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Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 6. April 2006

Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 6. April 2006
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 3a und 7a eingefügt durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 45)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 6. April 200613.04.2006
Eingangsformel13.04.2006
§ 1 - Geltungsbereich13.04.2006
§ 2 - Aufsichtspflicht, Entscheidungsbefugnis und Dokumentation06.02.2021
§ 3 - Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen06.02.2021
§ 3a - Anrechnung von Betreuungstätigkeiten06.02.2021
§ 4 - Umfang der Lehrverpflichtung06.02.2021
§ 5 - Erfüllung der Lehrverpflichtung06.02.2021
§ 6 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung06.02.2021
§ 7 - Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse13.04.2006
§ 7a - Übergangsvorschrift06.02.2021
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten13.04.2006
Aufgrund des § 2 Satz 1 und des § 44 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 2 Aufsichtspflicht, Entscheidungsbefugnis und Dokumentation

(1) Der Rektor oder die Rektorin, der Präsident oder die Präsidentin stellen über den Dekan oder die Dekanin des jeweiligen Fachbereiches sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung sachgerecht, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Lehrkapazität, getroffen werden.
(2) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten für die nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen und legen fest, in welcher Form die Erfüllung der Lehrverpflichtung und die Gewährung von Ermäßigungen dokumentiert werden.

§ 3 Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit des Semesters ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Lehrangebot von mindestens 45 Minuten. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen. Die Vorlesungszeit umfasst innerhalb eines Jahres mindestens 28 Wochen.
(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, künstlerischer Einzelunterricht, Kolloquien, Repetitorien sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Die Anrechnung gemäß Satz 1 erfolgt unabhängig davon, ob Lehrveranstaltungen online oder in Präsenz durchgeführt werden; dies gilt für online durchgeführte Lehrveranstaltungen, wenn diese einschließlich der Vor- und Nachbereitung mit einem der Präsenzlehre entsprechenden zeitlichen Aufwand verbunden sind. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(3) Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, kann die Lehrveranstaltung abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 bis zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.
(4) Für Lehrveranstaltungen sind Mindestteilnehmerzahlen festzulegen, die erreicht werden müssen, damit die Lehrveranstaltung angerechnet werden kann.
(5) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.
(6) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.

§ 3a Anrechnung von Betreuungstätigkeiten

Besondere Belastungen durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Auslastung der jeweiligen Lehreinheit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden. Bei der einzelnen Lehrperson kann die Betreuungstätigkeit bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden.

§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung

(1) An Universitäten gilt folgende Lehrverpflichtung:
1. Professoren und Professorinnen 8 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
in der ersten Anstellungsphase 4 Lehrveranstaltungsstunden,
in der zweiten Anstellungsphase 4 bis 6 Lehrveranstaltungsstunden,
3. wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben 8 Lehrveranstaltungsstunden,
4. wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die befristet beschäftigt werden bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden,
5. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) An Kunsthochschulen sowie in künstlerischen Fachrichtungen an Universitäten gilt die in Absatz 1 genannte Lehrverpflichtung entsprechend. Außerdem gilt folgende Lehrverpflichtung:
1. Professoren und Professorinnen in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden,
2. künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben bis zu 12 Lehrveranstaltungsstunden,
3. künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die befristet beschäftigt werden bis zu 6 Lehrveranstaltungsstunden,
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben in künstlerischen Fächern nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben 20 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Für Mitarbeiter nach § 116 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt folgende Lehrverpflichtung:
1. Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen
a) auf Zeit 6 bis 8 Lehrveranstaltungsstunden,
b) auf Lebenszeit 8 Lehrveranstaltungsstunden,
2. Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen in künstlerischen Fächern 18 Lehrveranstaltungsstunden,
3. Oberassistenten und Oberassistentinnen 6 Lehrveranstaltungsstunden,
4. wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden,
5. künstlerische Assistenten und Assistentinnen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden bis zu 9 Lehrveranstaltungsstunden.
(4) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gilt folgende Lehrverpflichtung:
1. Professoren und Professorinnen 16 Lehrveranstaltungsstunden, bei Einrichtung von Schwerpunktprofessuren im Sinne der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen vom 26. 11. 2018 (BAnz AT 21.12.2018 B11) kann hiervon abgewichen werden;
2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben 20 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden,
3. wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben 8 Lehrveranstaltungsstunden,
4. wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beamten und Beamtinnen wahr, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzusetzen. Lehrverpflichtungen, die nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle festzusetzen sind, werden auf Vorschlag des Fachbereiches durch die Hochschulleitung festgesetzt.
(6) Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen einer Lehreinheit kann abweichend von der Lehrverpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 festgelegt werden. In diesen Fällen ist die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen einer Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 605), innerhalb eines Studienjahres auszugleichen. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrpersonen soll in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten und der Anteil der Lehrverpflichtung der Professoren und Professorinnen muss innerhalb der Lehreinheit insgesamt in der Summe gleich bleiben.
(7) Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen kann bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei strukturellen Kapazitätsbedarfen, zeitlich befristet höher als die Lehrverpflichtung nach den Absätzen 1 bis 4 festgelegt werden. Die erhöhte Lehrverpflichtung ist bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.

§ 5 Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die jeweils im Semester nach Prüfungs- oder Studienordnungen für ein ordnungsgemäßes Studium verbindlich sind.
(2) Nach Prüfungsordnungen und Studienordnungen nicht erforderliche Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten werden. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung können berücksichtigt werden.
(3) Bleibt das nach Prüfungs- und Studienordnungen erforderliche Studien- und Weiterbildungsangebot der Lehreinheit in jedem Semester gewährleistet und stehen dienstliche Gründe nicht entgegen, so kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt. In diesen Fällen darf die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(4) Kann in einem Fachgebiet das auf Grund der vorgesehenen Lehrverpflichtung vorhandene Lehrdeputat nicht ausgeschöpft werden, soll die Lehrtätigkeit in verwandten Fachgebieten erbracht werden. Diese Lehrtätigkeit soll unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Tätigkeit der Lehrpersonen gleichmäßig auf die einzelnen Lehrpersonen verteilt werden. § 34 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt. Kann die Lehrperson die Lehrverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach Satz 1 nicht erfüllen, so vermindert sich die Lehrverpflichtung insoweit. Die Lehrperson hat die Verminderung anzuzeigen.
(5) Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist nachzuweisen.

§ 6 Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Eine Lehrverpflichtung besteht nicht für Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten und Präsidentinnen. Für Dekane und Dekaninnen von medizinischen Fakultäten wird die Lehrverpflichtung nach § 4 um 75 v. H., für Studiendekane und Studiendekaninnen um 25 v. H., ermäßigt.
(2) Die Lehrverpflichtung nach § 4 kann ermäßigt werden für:
1. Prorektoren und Prorektorinnen, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen bis zu 75 v. H.,
2. Leiter und Leiterinnen von Fachbereichen bis zu 50 v. H.,
3. Studienfachberater und Studienfachberaterinnen bis zu 25 v. H.,
4. Studiengangsleiter und Studiengangsleiterinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften bis zu 25 v. H.,
jedoch nicht mehr als 2 Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang für Ermäßigungen nach Nummer 3 und 4.
Werden von einer Lehrperson mehrere der genannten Funktionen wahrgenommen, so kann nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt werden. Wird eine Ermäßigung nach Satz 1 gewährt aber nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, ist ein Ausgleich gemäß § 5 Abs. 3 nicht möglich.
(3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer und in der angewandten Forschung sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Hochschulen für angewandte Wissenschaften (z. B. Verwaltung von Einrichtungen, wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, können Ermäßigungen gewährt werden. Der Gesamtumfang dieser Ermäßigungen darf 7 v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und bei einzelnen Professoren und Professorinnen vier, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Neben einer Verminderung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2 kann für Prorektoren und Prorektorinnen, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sowie Leiter und Leiterinnen von Fachbereichen eine weitere Verminderung bis zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden, sofern noch eine entsprechende Lehrverpflichtung besteht.
(4) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten und Kunsthochschulen oder für die Leitung von Verbundforschungsprojekten kann unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
(5) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Antrag ermäßigt:
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. bis zu 12 v. H.,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden im Praktischen Jahr im Studiengang Medizin kann durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn die Erfüllung des Lehrangebotes nach der jeweiligen Approbations- und Studienordnung sichergestellt ist. Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtung darf die Summe der Lehrverpflichtung des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht.

§ 7 Besondere Aufgaben im öffentlichen Interesse

Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im Interesse des Dienstherren außerhalb der Hochschule wahr, kann das Ministerium für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt.

§ 7a Übergangsvorschrift

Die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung geltende Fassung dieser Verordnung ist erstmals ab dem Wintersemester 2021/2022 der Berechnung der Aufnahmekapazität und dem Umfang der Verpflichtung des Lehrpersonals zugrunde zu legen.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie wird der Berechnung der Aufnahmekapazität und dem Umfang der Verpflichtung des Lehrpersonals ab dem Wintersemester 2007/2008 zugrunde gelegt.
(2) Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 1. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 96), geändert durch Nummer 212 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 150), tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Magdeburg, den 6. April 2006.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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