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Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften - (HAWPromVO) Vom 3. Mai 2021

Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften - (HAWPromVO) Vom 3. Mai 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften - (HAWPromVO) vom 3. Mai 202108.05.2021
Eingangsformel08.05.2021
§ 1 - Verleihung des Promotionsrechts auf Grund von Forschungsstärke08.05.2021
§ 2 - Promotionszentren08.05.2021
§ 3 - Kriterien der persönlichen Befähigung zur Betreuung von Dissertationen und Nachweis der besonderen Forschungsstärke08.05.2021
§ 4 - Antragstellung08.05.2021
§ 5 - Ausübung des Promotionsrechts, Qualitätssicherung08.05.2021
§ 6 - Verleihung des Doktorgrades08.05.2021
§ 7 - Evaluation08.05.2021
§ 8 - Inkrafttreten08.05.2021
Aufgrund von § 18 Abs. 1 Satz 6 und § 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 10), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

§ 1 Verleihung des Promotionsrechts auf Grund von Forschungsstärke

Eine Hochschule für angewandte Wissenschaften kann durch Verleihungsakt des für Hochschulen zuständigen Ministeriums das Promotionsrecht für eine Fachrichtung oder einen Fachbereich erhalten. Eine Fachrichtung ist entweder einem Fachbereich oder einer fachrichtungsbezogenen wissenschaftlichen Einrichtung (Promotionszentrum), in dem oder in der eine besondere Forschungsstärke nachgewiesen wurde, zugeordnet. Ein Promotionszentrum kann auch hochschulübergreifend organisiert sein. Die Verleihung kann mit Bedingungen erfolgen. Ein Fachbereich oder eine fachrichtungsbezogene wissenschaftliche Einrichtung (Promotionszentrum) ist forschungsstark, wenn mindestens sechs Professoren oder Professorinnen die Merkmale nach § 3 erfüllen. Die Zuordnung der Professoren oder Professorinnen muss dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Antrag nach § 4 nachgewiesen werden. Das Recht zur Verleihung von Ehrenpromotionen ist hiermit nicht verbunden.

§ 2 Promotionszentren

(1) Zur Erlangung des Promotionsrechts nach § 1 kann die Hochschule als institutionelle und organisatorische Basis für die Ausübung des Promotionsrechts ein fachrichtungsbezogenes Promotionszentrum einrichten oder diese Aufgabe einer bestehenden zentralen wissenschaftlichen Einrichtung übertragen. Im Fall hochschulübergreifender Zusammenarbeit ist ein hochschulübergreifendes, fachrichtungsbezogenes Promotionszentrum einzurichten.
(2) Für das Promotionszentrum erlässt die Hochschule oder bei einem hochschulübergreifenden Promotionszentrum erlassen die Hochschulen eine Satzung, die und deren Änderungen dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen sind; diese regelt mindestens die Begründung und den Verlust der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe. Hierbei ist vorzusehen, dass nur Professoren oder Professorinnen, die Mitglied im Promotionszentrum sind, als Erstbetreuende tätig werden dürfen.
(3) Sofern die Anzahl der Professoren oder Professorinnen eines Fachbereichs oder fachrichtungsbezogenen Promotionszentrums gemäß § 1 Satz 1 unter sechs fällt, ruht das Promotionsrecht, bis gegenüber dem für Hochschulen zuständigen Ministerium ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin benannt wurde, der oder die den Voraussetzungen nach § 3 entspricht. Zur Beendigung laufender Verfahren können Professoren oder Professorinnen anderer Hochschulen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, gemäß § 75 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kooptiert werden.
(4) Das jeweilige Promotionszentrum organisiert die Durchführung der Promotionsverfahren. Es entscheidet auf Basis der Satzung über die Aufnahme weiterer Professoren oder Professorinnen in das Promotionszentrum und berichtet dem für Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich über die laufenden und abgeschlossenen Promotionsverfahren.

§ 3 Kriterien der persönlichen Befähigung zur Betreuung von Dissertationen und Nachweis der besonderen Forschungsstärke

(1) Ein Professor oder eine Professorin muss neben einer überdurchschnittlichen Promotion über die persönliche Befähigung zur Betreuung von Dissertationen verfügen und eine fachlich einschlägige wissenschaftliche Publikationsstärke nachweisen. Dieses ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium bei der Beantragung nach § 4 nachzuweisen.
(2) Eine nachgewiesene persönliche Befähigung eines Professors oder einer Professorin zur Betreuung einer Dissertation liegt vor, wenn er oder sie
1.
habilitiert ist oder
2.
Juniorprofessor oder Juniorprofessorin an einer Universität war und dort positiv evaluiert wurde oder
3.
durch einen universitären Fachbereich kooptiert ist oder
4.
vor dem Wechsel an eine Hochschule für angewandte Wissenschaften eine Professur an einer Universität innehatte oder
5.
vor einem Wechsel an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften eine Professur an einer anderen Hochschule für angewandte Wissenschaften mit Promotionsrecht innehatte und dort als Betreuer oder als Betreuerin für Dissertationen zugelassen war oder
6.
in den letzten sechs Jahren mindestens drei abgeschlossene Promotionsverfahren betreut und als Zweitgutachter oder Zweitgutachterin tätig war.
Die persönliche Befähigung ist auch nachgewiesen, wenn die Summe seiner oder ihrer im Hauptamt oder in Ausnahmefällen im Nebenamt über kooperierende Forschungseinrichtungen wie Institute an der Hochschule gemäß § 102 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, Fraunhofer-Institute, Institute der Zuse-Gemeinschaft oder vergleichbare Einrichtungen verausgabten Drittmittel
1.
im Bereich der Geisteswissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kultur- und Erziehungswissenschaften sowie der Gestaltung in der Regel
a)
über die letzten drei Jahre mindestens 75 000 Euro oder
b)
über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens 25 000 Euro pro Jahr beträgt oder
2.
im Bereich der Naturwissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, der Ingenieurwissenschaften sowie Architektur in der Regel
a)
über die letzten drei Jahre mindestens 300 000 Euro oder
b)
über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens 100 000 Euro pro Jahr
beträgt und die Drittmittel in einem wissenschaftsgeleiteten, wettbewerblichen Verfahren zur Steigerung der Qualität der Forschungsleistungen der Hochschulen eingeworben wurden.
(3) Die besondere Publikationsstärke wird auf der Grundlage des von der Hochschule angewandten fachspezifischen Bewertungsmaßstabes für die Qualität von Publikationsleistungen und deren Wahrnehmung in Fachkreisen ermittelt. Dieses ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium nachzuweisen. Sie liegt in der Regel vor, wenn der Professor oder die Professorin
1.
im Bereich der Geisteswissenschaften, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kultur- und Erziehungswissenschaften sowie der Gestaltung
a)
durchschnittlich mindestens drei Publikationspunkte pro Jahr und über die letzten drei Jahre mindestens neun Publikationspunkte oder
b)
über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens drei Publikationspunkte pro Jahr nachweist oder
2.
im Bereich der Naturwissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, der Ingenieurwissenschaften sowie Architektur
a)
durchschnittlich mindestens zwei Publikationspunkte pro Jahr und über die letzten drei Jahre mindestens sechs Publikationspunkte oder
b)
über bis zu sechs Jahre durchschnittlich mindestens zwei Publikationspunkte pro Jahr nachweist.
Eine Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Publikation entspricht einem Publikationspunkt. Ein Lehrbuch entspricht drei Publikationspunkten; eine Peer-Review-Veröffentlichung, eine Monographie oder ein Patent entsprechen fünf Publikationspunkten.

§ 4 Antragstellung

(1) Voraussetzung für die Verleihung des Promotionsrechts an einen Fachbereich oder ein Promotionszentrum mit besonderer Forschungsstärke ist ein Antrag dieser Hochschule. Der Antrag kann auch durch mehrere Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Land Sachsen-Anhalt gemeinsam gestellt werden. Die Verleihung des Promotionsrechts nach Satz 2 erfolgt für den jeweiligen Fachbereich oder an das Promotionszentrum an die Hochschule oder mehrere beteiligte Hochschulen, die die Voraussetzungen gemeinsam erfüllen.
(2) Mit dem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts sind einzureichen:
1.
die Benennung und Abgrenzung des jeweiligen Fachbereichs oder des Promotionszentrums,
2.
eine Liste der Professoren oder Professorinnen, die diesem Fachbereich oder dem Promotionszentrum angehören; die Liste enthält auch die Informationen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 nachzuweisen, und
3.
die Beschlüsse zur Einrichtung des Promotionszentrums der Hochschule oder der beteiligten Hochschulen, die Satzung für das Promotionszentrum sowie die Promotionsordnung, soweit das Promotionsrecht für ein fachrichtungsbezogenes Promotionszentrum verliehen werden soll.
(3) Das für Hochschulen zuständige Ministerium prüft bei einem Antrag auf Verleihung des Promotionsrechts, ob die Zuordnung zum jeweiligen Fachbereich oder zum jeweiligen Promotionszentrum bei den Professoren oder Professorinnen nachvollziehbar ist, insbesondere durch die Denomination der Professur oder den Forschungsschwerpunkt des Professors oder der Professorin, die bei der Antragsstellung in den Fachbereich oder das Promotionszentrum aufgenommen werden sollen.

§ 5 Ausübung des Promotionsrechts, Qualitätssicherung

(1) Zur Sicherung der Qualität in der Betreuung der Promovenden und der Begutachtung von Dissertationen sind als Eckpunkte der Qualitätssicherung vorzusehen:
1.
die Betreuung und Begutachtung erfolgen durch unterschiedliche Personen,
2.
zur Begutachtung von Dissertationen werden mindestens zwei Gutachten eingeholt,
3.
eines der Gutachten muss von einem externen Gutachter oder einer externen Gutachterin erstellt werden, der oder die die Voraussetzungen des § 3 erfüllt oder Professor oder Professorin einer Universität ist. Für den externen Gutachter oder die externe Gutachterin gelten darüber hinaus die Regelungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft für Gutachter oder Gutachterinnen gemäß den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Deutsche Forschungsgemeinschaft, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Bonn, September 2019),
4.
die für die Betreuung und Begutachtung einschlägigen Prinzipien des Wissenschaftsrats zur „guten Promotion“ (Wissenschaftsrat, Positionspapier „Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion“, November 2011; Drucksache 1704-11), wie zum Beispiel:
a)
die kollegiale Qualitätssicherung des Zulassungsverfahrens in formaler wie fachlicher Hinsicht,
b)
die unverzügliche statistische Erfassung der Promovierenden,
c)
der Abschluss von Betreuungsvereinbarungen,
d)
der korrekte Umgang mit Daten und die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse einer wissenschaftlichen Arbeit,
e)
die unabhängige Bewertung der Dissertation nach fachlichen, international gültigen Qualitätsmaßstäben sowie
f)
die Herstellung von Transparenz für die Fachöffentlichkeit
sind anzuwenden.
Für ein Promotionsverfahren ist eine Promotionskommission zu bilden, die aus mindestens sechs Mitgliedern besteht, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.
(2) In der Promotionsordnung sind das Promotionsverfahren und die Beteiligungen hieran, die in Absatz 1 genannten Eckpunkte der Qualitätssicherung in Promotionsverfahren sowie die rechtlichen und verfahrensmäßigen Folgen der Evaluation gemäß § 7 zu regeln.

§ 6 Verleihung des Doktorgrades

Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule für angewandte Wissenschaften den Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz, der dem eines von einer Universität in einem vergleichbaren Wissenschaftsgebiet verliehenen Doktorgrades entspricht. Näheres zum zu verleihenden Doktorgrad regeln der Verleihungsakt des für Hochschulen zuständigen Ministeriums und die jeweilige Promotionsordnung.

§ 7 Evaluation

Die Ergebnisse der Verleihung sind nach zehn Jahren durch die Hochschule zu evaluieren. Mit dieser Evaluierung hat die Hochschule ein externes unabhängiges Gremium zu beauftragen. Dieses Gremium muss mindestens zwei Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen umfassen. Das Ergebnis dieser Evaluierung ist zu veröffentlichen. Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Erfolg sowie eine Empfehlung zur Fortsetzung des Promotionsrechts. Die Hochschule berichtet dem für Hochschulen zuständigen Ministerium über die Ergebnisse der Evaluierung. Das für Hochschulen zuständige Ministerium informiert den für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages über die Ergebnisse der Evaluation. Werden bei der Evaluierung Mängel festgestellt, kann das für Hochschulen zuständige Ministerium dem Fachbereich oder dem Promotionszentrum die Berechtigung zur Durchführung von Promotionsverfahren ganz oder teilweise entziehen oder die Fortsetzung von der Umsetzung von Bedingungen abhängig machen. Näheres regelt die Hochschule in der Promotionsordnung, die der Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf. Diese enthält auch Regelungen zum Abschluss laufender Promotionsverfahren, wenn das Promotionsrecht nach Satz 9 entzogen wurde.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 3. Mai 2021.
Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Willingmann
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