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Gesetz zur Sicherstellung der haus- und amtsärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Land- und Amtsarztgesetz Sachsen-Anhalt - LAAG LSA) Vom 29. Oktober 2019

Gesetz zur Sicherstellung der haus- und amtsärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Land- und Amtsarztgesetz Sachsen-Anhalt - LAAG LSA) Vom 29. Oktober 2019
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 2, 4 bis 6, 8 und 9 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, §§ 1a und 9a eingefügt durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 290)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Sicherstellung der haus- und amtsärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Land- und Amtsarztgesetz Sachsen-Anhalt - LAAG LSA) vom 29. Oktober 201912.11.2019
§ 1 - Zweck des Gesetzes03.06.2021
§ 1a - Vorabquoten03.06.2021
§ 2 - Zulassung03.06.2021
§ 3 - Besonderer öffentlicher Bedarf03.06.2021
§ 4 - Vertragsstrafe03.06.2021
§ 5 - Auswahlverfahren03.06.2021
§ 6 - Zuständige Stelle03.06.2021
§ 7 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die zuständige Stelle12.11.2019
§ 8 - Verordnungsermächtigungen03.06.2021
§ 9 - Evaluation03.06.2021
§ 9a - Einschränkung von Grundrechte03.06.2021
§ 10 - Inkrafttreten12.11.2019

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient
1.
der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten Gebieten eines Zulassungsbezirks, in drohend unterversorgten Gebieten eines Zulassungsbezirks und in Planungsbereichen mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, und
2.
der Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst.

§ 1a Vorabquoten

(1) Zur Erreichung des Gesetzeszwecks werden von den jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätzen für den Studiengang Humanmedizin an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
1.
mindestens zu 5 v. H. für die Sicherstellung der in § 1 Nr. 1 genannten medizinischen Versorgung (Landarztquote) und
2.
höchstens zu 2,8 v. H. für die Sicherstellung der in § 1 Nr. 2 genannten medizinischen Versorgung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, mindestens jedoch ein Studienplatz, (Amtsarztquote)
im Rahmen der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. LSA S. 334, 337, 1004) vorbehalten.
(2) Die Höhe der Landarztquote und die Höhe der Amtsarztquote werden in der Verordnung nach § 8 festgelegt.

§ 2 Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber können für die Landarztquote beginnend ab dem Wintersemester 2021/2022 und für die Amtsarztquote beginnend ab dem Wintersemester 2022/2023 zugelassen werden, wenn sie
1.
ihre Motivation und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit oder ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 5 Abs. 2 gegenüber der zuständigen Stelle nach § 6 Abs. 1 nachweisen und
2.
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land Sachsen-Anhalt gegenüber verpflichten,
a)
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung zu absolvieren, die
aa)
nach § 73 Abs. 1a Nrn. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2, 30), zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung oder
bb)
zur Ausübung der Tätigkeit als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
berechtigt, wobei die Weiterbildungen in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden sollen, und
b)
nach Abschluss der jeweiligen Weiterbildung
aa)
eine hausärztliche Tätigkeit in Sachsen-Anhalt aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten eines Zulassungsbezirks oder Planungsbereichen auszuüben, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, oder
bb)
eine ärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen-Anhalt aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 Satz 1 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen festgestellt wurde.
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf

Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne dieses Gesetzes besteht
1.
für die Landarztquote in den Gebieten eines Zulassungsbezirks oder Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, und
2.
für die Amtsarztquote in den Landkreisen oder kreisfreien Städten, für die das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.
Das Nähere wird in der Verordnung nach § 8 geregelt.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 einen Aufschub gewähren oder auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Dabei müssen gewichtige und außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die nicht vorhersehbar waren, dem Einfluss der Bewerberin oder des Bewerbers entzogen sind und die ihnen die Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt oder als Ärztin oder Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Verpflichtung unzumutbar machen. Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen diesen Umstand nicht selbst herbeigeführt oder verursacht haben. Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn eigene gesundheitliche Umstände eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b unmöglich oder die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger einen Umzug in ein Gebiet eines Zulassungsbezirks oder einen Planungsbereich nach § 3 unmöglich machen.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen, falls die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze aufgrund der Quote nach § 2 Abs. 1 übersteigt.
(2) Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren richtet sich nach
1.
der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Durchschnittsnote, die in entsprechender Anwendung der Anlage 2 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt ermittelt wird,
2.
dem Ergebnis eines standardisierten und strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests, wobei die Besonderheiten der späteren Tätigkeit berücksichtigt werden, und
3.
der Art und Dauer
a)
einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder
b)
einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer,
die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können.
(3) Es ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt. Der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Durchschnittsnote nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein völlig untergeordnetes Gewicht beizumessen. Näheres ist in der Verordnung nach § 8 zu regeln.

§ 6 Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle nach diesem Gesetz ist das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt wirkt an der Umsetzung der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe der Studienplätze eingegangenen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit. Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium führt das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze nach § 2 Abs. 1 und § 5 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt durch.
(2) Das Land Sachsen-Anhalt erstattet der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt die Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 entstehen.

§ 7 Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die zuständige Stelle

Die zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 darf personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber sowie zum Abschluss und zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich und bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich ist.

§ 8 Verordnungsermächtigungen

Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Einzelheiten des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zwischen dem Land und den Bewerberinnen und Bewerbern für den Studiengang Humanmedizin im Rahmen der Vorabquote,
2.
die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach § 5 und die Einzelheiten zur Gewichtung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 und 3,
3.
die Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Stelle nach § 6 Abs. 1 und die Kostenerstattung nach § 6 Abs. 2,
4.
die Rückzahlungsmodalitäten der Vertragsstrafe nach § 4,
5.
den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung im Auswahlverfahren,
6.
die Höhe der Landarztquote und die Höhe der Amtsarztquote nach § 1a Abs. 1,
7.
die Einzelheiten zur Bestimmung der Gebiete des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 3 Satz 1 Nr. 2.

§ 9 Evaluation

Die Landesregierung evaluiert die Umsetzung und die Wirkungen dieses Gesetzes regelmäßig und berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 schriftlich über das Ergebnis der Evaluation. Zu diesem Zweck sind Daten zu erheben, die eine Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit dieses Gesetzes ermöglichen.

§ 9a Einschränkung von Grundrechte

Durch § 7 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 29. Oktober 2019.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Grimm-Benne
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