KennzPflV ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Kennzeichnungspflicht zur nachträglichen Identifizierung von Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt (Kennzeichnungspflicht-Verordnung Sachsen-Anhalt) Vom 28. April 2018

Verordnung über die Kennzeichnungspflicht zur nachträglichen Identifizierung von Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt (Kennzeichnungspflicht-Verordnung Sachsen-Anhalt) Vom 28. April 2018
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 347)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kennzeichnungspflicht zur nachträglichen Identifizierung von Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt (Kennzeichnungspflicht-Verordnung Sachsen-Anhalt) vom 28. April 201801.07.2018
Eingangsformel01.07.2018
§ 1 - Kennzeichnungspflicht, Ausnahmen01.07.2018
§ 2 - Namens- und Dienstnummernschild26.06.2021
§ 3 - Taktische Kennzeichnung26.06.2021
§ 4 - Datenverwendung26.06.2021
§ 5 - Sprachliche Gleichstellung26.06.2021
§ 6 - Inkrafttreten26.06.2021
Anlage 1 - Gestaltung der Namens- und Dienstnummernschilder nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.07.2018
Anlage 2 - Gestaltung der taktischen Kennzeichnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.07.2018
Anlage 3 - Bildung der fünfstelligen Ziffernfolge der taktischen Kennzeichnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt01.07.2018
Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 130), wird verordnet:

§ 1 Kennzeichnungspflicht, Ausnahmen

(1) Dienstkleidung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist dienstlich gelieferte Oberbekleidung, die mit einem Landeswappen versehen ist.
(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind Polizeibeamte bei der Ausübung von Amtshandlungen im Rahmen des Einsatzes als
1.
Spezialeinheiten,
2.
Polizeihubschrauberbesatzung,
3.
Taucher oder
4.
Ehreneskorte.

§ 2 Namens- und Dienstnummernschild

(1) Die Gestaltung des Namensschildes und des Dienstnummernschildes erfolgt nach
Anlage 1
. Das Namensschild oder anstelle des Namensschildes das Dienstnummernschild sind durch den Polizeibeamten an der linken Brustseite der äußeren Dienstkleidung anzubringen. Ausgenommen hiervon ist besondere Dienstkleidung, die aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes oder der Unfallverhütung insbesondere zum Schutz vor der Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe oder der Wahrnehmbarkeit bei Dunkelheit oder meteorologischen Sichtbehinderungen über oder anstelle der äußeren Dienstkleidung zu tragen ist.
(2) Das Verfahren der Zurverfügungstellung von Dienstnummernschildern ist durch die Ausgabestelle von Dienstnummernschildern durch technische und organisatorische Maßnahmen so zu gestalten, dass die damit befassten Bediensteten der Ausgabestelle von Dienstnummernschildern oder Dritte nicht zur Kenntnis nehmen können, welche Dienstnummern einem Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgabestelle von Dienstnummernschildern führt eine Dokumentation über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(3) Die Verarbeitung der mit der Vergabe und Benutzung von Dienstnummernschildern anfallenden personenbezogenen Daten erfolgt in einem automatisiert geführten Dateisystem. Dieses Dateisystem (Dienstnummernnachweisdatei) ist abgetrennt von den der Aufgabenerfüllung und der Personaldatenverarbeitung der Polizei dienenden Dateisystemen zu führen. In der Dienstnummernnachweisdatei dürfen von den der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Polizeibeamten gespeichert werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Personalnummer und bis zu drei zur Verwendung freigegebene Dienstnummern sowie Verwaltungsdaten zur tatsächlichen oder eingeräumten Benutzung von Dienstnummernschildern. Verwaltungsdaten sind insbesondere der Zeitpunkt:
1.
des Versands von Dienstnummernschildern von der Ausgabebestelle von Dienstnummernschildern an den Polizeibeamten,
2.
des Empfangs von Dienstnummernschildern durch den Polizeibeamten,
3.
des Versands von Dienstnummernschildern, die der Polizeibeamte an die Ausgabestelle von Dienstnummernschildern zurückgesandt hat,
4.
der Meldung des Abhandenkommens, der Beschädigung oder sonstigen Unbrauchbarmachung von Dienstnummernschildern durch den Polizeibeamten.
Im Fall des Abhandenkommens darf die Dienstnummer erst zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Meldung erneut an einen Polizeibeamten vergeben werden.
(4) Die der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Polizeibeamten erhalten durch die Vergabe einer persönlichen Benutzerkennung Zugang zu den ihre Person betreffenden personenbezogenen Daten und Verwaltungsdaten der Dienstnummernnachweisdatei. Die sich aus datenschutzrechtlichen Regelungen ergebenden Auskunftsrechte für den Betroffenen werden durch die Vergabe einer persönlichen Benutzerkennung zum Zugang zu der Dienstnummernnachweisdatei gewährt. Den der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Polizeibeamten obliegt es, unverzüglich
1.
nach dem Erhalt und vor der Benutzung von Dienstnummernschildern den Empfang und die Richtigkeit der gespeicherten Daten in der Dienstnummernnachweisdatei zu bestätigen,
2.
den Versand von Dienstnummernschildern an die Ausgabestelle von Dienstnummernschildern in der Dienstnummernnachweisdatei zu erfassen,
3.
nach Abhandenkommen, Beschädigung oder sonstiger Unbrauchbarmachung von Dienstnummernschildern den Sachverhalt in der Dienstnummernnachweisdatei zu erfassen.
(5) Alle Verarbeitungsvorgänge in der Dienstnummernnachweisdatei sind zu protokollieren.

§ 3 Taktische Kennzeichnung

(1) Die taktische Kennzeichnung der Dienstkleidung der Einsatzeinheiten besteht aus einer Brust- und Rückenkennzeichnung. Die Gestaltung der Brust- und Rückenkennzeichnung erfolgt nach
Anlage 2
. Die jeweilige Zuordnung der taktischen Kennzeichnung zu den Einsatzeinheiten und zu den Funktionen innerhalb der Einsatzeinheiten erfolgt nach
Anlage 3
. Zur Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung eines Polizeibeamten innerhalb der Gruppe oder Funktionsgruppe einer Einsatzeinheit dienen die vierte und die fünfte Ziffer der fünfstelligen Ziffernfolge nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Verantwortung für
1.
die Erhebung und Speicherung des Namens, Vornamens und soweit für eine eindeutige Identifizierung erforderlich des Geburtsdatums des Polizeibeamten sowie der fünfstelligen Ziffernfolge und
2.
die Sicherstellung der Vertraulichkeit der erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten bis zum Ende des polizeilichen Einsatzes
obliegt dem Einsatzleiter. Der Einsatzleiter darf die Pflichten nach diesem Absatz einem Polizeibeamten der Einsatzeinheit übertragen. Nach dem Ende des polizeilichen Einsatzes sind die Daten nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich an die für den Datenschutz zuständige Organisationseinheit der einsatzführenden Polizeibehörde zu übermitteln. Im Fall der automatisierten Übermittlung sind die personenbezogenen Daten zu verschlüsseln. Nach erfolgreicher Übermittlung hat der Einsatzleiter oder der nach Satz 2 Beauftragte Dateisysteme oder Akten, die Daten nach Satz 1 Nr. 1 enthalten, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.

§ 4 Datenverwendung

(1) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt für eine Verwendung der gespeicherten personenbezogenen Daten vorliegen, obliegt in Abhängigkeit vom Verwendungszweck der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde, dem Dienstvorgesetzten oder der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde. Die Entscheidung, ob die gespeicherten personenbezogenen Daten zur Feststellung des zuständigen Dienstvorgesetzten verwendet werden dürfen, obliegt dem Behördenleiter der mit dem Vorwurf einer nicht unerheblichen Dienstpflichtverletzung zuerst befassten Polizeibehörde.
(2) Die Vergabe von Zugangsberechtigungen auf die zur nachträglichen Identifizierung eines Polizeibeamten des Landes Sachsen-Anhalt gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes. Eine Veränderung des Rechte- und Rollenkonzeptes ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuzeigen.

§ 5 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Magdeburg, den 28. April 2018.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)
Gestaltung der Namens- und Dienstnummernschilder nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
1.
Art der Ausführung, Größe
Namens- und Dienstnummernschilder werden als Gewebeschild oder Aluminiumschild mit Clip-Knopf-Befestigung ausgeführt. Die Größe beträgt 80 x 20 mm.
2.
Farbliche Gestaltung
2.1
Gewebeschild
Hintergrundfarbe: schwarzblau (RAL 5004)
Schriftfarbe: seidenmattweiß (RAL 9020)
2.2
Aluminiumschild
Schriftfarbe: schwarz
3.
Beschriftung
Schriftart: Arial
Schrifthöhe: 10 mm
Ausrichtung des Schriftfeldes: zentriert

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Gestaltung der taktischen Kennzeichnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
1.
Farbliche Gestaltung
Hintergrundfarbe: schwarzblau (RAL 5004)
Schriftfarbe: seidenmattweiß (RAL 9020)
2.
Beschriftung
Schriftart: Arial
Ausrichtung des Schriftfeldes: zentriert
3.
Muster für die Brustkennzeichnung
Größe der Kennzeichnung: 80 x 40 mm
Schrifthöhe: 30 mm
4.
Muster für die Rückenkennzeichnung
Größe der Kennzeichnung: 200 x 200 mm
Schrifthöhe: 80 mm

Anlage 3

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Bildung der fünfstelligen Ziffernfolge der taktischen Kennzeichnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
1.
Die erste Ziffer der fünfstelligen Ziffernfolge bezeichnet die Einsatzeinheit.
Erste Ziffer Einsatzeinheit
0 Abteilungsführung
1 1. Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
2 2. Einsatzhundertschaft
3 3. Einsatzhundertschaft
4 4. Einsatzhundertschaft
5 5. Einsatzhundertschaft
6 6. Einsatzhundertschaft
8 Technische Einsatzeinheit
2.
Die Kombinationen aus der zweiten und dritten Ziffer der fünfstelligen Ziffernfolge bezeichnen eine Organisationseinheit oder Funktion innerhalb der Einsatzeinheit. Mit der zweiten Ziffer wird grundsätzlich der Zug bezeichnet. Mit der dritten Ziffer wird grundsätzlich die Gruppe eines Zuges bezeichnet.
Zweite Ziffer Dritte Ziffer Organisationseinheit oder Funktion
0 0 Hundertschaftsführung/Funktionsdienste
1 0 Abteilungsführungsgruppe
1 bis 3 0 BFE-Führung/Zugführung
1 bis 3 Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit/Zug
1 bis 3 1 bis 4 Gruppe
0 5 und 6 Diensthundführergruppe
3.
Die Kombination aus der vierten und fünften Ziffer der fünfstelligen Ziffernfolge dient der nachträglichen Identifizierung eines Polizeibeamten innerhalb einer Gruppe oder einer Funktionseinheit.
Markierungen
Leseansicht