TagesPflVO
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Verordnung zur Regelung der Tagespflege (Tagespflegeverordnung - TagesPflVO) Vom 10. Juni 2021

Verordnung zur Regelung der Tagespflege (Tagespflegeverordnung - TagesPflVO) Vom 10. Juni 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Tagespflege (Tagespflegeverordnung - TagesPflVO) vom 10. Juni 202118.06.2021
Eingangsformel18.06.2021
§ 1 - Persönliche und gesundheitliche Eignung der Tagespflegeperson18.06.2021
§ 2 - Fachliche Eignung der Tagespflegeperson18.06.2021
§ 3 - Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung und tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung, Fortbildung18.06.2021
§ 4 - Betreuung von Kindern mit Einschränkungen18.06.2021
§ 5 - Anforderungen an kindgerechte Räume18.06.2021
§ 6 - Zusammenarbeit, Ausfallzeiten, Betreuungsvertretung18.06.2021
§ 7 - Bildungsprogramm18.06.2021
§ 8 - Qualitätsmanagementsystem18.06.2021
§ 9 - Inkrafttreten18.06.2021
Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

§ 1 Persönliche und gesundheitliche Eignung der Tagespflegeperson

(1) Mit der Tagespflege für Kinder darf nur eine volljährige und voll geschäftsfähige Person betraut werden.
(2) Eine Tagespflegeperson für Kinder muss nach § 23 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sein. Sie ist insbesondere dann eine geeignete Persönlichkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie zuverlässig, verantwortungsbewusst, eigenständig, kritikfähig, reflexionsfähig sowie physisch und psychisch belastbar ist.
(3) Die gesundheitliche Eignung der Tagespflegeperson für Kinder und jeder weiteren Person, die bei der Betreuung der Kinder regelmäßig anwesend ist, ist durch die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass gegen die Übernahme der Tagespflege für Kinder aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Das Gesundheitszeugnis soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(4) Die Tagespflegeperson für Kinder muss in dem Umfang über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, wie sie zur Erfüllung der Aufgaben in Tagespflegestellen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 5 des Kinderförderungsgesetzes erforderlich sind. Erforderlich ist ein Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates.
(5) Die Tagespflegeperson für Kinder muss gewährleisten, dass dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für sich und jede weitere Person, die bei der Betreuung der Kinder regelmäßig anwesend ist, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegt. Dieses soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

§ 2 Fachliche Eignung der Tagespflegeperson

(1) Als Tagespflegeperson für Kinder ist geeignet, wer
1.
pädagogische Fachkraft nach § 21 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes ist oder
2.
mindestens über einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschluss verfügt und vor Aufnahme des ersten Kindes eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung nach § 3 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Eine Tagespflegeperson nach Absatz 1 Nr. 2 muss nach der erstmaligen Aufnahme eines Kindes an einer tätigkeitsbegleitenden Grundqualifizierung nach § 3 Abs. 2 erfolgreich teilnehmen.
(3) Eine Tagespflegeperson für Kinder muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweisen, dass sie an einem anerkannten Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder teilgenommen hat. Sie muss diesen Kurs alle zwei Jahre wiederholen.
(4) Eine Tagespflegeperson für Kinder ist nicht mehr geeignet, wenn sie sich trotz mehrfacher Aufforderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht gemäß § 3 Abs. 4 fortbildet oder den anerkannten Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder nicht alle zwei Jahre absolviert.

§ 3 Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung und tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung, Fortbildung

(1) Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung umfasst 160 Unterrichtseinheiten sowie zusätzlich 100 Unterrichtseinheiten in Form von Selbstlerneinheiten nach dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut e.V. entwickelten Qualifizierungshandbuches (QHB) (Schuhegger, Lucia/Hundegger, Veronika/Lipowski, Hilke/Lischke-Eisinger, Lisa/Ullrich-Runge, Claudia: Qualität in der Kindertagespflege. Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei, Friedrich Verlag Hannover, in der im Februar 2020 geltenden Fassung, ISBN: 978-3-7727-1468-9, archiviert im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek:
http://d-nb.info/1211435962
) oder einem in Inhalt und Umfang vergleichbaren Curriculum. Während der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung sind zusätzlich zu den Unterrichtseinheiten und Selbstlerneinheiten mindestens 80 Stunden Praktika erforderlich, jeweils 40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung und 40 Stunden in einer Kindertagespflegestelle. Bereits in den letzten fünf Jahren erworbene Qualifikationen oder bereits absolvierte Praktika können auf die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung angerechnet werden. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung endet mit einer Lernergebnisfeststellung, an der der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilnehmen kann.
(2) Die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung umfasst 140 Unterrichtseinheiten sowie zusätzlich 40 Unterrichtseinheiten in Form von Selbstlerneinheiten nach dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut e. V. entwickelten Qualifizierungshandbuches (Schuhegger, Lucia/Hundegger, Veronika/Lipowski, Hilke/Lischke-Eisinger, Lisa/Ullrich-Runge, Claudia: Qualität in der Kindertagespflege. Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei, Friedrich Verlag Hannover, in der im Februar 2020 geltenden Fassung, ISBN: 978-3-7727-1468-9, archiviert im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek:
http://d-nb.info/1211435962
) oder einem in Inhalt und Umfang vergleichbaren Curriculum. In den vergangenen fünf Jahren bereits erworbene Qualifikationen können auf die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung angerechnet werden. Die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung endet mit einer Lernergebnisfeststellung, an der der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe teilnehmen kann.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen nach Absatz 1 oder 2 hat der Bildungsträger zu bescheinigen und der Tagespflegeperson hierüber ein Zertifikat nach der Richtlinie zur Vergabe des Zertifikats „Qualifizierte Kindertagespflegeperson“ des Bundesverbandes für Kindertagespflege (
https://www.bvktp.de/media/bvktp-richtlinie-vergabe-zertifikat_download.pdf,
in der Version von Dezember 2017) oder einer vergleichbaren Grundlage auszuhändigen. Ist die Tagespflegeperson für Kinder über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht in der Tagespflege für Kinder tätig gewesen, sind die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung nach Absatz 1 und die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung nach Absatz 2 erneut erfolgreich zu absolvieren und nachzuweisen.
(4) Eine Tagespflegeperson für Kinder, die anerkannt und tätig ist, ist zur jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens zwei qualitätsgerechten Kursen, in Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verpflichtet.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Tagespflegeperson für Kinder haben eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu schließen. Die Vereinbarung soll vor Aufnahme der Tätigkeit geschlossen werden.
(6) Eine Tagespflegeperson für Kinder, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt wurde, ist nicht verpflichtet an Kursen nach Abs. 1 und 2 teilzunehmen.

§ 4 Betreuung von Kindern mit Einschränkungen

Mit der Tagespflege eines seelisch, geistig oder körperlich behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindes darf nur eine Tagespflegeperson betraut werden, die
1.
geeignete pädagogische Fachkraft nach § 21 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes ist oder die Qualifikationen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, welche zum Umgang mit der Behinderung des jeweiligen Kindes erforderlich sind.

§ 5 Anforderungen an kindgerechte Räume

(1) Die für die Zwecke der Tagespflege genutzten Räumlichkeiten sind anregungsreich und kindgerecht im Sinne von § 6 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes, wenn sie ihrer Größe, Ausstattung und Gestaltung nach geeignet sind, die altersgerechte Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder ermöglichen. Die Räume müssen ausreichend Platz für Bewegung, Spielmöglichkeiten, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien sowie für jedes Kind eine eigene, dem Lebensalter entsprechende Schlafgelegenheit bieten.
(2) Der Aufenthalt der Kinder im Freien soll ermöglicht werden. Geeignet sind ein kindgerecht gestaltetes Freigelände oder ein in Abhängigkeit vom Alter der Kinder in angemessener Zeit erreichbarer Park oder Spielplatz.

§ 6 Zusammenarbeit, Ausfallzeiten, Betreuungsvertretung

(1) Die Tagespflegeperson für Kinder ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Betreuung bei Abwesenheit oder Ausfall, insbesondere bei Krankheit und bei Schließung der Tagespflegestelle für Kinder in Infektionsfällen mit einer oder mehreren Tagespflegepersonen für Kinder oder einer Kindertageseinrichtung zusammenzuarbeiten; die Tagespflegeperson für Kinder benennt diese gegenüber den Eltern und weist dies dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach. Soweit keine Zusammenarbeit mit einer anderen Tagespflegeperson für Kinder oder dem Träger einer Kindertageseinrichtung erreicht werden kann, ist der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren.
(2) Ausschließlich während der Vertretung darf eine Tagespflegeperson für Kinder mit Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorübergehend und befristet auch mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen.
(3) Es dürfen höchstens zwei Tagespflegepersonen für Kinder sowie die ihnen jeweils anvertrauten Kinder Garderoben-, Sanitär-, Außenspielbereiche und Küchen gemeinsam nutzen. Dies setzt voraus, dass die Ausstattung und Größe der gemeinsam genutzten Bereiche baulich und funktional für die genehmigte Gesamtkinderzahl ausreichen, um eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung, Bildung und Erziehung auch in diesen Bereichen zu ermöglichen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Jedem Kind muss eine konkrete Tagespflegeperson für Kinder eindeutig zugeordnet werden, die als feste Bezugsperson die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes während der gesamten Anwesenheit übernimmt, persönlich verantwortlich ist und die Aufsichtspflicht hat.
(4) Großtagespflegestellen für Kinder sind nicht gestattet.

§ 7 Bildungsprogramm

Die Tagespflegeperson für Kinder setzt das für das Land für Kindertageseinrichtungen geltende Bildungsprogramm „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an“ in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation in Tagespflegestellen für Kinder um.

§ 8 Qualitätsmanagementsystem

(1) Die Tagespflegeperson für Kinder soll für ihre Tagespflegestelle für Kinder ein Qualitätsmanagementsystem unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation in Tagespflegestellen für Kinder einführen und umsetzen. Die Tagespflegeperson für Kinder soll darüber hinaus mit der pädagogischen Fachberatung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Es besteht ein Anspruch auf fachliche Beratung. Das gilt insbesondere für die Umsetzung des Bildungsprogramms (§ 7).
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll in seinem Zuständigkeitsbereich in einen verbindlichen Dialog über die Qualität der Tagespflege für Kinder mit den Tagespflegepersonen für Kinder treten mit dem Ziel, gemeinsam Qualitätsmaßstäbe zu vereinbaren, umzusetzen und fortzuentwickeln.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 10. Juni 2021
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
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