PsychA-VO LSA
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Verordnung über den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und des Maßregelvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt (Psychiatrieausschussverordnung Sachsen-Anhalt - PsychA-VO LSA) Vom 10. Juni 2021

Verordnung über den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und des Maßregelvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt (Psychiatrieausschussverordnung Sachsen-Anhalt - PsychA-VO LSA) Vom 10. Juni 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und des Maßregelvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt (Psychiatrieausschussverordnung Sachsen-Anhalt - PsychA-VO LSA) vom 10. Juni 202118.06.2021
Eingangsformel18.06.2021
§ 1 - Zusammensetzung des Ausschusses, Amtszeit18.06.2021
§ 2 - Aufgaben des Ausschusses18.06.2021
§ 3 - Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen und Leistungserbringer18.06.2021
§ 4 - Zusammensetzung der Besuchskommissionen, Amtszeit18.06.2021
§ 5 - Berufung des Ausschusses und der Besuchskommissionen18.06.2021
§ 6 - Geschäftsstelle18.06.2021
§ 7 - Anwendbare Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit18.06.2021
§ 8 - Geschäftsordnungen18.06.2021
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.06.2021
Aufgrund des § 38 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 570) und des § 42 Satz 2 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 510), zuletzt geändert durch § 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (GVBl. S. 570, 584), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

§ 1 Zusammensetzung des Ausschusses, Amtszeit

(1) Der Ausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern sowie jeweils einem weiteren Mitglied der im Landtag von Sachsen-Anhalt vertretenen Fraktionen. Für jedes Mitglied wird eine Vertreterin oder ein Vertreter berufen.
(2) Dem Ausschuss gehören an:
1.
drei Fachärztinnen oder Fachärzte der Psychiatrie, oder auf diesem Gebiet weitergebildete Ärztinnen oder auf diesem Gebiet weitergebildete Ärzte, oder Amtsärztinnen oder Amtsärzte, oder psychotherapeutisch tätige Personen nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035), in der jeweils geltenden Fassung, wobei eine Person als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer tätig sein soll,
2.
drei Mitglieder mit Erfahrungen in der Versorgung des in § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt benannten Personenkreises, wobei ein Mitglied als Sozialarbeiterin oder als Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst tätig sein soll,
3.
drei Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Befähigung zur Berufsrichterin oder zum Berufsrichter,
4.
jeweils ein Mitglied der im Landtag von Sachsen-Anhalt vertretenen Fraktionen sowie
5.
drei weitere Mitglieder, die Selbsthilfeorganisationen oder anderen Interessenvertretungen angehören sollen, die sich für die Belange von Personen mit einer psychischen Erkrankung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt sowie deren Angehörigen einsetzen.
(3) Der Ausschuss bildet einen Vorstand. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. Näheres regelt der Ausschuss in seiner Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 1.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes rückt das stellvertretende Mitglied nach; bis zum Ablauf der Amtszeit kann abermals ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.
(5) Die Amtszeit des Ausschusses dauert fünf Jahre.

§ 2 Aufgaben des Ausschusses

(1) Die Mitglieder des Ausschusses prüfen, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt genannten und die aufgrund strafrichterlicher Entscheidung in den Maßregelvollzug untergebrachten Personen entsprechend den Vorschriften dieser Gesetze behandelt und betreut werden.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist der Ausschuss berechtigt, sich über die Lebensumstände der betreuten und behandelten Personen sowie über die Arbeit der zuständigen Personen, Behörden, Stellen und Einrichtungen zu informieren. Die Krankenhäuser, sonstigen Einrichtungen und Leistungserbringer sind zur Auskunft und Gewährung von Akteneinsicht gegenüber dem Ausschuss und seinen Besuchskommissionen verpflichtet. Krankenunterlagen dürfen nur mit Einwilligung der Person mit einer psychischen Erkrankung oder einer hierzu berechtigten Person eingesehen werden. Die Prüfung umfasst den Einzelfall sowie die allgemeinen Bedingungen der Betreuung und Behandlung, die personelle und materielle Ausstattung, die Zusammenarbeit der beteiligten Berufsgruppen und der Aufgabenträger im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt unter Einschluss entsprechender Selbsthilfeorganisationen und anderer Interessenvertretungen von Personen mit einer psychischen Erkrankung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt sowie von deren Angehörigen. Die Mitglieder des Ausschusses und der Besuchskommission sind berechtigt, Gespräche mit untergebrachten Personen ohne Anwesenheit Dritter zu führen. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nach § 15 des Krankenhausgesetzes Sachsen Anhalt können nach Einwilligung der untergebrachten Person an dem Gespräch teilnehmen.
(3) Der Ausschuss kann Vorschläge vorlegen, wie festgestellte Mängel, deren Beseitigung geboten erscheint, baldmöglichst abgestellt werden können. Dazu unterrichtet er das für psychisch Kranke zuständige Ministerium.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss dem für psychisch Kranke zuständigen Ministerium, den betroffenen Personen, Behörden, Stellen und Einrichtungen Anregungen geben oder Empfehlungen aussprechen. Der Ausschuss kann zu Problemen in der Öffentlichkeit Stellung nehmen und die Öffentlichkeit über allgemein interessierende Fragen unterrichten, die den Anwendungsbereich des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt und des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt betreffen. Dabei kann er mit den Psychiatriekoordinatorinnen und Psychiatriekoordinatoren der Landkreise und kreisfreien Städte zusammenarbeiten. Zu den Belangen, für die der Ausschuss eintritt, gehören auch diejenigen von Selbsthilfeorganisationen und anderen Interessenvertretungen von Personen mit einer psychischen Erkrankung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt sowie von deren Angehörigen.
(5) Der Ausschuss berät das für psychisch Kranke zuständige Ministerium bei der Erarbeitung und Fortschreibung der psychiatrischen Versorgungsstrategie nach § 9 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt.
(6) Soweit sich Aufgaben des Ausschusses und der Besuchskommissionen mit denjenigen eines anderen Aufgabenträgers berühren, soll seitens des Ausschusses eine Unterrichtung des für psychisch Kranke zuständigen Ministeriums erfolgen. Andere Aufgabenträger nach Satz 1 sind insbesondere:
1.
die zuständige Behörde (Heimaufsicht) nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, 136), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Landesjugendamt Sachsen-Anhalt sowie
3.
die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.

§ 3 Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen und Leistungserbringer

Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen und Leistungserbringer, die Leistungen zur Versorgung der nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt genannten Personen und der aufgrund strafrichterlicher Entscheidung in den Maßregelvollzug untergebrachten Personen erbringen, sind insbesondere:
1.
Krankenhäuser, Fachabteilungen und Tageskliniken,
2.
stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
3.
Einrichtungen für nachsorgende Hilfen,
4.
Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge,
5.
vollstationäre Pflegeeinrichtungen,
6.
ambulante Einrichtungen, insbesondere der Vor- und Nachsorge sowie
7.
sozialpsychiatrische Dienste.

§ 4 Zusammensetzung der Besuchskommissionen, Amtszeit

(1) Der Ausschuss bildet Besuchskommissionen.
(2) Besuchskommissionen bestehen aus jeweils fünf Mitgliedern, und zwar aus
1.
mindestens zwei Mitgliedern, die der Ausschuss aus seiner Mitte entsendet,
2.
den weiteren Mitgliedern.
Für jedes Mitglied wird eine Vertreterin oder ein Vertreter berufen.
(3) Jeder Besuchskommission muss sowohl eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der ihre oder seine Befähigung zur Beurteilung psychischer Krankheiten durch das Recht zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, insbesondere der Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nachweisen kann, oder eine Ärztin oder ein Arzt mit längerer Erfahrung in der Beurteilung psychischer Krankheiten als auch ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Befähigung zur Berufsrichterin oder zum Berufsrichter als weiteres Mitglied angehören. Die fachliche Zusammensetzung der Besuchskommission soll ausgewogen sein. In der Besuchskommission für Maßregelvollzugseinrichtungen sollen Mitglieder vertreten sein, die über bereichsspezifische Kenntnisse durch berufliche oder ehrenamtliche Arbeit in der forensischen Psychiatrie, der Strafrechtspflege oder der Hilfe bei der Wiedereingliederung Straffälliger oder Suchtkranker verfügen. Personen, die in den nach § 3 zu besuchenden und zu prüfenden Krankenhäusern, sonstigen Einrichtungen und Leistungserbringern tätig sind, dürfen an deren Besuch nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt nicht als Mitglieder einer Besuchskommission teilnehmen.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes rückt das stellvertretende Mitglied nach; bis zum Ablauf der Amtszeit kann abermals ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.
(5) Die Amtszeit der Besuchskommissionen dauert fünf Jahre.

§ 5 Berufung des Ausschusses und der Besuchskommissionen

(1) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom für psychisch Kranke zuständigen Ministerium berufen. Die Berufung der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Mitglieder erfolgt im Benehmen mit dem für Justizverwaltungsangelegenheiten zuständigen Ministerium.
(2) Der Ausschuss bestimmt durch Beschluss im Benehmen mit dem Landesverwaltungsamt die Anzahl der Besuchskommissionen. Der Ausschuss benennt dafür die Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter, die er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aus seiner Mitte entsendet, und schlägt weitere Mitglieder vor. Die weiteren Mitglieder der Besuchskommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes auf Vorschlag des Ausschusses berufen.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Beim Landesverwaltungsamt wird eine Geschäftsstelle des Ausschusses und seiner Besuchskommissionen eingerichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsamtes übt die Dienstaufsicht über alle Bediensteten der Geschäftsstelle aus. Entscheidungen zur personellen Besetzung der Geschäftsstelle sind im Benehmen mit dem Ausschussvorstand zu treffen.
(2) Die Dienststellen des Landes und die Gebietskörperschaften unterstützen den Ausschuss und die Besuchskommissionen bei ihrer Arbeit und stellen der Geschäftsstelle die für die Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses und seiner Besuchskommissionen notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung.

§ 7 Anwendbare Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Auf die Tätigkeit im Ausschuss und in den Besuchskommissionen finden die Vorschriften der §§ 81 bis 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

§ 8 Geschäftsordnungen

(1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) In der Geschäftsordnung des Ausschusses ist sicherzustellen, dass
1.
Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern sowie weitere sachkundige Personen zu Sitzungen und zu Besuchen hinzugezogen werden können,
2.
Maßnahmen oder Entscheidungen von einem Mitglied oder von mehreren Mitgliedern vorbereitet werden können,
3.
die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nur bei Anwesenheit von mindestens jeweils einem Mitglied nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 gegeben ist sowie
4.
die Geschäftsstelle gegenüber dem Ausschussvorstand fachlich verantwortlich ist.
(3) Der Ausschuss erlässt eine Geschäftsordnung für die Besuchskommissionen. Die Mitglieder der Besuchskommissionen sind vor Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung anzuhören.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und über die Besuchskommissionen vom 29. Januar 1993 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2017 (GVBl. LSA S. 158), außer Kraft.
Magdeburg, den 10. Juni 2021.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
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