Konferenzverordnung (KoVO) Vom 2. August 2005
Konferenzverordnung (KoVO) Vom 2. August 2005
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 432) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Konferenzverordnung (KoVO) vom 2. August 2005 | 06.08.2005 |
Eingangsformel | 06.08.2005 |
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen | 06.08.2005 |
§ 2 - Organisation | 30.07.2013 |
§ 3 - Verfahren | 10.02.2011 |
§ 4 - Durchführung der Konferenzen | 06.08.2005 |
§ 5 - Die Gesamtkonferenz | 30.07.2013 |
§ 6 - Die Fachkonferenz | 22.12.2018 |
§ 7 - Die Klassenkonferenz | 22.12.2018 |
§ 8 - Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen | 06.08.2005 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 06.08.2005 |
Aufgrund von § 29 Abs. 3 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 46), wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Konferenzen beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Die Mitglieder aller Konferenzen arbeiten vertrauensvoll und mit dem Ziel der Einigung zusammen. Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer, die Fachkonferenz von einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiten beauftragten Fachlehrkraft geleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat das Recht, an allen Konferenzen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(2) Für die Schulleiterin oder den Schulleiter, für die Lehrkräfte und die Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört die Teilnahme an den Konferenzen, deren Mitglieder sie sind, zu den Dienstpflichten. Die Vertreter der Eltern und Schüler sowie der sonstigen Vertreter verpflichten sich zur Teilnahme durch die Annahme der Wahl oder durch ihre Bestellung. Lehrkräfte können von der Schulleiterin oder vom Schulleiter in begründeten Fällen von einzelnen Beratungen befreit werden. Für Lehrkräfte, die an mehreren Schulen eingesetzt oder nebenberuflich tätig sind, besteht die Teilnahmeverpflichtung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Gesamtkonferenz. Sie oder er übernimmt auch die Leitung der Klassenkonferenzen, wenn diese gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie über Abschlüsse in der Sekundarstufe I, die eine Prüfung oder Leistungsfeststellung voraussetzen, beraten und entscheiden.
§ 2 Organisation
(1) Die Beratungen der Konferenzen sind nicht öffentlich; sie werden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit, die Gesamtkonferenz außerhalb der normalen Arbeitszeit abgehalten. Die Konferenz kann mit einfacher Mehrheit über den teilnahmeberechtigten Personenkreis hinaus weitere Personen zu einzelnen Beratungen hinzuziehen.
(2) Die Gesamtkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Gesamtkonferenz unter Benennung von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Schulelternrat und der Schülerrat die Möglichkeit haben, anstehende Beschlüsse vorzuberaten. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. In diesen Fällen ist die Einladung mit einer entsprechenden Begründung zu versehen. Die Bekanntgabe erfolgt für Schulangehörige durch Aushang. Die Elternvertreter, Schülervertreter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie sonstige nicht schulangehörige Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden schriftlich eingeladen.
(3) Die Klassen- oder Fachkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Klassen- oder Fachkonferenz. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. Für die Bekanntgabe der Einladungen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3 Verfahren
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für Beratungen der Konferenzen fest. Jedes stimmberechtigte Mitglied einer Konferenz sowie der Schulelternrat und der Schülerrat können bei der oder bei dem Vorsitzenden die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte schriftlich bis zum Tage vor der Beratung beantragen. Widerspricht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte, so sind diese auf der nächsten Beratung zu behandeln.
(2) Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß zur Beratung geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In der Gesamtkonferenz ist Stimmenthaltung möglich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bei ihren Beratungen ist auf Wunsch von mindestens drei anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung durchzuführen. Wenn Sachverhalte besprochen werden, die ein Mitglied der Konferenz, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartner, einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person betreffen, ist eine Teilnahme des Mitglieds an Beratung und Abstimmung unzulässig; eine Anhörung ist möglich.
(3) Die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte kann mit Zweidrittelmehrheit oder auf Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters für vertraulich erklärt werden. In diesem Fall haben alle Konferenzteilnehmer die Vertraulichkeit streng zu wahren.
(4) Über jede Beratung in einer Konferenz wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die Ergebnisse nachvollziehbar hervorgehen. Zu der Abfassung sind die Lehrkräfte im Wechsel verpflichtet. Das Protokoll muss enthalten: Ort, Datum, Beginn und Ende der Beratung, die Namen der anwesenden stimmberechtigten und der sonstigen Teilnehmer - es genügt die Beilage einer standardisierten, mit Namenszug abgezeichneten Teilnehmerliste, auf der fehlende Mitglieder ebenso festzuhalten sind wie diejenigen, die die Sitzung vorzeitig verlassen - die Tagesordnung sowie einen Hinweis auf ordnungsgemäße Ladung. Bei Gesamtkonferenzen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das ausschließlich die Beratungs-, Beschluss- und Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthält. Dies wird in geeigneter Weise in den Schulen ausgehängt; die Elternvertreter erhalten einen Abdruck. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertraulichkeit beschlossen wurde, erhält das Protokoll einen entsprechenden Vermerk. Zu den Schulakten wird eine nicht veröffentlichte Anlage zum Protokoll genommen, die über den vertraulich behandelten Sachverhalt Auskunft gibt. Protokolle über Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen sind unter Umständen ausführlicher abzufassen. Die Ergebnisse sind nur insofern in Kurzform zu veröffentlichen, als die gesamte Schule betroffen ist. Beschlüsse, die zum Beispiel einzelne Klassen betreffen, bespricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit dieser Beratungsergebnisse und Beschlüsse über einzelne Personen, insbesondere gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 3 und 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden nicht veröffentlicht. Das Protokoll ist vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt, falls sie oder er die Beratung nicht selbst geleitet hat, die Kenntnisnahme durch Unterschrift. In der nächsten Beratung ist das Protokoll zu genehmigen. Es ist in der Schule zehn Jahre lang aufzubewahren, den Teilnehmern der betreffenden Beratung und sonstigen Befugten ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen aus nicht veröffentlichten Protokollen ist unstatthaft.
§ 4 Durchführung der Konferenzen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gemäß § 26 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Durchführung aller Konferenzbeschlüsse verantwortlich und informiert darüber die Gesamtkonferenz. Verstößt ein Beschluss einer Konferenz nach Überzeugung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, gegen eine behördliche Anordnung oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 26 Abs. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu verfahren.
(2) Dienstberatungen werden nicht einberufen, um Aufgaben wahrzunehmen, die das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt den Konferenzen zugeteilt hat.
§ 5 Die Gesamtkonferenz
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ermittelt zu Beginn des Schuljahres an Hand der Zahl der an der Schule tätigen Lehrkräfte - einschließlich der Zahl der Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - die Anzahl der Eltern- und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.
1.
In einer Schule, in der die Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden, stellen bei einer ungeraden Zahl von Lehrkräften die Eltern- und Schülervertreter je die Hälfte der um eins erhöhten Anzahl der Lehrkräfte.
2.
Soweit in Klassen von Schulen der Sekundarstufe II (berufsbildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges) keine Elternvertretungen gemäß § 4 Abs. 5 der Elternwahlverordnung vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 821), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 766), gebildet werden, nehmen Schülervertreter anteilig die Plätze der Elternvertreter in der Gesamtkonferenz ein. Mindestens ein Platz für die Elternvertreter in der Gesamtkonferenz ist vorzusehen, wenn in einer Klasse Elternvertreter zu wählen sind. Im Übrigen ist nach der üblichen Rundungsregel vorzugehen.
3.
Soweit in einer Schule mehr als 16 Lehrkräfte einschließlich der Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt tätig sind, wird die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder auf 34 begrenzt. In diesem Fall wählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens zwei Vertreter für die Gesamtkonferenz. Der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin ist stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen Lehrkräfte haben aus ihrem Kreis eine entsprechende Zahl von Vertretern zu wählen. Die Eltern- und Schülervertreter sind mit jeweils acht Mitgliedern in der Gesamtkonferenz vertreten.
(2) Die Gesamtkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr. Sie tritt außerdem auf Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen oder wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Gesamtkonferenz kann mit dreiviertel Mehrheit der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit deren oder dessen Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches längstens auf die Dauer von zwei Schuljahren übertragen.
(3) Die Gesamtkonferenz berät und beschließt insbesondere über
1.
die Aufgaben gemäß § 28 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
2.
die Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 4a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
3.
die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 11a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und
4.
die Aufgaben gemäß § 24 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Eine Einbringung von Beschlussvorschlägen im Rahmen der Gesamtkonferenz, ohne dass der Schulelternrat oder der Schülerrat die Möglichkeit hatte, diese vorzuberaten, ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Gesamtkonferenz.
§ 6 Die Fachkonferenz
(1) Die Fachkonferenz tagt mindestens einmal im Schuljahr. Zur Teilnahme sind alle Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung verpflichtet, auch wenn sie im laufenden Schuljahr dieses Fach nicht unterrichten; sowie alle fachfremd im jeweiligen Fach Unterrichtenden. Die Zahl der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmenden Vertreter der Eltern und Schüler sollte jeweils nicht mehr als fünf betragen. Fachkonferenzen können zusammengelegt werden, wenn die Grundsätze der fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit sowie die spezifische Leistungsbewertung der Fächer gleich sind und auch die anderen in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben der Fachkonferenzen vergleichbar sind.
(2) Zu den Aufgaben der Fachkonferenzen gehört es insbesondere über
1.
Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit sowie der fachspezifischen Leistungsbewertung,
2.
Beschlussvorlagen für die Gesamtkonferenz zu Lehr- und Lernmitteln,
3.
Aufbau und Betreuung von Sammlungen und Fachräumen,
4.
Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte,
5.
Fragen fachspezifischer Fortbildung,
6.
Kooperation mit anderen Fachkonferenzen zum fachverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht und
7.
fachspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung
zu beraten und zu beschließen.
§ 7 Die Klassenkonferenz
(1) Die Klassenkonferenz tagt, wenn sich dies aus Verordnung oder Erlass ergibt. Bei notwendigen Versetzungsentscheidungen können an Schulen Jahrgangs- oder Schulkonferenzen gebildet werden. Sie tagt auch bei Bedarf auf Wunsch der Schulleitung, der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Klassenelternschaft. Die stimmberechtigten Mitglieder können mit Mehrheit die Schülervertreter und gegebenenfalls auch die Elternvertreter von der Beratung über einzelne Schülerinnen und Schüler ausschließen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise betroffen sein könnten. In jedem Fall gilt für alle anwesenden Teilnehmer strenge Vertraulichkeit. Die Zahl der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmenden Vertreter der Eltern und Schüler sollte jeweils nicht mehr als fünf betragen.
(2) Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehört es, neben den in § 28 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Angelegenheiten insbesondere über
1.
Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse,
2.
Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern, Eltern,
3.
Ordnungsmaßnahmen,
4.
Art und Umfang von Hausaufgaben,
5.
Arbeits- und Sozialverhalten in der Klasse,
6.
fachübergreifende Zusammenarbeit,
7.
Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und
8.
Abschlüsse in der Sekundarstufe I, die eine Prüfung, oder Leistungsfeststellung voraussetzen
zu beraten und zu beschließen.
§ 8 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen
An den Förderschulen können pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Bedarf an den Fachkonferenzen teilnehmen. An den Klassenkonferenzen nehmen sie teil, soweit sie konkret in einer Klasse tätig sind. Die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Lehrkräfte gelten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 2. August 2005.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Böhm
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