hören.
(9) Für kleinere geographische Einheiten im Sinne von § 23 Abs. 1 des Weingesetzes gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend.

§ 10a Löschungen in der Weinbergsrolle

(zu § 23 Abs. 4 Nrn. 2 und 4 des Weingesetzes)
(1) Die Eintragung einer nach § 10 Abs. 4 eingetragenen Lage ist auf Antrag der nach § 10 Abs. 5 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern.
(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geographischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1.
die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind oder
2.
der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage oder der kleineren geographischen Einheit gewonnen wurde.
(3) Die Eintragung eines Bereiches ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1.
der eingetragene Bereich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entsprochen hat oder nicht mehr entspricht oder
2.
der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in dem Bereich gewonnen wurde.

§ 11 Sachverständigenausschuss

(zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Behörde bildet einen Sachverständigenausschuss, regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsführung wahr. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Sachverständigenausschuss ist zu hören:
1.
vor der Eintragung, Änderung oder Löschung von Lagen, Bereiche und kleinere geographische Einheiten,
2.
vor der Abgabe einer Stellungnahme nach § 22c Abs. 3 des Weingesetzes.

§ 12 Anerkannte Erzeuger nach der Verordnung (EG) Nr. 607/2009

(zu § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24. 7. 2009, S. 60; ABl. L 261 vom 5. 10. 2010, S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 670/2011 vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13. 7. 2011, S. 6), in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 20 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die in § 9 Abs. 3 genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.
(3) Die Abfüllung von Weinen mit Jahrgangs- oder Rebsortenangaben in Verkaufsverpackungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Werktagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen.

§ 13 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(zu § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes)
(1) Die Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird durch die zuständige Behörde erhoben. Sie entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres.
(2) Die Abgabe wird jährlich erhoben und ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig.
(3) Die zuständige Behörde setzt auf der Grundlage der Daten der Weinbaukartei die Höhe der Abgabe fest und teilt diese der oder dem Abgabepflichtigen mit. Zur abgabepflichtigen Fläche gehören alle bestockten Flächen der Abgabepflichtigen.
(4) Die Abgabepflichtigen sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet.
(5) Auf die Beitreibung der Abgabe finden im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 14

(aufgehoben)

§ 15 Vorschriften über die Berechnung der Ertragsrebfläche während Flurbereinigungsverfahren

(zu § 10 Abs. 3 der Weinverordnung)
Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt sind oder bestockt werden dürfen und im Zusammenhang mit einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), in der jeweils geltenden Fassung, und Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, planmäßig wieder aufgebaut werden, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebflächen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.

§ 16 Herstellung von Wein mit den Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“

(zu § 32c Abs. 3 der Weinverordnung)
(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur
1.
im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten:
Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Traminer,
2.
im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer,
verwendet werden.
(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur
1.
im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,
2.
im zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten:
Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer
verwendet werden.
(3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus den Anlagen 3 und 4.

§ 16a Anerkennung von Auszeichnungen und ähnlichen Angaben

(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetztes)
Das für Weinbau zuständige Ministerium erkennt Auszeichnungen und ähnliche Angaben entsprechend § 30 Abs. 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung an.

§ 17 Geografische Angaben

(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)
Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, dürfen nur die in der
Anlage 7
aufgeführten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.

§ 18 Vereinfachte Buchführung

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt entsprechend auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.

§ 19 Moderne Buchführung

(zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Anwenderin oder der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn der Anwendung das Verfahren bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen hat die Anwenderin oder der Anwender die Prüfung des von ihr oder ihm angewendeten Buchführungsverfahrens an Ort und Stelle zu ermöglichen. Sie oder er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde der Anwenderin oder dem Anwender die Anwendung eines bestimmten Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann die Anwenderin oder der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn sie oder er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 20 Automatisierte Analysenbuchführung

(zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktion zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchhaltung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag der Anwenderin oder des Anwenders von der zuständigen Behörde genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.

§ 21 Herbstbuch

(zu § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der
Anlage 8
zu führen, sofern keine andere Art der Buchführung angewendet wird.

§ 22 Begleitpapierkopie

(zu § 23 der Wein-Überwachungsverordnung)
Ist für die Beförderung
1.
von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b. A. oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in Sachsen-Anhalt geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder
2.
von in Sachsen-Anhalt geernteten Weintrauben
ein Begleitpapier gemäß der §§ 18 bis 22 der Wein-Überwachungsverordnung auszustellen, so hat die oder der zur Ausstellung Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 23 Meldungen

(zu § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Behörde bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden. Die Betriebe sind verpflichtet, jährlich die Flächenveränderungen aufgrund von Eigentumsübertragungen, neuen Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsfestlegungen anzuzeigen.
(2) Die Meldung der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemengen, nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatswein und der Bestand an Erzeugnissen ist der zuständigen Behörde zu den vorgegebenen Terminen auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken zu erstatten.
(3) Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei denen die zuständige Behörde an Hand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den Betroffenen mitgeteilt hat, haben jeweils zum 10. August der vorgenannten Behörde auf den von dieser ausgegebenen Vordrucken eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete und verwertete Übermenge zu erstatten.
(4) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Behörde
1.
den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang VIII Teil I Abschn. D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
2.
die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24. 7. 2009, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 53/2011 vom 22. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22. 1. 2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,
3.
die Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und
4.
die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten der Süßung.
(5) Es wird zugelassen, dass
1.
die Meldung nach Absatz 4 Nr. 2 durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März,
2.
die Meldung nach Absatz 4 Nr. 4 durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung
erstattet wird.
(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nrn. 1 und 3 sowie nach Absatz 5 sind jährlich zum 1. September der zuständigen Behörde auf den von dieser vorgegebenen Vordrucken zu erstatten.
(7) Die in Artikel 43 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 enthalten.

§ 24 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 4,
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz hinsichtlich der § 12 Abs. 2, 3, §§ 22 und 23 Abs. 4 und 6,
3.
das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd im Übrigen.

§ 25 Bußgeldvorschriften

(zu § 50 des Weingesetzes)
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3 Abs. 1 auf anderen als den dort genannten Flächen oder entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,
2.
§ 3 Abs. 4 die Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt,
3.
§ 7 Abs. 5 Übermengen abgibt oder die Nachweise der Abgabe nicht oder nicht vollständig führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,
4.
§ 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 die Meldungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 25. September 2001 (GVBl. LSA S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 326),
2.
Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 7. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 275).
Magdeburg, den 13. Dezember 2011.
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Aeikens

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1, 3 und 5)
Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut und des Landweingebietes Mitteldeutscher Landwein
Landkreis Gemarkung Flur
Burgenlandkreis Bad Kösen 2, 4, 6, 7, 10, 15, 16, 18, 21
Balgstädt 1, 3, 4, 5
Burgheßler 21
Burgscheidungen 2
Burgwerben 2, 3
Eulau 1, 2, 5
Freyburg (Unstrut) 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Gleina 1, 8
Goseck 6, 7
Grana 6, 7
Hirschroda 3, 4
Karsdorf 1, 3, 7, 8
Kleinheringen 1
Kleinjena 3, 4, 5, 8, 10, 14, 15, 17
Laucha 3, 5, 11, 12, 13
Markwerben 1, 3
Memleben 11
Mertendorf 1, 3, 11
Möllern 10
Müncheroda 1, 3
Naumburg 4, 10, 17, 21, 25, 26, 28, 37, 38
Nebra 4
Nißmitz 1, 2, 3
Pödelist 7, 8, 9
Reinsdorf 1, 2, 5
Schieben 1
Schkortleben 4, 6
Schleberoda 3, 4
Schönburg 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 15
Taugwitz 7, 10
Uichteritz 11, 12
Weischütz 1, 2, 3
Wennungen 1
Wethau 1, 2
Wetterzeube 1, 3, 4
Zeitz 5, 6, 18, 22, 25, 28
Zeuchfeld 1
Zscheiplitz 1, 2, 3
Harz Quedlinburg 38
Westerhausen 5
Mansfeld-Südharz Beyernaumburg 2, 5
Lüttchendorf 6, 7, 8
Neehausen 6
Seeburg 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9
Unterrißdorf 2, 3, 4, 5, 6
Saalekreis Branderoda 1, 2
Grockstädt 2, 4, 6
Gröst 1, 2, 7
Höhnstedt 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12
Klobikau 2
Langenbogen 1, 3
Querfurt 8, 10
Stedten 3
Steigra 3, 5, 6, 7, 9
Vitzenburg 7
Zappendorf 1, 2, 5
Salzlandkreis Gröna 2
Könnern 13

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 2 und 4)
Abgrenzung des zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teils des bestimmten Anbaugebietes Sachsen und des Landweingebietes Sächsischer Landwein
Landkreis Gemarkung Flur
Wittenberg Jessen 3, 4, 6
Kleindröben 1, 8
Schweinitz 2

Anlage 3

(zu § 6a, § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3)
Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Mitteldeutschem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Saale-Unstrut zugelassen sind
lfd. Nr. Rebsorte Synonyme Traubenfarbe Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete
1 Acolon - schwarz x
2 André - schwarz x
3 Auxerrois - weiß x
4 Bacchus - weiß x
5 Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco weiß x
6 Cabernet Blanc - weiß x
7 Cabernet Cortis - schwarz x
8 Cabernet Dorio - schwarz x
9 Carbernet Dorsa - schwarz x
10 Cabernet Jura - schwarz x
11 Cabernet Mitos - schwarz x
12 Cabertin - schwarz x
13 Chardonnay - weiß x
14 Domina - schwarz x
15 Dornfelder - schwarz x
16 Dunkelfelder - schwarz x
17 Ehrenfelser - weiß x*
18 Roter Elbling - rosé x
19 Weißer Elbling Elbling weiß x
20 Faberrebe Faber weiß x
21 Blauer Frühburgunder Frühburgunder schwarz x
22 Roter Gutedel Gutedel rosé x
23 Weißer Gutedel Gutedel weiß x
24 Helios - weiß x
25 Hölder - weiß x
26 Huxelrebe - weiß x
27 Irsay Oliver - weiß x*
28 Johanniter - weiß x
29 Kerner - weiß x
30 Kernling - rosé x
31 Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch schwarz x
32 Merlot - schwarz x
33 Merzling - weiß x
34 Morio Muskat - weiß x
35 Muskat Ottonel - weiß x
36 Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier schwarz x
37 Müller-Thurgau Rivaner weiß x
38 Muscaris - weiß x
39 Gelber Muskateller Muskateller weiß x
40 Roter Muskateller - rot x
41 Ortega - weiß x
42 Phoenix Phönix weiß x
43 Pinotin - schwarz x
44 Blauer Portugieser Portugieser schwarz x
45 Regent - schwarz x
46 Rieslaner - weiß x
47 Roter Riesling - rot x
48 Weißer Riesling Riesling weiß x
49 Rondo - schwarz x
50 Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio grau x
51 Saint Laurent Sankt Laurent, St. Laurent schwarz x
52 Saphira - weiß x
53 Sauvignon Blanc - weiß x
54 Scheurebe - weiß x
55 Schönburger - rosé x
56 Blauer Silvaner Silvaner schwarz x
57 Souvignier gris - rosé x*
58 Grüner Silvaner Silvaner, Sylvaner weiß x
59 Solaris - weiß x
60 Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot Noir, Pinot Nero schwarz x
61 Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer rosé x
62 Blauer Trollinger Trollinger schwarz x
63 Grüner Veltliner Veltliner weiß x
64 Villaris - weiß x
65 Blauer Zweigelt Zweigelt schwarz x
x = geeignet
x* = nach Aufnahme in die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saale-Unstrut für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet
Fußnoten
*)
nach Aufnahme in die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saale-Unstrut für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet
nach Aufnahme in die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saale-Unstrut für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet
nach Aufnahme in die geschützte Ursprungsbezeichnung „Saale-Unstrut für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet

Anlage 4

(zu § 6a, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 3)
Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Sächsischem Landwein und Qualitätswein im bestimmten Anbaugebiet Sachsen zugelassen sind
lfd. Nr. Rebsorte Synonyme Traubenfarbe Eignung für die Herstellung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete
1 Acolon - schwarz x
2 Albalonga - weiß x
3 André - schwarz x
4 Arnsburger - weiß x
5 Auxerrois - weiß x
6 Bacchus - weiß x
7 Blauburger - schwarz x
8 Bronner - weiß x
9 Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Bianco weiß x
10 Cabernet Dorio - schwarz x
11 Cabernet Dorsa - schwarz x
12 Cabernet Franc - schwarz x
13 Cabernet Mitos - schwarz x
14 Cabernet Sauvignon - schwarz x
15 Chardonnay - weiß x
16 Dakapo - schwarz x
17 Deckrot - schwarz x
18 Domina - schwarz x
19 Dornfelder - schwarz x
20 Dunkelfelder - schwarz x
21 Ehrenbreitsteiner - weiß x
22 Ehrenfelser - weiß x
23 Roter Elbling - rosé x
24 Weißer Elbling Elbling weiß x
25 Faberrebe Faber weiß x
26 Findling - weiß x
27 Freisamer - weiß x
28 Blauer Frühburgunder Frühburgunder schwarz x
29 Goldriesling - weiß x
30 Roter Gutedel - rot x
31 Weißer Gutedel Gutedel weiß x
32 Hegel - schwarz x
33 Helfensteiner - schwarz x
34 Helios - weiß x
35 Heroldrebe - schwarz x
36 Hibernal - weiß x
37 Hölder - weiß x
38 Huxelrebe - weiß x
39 Johanniter - weiß x
40 Juwel - weiß x
41 Kanzler - weiß x
42 Kerner - weiß x
43 Kernling - weiß x
44 Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch schwarz x
45 Früher roter Malvasier Malvasier schwarz x
46 Mariensteiner - weiß x
47 Merzling - weiß x
48 Morio Muskat - weiß x
49 Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier schwarz x
50 Müller-Thurgau Rivaner weiß x
51 Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat weiß x
52 Roter Muskateller - rot x
53 Muskat Ottonel - weiß x
54 Nobling - weiß x
55 Optima - weiß x
56 Orion - weiß x
57 Ortega - weiß x
58 Osteiner - weiß x
59 Palas - schwarz x
60 Perle - rosé x
61 Perle von Zala - weiß x
62 Phoenix - weiß x
63 Blauer Portugieser Portugieser schwarz x
64 Prinzipal - weiß x
65 Regent - schwarz x
66 Regner - weiß x
67 Reichensteiner - weiß x
68 Rieslaner - weiß x
69 Weißer Riesling Riesling, Rheinriesling, Riesling Renano weiß x
70 Rondo - schwarz x
71 Rotberger - schwarz x
72 Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigio grau x
73 Saint Laurent - schwarz x
74 Saphira - weiß x
75 Sauvignon Blanc - weiß x
76 Scheurebe - weiß x
77 Schönburger - rosé x
78 Siegerrebe - rosé x
79 Silcher - weiß x
80 Blauer Silvaner - schwarz x
81 Grüner Silvaner Silvaner weiß x
82 Sirius - weiß x
83 Solaris - weiß x
84 Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot Noir, Pinot Nero schwarz x
85 Staufer - weiß x
86 Tauberschwarz - schwarz x
87 Roter Traminer Traminer, Gewürztraminer rosé x
88 Blauer Trollinger Trollinger schwarz x
89 Grüner Veltliner Veltliner weiß x
90 Würzer - weiß x
91 Blauer Zweigelt Zweigelt schwarz x
x = geeignet

Anlage 5

(zu § 8 Abs. 2 Nr. 1)
Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt b. A. für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut
Stufe Volumenprozent Alkohol °Öchsle
(Vol.-%) (°Oe)
Sekt 6,7 55
Qualitätswein
Weißer Burgunder, 7,5 60
Weißer Riesling,
Ruländer, Blauer Spätburgunder,
Traminer
Sonstige Rebsorten 6,7 55
Prädikatswein
Kabinett 9,8 75
Spätlese 11,4 85
Auslese 13,0 95
Beerenauslese 16,9 120
Trockenbeerenauslese 21,5 150
Eiswein 16,9 120

Anlage 6

(zu § 8 Abs. 2 Nr. 2)
Natürliche Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Prädikatswein für den zu Sachsen-Anhalt gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen
Rebsorte Qualitätswein Kabinett Spätlese Auslese Beerenauslese Eiswein Trocken- beerenauslese
Vol.-%/°Oe Vol.-%/°Oe Vol.-%/°Oe Vol.-%/°Oe Vol.-%/°Oe Vol.-%/°Oe
Weißwein
Ruländer, Traminer, Weißburgunder 8,3/65 10,3/78 11,4/85 12,2/90
übrige Sorten und Weine ohne Sortenangabe 7,5/60 9,5/73 10,6/80 11,9/88 15,3/110 21,5/150
Rotwein
Portugieser, Dornfelder und Weine ohne Sortenangabe 7,5/60 9,5/73 10,6/80 11,9/88
Übrige Sorten 8,3/65 10,3/78 11,4/85 12,2/90
Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b. A. wird auf 7,5 Volumenprozent (60 °Oe) festgesetzt.

Anlage 7

(zu § 17)
Verzeichnis der zulässigen Gemeinde- oder Ortsteilnamen für Groß- und Einzellagen
1.
Anbaugebiet Saale-Unstrut
Lagen Gemeinde- oder Ortsteilnamen
GL4 Kelterberg Höhnstedt
EL4 Himmelshöhe Seeburg
EL Kreisberg Höhnstedt
EL Steineck Höhnstedt
GL Schweigenberg Freyburg (Unstrut)
EL Hahnenberge Steigra
EL Hohe Gräte Karsdorf
EL Rappental Dorndorf
EL Mühlberg Freyburg (Unstrut)
GL Blütengrund Großjena
EL Sonneck Naumburg
EL Herzogsberg Burgwerben
GL Göttersitz Naumburg
EL Schöne Aussicht Bad Kösen
GL keine Großlage
EL Königstein Westerhausen
2.
Anbaugebiet Sachsen
Lagen Gemeinde- oder Ortsteilnamen
Bereich Elstertal
GL keine Großlage
EL Gorrenberg Jessen
Fußnoten
4)
EL = Einzellage
EL = Einzellage

Anlage 8

(zu § 21)
Lese-Datum Lfd. Nr. Name des Lieferanten Mitgl.-Nr. Erntemenge Mostgewicht °Oe
Gemarkung Lage Rebsorte Trauben kg Maische □ Kg/□ Ltr. Most Ltr.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
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