NBrVO DiFu
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Verordnung über die Einrichtung eines Nutzerbeirats für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Nutzerbeiratsverordnung Digitalfunk - NBrVO DiFu) Vom 21. Januar 2021

Verordnung über die Einrichtung eines Nutzerbeirats für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Nutzerbeiratsverordnung Digitalfunk - NBrVO DiFu) Vom 21. Januar 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung eines Nutzerbeirats für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Nutzerbeiratsverordnung Digitalfunk - NBrVO DiFu) vom 21. Januar 202129.01.2021
Eingangsformel29.01.2021
§ 1 - Einrichtung29.01.2021
§ 2 - Mitglieder29.01.2021
§ 3 - Einberufung29.01.2021
§ 4 - Aufgaben29.01.2021
§ 5 - Inkrafttreten29.01.2021
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 24) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

§ 1 Einrichtung

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium richtet einen Nutzerbeirat für den Digitalfunk BOS ein.
(2) Der Nutzerbeirat berät das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium bei Fragen des Ausbaus, des Betriebs und der technischen Weiterentwicklung des Digitalfunks BOS und bewirkt, dass die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land umfassend berücksichtigt und im Bund wirksam vertreten werden.
(3) Die Mitglieder des Nutzerbeirats unterstützen im eigenen Bereich die einheitliche Nutzung des Digitalfunks in Sachsen-Anhalt.

§ 2 Mitglieder

(1) Dem Nutzerbeirat gehören als Mitglieder an:
1.
das für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und das Rettungswesen zuständige Ministerium als Vorsitzender,
2.
das für die Polizei zuständige Ministerium mit einem Teilnehmer,
3.
das für den Justizvollzug zuständige Ministerium mit einem Teilnehmer,
4.
der Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V. mit zwei Teilnehmern,
5.
der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt e. V. mit zwei Teilnehmern,
6.
die Hilfsorganisationen mit einem Teilnehmer und
7.
die Behörden und Einrichtungen der Polizei mit einem Teilnehmer.
(2) Die Bundeswehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die Bundespolizei sind ständige Gäste des Nutzerbeirats.

§ 3 Einberufung

(1) Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium beruft den Nutzerbeirat mindestens zweimal jährlich sowie anlassbezogen oder auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ein. Zu den Sitzungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung sowie den notwendigen Sitzungsunterlagen.
(2) Über die Sitzungen des Nutzerbeirats werden Ergebnisniederschriften gefertigt. Diese sind den Mitgliedern in elektronischer Form binnen vier Wochen zuzuleiten. Werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang keine Einwände erhoben, so gilt das Protokoll als genehmigt. Die Mitglieder sind berechtigt, die Protokolle ihren Mitgliedern und Mitgliedsorganisationen zur Verfügung zu stellen. Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann die Mitglieder des Nutzerbeirats zur Verschwiegenheit zu einzelnen Punkten der Beratungen und über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verpflichten.

§ 4 Aufgaben

(1) Der Nutzerbeirat soll das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium beraten, insbesondere
1.
bei der Erstellung von Rechtsvorschriften oder deren Überarbeitung,
2.
in grundsätzlichen fachlichen Fragen des Digitalfunks und seiner Fortentwicklung und
3.
bei der Erstellung von Empfehlungen für den Vollzug des Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Nutzerbeirats gewährleistet für die Anwenderinnen und Anwender der nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben den Erfahrungs- und Informationstransfer.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 21. Januar 2021.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Richter
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