KomHKSVO
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Verordnung über die Erhebung kommunaler Haushaltseckdaten im Rahmen des Haushaltskennzahlensystems in Sachsen-Anhalt (Verordnung Kommunales Haushaltskennzahlensystem - KomHKSVO) Vom 12. Februar 2020

Verordnung über die Erhebung kommunaler Haushaltseckdaten im Rahmen des Haushaltskennzahlensystems in Sachsen-Anhalt (Verordnung Kommunales Haushaltskennzahlensystem - KomHKSVO) Vom 12. Februar 2020
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 365)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung kommunaler Haushaltseckdaten im Rahmen des Haushaltskennzahlensystems in Sachsen-Anhalt (Verordnung Kommunales Haushaltskennzahlensystem - KomHKSVO) vom 12. Februar 202022.02.2020
Eingangsformel22.02.2020
§ 1 - Regelungsbereich der Verordnung22.02.2020
§ 2 - Kommunales Haushaltskennzahlensystem22.02.2020
§ 3 - Haushaltseckdaten des Erhebungsbogens07.07.2021
§ 4 - Verfahren07.07.2021
§ 5 - Verwendung der Haushaltseckdaten07.07.2021
§ 6 - Inkrafttreten22.02.2020
Aufgrund des § 161 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2019 (GVBl. LSA S. 66), und Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereichee vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände verordnet:

§ 1 Regelungsbereich der Verordnung

Diese Verordnung bestimmt die erforderlichen Haushaltseckdaten, die die Kommunen zur Feststellung und Sicherung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden und dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung stellen und regelt das Verfahren.

§ 2 Kommunales Haushaltskennzahlensystem

(1) Das Kommunale Haushaltskennzahlensystem ist Bestandteil einer präventiven Kommunalaufsicht. Es dient der Erhebung und Auswertung von Haushaltseckdaten.
(2) Anhand der ermittelten Daten sollen die Kommunen und zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden festzustellen, inwieweit eine dauernde Leistungsfähigkeit gesichert, eingeschränkt, gefährdet oder weggefallen ist.
(3) Bei Kommunen mit gefährdeter und weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit unterstützt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Kommunen bei der Ursachenanalyse und der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit.

§ 3 Haushaltseckdaten des Erhebungsbogens

(1) Die erforderlichen Haushaltseckdaten sind im Erhebungsbogen festgelegt.
(2) Der Erhebungsbogen ist wie folgt gegliedert:
1.
Deckblatt Erhebungsbogen,
2.
Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung,
3.
Finanzhaushalt,
4.
Personalausstattung,
5.
Bilanz,
6.
Informationen,
7.
Zuschussbedarfsliste.

§ 4 Verfahren

(1) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt den Kommunen für jedes Haushaltsjahr den aktuellen Erhebungsbogen elektronisch zur Verfügung.
(2) Die Kommunen melden die laut Erhebungsbogen erforderlichen Haushaltseckdaten bis zum 31. Mai eines jeden Haushaltsjahres an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt.
(3) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt die gemeldeten Haushaltseckdaten den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden zur Prüfung bereit.
(4) Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden prüfen und bestätigen die Meldungen der Kommunen bis zum 15. Juli eines jeden Haushaltsjahres. Soweit die Haushaltseckdaten nicht bestätigt werden können, ist eine Klärung mit der meldenden Kommune herbeizuführen. Sollte auch danach eine vorbehaltlose Bestätigung der gemeldeten Daten nicht möglich sein, hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine entsprechende Bemerkung im dafür vorgesehenen Feld im Erhebungsbogen vorzunehmen.
(5) Führt im Einzelfall eine aus Sicht der Kommunalaufsichtsbehörde fehlerhafte Einschätzung der Kommune zu einer unzutreffenden Bewertung der Leistungsfähigkeit und konnte eine Klärung nach Absatz 4 nicht herbeigeführt werden, kann die jeweilige Kommunalaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der nächsthöheren Kommunalaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Änderung vornehmen. Die Änderung und die Auswirkungen auf die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Kommune sind von der Kommunalaufsichtsbehörde zu kennzeichnen und zu begründen.
(6) Durch die Kommune als vorläufig gekennzeichnete Daten sind durch die Kommune zu bestätigen oder zu korrigieren, sobald endgültige Haushaltsdaten in Form einer bestätigten Haushaltssatzung vorliegen.
(7) Ergeben sich im weiteren Verlauf des Haushaltsjahres Änderungen in Form einer Nachtragshaushaltssatzung oder Änderungen gemäß Absatz 6, übermitteln die Kommunen in der gleichen Verfahrensweise einen elektronischen Erhebungsbogen.
(8) Jahresabschlussdaten ab dem Jahr 2020 sind durch die Kommunen spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung und Auslegung des entsprechenden Jahresabschlusses elektronisch nachzumelden.

§ 5 Verwendung der Haushaltseckdaten

(1) Die Erhebungsdaten werden im Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt geführt und für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgehalten. Alle an das Landesverwaltungsnetz (ITN-LSA) angeschlossenen Kommunen, die unteren Kommunalaufsichtsbehörden, das Landesverwaltungsamt, der Landesrechnungshof, die kommunalen Spitzenverbände, das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Inneres und Sport können auf das im Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt gehostete Haushaltskennzahlensystem zugreifen.
(2) Die jeweils aktuellen Haushaltseckdaten sollen ab dem 1. September eines jeden Haushaltsjahres zur Verfügung stehen.
(3) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt den Zugriffsberechtigten gemäß Absatz 1 Satz 2 Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 12. Februar 2020.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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