Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt (Elektronische Fernprüfungsverordnung Sachsen-Anhalt - EFPrVO-LSA) Vom 28. Januar 2021
Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt (Elektronische Fernprüfungsverordnung Sachsen-Anhalt - EFPrVO-LSA) Vom 28. Januar 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt (Elektronische Fernprüfungsverordnung Sachsen-Anhalt - EFPrVO-LSA) vom 28. Januar 2021 | 06.02.2021 |
Eingangsformel | 06.02.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 06.02.2021 |
§ 2 - Prüfungsformen | 06.02.2021 |
§ 3 - Prüfungsmodalitäten | 06.02.2021 |
§ 4 - Datenverarbeitung | 06.02.2021 |
§ 5 - Authentifizierung | 06.02.2021 |
§ 6 - Videoaufsicht bei Fernklausuren | 06.02.2021 |
§ 7 - Mündliche und praktische Fernprüfungen | 06.02.2021 |
§ 8 - Wahlrecht | 06.02.2021 |
§ 9 - Technische Störungen | 06.02.2021 |
§ 10 - Übungsklausuren | 06.02.2021 |
§ 11 - Hochschulen | 06.02.2021 |
§ 12 - Inkrafttreten | 06.02.2021 |
Aufgrund von § 12 Abs. 10 Satz 1 und 2 und § 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 10), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für elektronische Fernprüfungen an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Sachsen-Anhalt. Dies sind Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend zu sein, durchgeführt zu werden. Schriftliche Prüfungen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht in einem vorgegebenen Prüfungsraum, aber ohne Aufsicht angefertigt werden, stellen keine elektronischen Fernprüfungen im Sinne dieser Verordnung dar. Weiterhin nicht als elektronische Fernprüfungen gelten Prüfungsformate, die nicht in einer Aufsichtssituation durchgeführt werden. Hierunter fallen insbesondere Haus- oder Seminararbeiten oder sogenannte Open-Book-Prüfungen.
(2) Die elektronische Fernprüfung soll als zusätzliche Prüfungsform erprobt werden. Sie kann auch als Alternative zu einer Präsenzprüfung angeboten werden, wenn und soweit diese als Folge von Einschränkungen und Hindernissen insbesondere aufgrund einer Pandemie, Epidemie oder einer anderen Krisensituation, die den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigt, nicht oder nicht für alle zu Prüfenden durchgeführt werden kann.
§ 2 Prüfungsformen
(1) Elektronische Fernprüfungen können als schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausur) oder als mündliche oder praktische Fernprüfung angeboten werden.
(2) Fernklausuren werden in einem vorgegebenen Zeitrahmen unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 angefertigt.
(3) Mündliche und praktische Fernprüfungen werden als Videokonferenz nach § 7 Abs. 1 durchgeführt.
§ 3 Prüfungsmodalitäten
(1) Wird eine elektronische Fernprüfung angeboten, ist dies grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn festzulegen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Festlegung in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung.
(2) Gleichzeitig mit dem Angebot oder der Festlegung werden die Studierenden unverzüglich informiert über
1.
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 4,
2.
die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Videokonferenz nach § 7 Abs. 1 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und
3.
die organisatorischen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Prüfung.
(3) Es muss für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.
(4) Die Studierenden haben in eigenständiger Verantwortung zu prüfen, ob sie über die jeweils erforderliche technische Ausstattung nach Absatz 2 Nr. 2 verfügen; eine solche ist Voraussetzung für die Teilnahme an der elektronischen Fernprüfung.
§ 4 Datenverarbeitung
(1) Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Zwecke der Authentifizierung nach § 5 und der Videoaufsicht nach § 6.
(2) Die Hochschulen stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Fernprüfung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2), verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(3) Die Studierenden sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck die im Zusammenhang mit der Prüfung erhobenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Bei elektronischen Fernprüfungen sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1.
Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
2.
die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,
3.
die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
4.
eine vollständige Deinstallation ist nach der Fernprüfung möglich.
§ 5 Authentifizierung
(1) Vor Beginn einer elektronischen Fernprüfung erfolgt die Authentifizierung, soweit die Studierenden der Aufsicht nicht persönlich bekannt sind, mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Satzung festlegen, die sie neben der Authentifizierung nach Satz 1 zusätzlich anbieten.
(2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung nach Absatz 1 notwendigerweise zu verarbeitenden Daten mittels einer technisch notwendigen Zwischenspeicherung über den Prüfungszeitraum hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.
§ 6 Videoaufsicht bei Fernklausuren
(1) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur sind die Studierenden verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(2) Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht durch die Hochschule ist unzulässig.
(3) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann die Videoaufsicht auch automatisiert erfolgen, wenn die elektronische Fernprüfung als Alternative zu einer Präsenzprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 angeboten werden soll, kein ausreichendes Aufsichtspersonal für die Durchführung der Videoaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung steht (Kapazitätsüberlastung) und die Studierenden ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben. Die Studierenden sind vor Erteilung der Einwilligung nach Artikel 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die bestehenden Möglichkeiten zur Ablegung einer Präsenzprüfung zu unterrichten. Die Kapazitätsüberlastung und die Unterrichtung sind jeweils zu dokumentieren. Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig.
§ 7 Mündliche und praktische Fernprüfungen
(1) Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Fernprüfung werden von einem Prüfer oder Beisitzer protokolliert.
§ 8 Wahlrecht
(1) Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen ist freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich auch dadurch sicherzustellen, dass eine gleichzeitige Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird. Gleichzeitig sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit stattfinden.
(2) Soll die elektronische Fernprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 angeboten werden, stellen die Hochschulen fest, ob und für wie viele Studierende eine Präsenzprüfung unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen angeboten werden kann. Kann eine Präsenzprüfung nicht durchgeführt werden oder melden sich zu viele Studierende für die Alternative der Präsenzprüfung an, können die Hochschulen Studierende auf den voraussichtlich nächstmöglichen Präsenzprüfungstermin verweisen. Prüfungsrechtliche Nachteile dürfen dadurch nicht entstehen. Hierzu legen die Hochschulen Kriterien fest, wobei die Auswahl vorrangig nach dem Studienfortschritt erfolgen soll. Den betroffenen Studierenden muss ein Wechsel zur elektronischen Fernprüfung ermöglicht werden, sofern diese angeboten wird.
§ 9 Technische Störungen
(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Fernklausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Betroffene Studierende sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen dazu verpflichtet, die technische Störung unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen, soweit es sich nicht um einen offensichtlichen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel handelt. Die Störung ist von den Hochschulen zu protokollieren. Hierfür ist eine gesonderte Mitteilungsmöglichkeit einzurichten. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen. Dies gilt nicht, wenn dem jeweiligen Studierenden nachgewiesen werden kann, dass er die Störung zu verantworten hat. Das Wahlrecht nach § 8 bleibt unberührt.
(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen Fernprüfung vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die mündliche Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden. Bei praktischen Prüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 10 Übungsklausuren
Die Hochschulen können Verfahren der Videoaufsicht durch automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten erproben, wenn diese auf Übungsklausuren beschränkt bleiben. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Studierenden müssen auf der Grundlage von Informationen nach § 3 Abs. 2 ausdrücklich in die mit dieser Prüfungsform verbundene Datenverarbeitung eingewilligt haben.
§ 11 Hochschulen
(1) Das Satzungsrecht der Hochschulen nach § 13 in Verbindung mit § 77 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt im Übrigen unberührt. Die Hochschulen integrieren die Bestimmungen dieser Verordnung in geeigneter Weise in ihre Rahmenprüfungsordnungen oder Prüfungsordnungen.
(2) Hochschulen, die elektronische Fernprüfungen durchführen, sind verpflichtet, an der Evaluierung nach § 12 Abs. 10 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mitzuwirken.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 28. Januar 2021.
Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Willingmann
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