EBG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - EBG LSA) Vom 25. März 2021

Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - EBG LSA) Vom 25. März 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - EBG LSA) vom 25. März 202101.01.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2021
§ 1 - Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung01.01.2021
Abschnitt 2 - Verfahren und Voraussetzungen der Anerkennung01.01.2021
§ 2 - Verfahren der Anerkennung01.01.2021
§ 3 - Voraussetzungen für die Anerkennung01.01.2021
§ 4 - Widerrufung der Anerkennung01.01.2021
Abschnitt 3 - Förderung von anerkannten Einrichtungen und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen01.01.2021
§ 5 - Grundsätze der Förderung01.01.2021
§ 6 - Basiszuschuss01.01.2021
§ 7 - Leistungsbezogener Zuschuss01.01.2021
§ 8 - Themenbezogener Zuschuss01.01.2021
§ 9 - Projektförderung01.01.2021
Abschnitt 4 - Landesausschuss für Erwachsenenbildung, Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung01.01.2021
§ 10 - Landesausschuss für Erwachsenenbildung01.01.2021
§ 11 - Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung01.01.2021
Abschnitt 5 - Finanzielle Beteiligung, Prüfung und Berichtspflicht01.01.2021
§ 12 - Finanzielle Beteiligung01.01.2021
§ 13 - Prüfung01.01.2021
§ 14 - Berichtspflicht01.01.2021
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen01.01.2021
§ 15 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2021
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2021

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung

(1) Erwachsenenbildung steht als ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens allen offen.
(2) Erwachsenenbildung fördert die Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen und trägt zur Chancengleichheit bei. Sie bietet die Gelegenheit, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Haltungen durch organisiertes Lernen zu erwerben, zu erneuern oder weiterzuentwickeln.
(3) Erwachsenenbildung befähigt zu verantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen, kulturellen und öffentlichen Leben, fördert das Urteilsvermögen, regt zur geistigen Auseinandersetzung an, ermutigt und befähigt zur gesellschaftlichen Teilhabe, stärkt Grundbildungskompetenzen und gibt ganzheitlich Orientierung bei der Bewältigung von Lebensaufgaben.
(4) Erwachsenenbildung umfasst alle Formen der Ergänzung sowie Neu- und Wiederaufnahme organisierten Lernens, einschließlich der Vorbereitung für das Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I. Die Vermittlung kann im Rahmen traditioneller Präsenzangebote und digitaler Lehr- und Lernformate erfolgen.
(5) Als eigenständige Säule des Bildungswesens berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Vielfalt der Teilnehmenden. Allen Menschen stehen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat, ihrer Herkunft, ihren religiösen und politischen Anschauungen, ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie ihrer psychischen und physischen Konstitution die gleichen Möglichkeiten offen, an Bildung teilzuhaben und ihr Leistungsvermögen zu entfalten.
(6) Das Bildungsangebot der Erwachsenenbildung erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, kulturelle, sprachliche, gesundheitliche, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Die Inhalte bestimmen sich nach den jeweiligen Bildungsbedürfnissen und den gesellschaftlichen Bedarfen, die einem ständigen Wandel unterliegen.
(7) Um vorhandene Möglichkeiten besser zu nutzen und Angebote bedarfsgerecht zu entwickeln, sollen die anerkannten Einrichtungen und die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Hochschuleinrichtungen und eine übergreifende Zusammenarbeit in Netzwerken pflegen. Dazu gehören auch gemeinsame Angebote mit allgemein- und berufsbildenden Schulen, die der schulbegleitenden Bildung und Erziehung dienen und dazu beitragen, schulische Lernprozesse zu unterstützen. Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind gehalten, im Zusammenwirken mit anderen Trägern für ein bedarfsgerechtes Angebot an Erwachsenenbildung zu sorgen. Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sollen den nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Benutzung geeigneter Einrichtungen und Anlagen ermöglichen, soweit deren planmäßige Nutzung dem nicht entgegensteht.
(8) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
Art und Umfang von vorbereitenden Maßnahmen zum Nachholen von Schulabschlüssen nach Absatz 4 Satz 1,
2.
die Ausgestaltung und Anerkennung von digitalen Lehr- und Lernformaten nach Absatz 4 Satz 2 sowie
3.
die Ausgestaltung der Zusammenarbeit nach Absatz 7
zu regeln.

Abschnitt 2 Verfahren und Voraussetzungen der Anerkennung

§ 2 Verfahren der Anerkennung

(1) Eine Einrichtung und landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.
(3) Die anerkannten Einrichtungen und die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der darauf hinweist, dass sie nach diesem Gesetz anerkannt sind.
(4) Anerkennungen, die bereits nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705), erfolgt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung durch das Land ist, dass diese
1.
ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt hat,
2.
ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Land Sachsen-Anhalt hat,
3.
ausschließlich oder überwiegend der Erwachsenenbildung dient,
4.
allen offen steht,
5.
eine juristische Person ist oder von juristischen Personen getragen wird,
6.
wenigstens drei Jahre besteht und in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat,
7.
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung Leistungen in eigener pädagogischer Verantwortung nachweist, die nach Inhalt und Umfang die Gewähr einer langfristigen und pädagogisch planmäßigen Arbeit bieten, wobei eine Mindestanzahl an Unterrichtsstunden zu leisten und an Teilnehmertagen durchzuführen ist,
8.
von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten hauptamtlich tätigen Person geleitet wird,
9.
regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen teilnimmt und
10.
nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht.
(2) Anerkannt werden können auch landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, deren Mitgliedereinrichtungen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Soweit Einrichtungen der Erwachsenenbildung nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, können sie anerkannt werden, wenn sie als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.
(4) Für eine Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung als Heimvolkshochschulen ist es erforderlich, dass diese Einrichtungen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb vorhalten.
(5) Die anerkannten Einrichtungen und die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, Änderungen, die die Anerkennung nach diesem Gesetz berühren könnten, dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.
(6) Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Einrichtungen und landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die
1.
überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen,
2.
ausschließlich oder überwiegend beruflicher Bildung dienen,
3.
der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden oder
4.
im Wesentlichen Maßnahmen nach Absatz 7 durchführen.
(7) Das Land kann Maßnahmen der Erwachsenenbildung von der Förderung nach diesem Gesetz ausschließen, die
1.
überwiegend der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen, dazu zählen insbesondere das Erlernen von Tänzen, der Besuch von Museen oder Ausstellungen, das Erlernen von Spielen,
2.
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen, dazu zählen insbesondere Jagdlizenzen und Fischereischeine,
3.
überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erlernen einer Fertigkeit dienen,
4.
unmittelbar der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen oder Maßnahmen der Arbeitsförderung sind, dazu zählen insbesondere betriebsinterne Fortbildungen, Expertenprüfungen,
5.
der sportlichen Erwachsenenbildung dienen, dazu zählen insbesondere kontinuierliches Training wie Selbstverteidigung, Kranken- oder Schwangerschaftsgymnastik und Kletterkurse, oder
6.
Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder vergleichbare Kenntnisse vermitteln.
(8) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Mindestanzahl an Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen nach Absatz 1 Nr. 7,
2.
die Qualifikationsvoraussetzungen für die die Einrichtung leitende hauptamtliche Person nach Absatz 1 Nr. 8,
3.
Art, Umfang, Nachweis und Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 9
zu regeln.

§ 4 Widerrufung der Anerkennung

(1) Eine Anerkennung wird durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium widerrufen, sofern die Voraussetzungen nach § 3 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2021, nicht erfüllt wurden. Der Einrichtung und dem landesweit tätigen Zusammenschluss von Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist vor dem Widerruf der Anerkennung die Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Monaten ein nachhaltiges Konzept vorzulegen, in dem dargestellt wird, wie die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer Jahresfrist erfüllt werden.
(2) Der Landesausschuss für Erwachsenenbildung ist zu hören, bevor eine Anerkennung widerrufen wird.

Abschnitt 3 Förderung von anerkannten Einrichtungen und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen

§ 5 Grundsätze der Förderung

(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung ist eine öffentliche Aufgabe.
(2) Mit der Anerkennung erlangt eine Einrichtung oder ein landesweit tätiger Zusammenschluss von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anerkennung folgt, die Förderfähigkeit.
(3) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes, die aus einem Basiszuschuss nach § 6, einem leistungsbezogenen Zuschuss nach § 7 und einem themenbezogenen Zuschuss nach § 8 bestehen.
(4) Anerkannte landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes, die aus einem Basiszuschuss nach § 6 und einem leistungsbezogenen Zuschuss nach § 7 bestehen.
(5) Neben den Zuschüssen nach den Absätzen 3 und 4 können anerkannten Einrichtungen und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushaltsplan des Landes Projektförderungen nach § 9 gewährt werden.
(6) Die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung lässt das Recht der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren jeweiliger Träger auf Selbstverwaltung, selbständige Lehrplangestaltung und Auswahl der Leiter und Mitarbeiter unberührt.

§ 6 Basiszuschuss

(1) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag jährlich einen Basiszuschuss in Höhe von 35 v. H. Bemessungsgrundlage für den Basiszuschuss ist der Durchschnitt der Landeszuschüsse der letzten drei Kalenderjahre ausgehend vom Vorvorjahr.
(2) Die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten jährlich auf Antrag einen Basiszuschuss in Höhe von 35 v. H. Bemessungsgrundlage für den Basiszuschuss ist der Durchschnitt der Landeszuschüsse der letzten drei Kalenderjahre ausgehend vom Vorvorjahr.
(3) In den ersten vier Kalenderjahren, die dem Jahr ihrer Anerkennung folgen, erhalten Einrichtungen und landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung als Basiszuschuss auf Antrag jeweils einen Festbetrag in Höhe von jährlich 10 000 Euro.

§ 7 Leistungsbezogener Zuschuss

(1) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag zusätzlich zum Basiszuschuss jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für geleistete anerkannte Unterrichtsstunden und geleistete anerkannte Teilnehmertage. Für die Berechnung der Höhe des leistungsbezogenen Zuschusses werden die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
(2) Die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten auf Antrag zusätzlich zum Basiszuschuss jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage ihrer Mitgliedereinrichtungen. Für die Berechnung der Höhe des leistungsbezogenen Zuschusses werden die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage der Mitgliedereinrichtungen des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
(3) Das für Erwachsenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung von Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
den Stundensatz je geleisteter anerkannter Unterrichtsstunde und den Tagessatz je geleistetem anerkannten Teilnehmertag der anerkannten Einrichtungen sowie der Mitgliedereinrichtungen bei anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen nach den Absätzen 1 und 2
festzulegen.

§ 8 Themenbezogener Zuschuss

(1) Für Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, die thematisch besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, erhalten die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf Antrag einen themenbezogenen Zuschuss. Für die Berechnung der Höhe des themenbezogenen Zuschusses werden die geleisteten anerkannten thematischen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage der jeweiligen Einrichtung der Erwachsenenbildung des Vorvorjahres zugrunde gelegt.
(2) Das für Erwachsenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Themenschwerpunkte für besondere gesellschaftliche Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 und
2.
den themenbezogenen Zuschuss in Form des Stundensatzes je geleisteter und anerkannter thematischer Unterrichtsstunde und in Form des Tagessatzes je geleistetem und anerkanntem thematischen Teilnehmertag nach Absatz 1 Satz 2
festzulegen.

§ 9 Projektförderung

Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Haushaltsplan des Landes gewährt das Land den anerkannten Einrichtungen und den anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf Antrag Projektförderungen für Maßnahmen von besonderem Landesinteresse.

Abschnitt 4 Landesausschuss für Erwachsenenbildung, Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung

§ 10 Landesausschuss für Erwachsenenbildung

(1) Die Landesregierung wird durch einen Landesausschuss für Erwachsenenbildung beraten. Er fördert die Erwachsenenbildung durch Empfehlungen.
(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreter im Landesausschuss werden jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages, mindestens jedoch für vier Jahre von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium berufen.
(3) Mitglieder im Landesausschuss sind jeweils ein Vertreter der anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, des Verbandes der Erwachsenenbildung, der kommunalen Spitzenverbände, der Landesrektorenkonferenz, der Landeszentrale für politische Bildung, der evangelischen Kirchen in Sachsen-Anhalt, der katholischen Kirche in Sachsen-Anhalt, des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie jeder im Landtag vertretenen Fraktion. Bei der Zusammensetzung wird gewährleistet, dass dem Landesausschuss Vertreter aller Trägergruppen der Erwachsenenbildung angehören. Zusätzlich können bis zu drei weitere Mitglieder berufen und Gäste eingeladen werden.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums bedarf.
(5) Beim für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle des Landesausschusses eingerichtet.
(6) Der Landesausschuss ist zu hören, bevor
1.
aufgrund dieses Gesetzes Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden,
2.
über die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen entschieden wird sowie
3.
über Maßnahmen der Qualitätssicherung befunden wird.
(7) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung des Landesausschusses nach Absatz 3 Satz 3 näher zu regeln.

§ 11 Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung

(1) Die Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung in Sachsen-Anhalt dient dem Aus- und Aufbau eines landesweiten, flächendeckenden Netzwerkes der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung für die Alphabetisierung und Grundbildung in Sachsen-Anhalt. Sie ist zentrale Ansprechpartnerin des Netzwerkes, koordiniert, organisiert und fördert den fachlichen Austausch, erarbeitet Konzeptionen, unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums sowie der Landesinitiative Alphabetisierung und Grundbildung und führt Beratungen und Fachveranstaltungen mit Partnern der Alphabetisierung und Grundbildung in Sachsen-Anhalt durch.
(2) Das Land fördert die Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung.

Abschnitt 5 Finanzielle Beteiligung, Prüfung und Berichtspflicht

§ 12 Finanzielle Beteiligung

Das Land fördert die anerkannten Einrichtungen und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Jahren 2021, 2022 und 2023 jeweils in Höhe von 4 570 100 Euro.

§ 13 Prüfung

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Finanzzuschüsse und -zuwendungen zu erbringen sind, sowie die Verwendung der Haushaltsmittel zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen vor Ort einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Er besitzt unabhängig von der Rechtspersönlichkeit der geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder der geförderten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren jeweiliger Träger das Prüfrecht nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 14 Berichtspflicht

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag erstmals zum 1. Oktober 2022 und nachfolgend alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober des Jahres einen Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung in Sachsen-Anhalt.
(2) Die anerkannten Einrichtungen und die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, die Landesregierung auf Anforderung durch die Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen.

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705), außer Kraft.
Magdeburg, den 25. März 2021.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Tullner
Markierungen
Leseansicht