ZensAG 2022 LSA
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Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 2022 - ZensAG 2022 LSA) Vom 12. Mai 2021

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 2022 - ZensAG 2022 LSA) Vom 12. Mai 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 2022 - ZensAG 2022 LSA) vom 12. Mai 202129.05.2021
§ 1 - Aufgaben und Befugnisse des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt29.05.2021
§ 2 - Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen29.05.2021
§ 3 - Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen29.05.2021
§ 4 - Leitung und Personal der örtlichen Erhebungsstellen29.05.2021
§ 5 - Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen29.05.2021
§ 6 - Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen29.05.2021
§ 7 - Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten29.05.2021
§ 8 - Sicherung der Erhebungsunterlagen29.05.2021
§ 9 - Datenschutz29.05.2021
§ 10 - Rechtsschutz29.05.2021
§ 11 - Zuständigkeitsregelung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten29.05.2021
§ 12 - Kostenregelung29.05.2021
§ 13 - Verordnungsermächtigung29.05.2021
§ 14 - Einschränkung von Grundrechten29.05.2021
§ 15 - Inkrafttreten29.05.2021
Anlage29.05.2021

§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt

(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus im Jahr 2022 ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Es legt die erforderlichen organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere die zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, das Erhebungsverfahren und die Termin- und Ablaufplanung für die örtlichen Erhebungsstellen fest. Soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht nach Satz 2 unmittelbar gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin der jeweiligen Gemeinde.
(2) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt die vom Statistischen Bundesamt zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen entwickelten erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit. Die für die in den örtlichen Erhebungsstellen einzurichtenden Arbeitsplätze erforderliche Computertechnik wird vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt bereitgestellt.
(3) Werden auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) Tätigkeiten wie Druck und Versand der Erhebungsunterlagen, Beleglesung und telefonischer Auskunfts- und Beratungsdienst im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung der Daten an Dritte übertragen, hat das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass eine andere als für die Ausführung des Zensusgesetzes 2022 zulässige Verwendung der bereitgestellten Daten ausgeschlossen ist. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden, gilt § 9 Abs. 1 und 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(4) Dritte, die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung mit der Durchführung eines telefonischen Auskunfts- und Beratungsdienstes beauftragt werden, können in Ausübung dieser Tätigkeit auch mit der Erhebung von Daten Auskunftspflichtiger betraut werden.
(5) Im Übrigen finden das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648, 1652), und das Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 nach dem Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), wird den Gemeinden übertragen, die nach der
Anlage
eine örtliche Erhebungsstelle einzurichten haben. Die Zuständigkeit der örtlichen Erhebungsstelle erstreckt sich auf den in der Anlage jeweils festgelegten Erhebungsbereich. Der Erhebungsbereich kann das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen.
(2) Die nach Absatz 1 bestimmten Gemeinden richten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bis spätestens zum 31. Oktober 2021 örtliche Erhebungsstellen ein. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 1. August 2023, aufzulösen.
(3) Die Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

§ 4 Leitung und Personal der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Leiter oder eine Leiterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der örtlichen Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle zu veranlassen und die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten. Er oder sie führt die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle und über die Erhebungsbeauftragten.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der örtlichen Erhebungsstelle hat die in der Erhebungsstelle tätigen Personen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 sowie die Erhebungsbeauftragten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt zu verpflichten.
(4) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der örtlichen Erhebungsstelle weder in anderen Verfahren noch für andere Zwecke verwenden noch offenbaren.

§ 5 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) In den örtlichen Erhebungsstellen sind ein Auskunftsbereich und ein davon räumlich abgetrennter Bereich einzurichten.
(3) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich dürfen nur die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen, die Erhebungsbeauftragten sowie die zuständigen Beschäftigten der Fachaufsichtsbehörden haben. Darüber hinaus haben die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen und in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern der oder die Beigeordnete, in dessen oder deren Aufgabenbereich die Einrichtung der örtlichen Erhebungsstelle liegt, Zutritt zu dem abgetrennten Bereich. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben.
(4) Für die Sicherung von Einzelangaben in den Datenverarbeitungsanlagen gelten § 7 Abs. 2 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt sowie die Abschottungsverordnung vom 18. März 1997 (GVBl. LSA S. 451) entsprechend.
(5) Die Gemeinde legt die zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen für die dort eingerichtete örtliche Erhebungsstelle in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
1.
Bestimmung der Räumlichkeiten,
2.
Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
3.
Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten,
4.
Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
5.
Maßnahmen zur Sicherung der Erhebungsunterlagen,
6.
Maßnahmen zur Datensicherung in Datenverarbeitungsanlagen sowie
7.
Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht.
(6) Sind bei Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 7 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen wahrnehmen.

§ 6 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen die Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 durch. Dabei obliegt ihnen insbesondere die
1.
Bildung von Erhebungsbezirken und deren Zuordnung zu den einzelnen Erhebungsbeauftragten,
2.
Prüfung der Anschriften auf Plausibilität und regionale Zugehörigkeit,
3.
Organisation und Durchführung der notwendigen Vorbegehungen bei Großanschriften,
4.
Bereitstellung der Erhebungsunterlagen und Erläuterungen zur Organisation,
5.
Unterrichtung der zu befragenden Personen über die Erhebungen und die Aufforderung zur Auskunftserteilung,
6.
Entgegennahme und die Registrierung der Erhebungsunterlagen,
7.
Prüfung der Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit sowie die Bereithaltung dieser Unterlagen entsprechend der Terminplanung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt,
8.
Klärung von Unstimmigkeiten sowie die Ergänzung und Berichtigung unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllter Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den befragten Personen,
9.
Bestätigung für eine vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten sowie
10.
Abrechnung der Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten nach § 20 Abs. 3 des Zensusgesetzes 2022.
(3) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt führt die Erhebungen nach den §§ 22 und 29 Abs. 1 Satz 3 des Zensusgesetzes 2022 durch. Die örtlichen Erhebungsstellen unterstützen das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt bei der Durchführung der Erhebungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 des Zensusgesetzes 2022.
(4) Die Gemeinden, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, fordern die Auskunftspflichtigen erforderlichenfalls durch Verwaltungsakt zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf und setzen ihn durch.

§ 7 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 des Zensusgesetzes 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. § 9 Abs. 1 und 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Die Bestellung eines oder einer Erhebungsbeauftragten darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Erhebungsbeauftragte die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit kann die örtliche Erhebungsstelle eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes einholen. Die örtliche Erhebungsstelle kann darüber hinaus eine Stellungnahme der für den Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamts einholen, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist. Die in Satz 5 genannten Stellen sind zur Stellungnahme verpflichtet, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegen. Soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung entgegenstehen, ist dies der örtlichen Erhebungsstelle mitzuteilen. Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten der Erhebungsbeauftragten verarbeiten. Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, sind die Daten von den angefragten Stellen an die anfordernde Erhebungsstelle zu übermitteln.
(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Bürger und Bürgerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die zu verpflichtende Person durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse, Gesundheitszustand oder sonstige in der Person liegende Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit gehindert ist. § 31 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden, Verbandsgemeinden und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den örtlichen Erhebungsstellen innerhalb ihres Landkreises oder dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt auf Ersuchen Beschäftigte und stellen sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(5) Gemeinden benennen über den Personenkreis nach Absatz 4 hinaus den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Landkreis oder dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt auf Ersuchen unter Beachtung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen Bürger und Bürgerinnen ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. Die Bestellung obliegt der örtlichen Erhebungsstelle, für die die Tätigkeit erfolgt, oder dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt.
(6) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen den Weisungen des Leiters oder der Leiterin der jeweiligen örtlichen Erhebungsstelle. Bei den in § 6 Abs. 3 genannten Erhebungen hat das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt das Weisungsrecht.
(7) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu schulen. Die Schulung sowie die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sind zu dokumentieren und an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zu übermitteln.

§ 8 Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für eine örtliche Erhebungsstelle bestimmten Posteingänge bei anderen öffentlichen Stellen sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen mit Einzelangaben so zu behandeln und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die Erhebungsunterlagen mit Einzelangaben nach den Vorgaben der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle, spätestens nach Abschluss der Erhebung, dieser auszuhändigen.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsunterlagen oder zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sie haben innerhalb der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vorgegebenen Fristen alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, und nach Abschluss der Erhebungen die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung gestellte Computertechnik zur Abholung durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt bereitzustellen.

§ 9 Datenschutz

Zum Schutz der fristgemäßen und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht. Darüber hinaus bestehen die Rechte nach den Artikeln 17 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine solche Beschränkung dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.

§ 10 Rechtsschutz

(1) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt oder der örtlichen Erhebungsstellen zur Ausführung des Zensus 2022 entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Anfechtungsklage hat in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage ist bei dem nach § 52 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

§ 11 Zuständigkeitsregelung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und den §§ 25 und 26 des Zensusgesetzes 2022 handelt, sind die Gemeinden zuständig, bei denen die jeweiligen örtlichen Erhebungsstellen eingerichtet worden sind.

§ 12 Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den Gemeinden, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 10 366 775 Euro. Der Mehrbelastungsausgleich bemisst sich nach Art und Umfang der durch die jeweilige örtliche Erhebungsstelle wahrgenommenen Aufgaben nach § 6.
(2) Für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle erhält jede der Gemeinden, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, einen Betrag in Höhe von 97 950 Euro. Zunächst erfolgt im vierten Quartal 2021 eine Abschlagszahlung in Höhe von 54 300 Euro. Die Restzahlung erfolgt zum 30. Juni 2022.
(3) Die Erstattung der variablen Aufwendungen erfolgt:
1.
aufwandsbezogen in Höhe von 19,16 Euro je in die Stichprobe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 einbezogene Person,
2.
pauschal für die Durchführung der Befragungen an Anschriften mit Sonderbereichen in Höhe von je 55 250 Euro für die kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg sowie je 16 500 Euro für die übrigen Gemeinden mit eingerichteter örtlicher Erhebungsstelle.
Die Zahlungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfolgen zum 30. Juni 2022. Damit sind sämtliche Erstattungsansprüche abgegolten.

§ 13 Verordnungsermächtigung

Wird zur Gewährleistung der Durchführung des Zensus 2022 abweichend von § 25 Abs. 5 des Zensusgesetzes 2022 die telefonische Befragung der Auskunftspflichtigen festgelegt, regelt das für Statistik zuständige Ministerium durch Verordnung die Erstattung des Mehrbelastungsausgleichs an die Gemeinden, bei denen Erhebungsstellen eingerichtet worden sind. Zu regeln sind
1.
die zur Gewährleistung der telefonischen Durchführung des Zensus erforderliche Beschaffung der technischen Ausstattung von mobilen Telefongeräten und Prepaid-SIM-Karten für die Erhebungsbeauftragten von den Gemeinden, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, wenn diese nicht vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt bereitgestellt werden können, sowie die hierfür zu erstattenden Kosten,
2.
die Höhe des finanziellen Ausgleichs der Mehrbelastungen abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1,
3.
der für die Einrichtung und den Betrieb einer örtlichen Erhebungsstelle zu erstattende Betrag sowie die Höhe der Abschlagszahlungen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie
4.
die Höhe der zu erstattenden variablen Aufwendungen aufwandsbezogen je in die Stichprobe einbezogene Person abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 12. Mai 2021
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Richter

Anlage

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2)
Kreisfreie Stadt/ Landkreis Örtliche Erhebungs- stelle, einzurichten bei Gemeinden des dazugehörigen Erhebungsbereiches
Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Magdeburg
Stadt Dessau-Roßlau Stadt Dessau-Roßlau Stadt Dessau-Roßlau
Stadt Halle (Saale) Stadt Halle (Saale) Stadt Halle (Saale)
Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Gardelegen Beetzendorf, Hansestadt Gardelegen, Jübar, Stadt Kalbe (Milde), Stadt Klötze
Hansestadt Salzwedel Dähre, Flecken Apenburg-Winterfeld, Flecken Diesdorf, Hansestadt Salzwedel, Kuhfelde, Rohrberg, Stadt Arendsee (Altmark), Wallstawe
Anhalt-Bitterfeld Stadt Bitterfeld-Wolfen Muldestausee, Stadt Bitterfeld-Wolfen, Stadt Raguhn-Jeßnitz, Stadt Sandersdorf-Brehna, Stadt Zörbig
Stadt Köthen (Anhalt) Osternienburger Land, Stadt Köthen (Anhalt), Stadt Südliches Anhalt
Stadt Zerbst/Anhalt Stadt Aken (Elbe), Stadt Zerbst/Anhalt
Börde Stadt Haldensleben Barleben, Hohe Börde, Niedere Börde, Sülzetal, Stadt Haldensleben, Stadt Wanzleben-Börde, Westheide
Stadt Oebisfelde-Weferlingen Altenhausen, Beendorf, Bülstringen, Calvörde, Erxleben, Flechtingen, Ingersleben, Stadt Oebisfelde-Weferlingen
Stadt Oschersleben (Bode) Am Großen Bruch, Ausleben, Eilsleben, Harbke, Hötensleben, Stadt Gröningen, Stadt Kroppenstedt, Sommersdorf, Stadt Oschersleben (Bode), Ummendorf, Völpke, Wefensleben
Stadt Wolmirstedt Angern, Burgstall, Colbitz, Loitsche-Heinrichsberg, Rogätz, Stadt Wolmirstedt, Zielitz
Burgenlandkreis Stadt Naumburg (Saale) An der Poststraße, Balgstädt, Finne, Finneland, Kaiserpfalz, Karsdorf, Lanitz-Hassel-Tal, Molauer Land, Stadt Bad Bibra, Stadt Eckartsberga, Stadt Laucha an der Unstrut, Stadt Naumburg (Saale), Stadt Nebra (Unstrut)
Stadt Weißenfels Gleina, Goseck, Mertendorf, Schönburg, Stadt Freyburg (Unstrut), Stadt Hohenmölsen, Stadt Lützen, Stadt Stößen, Stadt Teuchern, Stadt Weißenfels, Wethau
Stadt Zeitz Droyßig, Elsteraue, Gutenborn, Kretzschau, Meineweh, Schnaudertal, Stadt Osterfeld, Stadt Zeitz, Wetterzeube
Harz Stadt Blankenburg (Harz) Stadt Blankenburg (Harz), Stadt Oberharz am Brocken, Stadt Thale
Stadt Halberstadt Ditfurt, Groß Quenstedt, Harsleben, Hedersleben, Huy, Selke-Aue, Stadt Halberstadt, Stadt Schwanebeck, Stadt Wegeleben
Welterbestadt Quedlinburg Stadt Ballenstedt, Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Harzgerode, Welterbestadt Quedlinburg
Stadt Wernigerode Nordharz, Stadt Ilsenburg (Harz), Stadt Osterwieck, Stadt Wernigerode
Jerichower Land Stadt Burg Biederitz, Möser, Stadt Burg, Stadt Gommern
Stadt Genthin Elbe-Parey, Stadt Genthin, Stadt Jerichow, Stadt Möckern
Mansfeld-Südharz Lutherstadt Eisleben Ahlsdorf, Benndorf, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Lutherstadt Eisleben, Seegebiet Mansfelder Land, Wimmelburg
Stadt Hettstedt Stadt Arnstein, Stadt Gerbstedt, Stadt Hettstedt, Stadt Mansfeld
Stadt Sangerhausen Berga, Blankenheim, Brücken-Hackpfüffel, Edersleben, Stadt Allstedt, Stadt Kelbra (Kyffhäuser), Stadt Sangerhausen, Südharz, Wallhausen
Saalekreis Stadt Leuna Solestadt Bad Dürrenberg, Stadt Leuna
Stadt Landsberg Petersberg, Stadt Landsberg, Stadt Wettin-Löbejün
Stadt Merseburg Kabelsketal, Schkopau, Stadt Braunsbedra, Stadt Merseburg, Stadt Mücheln (Geiseltal)
Stadt Querfurt Barnstädt, Farnstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Stadt Querfurt, Stadt Schraplau, Steigra
Teutschenthal Goethestadt Bad Lauchstädt, Salzatal, Teutschenthal
Salzlandkreis Stadt Aschersleben Giersleben, Stadt Aschersleben, Stadt Güsten, Stadt Hecklingen, Stadt Seeland
Stadt Bernburg (Saale) Ilberstedt, Plötzkau, Stadt Alsleben (Saale), Stadt Bernburg (Saale), Stadt Könnern, Stadt Nienburg (Saale)
Stadt Schönebeck (Elbe) Bördeland, Stadt Barby, Stadt Calbe (Saale), Stadt Schönebeck (Elbe)
Stadt Staßfurt Bördeaue, Börde-Hakel, Borne, Stadt Egeln, Stadt Staßfurt, Wolmirsleben
Stendal Hansestadt Osterburg (Altmark) Aland, Altmärkische Höhe, Altmärkische Wische, Hansestadt Osterburg (Altmark), Hansestadt Seehausen (Altmark), Zehrental
Hansestadt Stendal Eichstedt (Altmark), Goldbeck, Hansestadt Havelberg, Hansestadt Stendal, Hansestadt Werben (Elbe), Hassel, Stadt Arneburg, Hohenberg-Krusemark, Iden, Rochau, Stadt Bismark (Altmark), Stadt Tangerhütte
Stadt Tangermünde Kamern, Klietz, Schollene, Schönhausen (Elbe), Stadt Sandau (Elbe), Stadt Tangermünde, Wust-Fischbeck
Wittenberg Lutherstadt Wittenberg Lutherstadt Wittenberg, Stadt Bad Schmiedeberg, Stadt Coswig (Anhalt), Stadt Gräfenhainichen, Stadt Kemberg, Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Stadt Jessen (Elster) Stadt Annaburg, Stadt Jessen (Elster), Stadt Zahna-Elster
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