AbdGymKollV ST 2020
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg Vom 28. April 2020

Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg Vom 28. April 2020
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9a eingefügt durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 298)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 28. April 202003.05.2020
Eingangsformel03.05.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften03.05.2020
§ 1 - Geltungsbereich03.05.2020
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in das Abendgymnasium und in das Kolleg03.05.2020
Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften03.05.2020
§ 3 - Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs03.05.2020
§ 4 - Regelungen zur zweiten Fremdsprache03.05.2020
§ 5 - Versetzung in die Qualifikationsphase03.05.2020
§ 6 - Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums03.05.2020
§ 7 - Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase des Kollegs03.05.2020
§ 8 - Block I des Abendgymnasiums03.05.2020
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften03.05.2020
§ 9 - Übergangsregelungen03.05.2020
§ 9a - Befristete Regelung für das Schuljahr 2020/202103.06.2021
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten03.05.2020
Anlage 1 - Einführungsphase des Abendgymnasiums03.05.2020
Anlage 2 - Einführungsphase des Kollegs03.05.2020
Anlage 3 - Qualifikationsphase des Abendgymnasiums Mindestbelegungsverpflichtung und Einbringungsverpflichtung03.05.2020
Auf Grund von § 7 Abs. 3, § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2, 3) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Abendgymnasien und Kollegs (Schulen des Zweiten Bildungsweges).
(2) Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben ist, unterliegen Abendgymnasien und Kollegs den selben Vorschriften wie die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien. Die Berufs- und Lebenserfahrung der Studierenden ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in das Abendgymnasium und in das Kolleg

(1) Am Abendgymnasium und im Kolleg dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungsphase:
1.
im Land Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben,
2.
am 1. August des Aufnahmejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.
den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife oder den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erreicht und
4.
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
5.
eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit, zu der auch die Führung eines Familienhaushaltes zählt, nachweisen können. Zeiten des Grundwehrdienstes, des Ersatzdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, des freiwilligen sozialen oder des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz, einer begonnenen, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung sowie durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit oder eine amtsärztlich bescheinigte Berufsunfähigkeit werden anerkannt. Die Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung kann bei Nachweis durch die Vorlage von Dokumenten als Berufstätigkeit angerechnet werden.
(2) Studierende dürfen während des Besuches im Kolleg keine berufliche Tätigkeit ausüben.
(3) Studierende am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Qualifikationsphase berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann mit Genehmigung des Landesschulamtes als ausreichend angesehen werden.
(4) Zu den Bewerbungsunterlagen gehören:
1.
ein formloser Bewerbungsantrag mit Passbild,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf,
3.
ein Nachweis über den Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt,
4.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss und
5.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Berufsausbildung oder sofern erforderlich
6.
ein Nachweis über die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 5 sowie
7.
an Abendgymnasien ein Nachweis über die Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit gemäß Absatz 3.
(5) Bei Abgabe der Bewerbungsunterlagen ist die Geburtsurkunde im Original vorzulegen.

Abschnitt 2 Besondere Vorschriften

§ 3 Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer.
(2) Die Zuordnung der Fächer, die Stundenzahlen und die Belegungspflicht ergibt sich für Abendgymnasien aus
Anlage 1
, für Kollegs aus
Anlage 2
.
(3) Die im Pflichtbereich zu belegende Fremdsprache muss mindestens in den Schuljahrgängen 7 bis 10 aufsteigend betrieben worden sein.
(4) Im Wahlpflichtbereich wird eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache mit sechs, eine zumindest in den Schuljahrgängen 9 und 10 erfolgreich belegte Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet.
(5) Die Einrichtung der Kurse richtet sich nach den Möglichkeiten der Schule. Die Studierenden haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten Kurs.
(6) Ein Wechsel von Kursen während der Einführungsphase ist nicht möglich.

§ 4 Regelungen zur zweiten Fremdsprache

(1) Falls bei Eintritt in die Einführungsphase nicht bereits die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Schuljahrgängen 7 bis 10 nachgewiesen oder entsprechende Kenntnisse im Ergebnis eines vom Studierenden beantragten Feststellungsverfahrens durch das Landesschulamt anerkannt wurden, ist neben der Belegung der fortgeführten ersten Fremdsprache entsprechend dem Angebot der Schule in der Einführungsphase eine weitere Fremdsprache zu belegen. Der Übergang in die Qualifikationsphase setzt zumindest ausreichende Leistungen in dieser Fremdsprache voraus.
(2) Eine Verpflichtung zur Fortführung der ersten Fremdsprache in der Qualifikationsphase besteht nicht.
(3) Studierende, die in der Qualifikationsphase eine neu begonnene Fremdsprache gemäß Absatz 1 fortführen und die Belegungsverpflichtung gemäß § 6 oder § 7 mit der ersten Fremdsprache erfüllen, haben zwei Kurshalbjahre der Qualifikationsphase der neu begonnenen Fremdsprache zu belegen und im Durchschnitt mit einer Bewertung von jeweils mindestens fünf Punkten abzuschließen.

§ 5 Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die im Verhältnis 1:2 gewichteten Leistungen im ersten und zweiten Halbjahr der Einführungsphase. Versetzungsrelevant sind alle belegten Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Die Versetzungsentscheidung erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz.
(2) Die Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgt, wenn
1.
die Leistungen in allen Fächern zumindest als ausreichend bewertet wurden,
2.
in nur einem Fach die Leistungen als mangelhaft, in allen anderen Fächern zumindest als ausreichend bewertet wurden oder
3.
in höchstens zwei Fächern die Leistungen als mangelhaft, im Ausgleich die Leistungen in der gleichen Anzahl von Fächern mit mindestens gleichem Wochenstundenanteil zumindest als befriedigend und die Leistungen in allen weiteren Fächern zumindest als ausreichend bewertet wurden. Dabei darf nur eine der Leistungen aus Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache als mangelhaft bewertet worden sein.
(3) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist möglich. Sie hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.
(4) Die freiwillige Wiederholung wird auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(5) Eine Unterbrechung nach der Einführungsphase für höchstens ein Jahr ohne Anrechnung auf die Verweildauer ist zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.

§ 6 Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums

(1) Die Möglichkeit, Fächer als Kern-, Profil- und als Wahlpflichtfächer zu belegen, entspricht den Vorschriften für öffentliche Gymnasien.
(2) Die Mindestbelegungsverpflichtung ergibt sich aus
Anlage 3
. Dabei sind aus dem Kern- und Profilbereich aus den Fächern Deutsch und Mathematik sowie den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften im zweiten Halbjahr der Einführungsphase zwei Fächer zu benennen, die die Studierenden auf erhöhtem Anforderungsniveau belegen. Der Termin, bis zu dem die Fächer zu benennen sind, wird jährlich durch gesonderten Erlass bekannt gegeben. Insgesamt belegen die Studierenden mindestens 20 Wochenstunden je Halbjahr.
(3) Getroffene Wahlen sind verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen im ersten Kurshalbjahr Änderungen zulassen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(4) Eines der nach Absatz 2 gewählten Kern- oder Profilfächer ist entweder Deutsch oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder die fortgeführte erste oder zweite Fremdsprache.
(5) Neben der Pflichtbelegung können im Rahmen des Angebotes der Schule weitere Kurse belegt werden.
(6) Als Abiturprüfungsfächer können nur durchgängig belegte Fächer gewählt werden.

§ 7 Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase des Kollegs

(1) Die Belegungsverpflichtungen entsprechen den Vorschriften für öffentliche Gymnasien.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Belegungsverpflichtung im Fach Sport. Die Verpflichtung einer Ersatzbelegung entfällt.

§ 8 Block I des Abendgymnasiums

(1) In den Block I werden alle im Rahmen der Einbringungsverpflichtung gemäß der Anlage 3 einschließlich aller Prüfungsfächer in den Kurshalbjahren erzielten Kurshalbjahresergebnisse in einfacher Wertung eingebracht. Dabei muss die Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse aus der Belegung die Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse aus der Einbringung um mindestens zwei übersteigen. Die oder der Studierende kann entscheiden, die Kurshalbjahresergebnisse beider nach § 6 Abs. 2 Satz 2 gewählten Fächer doppelt gewichtet einzubringen. Die Entscheidung ist in der Regel bei der Meldung zur Abiturprüfung zu treffen. In den Fällen, in denen nur mit der doppelten Gewichtung die Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden können, muss die Entscheidung bereits zu den in § 18 Abs. 3 oder 5 der Oberstufenverordnung genannten Zeitpunkten verbindlich getroffen werden.
(2) Der Gesamtpunktwert für Block I errechnet sich nach der Formel „(P/A) x 40“. Dabei ist „P“ die Summe der gemäß Absatz 1 eingebrachten Punktwerte und „A“ die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresleistungen. Doppelgewichtungen der Punktwerte sind bei der Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresleistungen ebenfalls doppelt zu berücksichtigen. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab n,5 wird aufgerundet.
(3) Von den maximal erreichbaren 600 Punkten müssen mindestens 200 erzielt werden.
(4) Von den gemäß Absatz 1 einzubringenden Kurshalbjahresleistungen dürfen höchstens 20 v. H. mit weniger als fünf Punkten und keine mit null Punkten bewertet worden sein.

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 9 Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung gilt erstmals für Studierende, die am 1. August 2020 in die Einführungsphase oder das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des Kollegs oder Abendgymnasiums eintreten.
(2) Studierende des Abendgymnasiums, die am 1. August 2020 in das dritte Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums eintreten, beenden den Bildungsgang nach bisherigem Recht.

§ 9a Befristete Regelung für das Schuljahr 2020/2021

Ein freiwilliges Wiederholen wird in Abweichung von § 5 Abs. 4 nicht auf die Verweildauer angerechnet.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 14. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2016 (GVBl. LSA S. 228), außer Kraft.
Magdeburg, den 28. April 2020.
Der Minister für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
Tullner

Anlage 1

(§ 3 Abs 2)
Einführungsphase des Abendgymnasiums
Bereich Belegungspflicht Fächer Wochenstundenzahl
Pflichtbereich alle Fächer Deutsch 5
Mathematik 4
fortgeführte Fremdsprache 4
Geschichte 2
Wahlpflichtbereich I ein Fach Physik 2
Chemie 2
Biologie 2
Wahlpflichtbereich II zwei Fächer eine nicht bereits gewählte Naturwissenschaft 2
eine weitere Fremdsprache1) - neueingeführt: 6,- nach erfolgreicher Belegung zumindest im 9. und 10. Schuljahrgang: 4
Geographie 2
Sozialkunde 2
Informatik 2
Ethikunterricht/Katholischer oder Evangelischer Religionsunterricht2) 2
Wahlbereich Keine Pflicht für die Qualifikationsphase zugelassene Fächer 2
Fußnoten
1)
verpflichtend zu belegen, soweit eine Teilnahme in einer zweiten Fremdsprache in den Schuljahrgängen 7 bis 10 nicht nachgewiesen und auch die Gleichwertigkeit außerschulisch erworbener Kenntnisse nicht festgestellt wurde
2)
soweit Ethikunterricht, Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht alternativ angeboten werden können

Anlage 2

(§ 3 Abs 2)
Einführungsphase des Kollegs
Bereich Belegungspflicht Fächer Wochenstundenzahl
Pflichtbereich alle Fächer Deutsch 5
Mathematik 5
fortgeführte Fremdsprache 5
Geschichte 2
Wahlpflichtbereich I zwei Fächer Physik 2
Chemie 2
Biologie 2
Wahlpflichtbereich II zwei Fächer eine nicht bereits gewählte Naturwissenschaft 2
eine weitere Fremdsprache1) - neueingeführt: 6,- nach erfolgreicher Belegung zumindest im 9. und 10. Schuljahrgang: 4
Sport 2
Informatik 2
Ethikunterricht/Katholischer oder Evangelischer Religionsunterricht2) 2
Wahlpflichtbereich III je ein Fach aus Musik oder Kunsterziehung 2
Geographie oder Sozialkunde 2
Wahlbereich Keine Pflicht für die Qualifikationsphase zugelassene Fächer 2
Fußnoten
1)
verpflichtend zu belegen, soweit eine Teilnahme in einer zweiten Fremdsprache in den Schuljahrgängen 7 bis 10 nicht nachgewiesen und auch die Gleichwertigkeit außerschulisch erworbener Kenntnisse nicht festgestellt wurde
2)
soweit Ethikunterricht, Evangelischer und Katholischer Religionsunterricht alternativ angeboten werden können

Anlage 3

(zu § 6 Abs. 2 Satz 1)
Qualifikationsphase des Abendgymnasiums Mindestbelegungsverpflichtung und Einbringungsverpflichtung
Belegungsverpflichtung Anzahl der Kurshalbjahre Einbringungsverpflichtung Anzahl der Kurshalbjahre
Deutsch 4 4
Fremdsprache 4 4
Mathematik 4 4
Naturwissenschaft 2 2
Geschichte 2 2
Weitere Fremdsprache 21)
Weitere für die Qualifikationsphase zugelassene Fächer 22)
Fußnoten
1)
sofern eine neu begonnene Fremdsprache neben einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 4 Abs. 3 gewählt wurde
2)
Die Belegungsverpflichtung entfällt, wenn eine neu begonnene Fremdsprache neben einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 4 Abs. 3 gewählt wurde.
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