LMChemG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt - LMChemG LSA) Vom 16. Dezember 1998

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt - LMChemG LSA) Vom 16. Dezember 1998
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 94, 95)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt - LMChemG LSA) vom 16. Dezember 199824.12.1998
§ 1 - Führen der Berufsbezeichnung24.12.1998
§ 2 - Erteilung der Erlaubnis16.03.2021
§ 3 - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis01.12.2005
§ 4 - Verordnungsermächtigung04.03.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 6 - Zuständige Behörde24.12.1998
§ 6 a - Einschränkung von Grundrechten19.12.2007
§ 7 - Inkrafttreten24.12.1998

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes zum Führen der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zugrunde liegt.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
ein Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Semestern oder ein Studium als Diplom-Lebensmittelchemiker nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
nach Abschluß des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer als gleichwertig anerkannten Einrichtung erhalten hat,
3.
die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
4.
sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ergibt.
(2) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
als Diplom-Lebensmittelchemikerin oder Diplom-Lebensmittelchemiker vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anerkennung als Diplom-Lebensmittelchemikerin oder Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst oder als Fach-Lebensmittelchemikerin oder Fach-Lebensmittelchemiker der Medizin erworben und an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang über Lebensmittelrecht teilgenommen hat oder
2.
in einem anderen Staat eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat
und die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erfüllt. Die Erlaubnis für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Nachweis über das für die Berufsausübung notwendige Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift erbracht ist.
(3) Die Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist nicht gegeben, wenn
1.
die Dauer der Ausbildung mindestens ein Jahr unter der Gesamtausbildungsdauer nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 liegt oder
2.
die Inhalte der Ausbildung sich wesentlich von den in der Verordnung nach § 4 Nr. 1 bestimmten Inhalten unterscheiden
und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit oder anerkannte, beruflich geeignete Fortbildung ausgeglichen worden sind. Bei einer nicht gleichwertigen Ausbildung kann das Landesverwaltungsamt eine Ausgleichsmaßnahme durch Eignungsprüfung verlangen. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden. Für das Anerkennungsverfahren gelten im Übrigen die §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4, §§ 14a bis 14c, §§ 15, 15a, 16, 16a, 18 Abs. 2 bis 5 und § 21 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(4) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates dort niedergelassen sind und ihren Beruf als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Sachsen-Anhalt ausüben. Die Dienstleistung wird unter der im Niederlassungsstaat maßgebenden Bezeichnung erbracht. Meldung und Vorlage der erforderlichen Dokumente vor der Ausübung der Dienstleistung sind nach den Vorgaben der Richtlinie der Europäischen Union gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu erbringen.

§ 3 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

(1) Hat eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen, ist die Erlaubnis zurückzunehmen.
(2) Liegt eine Unzuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vor oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Ausübung ihres oder seines Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, so ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung durch die zuständige Behörde zu widerrufen.
(3) Die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1018), bleibt unberührt.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zur Umsetzung des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zu erlassen und
2.
die Einzelheiten zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), zu regeln, insbesondere zu Pflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, zu Anforderungen an Sprachkenntnisse in Deutsch und zu Pflichten über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Staaten im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 oder ohne nach § 1 Abs. 2 dazu berechtigt zu sein, eine der in § 1 genannten Bezeichnungen führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.

§ 6 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 6 a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 16. Dezember 1998.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Keller
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