Verordnung über die Erstattungsleistungen des Landes infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung) Vom 25. Juni 2021
Verordnung über die Erstattungsleistungen des Landes infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung) Vom 25. Juni 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erstattungsleistungen des Landes infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge (Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung) vom 25. Juni 2021 | 07.07.2021 |
Eingangsformel | 07.07.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 07.07.2021 |
§ 2 - Verfahren der Antragstellung | 07.07.2021 |
§ 3 - Auskunftspflichten der Gemeinden | 07.07.2021 |
§ 4 - Auszahlung der Erstattungsleistung | 07.07.2021 |
§ 5 - Inkrafttreten | 07.07.2021 |
Aufgrund des § 18a Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erstattungen von Beträgen des Landes an die Gemeinden infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Eine Erstattung wird gewährt für die von den Gemeinden nach Maßgabe des § 18a Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
1.
zurückgezahlten Beiträge,
2.
zurückgezahlten Vorausleistungen,
3.
nicht mehr zu erhebenden einmaligen Beiträge und
4.
nicht mehr zu erhebenden wiederkehrenden Beiträge.
§ 2 Verfahren der Antragstellung
(1) Erstattungsleistungen nach § 1 Satz 2 werden auf Antrag der Gemeinden gewährt. Die Antragsfrist beginnt am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2025. Die Gemeinden stellen ihren Antrag unmittelbar bei dem Landesverwaltungsamt. Wird ein Antragsformular oder ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung gestellt, ist dieses von den Gemeinden zu verwenden.
(2) Der Antrag ist gesondert für jede begonnene erforderliche Maßnahme in Bezug auf Verkehrsanlagen zu stellen.
(3) Das Landesverwaltungsamt entscheidet durch Bescheid dem Grunde und der Höhe nach über den beantragten Erstattungsanspruch.
§ 3 Auskunftspflichten der Gemeinden
Die Gemeinden haben alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Landesverwaltungsamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 18a Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vorliegen. Auf Verlangen des Landesverwaltungsamtes haben die Gemeinden fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen.
§ 4 Auszahlung der Erstattungsleistung
Die Auszahlung der bewilligten Erstattungsleistungen erfolgt durch das Landesverwaltungsamt nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. In der Regel erfolgt die Erstattung zwei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 2 Abs. 3.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 25. Juni 2021.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Richter |
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