PersVG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004

Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 180)1 2
Fußnoten
1)
§ 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. 7. 2000, S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. 12. 2000, S. 16).
2)
§ 1 Nr. 42 Buchst. b, Nr. 50 Buchst. b, Nr. 52 Buchst. b und Nr. 53 Buchst. a [Red.Anm.: betrifft die §§ 46, 57, 59 und 61 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt] dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23. 3. 2003, S. 29), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 (ABl. L 263 vom 8. 10. 2015, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 200401.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.09.2019
Teil 1 - Personalvertretungen01.01.2004
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 1 - Errichtung von Personalvertretungen01.09.2019
§ 2 - Grundsätze der Zusammenarbeit01.09.2019
§ 3 - Unabdingbarkeit01.01.2004
§ 4 - Beschäftigte und Gruppen01.09.2019
§ 5 - (aufgehoben)01.09.2019
§ 6 - Dienststellen01.09.2019
§ 7 - Vertretung der Dienststelle01.01.2004
§ 8 - Schutzbestimmungen01.09.2019
§ 9 - Übernahme von Auszubildenden01.09.2019
§ 10 - Schweigepflicht01.09.2019
§ 11 - Unfälle und Sachschäden01.09.2019
§ 11a - Datenschutz01.09.2019
Kapitel 2 - Der Personalrat01.01.2004
Abschnitt 1 - Wahl und Zusammensetzung des Personalrates01.01.2004
§ 12 - Wahl von Personalräten01.09.2019
§ 13 - Wahlberechtigung01.09.2019
§ 14 - Wählbarkeit01.09.2019
§ 15 - Sondervorschrift für die Wählbarkeit01.09.2019
§ 16 - Anzahl der Mitglieder des Personalrates01.09.2019
§ 17 - Vertretung der Gruppen01.09.2019
§ 18 - Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte01.07.2006
§ 19 - Wahlverfahren01.09.2019
§ 20 - Bestellung des Wahlvorstandes01.09.2019
§ 21 - Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung01.09.2019
§ 22 - Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung01.09.2019
§ 23 - Aufgaben des Wahlvorstandes01.09.2019
§ 24 - Wahlschutz und Wahlkosten01.09.2019
Abschnitt 2 - Amtszeit des Personalrates01.01.2004
§ 25 - Dauer der Amtszeit01.09.2019
§ 26 - Neuwahl01.09.2019
§ 26 a - Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen01.09.2019
§ 27 - Wahlanfechtung sowie Ausschluss und Auflösung01.09.2019
§ 28 - Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft01.09.2019
§ 29 - Ersatzmitglieder01.09.2019
Abschnitt 3 - Geschäftsführung des Personalrats01.01.2004
§ 30 - Vorstand01.09.2019
§ 31 - Geschäftsführung01.09.2019
§ 32 - Einberufung und Leitung von Sitzungen01.09.2019
§ 33 - Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen01.09.2019
§ 34 - Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten01.01.2004
§ 35 - Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit01.01.2004
§ 36 - Beratung und Abstimmung01.09.2019
§ 37 - Fristverlängerung für Stellungnahmen des Personalrates und der Gruppenvertretungen01.09.2019
§ 38 - Teilnahme weiterer Personen01.09.2019
§ 39 - Sitzungsniederschrift01.09.2019
§ 40 - Geschäftsordnung01.01.2004
§ 41 - Sprechstunden und Betreuung01.09.2019
§ 42 - Kosten01.09.2019
Abschnitt 4 - Rechtsstellung der Personalratsmitglieder01.01.2004
§ 43 - Umlageverbot01.01.2004
§ 44 - Freistellung01.09.2019
§ 45 - Schulungs- und Bildungsveranstaltungen01.09.2019
§ 46 - Schutzvorschriften01.09.2019
Kapitel 3 - Personalversammlung01.01.2004
§ 47 - Zusammensetzung01.01.2004
§ 48 - Einberufung und Tätigkeitsbericht01.09.2019
§ 49 - Zeitpunkt01.09.2019
§ 50 - Aufgaben der Personalversammlung01.01.2004
§ 51 - Teilnahme weiterer Personen01.01.2004
Kapitel 4 - Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat01.01.2004
§ 52 - Stufenvertretungen01.09.2019
§ 53 - Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen01.09.2019
§ 54 - Gesamtpersonalrat01.09.2019
§ 55 - Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates01.09.2019
Kapitel 5 - Beteiligung der Personalvertretung01.01.2004
Abschnitt 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat01.01.2004
§ 56 - Regelmäßige Gespräche und Friedenspflicht01.09.2019
§ 57 - Allgemeine Aufgaben des Personalrats01.09.2019
§ 58 - Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und Wahrung der Vereinigungsfreiheit01.09.2019
§ 59 - Beteiligung am Arbeitsschutz01.09.2019
§ 60 - Verwaltungsanordnungen01.02.2010
Abschnitt 2 - Mitbestimmung und Einigung01.01.2004
§ 61 - Umfang und Durchführung der Mitbestimmung01.09.2019
§ 62 - Verfahren bei Nichteinigung01.09.2019
§ 63 - Einigungsstelle01.09.2019
§ 64 - Verfahren der Einigungsstelle01.09.2019
§ 65 - Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten01.09.2019
§ 66 - Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten01.09.2019
§ 67 - Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer01.09.2019
§ 68 - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte01.09.2019
§ 69 - Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten01.09.2019
Abschnitt 3 - Dienstvereinbarungen01.01.2004
§ 70 - Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen01.09.2019
Abschnitt 4 - Beteiligung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat01.01.2004
§ 71 - Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates01.09.2019
Kapitel 6 - Jugend- und Auszubildendenvertretung01.01.2004
§ 72 - Errichtung01.09.2019
§ 73 - Wahlrecht und Wählbarkeit01.09.2019
§ 74 - Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung01.09.2019
§ 75 - Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz01.09.2019
§ 76 - Befugnisse und Tätigkeit01.09.2019
§ 77 - Jugend- und Auszubildendenversammlung01.09.2019
Kapitel 7 - Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen01.09.2019
§ 77a - Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte01.09.2019
§ 77b - Personalräteversammlung01.09.2019
Kapitel 8 - Gerichtliche Entscheidungen01.09.2019
§ 78 - Rechtsweg01.09.2019
§ 79 - Fachkammern und Fachsenate01.09.2019
Teil 2 - Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen01.01.2004
Kapitel 1 - Beschäftigte der Polizeibehörden01.01.2004
§ 80 - Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat01.01.2019
§ 81 - Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt01.09.2019
Kapitel 2 - Verfassungsschutz01.01.2004
§ 82 - Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes01.09.2019
Kapitel 3 - Beschäftigte an öffentlichen Schulen01.01.2004
§ 83 - Allgemeines01.01.2004
§ 84 - Personalräte bei Schulen01.08.2006
§ 85 - Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter01.01.2012
§ 86 - Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt01.09.2019
§ 87 - Fachgruppen01.09.2019
§ 88 - Lehrerhauptpersonalrat01.09.2019
§ 89 - Freistellungen01.09.2019
§ 90 - Vorstand der Lehrerstufenvertretungen01.09.2019
§ 91 - Personalversammlungen01.01.2004
§ 92 - (weggefallen)01.01.2004
§ 93 - Wahlberechtigung01.01.2004
§ 94 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 95 - Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes01.09.2019
§ 96 - Einigungsstelle01.01.2004
§ 97 - Beteiligung des Personalrates01.01.2004
Kapitel 4 - Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände01.09.2019
§ 98 - Sonderregelungen01.09.2019
Kapitel 5 - Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2004
§ 99 - Wissenschaftliche Einrichtungen01.09.2019
§ 100 - Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts01.01.2004
Kapitel 6 - Verschlusssachen01.01.2004
§ 101 - Verschlusssachen01.09.2019
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2004
§ 102 - Verweisung auf andere Gesetze01.01.2004
§ 103 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 104 - Wahlordnung01.09.2019
§ 105 - (weggefallen)01.01.2004
§ 106 - Übergangsbestimmungen01.09.2019
§ 107 - Sprachliche Gleichstellung01.09.2019
§ 108 - (In-Kraft-Treten)01.01.2004
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Personalvertretungen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Errichtung von Personalvertretungen
§ 2Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 3Unabdingbarkeit
§ 4Beschäftigte und Gruppen
§ 5(weggefallen)
§ 6Dienststellen
§ 7Vertretung der Dienststelle
§ 8Schutzbestimmungen
§ 9Übernahme von Auszubildenden
§ 10Schweigepflicht
§ 11Unfälle und Sachschäden
§ 11aDatenschutz
Kapitel 2 Der Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12Wahl von Personalräten
§ 13Wahlberechtigung
§ 14Wählbarkeit
§ 15Sondervorschrift für die Wählbarkeit
§ 16Anzahl der Mitglieder des Personalrates
§ 17Vertretung der Gruppen
§ 18Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
§ 19Wahlverfahren
§ 20Bestellung des Wahlvorstandes
§ 21Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung
§ 22Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung
§ 23Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 24Wahlschutz und Wahlkosten
Abschnitt 2 Amtszeit des Personalrates
§ 25Dauer der Amtszeit
§ 26Neuwahl
§ 26 aNeubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen
§ 27Wahlanfechtung sowie Ausschluss und Auflösung
§ 28Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 29Ersatzmitglieder
Abschnitt 3 Geschäftsführung des Personalrates
§ 30Vorstand
§ 31Geschäftsführung
§ 32Einberufung und Leitung von Sitzungen
§ 33Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
§ 34Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten
§ 35Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 36Beratung und Abstimmung
§ 37Fristverlängerung für Stellungnahmen des Personalrates und der Gruppenvertretungen
§ 38Teilnahme weiterer Personen
§ 39Sitzungsniederschrift
§ 40Geschäftsordnung
§ 41Sprechstunden und Betreuung
§ 42Kosten
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 43Umlageverbot
§ 44Freistellung
§ 45Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
§ 46Schutzvorschriften
Kapitel 3 Personalversammlung
§ 47Zusammensetzung
§ 48Einberufung und Tätigkeitsbericht
§ 49Zeitpunkt
§ 50Aufgaben der Personalversammlung
§ 51Teilnahme weiterer Personen
Kapitel 4 Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 52Stufenvertretungen
§ 53Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen
§ 54Gesamtpersonalrat
§ 55Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates
Kapitel 5 Beteiligung der Personalvertretung
Abschnitt 1 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
§ 56Regelmäßige Gespräche und Friedenspflicht
§ 57Allgemeine Aufgaben des Personalrates
§ 58Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und Wahrung der Vereinigungsfreiheit
§ 59Beteiligung am Arbeitsschutz
§ 60Verwaltungsanordnungen
Abschnitt 2 Mitbestimmung und Einigung
§ 61Umfang und Durchführung der Mitbestimmung
§ 62Verfahren bei Nichteinigung
§ 63Einigungsstelle
§ 64Verfahren der Einigungsstelle
§ 65Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 66Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten
§ 67Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer
§ 68Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte
§ 69Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten
Abschnitt 3 Dienstvereinbarungen
§ 70Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen
Abschnitt 4 Beteiligung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 71Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates
Kapitel 6 Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72Errichtung
§ 73Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 75Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz
§ 76Befugnisse und Tätigkeit
§ 77Jugend- und Auszubildendenversammlung
Kapitel 7 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen
§ 77aArbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
§ 77bPersonalräteversammlung
Kapitel 8 Gerichtliche Entscheidungen
§ 78Rechtsweg
§ 79Fachkammern und Fachsenate
Teil 2 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 1 Beschäftigte der Polizeibehörden
§ 80Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat
§ 81Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 Verfassungsschutz
§ 82Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes
Kapitel 3 Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 83Allgemeines
§ 84Personalräte bei Schulen
§ 85Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
§ 86Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt
§ 87Fachgruppen
§ 88Lehrerhauptpersonalrat
§ 89Freistellungen
§ 90Vorstand der Lehrerstufenvertretungen
§ 91Personalversammlungen
§ 92(weggefallen)
§ 93Wahlberechtigung
§ 94(aufgehoben)
§ 95Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96Einigungsstelle
§ 97Beteiligung des Personalrates
Kapitel 4 Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände
§ 98Sonderregelungen
Kapitel 5 Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 99Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 100Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Kapitel 6 Verschlusssachen
§ 101Verschlusssachen
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 102Verweisung auf andere Gesetze
§ 103(aufgehoben)
§ 104Wahlordnung
§ 105(weggefallen)
§ 106Übergangsbestimmungen
§ 107Sprachliche Gleichstellung
§ 108In-Kraft-Treten

Teil 1 Personalvertretungen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung von Personalvertretungen

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

§ 3 Unabdingbarkeit

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte und Gruppen

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1.
(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.
(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1.
Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes,
2.
Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
3.
die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
4.
Ehrenbeamte,
5.
Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
6.
Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
7.
Praktikanten,
8.
Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Dienststelle tätig sind.
(5) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes.
(6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 sowie die Gerichte. Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, oder die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Erklärung zur Dienststelle aufgehoben werden soll. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung wirksam.

§ 7 Vertretung der Dienststelle

(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich im Fall der Verhinderung durch die sie ständig vertretenden Beschäftigten vertreten lassen.
(2) Bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe ist die Vertretung der Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende Beschäftigte möglich, die mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müssen.
(3) Unabhängig vom Fall der Verhinderung kann sich die Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, wenn die Personalvertretung zustimmt.
(4) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, dass eines seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständig vertretender Beschäftigter ist. Das handelnde Mitglied des Kollegialorgans und der ständig vertretende Beschäftigte müssen mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein.

§ 8 Schutzbestimmungen

Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden.

§ 9 Übernahme von Auszubildenden

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 und 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

§ 10 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen persönlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für Angelegenheiten und Tatsachen, die von der Dienststelle ausdrücklich unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe für besonders geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.
(2) Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat.
(3) Die Schweigepflicht gilt für das Büropersonal im Sinne von § 42 Abs. 3 und für Ersatzmitglieder entsprechend. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen die Personalvertretung nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Aussage besteht und keine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt.

§ 11 Unfälle und Sachschäden

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA S. 585) zu ersetzen wäre, erleiden, gelten diese Bestimmungen entsprechend.

§ 11a Datenschutz

Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung.

Kapitel 2 Der Personalrat

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 12 Wahl von Personalräten

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.
(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.

§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die Wahlberechtigung oder lebt sie nicht wieder auf, werden die Beschäftigten in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abgeordnet oder der sie zugewiesen sind.
(2) Die Wahlberechtigung in der Dienststelle erlischt, wenn eine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat oder eine Abordnung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts länger als sechs Monate gedauert hat. Die Wahlberechtigung erlischt auch mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.
(3) Die Wahlberechtigung erlischt nicht mit Wirksamwerden einer Zuweisung gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der Freistellung von Mitgliedern einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates oder der Teilnahme an berufsqualifizierenden Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erlischt die Wahlberechtigung nicht oder lebt wieder auf, wenn feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten, im Falle der Zuweisung innerhalb von weiteren drei Monaten, in die bisherige Dienststelle zurückkehren.
(4) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.
(5) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.
(6) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte.

§ 14 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und
1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2.
seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Unterbrechungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 führen nicht zum Verlust der Wählbarkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, denen am Wahltag gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.

§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Besteht eine Dienststelle oder oberste Dienstbehörde am Wahltag weniger als ein Jahr oder werden Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3.

§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern
1 001 und mehr Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.

§ 17 Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. Dies gilt auch, soweit eine Gruppe die ihr zustehenden Sitze nicht besetzen kann.
(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.
(3) Jede Gruppe erhält mindestens einen Sitz. Gehören einer Gruppe weniger als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 1 nur dann einen Sitz, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe.

§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.

§ 19 Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so findet Personenwahl statt.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten einer Gruppe, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte einer Gruppe.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes.

§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Dienststellenleitung, den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die gültige Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Die sonstigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände erhalten auf Antrag eine Abschrift der Wahlniederschrift.

§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 entsprechend; besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 45 Satz 1 entsprechend.

Abschnitt 2 Amtszeit des Personalrates

§ 25 Dauer der Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.

§ 26 Neuwahl

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dauert die Amtszeit des Personalrates zum Ende des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes weniger als ein Jahr, ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(2) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder
5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt eines Falles nach Satz 1 durchzuführen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe. Dieser entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.

§ 26 a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über
1.
die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
2.
die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3.
die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
4.
die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
5.
die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
6.
die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7.
eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

§ 27 Wahlanfechtung sowie Ausschluss und Auflösung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Bei Gruppenwahl kann die Anfechtung auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Wahlergebnis der anderen Gruppe nicht beeinflusst wird.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten einer Gruppe, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus denselben Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nehmen der Personalrat, die Gruppenvertretung oder in den Fällen des Absatzes 3 das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.
(5) Ist die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten oder wurde einem Antrag nach Absatz 3 durch rechtskräftige Entscheidung entsprochen, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand bis zur Wiederholungswahl die Befugnisse und Pflichten des Personalrates.
(6) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Er entsendet bis zur Wiederholungswahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Wiederholungswahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.

§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 27 Abs. 3,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war,
8.
erfolgreiche Anfechtung der Wahl.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, in der es gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er in einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 29 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt.
(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Wahlvorschläge, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

Abschnitt 3 Geschäftsführung des Personalrats

§ 30 Vorstand

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende, es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.

§ 31 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen

(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem Abschluss die Sitzung zu leiten.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
(3) Auf Antrag
1.
eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
2.
der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
3.
der Dienststellenleitung,
4.
der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten,
5.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen,
6.
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen
ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann zu den Sitzungen das Büropersonal gemäß § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder entsprechend vertretene Berufsverbände an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Tagesordnung und Zeitpunkt sind den Gewerkschaften rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied teil. Das gleiche gilt für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen.
(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung geben. In diesem Fall verlängern sich die entsprechenden Fristen um eine Woche. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.

§ 36 Beratung und Abstimmung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

§ 37 Fristverlängerung für Stellungnahmen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

(1) Wenn durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen der vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden und alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates es beantragen, wird die Frist zur endgültigen Abgabe der Stellungnahme des Personalrates gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 um eine Woche verlängert. Die Dienststelle ist über die Verlängerung unverzüglich zu unterrichten. Die Verlängerungsmöglichkeit gemäß Satz 1 besteht nicht in den Fällen, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6 verkürzt hat.
(2) In der verlängerten Frist soll innerhalb des Personalrates nach einer Verständigung gesucht werden. Dazu können sich der Personalrat und die Gruppen des Personalrates der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Verlängerung nicht erneut gestellt werden.
(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrates oder der Vertreter einer Gruppe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, findet § 178 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

§ 38 Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. In Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.
(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzbedürftige personenbezogene Daten nur offengelegt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten offenkundig sind.
(4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.

§ 39 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Personalrates gemäß § 32 ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss mindestens Angaben enthalten über
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
3.
den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden sind.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat.
(2) Haben die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zu übermitteln.
(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

§ 40 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 41 Sprechstunden und Betreuung

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.
(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.
(3) Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. Dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
(4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen der Beschäftigten zur Folge.

§ 42 Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle.
(2) Bei Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, werden Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gezahlt.
(3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Büropersonal, Informations- und Kommunikationstechnik und den sachlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Er kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen.

Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 43 Umlageverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.

§ 44 Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrates üben ihr Amt unentgeltlich aus.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge.
(3) Werden Mitglieder des Personalrates zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet.
(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
250 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
701 bis 1500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1 501 bis 2 000 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen,
2 001 und mehr Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen
freigestellt. Teilfreistellungen sind zulässig. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. Wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen, kann die Dienststelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Freistellungsbeschlusses verlangen, dass das Wirksamwerden einer Freistellung, soweit sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt, für die Dauer von bis zu zwei Wochen aufgeschoben wird. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 bis 6 entsprechend.
(6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.
(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder dürfen von berufsqualifizierenden Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

§ 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen vom Dienst freigestellt werden.

§ 46 Schutzvorschriften

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so ersetzt das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung, wenn die außerordenliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen, zu einem Dritten gestellt, abgeordnet oder in mit einem Wechsel des Dienstortes verbundener Weise umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt nicht bei Versetzungen, Zuweisungen, Personalgestellungen, Abordnungen oder Umsetzungen im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis. Eine Umsetzung ohne Dienstortwechsel unterliegt nur dann dieser Schutzvorschrift, wenn die Umsetzung zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führen würde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 3 Personalversammlung

§ 47 Zusammensetzung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder eines bestimmten Personenkreises durchführen.
(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welcher Vorsitzende der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

§ 48 Einberufung und Tätigkeitsbericht

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes muss der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr eine solche nicht stattgefunden hat. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 49 Zeitpunkt

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen. Die Teilnahme hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge. Finden Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten. § 33 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstattet.

§ 50 Aufgaben der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen richten. Die Beschlussfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt hiervon unberührt.

§ 51 Teilnahme weiterer Personen

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie gemäß Tagesordnung ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.
(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften, Berufsverbänden und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Haupt-, Bezirks- und Gesamtschwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können die Anhörung von Sachverständigen beschließen.

Kapitel 4 Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 52 Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel
bis zu 3000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern
3001 bis 5000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern
5001 bis 10000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern
10001 bis 20000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern
20001 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.
Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

§ 53 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen

(1) Für die Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 15, 17 bis 43, § 44 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7 und §§ 45 und 46 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung aus.
(2) Die Mitglieder der Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 62 Abs. 1 bis 6 gilt entsprechend.

§ 54 Gesamtpersonalrat

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.

§ 55 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend.

Kapitel 5 Beteiligung der Personalvertretung

Abschnitt 1 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

§ 56 Regelmäßige Gespräche und Friedenspflicht

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens vierteljährlich gemeinsam interessierende Angelegenheiten miteinander besprechen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung von § 2 über strittige Fragen mit dem Willen zur Einigung zu verhandeln. Sie wahren gemeinsam den Arbeitsfrieden in der Dienststelle. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder andere Sachverständige an den Besprechungen zu beteiligen. Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist hinzuzuziehen; das Gleiche gilt für einen Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit die von ihr vertretenen Interessen berührt werden. Hinsichtlich des Hinzuziehens der Schwerbehindertenvertretung findet § 178 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(2) Zwischen Dienststelle und Personalvertretung beziehungsweise Personalversammlungen finden Arbeitskampfmaßnahmen nicht statt. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen nur angerufen werden, wenn und soweit in der Dienststelle keine Einigung erzielt worden ist.
(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen durch ihr Verhalten dem Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Uneigennützigkeit ihrer Amtsführung gerecht werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

§ 57 Allgemeine Aufgaben des Personalrats

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken,
4.
die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen,
5.
auf die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung hinzuwirken und mit dieser eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
6.
auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken,
7.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.
(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen, auch elektronische, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen herangezogen hat, sind ihm frühzeitig in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen.
(3) Der Personalrat ist von Anfang an über Planungsgruppenarbeit, die sich mit Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation befasst, umfassend zu informieren. In die Vorlage für eine verwaltungsinterne Entscheidung ist der Standpunkt der Personalvertretung einzubeziehen.
(4) Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:
1.
an dem mündlichen Teil von Prüfungen, der die Beschäftigten einer Dienststelle unterzogen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses,
2.
bei Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren. Sind alle Mitglieder verhindert, kann einem Ersatzmitglied die Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen gestattet werden. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 58 Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und Wahrung der Vereinigungsfreiheit

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dazu sind geeignete Maßnahmen zulässig.
(2) Dienststelle und Personalrat haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§ 59 Beteiligung am Arbeitsschutz

(1) Der Personalrat achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterstützt die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft und setzt sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes ein.
(2) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen; hierzu gehören insbesondere die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, bei Unfalluntersuchungen und bei den aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen. Die Dienststelle hat dem Personalrat die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Ist in der Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, entsendet der Personalrat zwei Mitglieder.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder von ihm beauftragte Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen sind.

§ 60 Verwaltungsanordnungen

(1) Will eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs erlassen, so hat sie der Personalvertretung die Entwürfe rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu erörtern. Dies gilt nicht für Regelungen, bei deren Erlass nach § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu beteiligen sind.
(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sollen die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Stufenvertretungen nach Absatz 1 beteiligen.

Abschnitt 2 Mitbestimmung und Einigung

§ 61 Umfang und Durchführung der Mitbestimmung

(1) Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, bedürfen seiner Zustimmung.
(2) Der Erlass von Rechtsvorschriften, allgemeinen Regelungen oder Organisationsentscheidungen durch den Ministerpräsidenten oder die Landesregierung insgesamt sowie Weisungen an Beschäftigte zur Regelung der Erledigung dienstlicher Obliegenheiten unterliegen nicht der Mitbestimmung. Dasselbe gilt, soweit die Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt ist.
(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Soweit erforderlich, erörtert sie die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und umfassend mit ihm. Der Beschluss des Personalrates ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrates oder seiner Vertretung zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert oder wenn die angegebenen Gründe offensichtlich nicht unter die Angelegenheiten der Mitbestimmung nach den §§ 65 bis 69 fallen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall andere Fristen vereinbaren. Die Fristen gemäß den Sätzen 3, 6 und 7 verlängern sich in den Fällen des § 37 entsprechend.
(4) Der Personalrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Diese gibt dem Personalrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Äußert sich die Dienststelle innerhalb dieser Frist nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen. Der Antrag darf nicht auf eine personelle Einzelmaßnahme abzielen.
(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

§ 62 Verfahren bei Nichteinigung

(1) Einigen sich in den Fällen des § 61 die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die übergeordnete Dienststelle gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.
(2) Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sechswochenfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.
(3) Einigen sich eine oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen
1.
die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder
2.
der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde in der Angelegenheit die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligt.
In den Fällen des § 61 Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber der Stufenvertretung innerhalb von sechs Wochen zu dem Antrag des Personalrates schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit der Stufenvertretung. Für die anderen Fälle gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.
(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und
1.
die bei ihr bestehende Stufenvertretung oder
2.
wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, der bei ihr bestehende Personalrat
nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 genannten Sechswochenfrist die Einigungsstelle anrufen.
(5) Die Entscheidung der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Sie tritt in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 6, 12 bis 14 an die Stelle der Entschließung der Personalvertretung und bindet die beteiligten Behörden. Eine Bindungswirkung tritt nur ein, soweit die Entscheidung im Rahmen des Satzes 1 liegt.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 kann die Leitung der obersten Dienstbehörde im Einzelfall Entscheidungen der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung zugegangen ist, aufheben und selbst abschließend entscheiden. Diese Entscheidung ist den Beteiligten mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Für den Bereich der Landtagsverwaltung entscheidet der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Ältestenrat. Für den Bereich des Landesrechnungshofs entscheidet der Präsident des Landesrechnungshofs.
(7) In den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 11 sowie der §§ 66, 67 und 69 gibt die Einigungsstelle eine Empfehlung ab; anschließend entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde. Soweit diese Entscheidung von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht, ist dies den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme durch die Dienststelle mit Zustimmung des Personalrates und der obersten Dienstbehörde oder in den Fällen des § 61 Abs. 4 durch den Personalrat mit Zustimmung der Dienststelle und der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung direkt angerufen werden.
(9) Endet das Einigungsstellenverfahren ohne Entscheidung oder ohne Empfehlung der Einigungsstelle, entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde.

§ 63 Einigungsstelle

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall unverzüglich nach der Anrufung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und vom jeweiligen Hauptpersonalrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Für oberste Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat zu bilden ist, tritt an seine Stelle der Personalrat. In einem Fall des § 62 Abs. 8 erfolgt die Bestellung durch Personalrat und Dienststelle. Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet.
(2) Die Anrufung ist wirksam, wenn sie innerhalb der in § 62 Abs. 4 genannten Fristen gegenüber einer von der Dienststelle eingesetzten Geschäftsstelle erklärt und begründet wird. Im Falle der Anrufung wirkt die Geschäftsstelle auf die Bildung der Einigungsstelle hin.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
(4) Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, soll jede Gruppe vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, sollen alle Beisitzer aus dieser Gruppe bestellt werden.
(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(6) Die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat können abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft in einer Dienstvereinbarung regeln, dass die Einigungsstelle für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Hauptpersonalrats gebildet wird. In der Vereinbarung sind die Person des Vorsitzenden und der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Einigungsstelle ihre Tätigkeit aufnimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beisitzer zu bestellen. Eine Änderung oder Aufhebung der Dienstvereinbarung kann jederzeit vereinbart werden.

§ 64 Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die von der Dienststelle eingesetzte Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen. Der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat ist Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung zu geben. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 62 Abs. 8 für die Dienststelle und den Personalrat.
(2) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden ergehen. Im Falle des § 63 Abs. 6 hat er innerhalb von vier Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zu ergehen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle kann die Frist gemäß Satz 2 oder 3 angemessen verlängert werden, wenn die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat dem zugestimmt haben. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er ist vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben.

§ 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

(1) Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurzarbeit,
2.
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,
3.
Neueinrichtung von Bereitschaftsdiensten,
4.
Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,
5.
Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
6.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
7. bis 10.
(aufgehoben)
,
11.
Bestellung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten,
12.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
13.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
14.
Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs ergeben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Notwendigkeit, Mehrarbeit oder Überstunden anzuordnen, nicht vorauszusehen war; der Personalrat ist jedoch unverzüglich zu unterrichten.
(2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.

§ 66 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten

Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Beamten mit:
1.
Einstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
2.
Zulassung zum Aufstieg,
3.
Versetzung,
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
5.
Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für mehr als drei Monate,
6.
anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
7.
nicht nur vorübergehende Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
8.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
9.
Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
10.
Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
11.
Untersagung oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,
12.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
13.
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,
14.
Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.
Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

§ 67 Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:
1.
Einstellung und Eingruppierung,
2.
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung,
3.
Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung,
4.
Versetzung,
5.
anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,
6.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
7.
Zuweisung für mehr als drei Monate,
8.
Personalgestellung,
9.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
10.
Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,
11.
Untersagung einer Nebentätigkeit oder Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,
12.
Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,
13.
Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.
Bei Abordnungen und bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.
(2) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.

§ 68 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte

(1) Die §§ 66 und 67 gelten nicht für
1.
die in § 7 genannten Personen und Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
2.
Beamte auf Zeit,
3.
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 66 Satz 1 Nrn. 1 und 7 gilt nicht in Fällen der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A16 und höher. § 66 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 und Nrn. 8, 11 bis 13 findet keine Anwendung, sofern Beamte betroffen sind, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A16 und höher übertragen wurde.
(3) § 67 Satz 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gilt nicht in Fällen der Übertragung von Tätigkeiten, denen bei Beamten die Besoldungsgruppe A16 und höher entsprechen würde. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 12 findet keine Anwendung, sofern Arbeitnehmer betroffen sind, die den in Satz 1 genannten Beamten entsprechend außertariflich beschäftigt werden.

§ 69 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten

Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierten Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
2.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
3.
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
4.
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
5.
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
6.
Einführung oder wesentliche Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
7.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
8.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.

Abschnitt 3 Dienstvereinbarungen

§ 70 Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen

(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie dürfen keine personellen Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt oder vorsieht. Die §§ 61 bis 64 finden keine Anwendung.
(2) Dienstvereinbarungen werden von der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich geschlossen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

Abschnitt 4 Beteiligung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 71 Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist anstelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 37 und 67 Abs. 2.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 56 bis 70 entsprechend.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

Kapitel 6 Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 72 Errichtung

(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und die in der Regel mindestens fünf Personen beschäftigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in beruflicher Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im Vorbereitungsdienst.
(2) In Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, kann dieser beschließen, dass zusätzlich eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet wird.

§ 73 Wahlrecht und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden.

§ 74 Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus einem Mitglied
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus drei Mitgliedern
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern
301 bis 1 000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus elf Mitgliedern
1 001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden zusammensetzen.

§ 75 Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz

(1) Der Personalrat, in den Fällen des § 72 Abs. 2 der Gesamtpersonalrat, bestimmt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat ( §§ 13, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23 und 24) entsprechend. Eine Gruppenwahl findet nicht statt.
(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Der Personalrat kann zur Anpassung an die Einstellungstermine eine kürzere Amtszeit, mindestens jedoch ein Jahr, und einen anderen Wahlzeitraum bestimmen. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.
(3) §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Dienststelle weiterbeschäftigt, endet seine Amtszeit erst mit Ablauf der Wahlperiode.
(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mindestens drei Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 76 Befugnisse und Tätigkeit

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat unbeschadet von § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass
1.
die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften eingehalten,
2.
Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat bei der zuständigen Dienststelle angeregt und
3.
Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, gemeinsam mit dem Personalrat der zuständigen Dienststelle zugeleitet werden.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich im Übrigen nach § 57 Abs. 1 Nr. 5.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind §§ 32 bis 35, 40, 42, 43, § 44 Abs. 1 bis 4, §§ 45 und 46 sinngemäß anzuwenden mit dem Vorbehalt, dass dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrates statt. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Personalrat stellt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche Beschäftigte und Auszubildende betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten behandelt werden und die Betroffenen nicht zustimmen.

§ 77 Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

Kapitel 7 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen

§ 77a Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte

(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit des entsendenden Hauptpersonalrates oder durch Abberufung.
(2) Die Hauptpersonalräte stimmen ihre Arbeit in dem Gremium ab. Das Gremium berät und unterstützt die Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Einmal im Jahr treffen die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zur Beratung zusammen.
(3) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 1, die §§ 33, 35 Abs. 1 und 2 Satz 1, die §§ 39, 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(4) Das für Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium trägt die Kosten der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und stellt Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.

§ 77b Personalräteversammlung

(1) Jeder Hauptpersonalrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen (Personalräteversammlung) einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. § 33 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend.

Kapitel 8 Gerichtliche Entscheidungen

§ 78 Rechtsweg

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden neben den Fällen der §§ 9, 27 und 46 über:
1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in § 72 genannten Vertretungen,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
5.
Verstöße gegen das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren regelnde Vorschriften,
6.
den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend, § 89 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Dienststellen durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Dienststellen oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen können.

§ 79 Fachkammern und Fachsenate

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges Fachkammern und des zweiten Rechtszuges ein Fachsenat zu bilden.
(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag
1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und
2.
der in § 1 bezeichneten Dienststellen
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammern und der Fachsenat werden jeweils tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Richter.

Teil 2 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen

Kapitel 1 Beschäftigte der Polizeibehörden

§ 80 Polizeidienststelle, Stufenpersonalrat, Polizeihauptpersonalrat

(1) Im Bereich der Landespolizei sind Dienststellen im Sinne des § 6
1.
die Polizeireviere,
2.
das Wasserschutzpolizeirevier in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
3.
die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal ausgenommen die Polizeireviere nach Nummer 1,
4.
die Abteilung Landesbereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2,
5.
die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ausgenommen das Wasserschutzpolizeirevier nach Nummer 2 und die Abteilung Landesbereitschaftspolizei nach Nummer 4,
6.
das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt,
7.
die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
§ 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Beim für Polizei zuständigen Ministerium wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Polizeiinspektion und der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt ein Stufenpersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim für Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder des Stufenpersonalrates der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal werden jeweils von den Beschäftigten der Polizeiinspektion selbst und den zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Polizeirevieren gewählt. Der Stufenpersonalrat der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt wird von den Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 genannten Dienststellen gewählt.
(3) Abweichend von § 71 Abs. 1 ist auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte der bei den Polizeiinspektionen oder der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt gebildete Stufenpersonalrat zu beteiligen.
(4) Fachhochschuldozenten nach dem Gesetz über die Fachhochschule der Polizei sind auch Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

§ 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

(1) Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Einstellungstermin und Laufbahngruppe aus ihrer Mitte jeweils einen Polizeivollzugsbeamten zur Vertrauensperson. Der Personalrat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauenspersonen § 19 Abs. 4 und 5 und § 24 entsprechend.
(2) Die Amtszeit der Vertrauenspersonen endet mit dem Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
(3) Die Vertrauenspersonen werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit eingeschränktem Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nur zu bei Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst betreffen. Die Vertrauenspersonen können beantragen, dass Fragen, die die Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vertreten.
(4) Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.
(5) Auf Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst ist § 66 Satz 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Personalrat nicht mit.

Kapitel 2 Verfassungsschutz

§ 82 Personalvertretung für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes

(1) Für die Beschäftigten des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium wird ein besonderer Personalrat gebildet. § 6 Abs. 3 und § 54 finden keine Anwendung. Der Personalrat ist in Angelegenheiten nach § 101 insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
(2) Die Dienststellenleitung kann nach Anhörung des besonderen Personalrates bestimmen, dass Beschäftigte nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. In Angelegenheiten, in denen die Dienststellenleitung für alle Beschäftigten des für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums Maßnahmen treffen will und die Personalvertretungen unterschiedlich beschließen, gilt § 62 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.
(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" zu behandeln, soweit nicht die zuständige Stelle etwas anderes bestimmt.
(4) Die Gewerkschaften, Berufsverbände, Jugend- und Auszubildendenvertreter, die Vertrauensleute der Schwerbehinderten und die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Personen aus, die Beschäftigte des Verfassungsschutzes im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sein müssen.

Kapitel 3 Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 83 Allgemeines

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderregelung für die unmittelbaren Landesbeschäftigten
1.
an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
2.
im Vorbereitungsdienst für Lehrämter.

§ 84 Personalräte bei Schulen

Die öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind für die nachstehend aufgeführten Beschäftigten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes:
1.
Lehrkräfte (einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter),
2.
pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
Betreuungspersonal an Förderschulen und
4.
Verwaltungs- und technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.

§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:
1.
Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,
2.
sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat,
3.
sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.
(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.

§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt

(1) Die für den in § 84 benannten Beschäftigtenkreis zuständigen Personalverwaltungseinheiten des Landesschulamtes in Halle und in Magdeburg sind Mittelstufen im Sinne des § 52 Abs. 1. Es wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet.
(2)
(aufgehoben)
(3) Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den in § 87 Abs. 2 genannten Fachgruppen. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin oder mit einem Vertreter im Lehrerbezirkspersonalrat vertreten.
(4) Der Lehrerbezirkspersonalrat vertritt auch diejenigen Beschäftigten im Sinne des § 84, für die nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat gebildet werden kann.
(5) Die Zahl der Mitglieder beträgt 19.
(6) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat diese zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung an die Fachgruppen übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung ist der Lehrerbezirkspersonalrat zu unterrichten.

§ 87 Fachgruppen

(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.
(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:
1.
Grundschulen,
2.
Sekundarschulen,
3.
Förderschulen,
4.
Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
5.
Gymnasien,
6.
Berufsbildende Schulen.

§ 88 Lehrerhauptpersonalrat

(1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.
(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.
(3) § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

§ 89 Freistellungen

(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:
1.
eine Vollzeitstelle sowie
2.
zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 1 000 Beschäftigte.
(2) Lehrerbezirkspersonalräte bei dem Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:
1.
eine Vollzeitstelle und eine halbe Vollzeitstelle sowie
2.
zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 500 Beschäftigte.
(3) Die Personalräte an Schulen erhalten Freistellungen von 0,5 Stunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte.
(4) Freistellungsstunden sind für Beschäftigte im Unterricht Unterrichtsstunden und ansonsten Zeitstunden.
(5) Personalvertretungen entscheiden jeweils für ein Schuljahr über die Verteilung der Freistellungen durch Beschluss.

§ 90 Vorstand der Lehrerstufenvertretungen

Jeder Lehrerbezirkspersonalrat und der Lehrerhauptpersonalrat (Lehrerstufenvertretungen) wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitzenden. Daneben wählt jede in der Lehrerstufenvertretung vertretene Fachgruppe aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand der Lehrerstufenvertretung. Der Vorstand der Lehrerstufenvertretung wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

§ 91 Personalversammlungen

Personalversammlungen an öffentlichen Schulen sind erst ab 14 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig.

§ 92

(weggefallen)

§ 93 Wahlberechtigung

(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu mehreren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.
(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt.

§ 94

(aufgehoben)

§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes

(1) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass für die Wahlen zu den Stufenvertretungen nach den §§ 86 und 88 so viele Wahlberechtigte als Wahlvorstand bestellt werden können, wie Fachgruppen im Geschäftsbereich der jeweiligen Stufenvertretung nach § 87 Abs. 2 zu bilden sind. In den Wahlvorständen für die Personalvertretungen nach diesem Kapitel soll jede der in einer Personalvertretung zu bildenden Fachgruppen vertreten sein.
(2) Bei Dienststellen mit weniger als zehn Wahlberechtigten besteht der Wahlvorstand aus einer Person.

§ 96 Einigungsstelle

Bei der Bildung einer Einigungsstelle findet § 63 Abs. 4 keine Anwendung.

§ 97 Beteiligung des Personalrates

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung. § 68 bleibt unberührt.
(2) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.
(3) Die Schulbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

Kapitel 4 Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände

§ 98 Sonderregelungen

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.
(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:
1.
der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und
2.
Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte.

Kapitel 5 Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 99 Wissenschaftliche Einrichtungen

§ 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten
1.
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und
2.
nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.

§ 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidungen trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.

Kapitel 6 Verschlusssachen

§ 101 Verschlusssachen

(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Ihm gehören drei von der Personalvertretung zu wählende Mitglieder der Personalvertretung an. Jede Gruppe soll im Ausschuss vertreten sein. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrates.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem unparteiischen Vorsitzenden, die alle drei nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) §§ 38, 71 Abs. 2 und die Vorschriften des § 34 über die Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 78 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Anordnung glaubhaft zu machen.

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 102 Verweisung auf andere Gesetze

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

§ 103

(aufgehoben)

§ 104 Wahlordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Wahlordnung für die Wahlen zu den Personalvertretungen zu erlassen. Sie muss insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5.
die Stimmabgabe,
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 105

(weggefallen)

§ 106 Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005.
(2) Der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung besteht, bleibt in seiner bisherigen Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Hauptpersonalrates beim Ministerium der Finanzen im Amt.

§ 107 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 108

(In-Kraft-Treten)
Markierungen
Leseansicht