Gesetz zur vorläufigen Sicherstellung der Personalvertretung in der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder Vom 23. April 2021
Gesetz zur vorläufigen Sicherstellung der Personalvertretung in der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder Vom 23. April 2021
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften (Viertes Glücksspielrechtsänderungsgesetz) vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160, 166)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur vorläufigen Sicherstellung der Personalvertretung in der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vom 23. April 2021 | 01.07.2021 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Personalratswahl, Übergangspersonalrat | 01.07.2021 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Durchführung der Wahl | 01.07.2021 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Neuwahl bei Personalzuwachs | 01.07.2021 bis 31.12.2023 |
§ 1 Personalratswahl, Übergangspersonalrat
Spätestens sechs Monate nach Errichtung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder findet die Wahl eines Personalrates statt. Bis zu dessen konstituierender Sitzung werden die Aufgaben des Personalrates übergangsweise vom Personalrat des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ohne Abteilung 4 (Übergangspersonalrat) wahrgenommen.
§ 2 Durchführung der Wahl
Der Übergangspersonalrat bestellt spätestens einen Monat nach Errichtung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder den Wahlvorstand. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Bestellung durch die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt.
§ 3 Neuwahl bei Personalzuwachs
Abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet eine Neuwahl des Personalrates statt, wenn sich mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten verdreifacht hat. Der bisherige Personalrat nimmt die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates wahr.
Feedback