Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) Vom 31. Mai 2010
Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) Vom 31. Mai 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 65) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) vom 31. Mai 2010 | 09.06.2010 |
Eingangsformel | 09.06.2010 |
Kapitel 1 - Allgemeines | 09.06.2010 |
§ 1 - Geltungsbereich | 14.12.2019 |
§ 2 - Einrichtung von Laufbahnen | 12.04.2016 |
§ 3 - Beförderungsämter an öffentlichen Schulen | 14.12.2019 |
§ 4 - Beförderungsämter in der Schulaufsicht und am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung | 27.02.2021 |
§ 5 - Bewährung in der Probezeit | 09.06.2010 |
Kapitel 2 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 09.06.2010 |
§ 6 - Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung | 14.12.2019 |
Kapitel 3 - Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung | 09.06.2010 |
§ 7 - Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung | 14.12.2019 |
Kapitel 4 - Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG | 09.06.2010 |
§ 8 - Allgemeine Vorschriften | 14.12.2019 |
§ 9 - Eignungsprüfung | 14.12.2019 |
§ 10 - Anpassungslehrgang | 14.12.2019 |
Kapitel 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 09.06.2010 |
§ 11 - Geschlossene Laufbahnen | 09.06.2010 |
§ 12 - Überleitung | 09.06.2010 |
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 09.06.2010 |
Anlage 1 - Eingerichtete Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung | 29.08.2014 |
Anlage 2 - Geschlossene Laufbahnen | 09.06.2010 |
Aufgrund von § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. L SAS. 648) wird verordnet:
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst gilt die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 143), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Einrichtung von Laufbahnen
Folgende Laufbahnen des Schuldienstes bestehen:
1.
Lehramt an Grundschulen,
2.
Lehramt an Sekundarschulen,
3.
Lehramt an Förderschulen,
4.
Lehramt an Gymnasien,
5.
Lehramt an berufsbildenden Schulen.
Die nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes zur Laufbahn gehörenden Einstiegsämter und Endämter, die nach dem Landesbesoldungsgesetz abweichenden Einstiegsämter und durch diese Verordnung als abweichend bestimmten Einstiegs- und Endämter (§ 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes) sind in der
Anlage 1
genannt. Fachministerium für die Laufbahnen des Schuldienstes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Die Laufbahnen entsprechen einem in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Beruf.
§ 3 Beförderungsämter an öffentlichen Schulen
(1) Beförderungsämter für die Lehrämter an Grundschulen, an Sekundarschulen und an Förderschulen sind die Ämter
1.
Rektorin oder Rektor (mit dem Zusatz zur Amtsbezeichnung für Sekundarschulen oder Förderschulen in der Besoldungsordnung A),
2.
Konrektorin oder Konrektor (mit dem Zusatz zur Amtsbezeichnung für Sekundarschulen oder Förderschulen in der Besoldungsordnung A),
3.
Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor (mit dem Zusatz zur Amtsbezeichnung für Sekundarschulen oder Förderschulen in der Besoldungsordnung A),
4.
Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter,
5.
Seminarrektorin oder Seminarrektor,
6.
Seminarkonrektorin oder Seminarkonrektor und
7.
die in § 4 benannten Ämter in der Schulaufsicht sowie am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung.
Zur Übertragung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Ämter müssen keine weiteren Ämter durchlaufen werden.
(2) Beförderungsämter für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen sind die Ämter
1.
Oberstudienrätin oder Oberstudienrat,
2.
Studiendirektorin oder Studiendirektor (mit dem das Amt kennzeichnenden Funktionszusatz der Besoldungsordnung A),
3.
Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor (mit dem das Amt kennzeichnenden Funktionszusatz der Besoldungsordnung A) und
4.
die in § 4 benannten Ämter in der Schulaufsicht sowie am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung.
Zur Übertragung der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ämter müssen keine weiteren Ämter durchlaufen werden.
(3) Beförderungsämter an Gesamtschulen sind die Ämter
1.
Didaktische Leiterin oder Didaktischer Leiter,
2.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gesamtschule,
3.
Direktorin oder Direktor einer Gesamtschule.
Zur Übertragung der in Satz 1 genannten Ämter müssen keine weiteren Ämter durchlaufen werden. Die Ämter gemäß Nummer 1 und 2 können sowohl Lehrkräften in den Laufbahnen Lehramt an Sekundarschulen als auch Lehramt an Gymnasien übertragen werden; das Amt der Direktorin oder des Direktors kann nur Lehrkräften mit der Laufbahnbefähigung Lehramt an Gymnasien übertragen werden.
(4) Beförderungsämter an Gemeinschaftsschulen sind die Ämter
1.
Direktorin oder Direktor einer Gemeinschaftsschule,
2.
Direktorstellvertreterin oder Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule,
3.
Zweite Direktorstellvertreterin oder Zweiter Direktorstellvertreter einer Gemeinschaftsschule,
4.
Pädagogische Koordinatorin oder Pädagogischer Koordinator.
Zur Übertragung der in Satz 1 genannten Ämter müssen keine weiteren Ämter durchlaufen werden. Die Ämter gemäß Satz 1 Nrn. 1 bis 4 können sowohl Lehrkräften in der Laufbahn Lehramt an Sekundärschulen als auch Lehrkräften in der Laufbahn Lehramt an Gymnasien übertragen werden.
(5) Vor der Übertragung eines Amtes, das der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zugeordnet ist oder von Ämtern in der Lehrerausbildung (Ämter in den Staatlichen Seminaren für Lehrämter oder Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) soll eine Dienstzeit von fünf Jahren nachgewiesen werden.
§ 4 Beförderungsämter in der Schulaufsicht und am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung
(1) Ämter in der Schulaufsicht und am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung sind die Ämter
1.
Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat,
2.
Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor,
3.
Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor,
4.
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung,
5.
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesschulamtes,
6.
Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für Schulqualität und Lehrerbildung,
7.
Direktorin oder Direktor des Landesschulamtes.
§ 13 Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(2) Die erstmalige Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 darf erst nach einer erfolgreichen Einführungszeit von mindestens einem Jahr vorgenommen werden. Vor einer Einführungszeit sollen sich die Lehrkräfte auf einem Beförderungsdienstposten bewährt haben. Das gilt nicht für Fälle von § 5 des Landesbeamtengesetzes.
§ 5 Bewährung in der Probezeit
Lehrkräfte sollen während der Probezeit in den verschiedenen Fächern und unterschiedlichen Klassenstufen eingesetzt werden; ein fachfremder Einsatz ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Die Probezeit soll in der Schulform zurückgelegt werden, für die die Lehrkräfte die Lehrbefähigung besitzen.
Kapitel 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 6 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
(1) Für eine Laufbahnbefähigung des Schuldienstes ist ein Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung) nach Maßgabe einer nach § 28 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abzulegen. Zum Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des Schuldienstes kann zugelassen werden, wer ein Studium mit einer Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt oder eine vom Fachministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung abgeschlossen hat oder wer die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 5a und 5b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt.
(2) Eine Gleichwertigkeit der Prüfung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 wird festgestellt, wenn nach Inhalt und Umfang Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, wie sie in den jeweiligen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehrämter vorgeschrieben sind.
(3) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt, kann der Vorbereitungsdienst auch berufsbegleitend absolviert werden.
(4) Wer als zugelassene Bewerberin oder zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt. Für Rechte und Pflichten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes sind gemäß § 4 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes die für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gilt § 13 Abs. 5 der Laufbahnverordnung analog.
Kapitel 3 Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung
§ 7 Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
(1) Wer die Befähigung für ein Lehramt nach § 2 besitzt, erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung die Befähigung für eine weitere Laufbahn,
1.
wenn eine Erste Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung für ein weiteres Lehramt abgelegt wurde und während einer mindestens einjährigen Tätigkeit in dieser Schulform die Bewährung festgestellt wurde oder
2.
wenn eine Erweiterungsprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Unterrichtsfach eines weiteren Lehramts abgelegt wurde und während einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in dieser Schulform die Bewährung festgestellt wurde.
Zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen ist die Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik abzulegen. Zum Erwerb des Lehramts an Förderschulen tritt an Stelle der Erweiterungsprüfung für ein Unterrichtsfach die Erweiterungsprüfung für eine rehabilitationspädagogische Fachrichtung, zum Erwerb des Lehramts an berufsbildenden Schulen die Erweiterungsprüfung für eine berufliche Fachrichtung.
(2) Ist das Einstiegsamt der weiteren Laufbahn einer höheren Besoldungsgruppe als der bisherigen Laufbahn zugeordnet, ist der Zugang zu Ämtern der weiteren Laufbahn nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Auswahlverfahrens möglich. Bei einer vom Fachministerium durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme kann die Auswahlentscheidung auch bereits bei der Zulassung zur Qualifizierung vorgenommen werden.
(3) Wer die Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Satz 1 Nr. 3 besitzt und eine Lehrbefähigung in mindestens einem Kernfach und einem sonstigen Unterrichtsfach oder zwei Kernfächern der Stundentafel der Grundschule innehat, erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung die Befähigung für die Laufbahn nach § 2 Satz 1 Nr. 1, wenn eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einer Förderschule absolviert wurde.
(4) Wer die Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Satz 1 Nr. 3 besitzt, erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung die Befähigung für die Laufbahn nach § 2 Satz 1 Nr. 2, wenn eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einer Förderschule absolviert wurde.
(5) Wer die Befähigung für ein Lehramt nach § 2 Satz 1 Nr. 4 besitzt, erwirbt auch ohne Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung die Befähigung für die Laufbahn nach § 2 Satz 1 Nr. 2, wenn eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer Sekundarschule absolviert wurde.
Kapitel 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Kapitel 2 Abschnitt 3 der Laufbahnverordnung gilt für die Laufbahnen des Schuldienstes nach Maßgabe dieses Kapitels.
(2) Die Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation als Laufbahnbefähigung ist die Feststellung einer Vergleichbarkeit der Ausbildung mit der im Land Sachsen-Anhalt vorgeschriebenen Lehramtsausbildung hinsichtlich der möglichen Fächerverbindungen für das jeweilige Lehramt. Die Bestimmungen für eine beschränkte Laufbahnbefähigung (partieller Zugang) gemäß § 21 Abs. 2 der Laufbahnverordnung sind im Sinne der Ausübung eines Lehramtes nicht anwendbar.
(3) Der Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer als Lehramtsbefähigung im beamtenrechtlichen Sinne ist an das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter (Landesprüfungsamt) zu richten.
(4) Dem Antrag für die Anerkennung sind neben den in § 25 Abs. 2 der Laufbahnverordnung genannten Nachweisen folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsgangs und des beruflichen Werdegangs,
2.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.
(5) Den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind die von einer allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer gefertigten deutschen Übersetzungen beizufügen.
(6) Die Eignungsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.
(7) Der Anpassungslehrgang wird von einem Staatlichen Seminar für Lehrämter organisiert und in der Regel durchgeführt.
(8) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung teilt das Landesprüfungsamt dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit, in welchem Zeitraum welche Unterlagen nachzureichen sind.
(9) Abweichend von § 25a Abs. 2 Satz 3 der Laufbahnverordnung muss die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Monats erklären, ob sie oder er an der Ausgleichsmaßnahme teilnehmen will und das Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang ausüben.
(10) Ergänzend zu § 25a Abs. 3 der Laufbahnverordnung ist ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für ein Lehramt auch dann abzulehnen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahme endgültig nicht bestanden hat.
§ 9 Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung wird nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 der Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 545) durchgeführt.
§ 10 Anpassungslehrgang
(1) Nach Beendigung des Anpassungslehrgangs erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Teilnahmezertifikat und die Gesamtbeurteilung.
(2) Für den Anpassungslehrgang gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt.
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Geschlossene Laufbahnen
Die in
Anlage 2
aufgeführten Laufbahnen sind geschlossene Laufbahnen. In diese ist eine Einstellung oder Versetzung unzulässig. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Überleitung
(1) Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes angehören, sind ab diesem Zeitpunkt in die Laufbahn des Schuldienstes (Lehramt) übergeleitet, die sie vor dem Aufstieg oder Wechsel in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes innehatten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die noch keiner Laufbahn des Schuldienstes (Lehramt) zugeordnet waren, werden im Einzelfall in die Laufbahn des Schuldienstes (Lehramt) übergeleitet, die nach den Regelungen für Bewährungsbewerber gemäß Teil 2 Kapitel 7 der Laufbahnverordnung in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung maßgeblich gewesen wäre. Beamtinnen und Beamte, die mit einer Qualifikation als Diplomlehrer sowohl die Voraussetzungen für das Lehramt an Sekundarschulen als auch für das Lehramt an Gymnasien erfüllen, werden in das Lehramt an Gymnasien übergeleitet.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdiensts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2006 (GVBl. L SAS. 456), sowie die Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 6. Juli 2006 (GVBl. LSA S. 404), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 169), außer Kraft.
M a g d e b u r g, den 31. Mai 2010.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer | Prof. Dr. Olbertz |
Anlage 1
(zu § 2)
Eingerichtete Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Laufbahn | Erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A | Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A | Von § 13 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B abweichendes Endamt |
Laufbahngruppe 2 | |||
Lehramt an Grundschulen | A 12 | - | - |
Lehramt an Sekundarschulen | A 13*) | - | - |
Lehramt an Förderschulen | A 13 | - | - |
Lehramt an Gymnasien | - | A 13 | - |
Lehramt an berufsbildenden Schulen | - | A 13 | - |
Anmerkung: Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG LSA sind durch Fettdruck gekennzeichnet.
Fußnoten
*)
Gilt für die nach dem 1. April 2011 eingestellten Lehrkräfte.
Anlage 2
(zu § 11)
Geschlossene Laufbahnen
Laufbahn | Erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A | Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A | Von § 13 Abs. 3 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B abweichendes Endamt |
Laufbahngruppe 2 | |||
Fachpraxislehrerin oder Fachpraxislehrer an berufsbildenden Schulen | A 9 | - | A 10 |
Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen | A 10 | - | A 11 |
A 11 | A 12 | ||
Dienst als Schulpsychologin oder Schulpsychologe | - | A 13 | - |
Schulaufsichtsdienst | - | A 14 | - |
Anmerkung: Abweichungen von § 13 Abs. 3 LBG LSA sind durch Fettdruck gekennzeichnet.
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