VersetzVO
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Versetzungsverordnung (VersetzVO) Vom 17. Dezember 2009

Versetzungsverordnung (VersetzVO) Vom 17. Dezember 2009
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 6 und 10 geändert, § 16a eingefügt durch Verordnung vom 21. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 442)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Versetzungsverordnung (VersetzVO) vom 17. Dezember 200931.12.2009
Eingangsformel31.12.2009
Inhaltsverzeichnis30.07.2021
§ 1 - Inhalt, Geltungsbereich31.12.2009
§ 2 - Allgemeine Grundsätze für die Versetzungsentscheidung27.06.2014
§ 3 - Einteilung der Fächer30.07.2021
§ 4 - Allgemeine Versetzungsvorschriften30.07.2021
§ 5 - Besondere Bestimmungen für die Schuleingangsphase der Grundschule27.06.2014
§ 6 - Besondere Bestimmungen für die Sekundarschule30.07.2021
§ 7 - Besondere Bestimmungen für das Gymnasium31.12.2009
§ 8 - Besondere Bestimmungen für die Kooperative Gesamtschule31.12.2009
§ 9 - Besondere Bestimmungen für die Integrierte Gesamtschule06.07.2013
§ 10 - Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf30.07.2021
§ 11 - Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen27.06.2014
§ 12 - Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung31.12.2009
§ 13 - Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung31.12.2009
§ 14 - Verfahren27.06.2014
§ 15 - Überspringen eines Schuljahrganges31.12.2009
§ 16 - Freiwilliges Zurücktreten, freiwillige Wiederholung06.07.2013
§ 16a - Befristete Regelung für das Schuljahr 2020/202130.07.2021
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2009
Anlage27.06.2014
Aufgrund von § 4 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 9 Nr. 2, § 5a Abs. 8, § 8 Abs. 8 und § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 358), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1Inhalt, Geltungsbereich
§ 2Allgemeine Grundsätze für die Versetzungsentscheidung
§ 3Einteilung der Fächer
§ 4Allgemeine Versetzungsvorschriften
§ 5Besondere Bestimmungen für die Schuleingangsphase der Grundschule
§ 6Besondere Bestimmungen für die Sekundarschule
§ 7Besondere Bestimmungen für das Gymnasium
§ 8Besondere Bestimmungen für die Kooperative Gesamtschule
§ 9Besondere Bestimmungen für die Integrierte Gesamtschule
§ 10Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 11Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 12Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 13Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung
§ 14Verfahren
§ 15Überspringen eines Schuljahrganges
§ 16Freiwilliges Zurücktreten, freiwillige Wiederholung
§ 16aBefristete Regelung für das Schuljahr 2020/2021
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Inhalt, Geltungsbereich

(1) Das pädagogische Handeln der Lehrkräfte ist darauf gerichtet, Schülerinnen und Schülern ein solides Wissensfundament zu vermitteln, ihre Lernkompetenz zu entwickeln und durch Erfolgserlebnisse Leistungsbereitschaft und Leistungswillen zu stärken und zu fördern. Dazu brauchen Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vielfältige und kontinuierliche Rückmeldungen über die erreichten Lernergebnisse. Treten in diesem Prozess ernsthafte Probleme auf, die eine Versetzung gefährden, so sind rechtzeitig mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern individuelle Fördermaßnahmen zu besprechen und zu vereinbaren, die dem Ziel der Versetzung dienen. Zugleich ist in den Ermessensfällen auch abzuwägen, ob eine Wiederholung des Schuljahrganges die geeignete pädagogische Maßnahme ist, um der Schülerin oder dem Schüler durch gezielte Förderung im Wiederholungsjahr die Grundlagen für ein erfolgreiches Lernen im nächsthöheren Schuljahrgang zu vermitteln. Über Versetzungen oder Wiederholungen eines Schuljahrganges ist unter Beachtung der Gesamtleistung, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des individuellen Leistungsvermögens zu entscheiden.
(2) In der Verordnung sind zur Herstellung der Rechtssicherheit die dazu notwendigen Regelungen getroffen. Sie gilt für die Grundschule, die Sekundarschule, die Schuljahrgänge des Gymnasiums und der Gesamtschule, die nicht zur gymnasialen Oberstufe gehören, sowie für die Förderschulen.
(3) Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Versetzung, das Überspringen eines Schuljahrganges, das freiwillige Zurücktreten und die freiwillige Wiederholung, außerdem Ein- und Umstufungen in den abschlussbezogenen Unterricht in der Sekundarschule und die äußere Fachleistungsdifferenzierung in der Integrierten Gesamtschule.

§ 2 Allgemeine Grundsätze für die Versetzungsentscheidung

(1) Die Versetzung ist die am Ende des Schuljahres getroffene und im Schuljahreszeugnis ausgewiesene Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang.
(2) Grundlage für eine Versetzungsentscheidung sind die erteilten Jahresnoten auf der Grundlage der Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres in den versetzungsrelevanten Fächern und Lernbereichen.
(3) Noten in versetzungsrelevanten Fächern, die während des Schuljahres nur ein Schulhalbjahr unterrichtet wurden, werden in die Versetzungsentscheidung einbezogen. Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte sind darüber zu Beginn eines Schuljahres entsprechend zu informieren.
(4) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 können Grund- und Förderschulen auf der Grundlage von Beschlüssen der Gesamtkonferenz beim Landesschulamt anzeigen, dass beim Übergang von der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang eine Versetzungsentscheidung nach erreichter Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler ohne Notengebung getroffen wird.

§ 3 Einteilung der Fächer

(1) Versetzungsrelevante Fächer in der Grundschule sind: Deutsch, Mathematik, Gestalten, Sachunterricht, Ethik, Religion, Musik und Sport sowie ab dem 4. Schuljahrgang Englisch.
(2) Versetzungsrelevante Fächer in der Sekundarstufe I an Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen sind alle in der
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für die jeweilige Schulform aufgeführten Pflichtfächer sowie Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtkurse. Förderstunden und Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungsrelevant.
(3) Von besonderer Bedeutung für Versetzungsentscheidungen sind in der Grundschule die Kernfächer Deutsch und Mathematik, in der Sekundarstufe I die Kernfächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.

§ 4 Allgemeine Versetzungsvorschriften

(1) Eine Versetzung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern nachweisen kann oder wenn ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern in nur einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach mangelhafte Leistungen vorliegen.
(2) Eine Versetzung erfolgt auch, wenn höchstens mangelhafte Leistungen in einem Kernfach und mangelhafte Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern vorliegen und alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Dabei können die mangelhafte Leistung in einem Kernfach nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Kernfach und mangelhafte Leistungen in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern nur durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in anderen versetzungsrelevanten Fächern ausgeglichen werden.
(2a) Auf der Grundlage von individuellen Leistungen bewertete Fächer sind mangelhaften Leistungen gemäß dieser Verordnung gleichgestellt. Die nach Satz 1 bewerteten Fächer sind mit dem Zusatz „individuelle Bewertung“ zu versehen.
(3) Im auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht ist auch zu versetzen, wenn neben höchstens einer gemäß Absatz 2 auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach höchstens eine ungenügende Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach durch eine mindestens gute Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.
(4) Die Wiederholung eines Schuljahrganges ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die denselben Schuljahrgang zum zweiten Mal oder nach der Wiederholung eines Schuljahrganges auch in den nächst höheren Schuljahrgang wiederholen müssten. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz, welche pädagogischen Maßnahmen einschließlich der Überweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang, der Überweisung in einen anderen Bildungsgang, der Überweisung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges oder der Beantragung eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens notwendig sind. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen nach der Wiederholung eines Schuljahrganges auch die Wiederholung des nächsthöheren Schuljahrganges erfolgen, insbesondere wenn die Klassenkonferenz eine Überweisung in einen anderen Bildungsgang oder eine Überweisung in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht beschließt. Die Regelungen zu Abschlussjahrgängen gemäß Abschlussverordnung bleiben unberührt.
(5) Wer nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule erneut nicht versetzt wird, soll, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, an einen geeigneten beruflichen Bildungsgang verwiesen werden. Erfolgt im Fall einer nicht möglichen Versetzung eine Überweisung in einen höheren Schuljahrgang, so ist diese Überweisung im Sinne von Satz 1 als Wiederholung anzurechnen.
(6) Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges des Gymnasiums sollen bereits an einen geeigneten Bildungsgang überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann.
(7) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Versetzungsvoraussetzungen nicht und gehen die nicht ausreichenden Leistungen auf einen Schulwechsel, ein krankheits- oder schwangerschaftsbedingtes Fehlen im Unterricht oder andere besondere individuelle Belastungen zurück, so kann die Klassenkonferenz eine Versetzung beschließen, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen des nächst höheren Schuljahrgangs bewältigen kann.
(8) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(8a) Mit Ausnahme des Gymnasiums kann die Schule mit Genehmigung des Landesschulamtes im 5. und 7. Schuljahrgang oder in nur einem dieser beiden Schuljahrgänge von dem Erfordernis der Versetzung absehen, wenn die Gesamtkonferenz dies auf der Grundlage eines besonderen pädagogischen Konzeptes, welches insbesondere die pädagogische Einheit der Schuljahrgänge 5 und 6 sowie der Schuljahrgänge 7 und 8 dokumentiert und begründet, beschließt.
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz spätestens bis zum dritten Unterrichtstag des folgenden Schuljahres eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden oder den Hauptschulabschluss zu erlangen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.
(10) Die zusätzliche Leistungsfeststellung nach Absatz 9 kann schriftlich oder praktisch erfolgen. Über die Art entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung des betroffenen Faches auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkraft. Anspruch und Dauer der schriftlichen Form richten sich nach den Vorgaben für eine Klassenarbeit des Faches im überprüften Schuljahrgang. Die praktische Form soll Theorieanteile einschließend dem Anspruch an eine zusätzliche Leistungsfeststellung gemäß Absatz 9 Rechnung tragen und maximal 45 Minuten dauern. Für die Vorbereitung und Durchführung ist in der Regel die Lehrkraft zuständig, die die Schülerin oder den Schüler zum Zeitpunkt der Sitzung der Klassenkonferenz unterrichtet hat. Für die Genehmigung der Aufgaben sowie die Bewertung zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter neben dieser Lehrkraft mindestens eine weitere Lehrkraft hinzu und entscheidet abschließend. Die Versetzung erfolgt, wenn ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.
(11) Für die Schuleingangsphase der Grundschule gelten die in § 5 getroffenen Bestimmungen.

§ 5 Besondere Bestimmungen für die Schuleingangsphase der Grundschule

(1) Die Schuleingangsphase ist eine pädagogische Einheit, sodass innerhalb der Schuleingangsphase keine Versetzungsentscheidung getroffen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel zwei Jahre die Schuleingangsphase. Die Klassenkonferenz kann in begründeten Fällen festlegen, dass Schülerinnen und Schüler drei Schulbesuchsjahre in der Schuleingangsphase verbleiben, um die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen im 3. Schuljahrgang zu verbessern. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten umfassend zu beraten und über erforderliche Fördermaßnahmen zu informieren. Die Entscheidungen über einen längeren Verbleib trifft die Klassenkonferenz frühestens im zweiten Halbjahr des ersten Schulbesuchsjahres.
(3) Verbleiben Schülerinnen und Schüler drei Schulbesuchsjahre in der Schuleingangsphase, wird dies nicht als Wiederholung eines Schuljahres angerechnet.
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach drei Schulbesuchsjahren nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung in den 3. Schuljahrgang erfüllen, werden durch Beschluss der Klassenkonferenz in diesen Schuljahrgang überwiesen. Bestandteile des Beschlusses sind die festgelegten individuellen Fördermaßnahmen und eine Aussage zur Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens.
(5) Schülerinnen und Schüler können nach einem Schulbesuchsjahr auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang wechseln. Die Grundschule bietet den Erziehungsberechtigten eine Beratung an. Über den Antrag und die Festlegung geeigneter Fördermaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der Lernentwicklungsdokumentation. Eine Versetzung erfolgt nicht.
(6) Für Versetzungsentscheidungen von der Schuleingangsphase in den 3. Schuljahrgang sind die im letzten Schulhalbjahr der Schuleingangsphase erteilten Noten in den versetzungsrelevanten Fächern heranzuziehen. Die Gesamtkonferenz kann bei Vorliegen eines genehmigten Antrages nach § 2 Abs. 4 aufgrund des pädagogischen Konzeptes der Schule beschließen, die Versetzungsentscheidung auf der Grundlage der dokumentierten Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu treffen. Diese Entscheidung schließt den Verzicht auf eine Erteilung von Jahresnoten ein.

§ 6 Besondere Bestimmungen für die Sekundarschule

(1) In der Sekundarschule erfolgt die Einstufung in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis des 6. Schuljahrganges durchgängig mindestens ausreichende Leistungen bei höchstens einer auszugleichenden mangelhaften Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach nachweisen. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer erläutert den Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Schulhalbjahres des 6. Schuljahrganges auf der Grundlage der bisher erbrachten Leistungen die voraussichtliche Einstufung.
(2a) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz beschließen, eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der am Ende des 6. Schuljahrganges nicht versetzt wird, in den 7. Schuljahrgang des hauptschulabschlussbezogenen Unterrichts zu überweisen, auch wenn kein Fall gemäß § 4 Abs. 4 vorliegt.
(3) Am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Umstufung vom auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht, wenn die Schülerin oder der Schüler folgende Leistungen erreicht hat:
1.
einen Durchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei höchstens einer ausreichenden Leistung und im Übrigen mindestens befriedigenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer auszugleichenden mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
(4) Bei der Berücksichtigung der Notendurchschnitte erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt.
(5) Am Ende des 7. und 8. Schuljahrganges kann gemäß § 4 Abs. 4 oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz eine Umstufung vom auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht in den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht erfolgen. In diesen Fällen sind die Versetzungsbestimmungen für den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht anzuwenden. Ist dennoch eine Versetzung nicht zulässig, wird die Schülerin oder der Schüler in der Regel in den nächsthöheren Schuljahrgang des hauptschulabschlussbezogenen Unterrichts überwiesen; liegt kein Fall gemäß § 4 Abs. 4 vor, müssen die Erziehungsberechtigten der Überweisung zustimmen.
(6) Im begründeten Ausnahmefall kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung der Schulbehörde eine Umstufung gemäß der Absätze 3 und 5 bereits zum Schulhalbjahr des 7., 8. oder 9. Schuljahrganges beschließen.

§ 7 Besondere Bestimmungen für das Gymnasium

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Klassenkonferenz die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers aus einem Schuljahrgang der Sekundarstufe I des Gymnasiums in den nächsthöheren Schuljahrgang der Sekundarschule unter Anwendung der Versetzungsvorschriften der Sekundarschule beschließen.
(2) Bei einem Wechsel aus dem Gymnasium in die Sekundarschule erfolgt ab dem 7. Schuljahrgang die Zuweisung in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht.
(3) Bei einer Versetzungsentscheidung gemäß Absatz 1 ist die Note für die zweite Fremdsprache beim Vorliegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen nicht versetzungsrelevant.
(4) Erfolgt der Wechsel an eine Integrierte Gesamtschule, so ergeben sich der zu besuchende Schuljahrgang und die Kurszuweisung aus den Bestimmungen der §§ 4 und 9.

§ 8 Besondere Bestimmungen für die Kooperative Gesamtschule

Für die Schulformzweige der Kooperativen Gesamtschule gelten die Bestimmungen der Sekundarschule und des Gymnasiums entsprechend.

§ 9 Besondere Bestimmungen für die Integrierte Gesamtschule

(1) Der Unterricht wird im 7. bis 9. Schuljahrgang in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt. Die äußere Fachleistungsdifferenzierung findet ab dem 7. Schuljahrgang in Mathematik und Englisch und im 9. Schuljahrgang zusätzlich in Deutsch, Physik und Chemie statt.
(2) Die Kurseinstufungen in Mathematik und Englisch zu Beginn des 7. Schuljahrganges und in Deutsch, Physik und Chemie zu Beginn des 9. Schuljahrganges erfolgen durch Beschluss der Klassenkonferenz auf der Grundlage der Leistungen sowie unter Beachtung der Möglichkeiten einer angemessenen Förderung und der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten.
(3) Jeweils am Ende eines Schulhalbjahres kann die Umstufung in einen anderen Kurs erfolgen, letztmalig am Ende des ersten Schulhalbjahres des 9. Schuljahrganges. Die Entscheidung über den Verbleib in einem Kurs oder über eine Umstufung in einen anderen Kurs trifft die Klassenkonferenz. Schülerinnen und Schüler, die sehr gute oder gute Leistungen erzielt haben, sollen in den Erweiterungskurs, Schülerinnen und Schüler, die mangelhafte oder ungenügende Leistungen erzielt haben, in den Grundkurs übergehen. Jedoch müssen bei den Kurszuweisungen auch Überlegungen zur Gruppenkonstanz, zur Betreuungskontinuität und zur Abschlusserwartung in die Entscheidungen einbezogen werden. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Am Ende des ersten Schulhalbjahres des 9. Schuljahrganges ist insbesondere der angestrebte Abschluss in die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Kursbelegung einzubeziehen.
(4) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts den Kurs, werden zur Bildung der Zeugnisnote zum Schuljahresende alle Noten des jeweiligen Faches unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Anforderungsniveaus der beiden Schulhalbjahre und der in den Schulhalbjahren erreichten Noten, der jeweiligen Notentendenz und Leistungsentwicklung zu einer Note zusammengefasst.
(5) Für die Schuljahrgänge der Integrierten Gesamtschule gelten die allgemeinen Versetzungsvorschriften. Zum Ausgleich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 können mangelhafte Leistungen in einem Fach ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung oder in einem Grundkurs auch durch mindestens ausreichende Leistungen in einem Erweiterungskurs ausgeglichen werden.
(6) Für eine Versetzung in den 10. Schuljahrgang muss eine Schülerin oder ein Schüler zusätzlich zu den allgemeinen Versetzungsvorschriften folgende Anforderung erfüllen: mindestens ausreichende Leistungen in zwei E-Kursen, wobei mindestens ein E-Kurs in einem Kernfach belegt sein muss.
(7) Im 10. Schuljahrgang wird der gesamte Unterricht auf den Realschulabschluss ausgerichtet. In den Fächern Mathematik, Englisch, Deutsch, Physik und Chemie können Schülerinnen und Schüler in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, in denen sie auch vertiefte Anforderungen erfüllen. Die Leistungsbewertung orientiert sich auch in diesen Lerngruppen an den Anforderungen des Realschulabschlusses.
(8) Sofern ein Gymnasialzweig eingerichtet ist, gelten für diesen die Regelungen des Gymnasiums entsprechend.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Soweit Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht nach den curricularen Vorgaben der Grundschule, der Sekundarschule oder des Gymnasiums unterrichtet werden, gelten die Vorschriften der jeweiligen Schulform vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend.
(2) Werden Schülerinnen und Schüler in der Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht in ausgewählten Lernbereichen nach Individualplänen abweichend von den curricularen Vorgaben der Grund- oder Sekundarschule unterrichtet, steigen sie nach Beschluss der Klassenkonferenz in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, wenn eine weitere erfolgreiche Lernentwicklung zu erwarten ist.

§ 11 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs im Lernen nach Individualplänen unterhalb der curricularen Anforderungen der Grund- oder Sekundarschule oder auf der Grundlage eines schuleigenen Lehrplans der Förderschule für Lernbehinderte unterrichtet werden, besuchen an der Förderschule den ihrem Schulbesuchsjahr entsprechenden Schuljahrgang und im gemeinsamen Unterricht den Schuljahrgang, der alters- und entwicklungsgerecht dem Lernvermögen entspricht. Sie steigen ohne Versetzungsentscheidung in den nächsthöheren Schuljahrgang auf. Sie erhalten bis zum 1. Schulhalbjahr des 3. Schuljahrganges eine verbale Beurteilung ihrer Lernleistungen und Lernfortschritte. Im gemeinsamen Unterricht gelten die getroffenen Entscheidungen der Schule.
(2) Durch Beschluss der Klassenkonferenz kann an der Förderschule die Wiederholung eines Schuljahrganges und im gemeinsamen Unterricht der Verbleib in einem Schuljahrgang festgelegt werden, wenn der erfolgreiche Besuch des nächsthöheren Schuljahrganges nicht erwartet werden kann. Die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen können im Verlaufe ihrer gesamten Schulbesuchszeit zweimal einen Schuljahrgang wiederholen. Eine Wiederholung des 1. oder 2. Schuljahrganges wird nicht angerechnet.
(3) Können Schülerinnen und Schüler im Einzelfall aufgrund ihrer besonderen Lernentwicklung erfolgreicher am Unterricht eines anderen Schuljahrganges teilnehmen, kann die Klassenkonferenz die Zuweisung in diesen Schuljahrgang beschließen.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung entfällt grundsätzlich die Versetzungsentscheidung. Sie steigen in die nächsthöhere Stufe auf.

§ 13 Benachrichtigung bei Gefährdung der Versetzung

(1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die Versetzung oder der Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers in der besuchten Schulform gefährdet, so ist in das Halbjahreszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(2) Bei später auftretender Gefährdung der Versetzung oder des Verbleibs in der besuchten Schulform sind die Erziehungsberechtigten durch die Schule bis spätestens zehn Wochen vor Ausgabe der Jahreszeugnisse schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Ist die Versetzung gefährdet, führen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der betreffenden Fächer mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch. In diesem Beratungsgespräch werden mit den Erziehungsberechtigten individuelle Fördermaßnahmen abgestimmt.
(4) Unterbleibt eine Benachrichtigung, so kann aus dem Versäumnis der Benachrichtigung kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung erwachsen.

§ 14 Verfahren

(1) Die Jahresnoten oder die Beiträge zur Lernentwicklungsdokumentation werden von der jeweiligen Fachlehrkraft so rechtzeitig in die Schülerunterlagen eingetragen, dass sich jedes stimmberechtigte Mitglied vor Beginn der Klassenkonferenz informieren kann.
(2) Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten die Vorschriften der Konferenzverordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (GVBl. LSA S. 307), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Stimmberechtigt sind:
1.
Lehrkräfte, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler im laufenden Schuljahr bis zur Klassenkonferenz planmäßig unterrichtet haben, bei Ausfall einer Fachlehrkraft auch die zum Konferenztermin unterrichtende Vertretungslehrkraft, soweit diese mindestens vier Wochen in der Klasse unterrichtet hat;
2.
Lehrkräfte, die gemäß § 2 Abs. 3 in der Klasse Unterricht erteilt haben;
3.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als vorsitzendes Mitglied der Klassenkonferenz;
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die oder der im Schuljahr an der Betreuung der Schülerinnen oder Schüler Anteil gehabt hat.
(4) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter informiert die Klassenkonferenz über die Leistungsentwicklung der Klasse und über die Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des erreichten Leistungsstandes nach den Vorschriften dieser Verordnung in den nächsten Schuljahrgang versetzt oder in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht ein- oder umgestuft werden. Auf Besonderheiten der Klasse ist dabei einzugehen.
(5) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter stellt für alle Fälle von Versetzungsentscheidungen, die nicht unter § 4 Abs. 1 bis 3 fallen, sowie für alle weiteren der Klassenkonferenz durch Vorschriften dieser Verordnung zugewiesenen Entscheidungen begründete Anträge an die Klassenkonferenz. Über diese Anträge sowie weitere geeignete Maßnahmen zur besonderen Förderung im nächsten Schuljahr beschließt die Klassenkonferenz nach schülerkonkreter Erörterung auf Vorschlag der Klassenleiterin oder des Klassenleiters unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung, der Leistungen, der Leistungsentwicklung sowie des Lern- und Sozialverhaltens der betroffenen Schülerinnen und Schüler einzeln.
(6) Auf Bitte eines Mitgliedes der Klassenkonferenz sind die Gründe für die Festsetzung einer Note von der Fachlehrkraft darzulegen.
(7) Die Abstimmungen erfolgen offen. Wird bei der Abstimmung Stimmengleichheit erzielt, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(8) Ist das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder der Auffassung, dass bei der Festsetzung einer Note oder bei einer getroffenen Versetzungsentscheidung gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen oder von falschen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder dass Beschlüsse der Konferenzen über Grundsätze der Leistungsbewertung nicht beachtet wurden, und wird die festgesetzte Note daraufhin von der Fachlehrkraft nicht abgeändert, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von 14 Tagen abschließend. Bis zu dieser Entscheidung wird die Versetzungsentscheidung zurückgestellt.
(9) Über die Beratung der Klassenkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere alle Anträge und Abstimmungsergebnisse sowie die Gründe für die jeweils getroffene Entscheidung nachvollziehbar aufzunehmen sind.
(10) Die Beratungen und Entscheidungen sind vertraulich. Alle Konferenzteilnehmerinnen und Konferenzteilnehmer haben die Vertraulichkeit zu wahren und sind im Vorfeld entsprechend zu belehren.

§ 15 Überspringen eines Schuljahrganges

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beschluss der Klassenkonferenz einen Schuljahrgang innerhalb einer Schulform überspringen, wenn die Leistungen sowie die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers ein erfolgreiches Arbeiten in dem entsprechenden Schuljahrgang erwarten lassen. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig beraten.
(2) Für das Nachholen des Stoffes des übersprungenen Schuljahrganges und für die Bewertung der Leistungen wird eine Frist bis zu einem Schulhalbjahr eingeräumt. Für das Jahreszeugnis zählen insbesondere die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres.
(3) Das Überspringen eines Schuljahrganges ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich.
(4) Das Überspringen des 4. Schuljahrganges der Grundschule ist im Ausnahmefall möglich.

§ 16 Freiwilliges Zurücktreten, freiwillige Wiederholung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses freiwillig in den nächsttieferen Schuljahrgang der besuchten Schulform zurücktreten. Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses zu stellen. Die Noten des ersten Schulhalbjahres bleiben bei der Bildung der Jahresnote unberücksichtigt. Die Jahresnote wird aus den Noten des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahrganges, in den die Schülerin oder der Schüler zurücktritt, gebildet.
(2) Beim freiwilligen Zurücktreten erhält die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahrganges, in den zurückgetreten wurde, ein Zeugnis. Eine erneute Versetzungsentscheidung entfällt.
(3) Ein freiwilliges Zurücktreten:
1.
aus einem Schuljahrgang, der wiederholt wird, oder
2.
in die Schuleingangsphase
ist nicht zulässig.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beschluss der Klassenkonferenz am Ende eines Schuljahres den zuletzt besuchten Schuljahrgang innerhalb der Schulform oder mit Wechsel vom Gymnasium an die Sekundarschule freiwillig wiederholen.
(5) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.
(6) Die Möglichkeit der Wiederholung eines Schuljahrganges, in dem ein schulischer Abschluss oder ein dem betreffenden schulischen Abschluss gleichwertiger Abschluss erreicht werden kann, richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben der Abschlussverordnung.
(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs allgemein bildender Schulen nur einmal freiwillig zurücktreten oder nur einmal einen Schuljahrgang freiwillig wiederholen; eine Wiederholung gemäß Absatz 6 ist davon ausgenommen.
(8) Ein freiwilliges Zurücktreten oder eine freiwillige Wiederholung wird als Wiederholung angerechnet.

§ 16a Befristete Regelung für das Schuljahr 2020/2021

Ein freiwilliges Zurücktreten, ein freiwilliges Wiederholen und ein Wiederholen, welches bis zum Beginn des Schuljahres 2021/2022 erfolgt, wird in Abweichung von § 16 Abs. 8 nicht angerechnet.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versetzungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 392), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSAS. 471), außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Dezember 2009.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. O l b e r t z

Anlage

(zu § 3 Abs. 2)
Sekundarschule12 Integrierte Gesamtschule23 Gymnasium13
Pflichtfach
Astronomie X X X
Biologie X X X
Chemie X X X
Deutsch X X X
Erste Fremdsprache X X X
Zweite Fremdsprache X
Ethikunterricht X X X
Geographie X X X
Geschichte X X X
Hauswirtschaft X X
Kunsterziehung X X X
Mathematik X X X
Musik X X X
Physik X X X
Religionsunterricht X X X
Sozialkunde X X X
Sport X X X
Technik X X
Wirtschaft X X
Wahlpflichtfächer/Wahlpflichtkurse
Angewandte Naturwissenschaften X X
Informatik X
Kultur und Künste X X X
Moderne Medienwelten X X
Moderne Medienwelten/Informatik X
Philosophie X
Planen, Bauen und Gestalten X X
Psychologie X
Rechtskunde X X X
Thematische Angebote/schulspezifische Angebote X X X
Technik X X
Zweite Fremdsprache X X
Dritte Fremdsprache X X
Wirtschaftslehre X X
X
= versetzungsrelevant
Fußnoten
1)
Für die Kooperative Gesamtschule gelten die Regelungen der Sekundarschule und des Gymnasiums entsprechend.
Für die Kooperative Gesamtschule gelten die Regelungen der Sekundarschule und des Gymnasiums entsprechend.
2)
Für den Gymnasialzweig der Integrierten Gesamtschule gelten die Regelungen des Gymnasiums entsprechend.
Für den Gymnasialzweig der Integrierten Gesamtschule gelten die Regelungen des Gymnasiums entsprechend.
3)
Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an einer Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht nach den curricularen Vorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden, gelten die Regelungen der jeweiligen Schulform entsprechend.
Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an einer Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht nach den curricularen Vorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden, gelten die Regelungen der jeweiligen Schulform entsprechend.
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