Verordnung zur Durchführung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsverordnung-EBVO) Vom 23. Juli 2021
Verordnung zur Durchführung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsverordnung-EBVO) Vom 23. Juli 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Erwachsenenbildungsverordnung - EBVO) vom 23. Juli 2021 | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
§ 1 - Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen | 01.01.2021 |
§ 2 - Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Bildungsmaßnahmen | 01.01.2021 |
§ 3 - Finanzielle Förderung anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung | 01.01.2021 |
§ 4 - Förderung anerkannter landesweit tätiger Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung | 01.01.2021 |
§ 5 - Zusammensetzung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung | 01.01.2021 |
§ 6 - Sprachliche Gleichstellung | 01.01.2021 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2021 |
Aufgrund von § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 8, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 7 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 126) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSA S. 353), wird verordnet:
§ 1 Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen
(1) Für die Anerkennung der Einrichtung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt eine Mindestanzahl an anerkannten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertagen von 3 000 im Jahr nachzuweisen.
(2) Die leitende Person der Einrichtung muss in der Regel über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Ausnahmen davon sind nach Einzelfallprüfung möglich, dazu zählt insbesondere ein Abschluss nach Deutschem Qualifikationsrahmen Kompetenzniveau 6 unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrungen in der Erwachsenenbildung.
(3) Die Einrichtungen gewährleisten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt eine qualitativ hochwertige Bildungsarbeit, indem sie ein Qualitätsmanagementsystem führen. Dieses dient der kontinuierlichen Verbesserung der Organisationsstruktur, der Qualität der pädagogischen Prozesse, der Bildungsinfrastruktur sowie der Personalentwicklung. Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, das Qualitätsmanagementsystem alle vier Jahre, erstmalig zum 1. Dezember 2022, gegenüber dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium nachzuweisen. Die Evaluation kann sowohl extern als auch intern erfolgen. Der Nachweis der externen Evaluation muss durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle schriftlich dokumentiert und dem für Erwachsenbildung zuständigen Ministerium übergeben werden. Einrichtungen, die eine interne Evaluation durchführen, reichen die Dokumentation ihres Qualitätsmanagementsystems nach erfolgter Evaluierung beim für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium ein. Dieses stellt die Eignung des gewählten Verfahrens und der Dokumentation des Qualitätsmanagements fest.
(4) Die externe oder interne Evaluation muss folgende Kriterien berücksichtigen:
1.
Qualitätsverständnis, Qualitätsziele
Dazu gehören insbesondere die Formulierung eines Leitbildes, Ausführungen zur Wirksamkeit und zur Zielerreichung sowie die Begründung dazu.
2.
Prozessqualität
Dazu gehören
a)
die Darstellung der Ablaufprozesse in der Bildungseinrichtung,
b)
Aussagen zur Programmplanung und Programmentwicklung bis zum Kursabschluss,
c)
Aussagen zur Steuerung des Anmeldeverfahrens mit Vertragsgestaltung, Zahlungsmodalitäten und Verbraucherschutz sowie die Kontrolle der Ablaufprozesse,
d)
Aussagen zur Feststellung der Teilnehmerzufriedenheit und zur Organisation des Beschwerdemanagements,
e)
die Darstellung von Maßnahmen zur angemessenen Reaktion auf kurzfristige externe Veränderungsprozesse,
f)
die Aufnahme jährlicher Entwicklungsziele und deren Erfolgskontrolle und
g)
das Heranziehen einer Analyse des regionalen und überregionalen „Bildungsmarktes“ als Grundlage für künftige Bildungsbedarfe.
3.
Personal
Dazu gehören insbesondere Aussagen
a)
zum Ressourcenmanagement,
b)
zur Schulung des hauptamtlichen Personals,
c)
zur fachlichen Qualifikation und Fortbildung der freiberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
d)
zur Durchführung von Belehrungen,
e)
zur Umsetzung von Maßnahmen zum Gesundheits-, Brand- und Arbeitsschutz,
f)
zur Bekanntgabe von relevanten aktuellen Rechtsnormen und
g)
eine Zufriedenheitsanalyse.
4.
Infrastruktur
Dazu gehören insbesondere Aussagen
a)
zur Gewährleistung der gesetzlichen Anforderungen zum Betrieb einer Bildungsstätte,
b)
zum Ausbau der Infrastruktur der Einrichtung und
c)
zur Dokumentation zum Schutz des materiellen und geistigen Eigentums von Teilnehmenden und externen Anbietern.
5.
Kommunikation
Dazu gehören insbesondere Aussagen
a)
zum Marketing und zur Öffentlichkeitsarbeit,
b)
zu den Formen der internen und externen Kommunikation und
c)
zu den Zuständigkeiten, zum wesentlichen Inhalt und den Zielgruppen, dabei sind die Kommunikationswege zu dokumentieren.
Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium prüft stichprobenartig das Qualitätsmanagement einzelner Einrichtungen bei Vor-Ort-Besuchen.
§ 2 Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Bildungsmaßnahmen
(1) Für die Bemessung der Förderung nach § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nur geleistete Unterrichtsstunden und Teilnehmertage von Einrichtungen anerkennungsfähig, die die Voraussetzungen gemäß der Absätze 2 bis 13 erfüllen.
(2) Für die Berücksichtigung einer Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Angaben geführt wird:
1.
Name der Einrichtung der Erwachsenenbildung,
2.
Thema der Veranstaltung und Veranstaltungsnummer,
3.
Zuordnung der Veranstaltung zum übergeordneten Themenfeld der Erwachsenenbildung,
4.
Datum, Zeitraum und Postleitzahl des Ortes, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird,
5.
Anzahl der
a)
Unterrichtsstunden der Veranstaltung bei einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder eines landesweit tätigen Zusammenschlusses von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
b)
Teilnehmertage der Veranstaltung bei einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder eines landesweit tätigen Zusammenschlusses von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
c)
Anzahl der Teilnehmenden,
6.
Namen und Vornamen der Lehrenden oder der Leitung der Bildungsveranstaltung und
7.
die Teilnehmerliste zum Nachweis der Veranstaltung und für die anonymisierte statistische Auswertung im Erwachsenenbildungsbericht gemäß § 14 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
Die sachliche Richtigkeit der im Veranstaltungsnachweis enthaltenen Angaben ist durch Unterschrift der gesamtverantwortlichen Person zu bestätigen. Alle Angaben sind in der Regel bis zum 31. März eines jeden Jahres für die Bildungsveranstaltungen des Vorjahres in die Software Berichtswesen Erwachsenenbildung Sachsen-Anhalt einzutragen. Belege zum Veranstaltungsnachweis sind dem Landesverwaltungsamt nach Aufforderung elektronisch zu übermitteln. Die Originalbelege sind in der Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Der erbrachte Arbeitsumfang pro Jahr ergibt sich bei anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung aus der pädagogischen planmäßigen Bildungsarbeit, gemessen an der Summe der geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden.
(4) Der erbrachte Arbeitsumfang pro Jahr ergibt sich bei Heimvolkshochschulen aus der pädagogischen planmäßigen Bildungsarbeit, gemessen an der Summe der geleisteten anerkannten Teilnehmertage.
(5) Eine Unterrichtsstunde ist eine erbrachte Bildungsleistung im Umfang von mindestens 45 Minuten, die sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als digitales Angebot stattfinden kann. Unterrichtsstunden können in Einzelveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen, Vortragsreihen, Arbeitskreisen, Kursen oder Lehrgängen, begleiteten Selbstlernangeboten/Lernwerkstätten, Tages- oder Mehrtagesveranstaltungen, Tagungen mit Seminarcharakter durchgeführt werden.
(6) Ein Teilnehmertag besteht aus acht Unterrichtsstunden, An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Teilnehmertag. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die am ersten Tag vor 12 Uhr beginnen und am letzten Tag nach 15.30 Uhr enden sowie für Wochenendveranstaltungen, die am Samstag vor 10 Uhr beginnen und am Sonntag nach 14 Uhr enden. Eine Maßnahme mit nur einer Übernachtung wird bei der Ermittlung der Teilnehmertage dann berücksichtigt, wenn am An- und Abreisetag jeweils mindestens sechs Unterrichtsstunden stattfinden. Die Teilnehmertage werden mit der Anzahl der Teilnehmenden multipliziert.
(7) Für die Bemessung der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich nur geleistete Unterrichtsstunden und Teilnehmertage aus solchen Bildungsveranstaltungen anerkennungsfähig, die bei Beginn grundsätzlich mindestens sieben Teilnehmende aufweisen. Familienangehörige oder betreuende Personen werden als Teilnehmende gezählt, wenn ihre Anwesenheit zur Betreuung erforderlich ist. An Bildungsmaßnahmen können auch Kinder teilnehmen, wenn die Themenstellung eine unmittelbare Einbeziehung von Kindern erfordert. Ihre Teilnahme wird zu 50 v.H. berücksichtigt, wenn das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat.
(8) Bei folgenden Veranstaltungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von vier Personen bei Beginn als Ausnahme zulässig:
1.
Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse,
2.
Kurse zum Erlernen von Gebärdensprache,
3.
Bildungsveranstaltungen in Gebieten mit geringer Einwohnerdichte entsprechend § 4 Nr. 3 Buchst. d des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt: weniger als 70 Einwohner pro Quadratkilometer und
4.
Bildungsveranstaltungen für Teilnehmende mit Behinderungen.
Bei Grenzfällen findet eine Einzelfallprüfung durch das Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium statt.
(9) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt können anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannte landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung Vorbereitungskurse für das Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I anbieten. Die Prüfungen finden gemäß der Nichtschülerprüfungsverordnung statt. Grundlage dafür ist der Lehrplan der Sekundarschule.
(10) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt können Bildungsveranstaltungen auch in Form digitaler Lehr- und Lernformate stattfinden. Anerkannt werden sowohl Online- als auch Hybrid-Veranstaltungen zum orts- und/oder zeitunabhängigen Lernen. Der Nachweis digitaler Bildungsveranstaltungen erfolgt über die verbindliche digitale Anmeldung und eine Bestätigung der Teilnahme durch die Kursleitenden. Die Einrichtungen stellen sicher, dass die notwendigen statistischen Angaben für den Erwachsenenbildungsbericht der Landesregierung gemäß § 14 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehen.
(11) Gemäß § 1 Abs. 7 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sollen die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Hochschuleinrichtungen pflegen. Eine übergreifende Zusammenarbeit wird auf Initiative der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder im Hinblick auf die Bedarfsanmeldung einer anderen Bildungseinrichtung oder deren Träger in Netzwerken oder speziellen Maßnahmen gepflegt. Dazu gehören auch gemeinsame Angebote mit allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Hochschuleinrichtungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen. Eine übergreifende Zusammenarbeit auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen erfolgt auch mit zivilgesellschaftlichen und staatlichen Akteuren.
(12) Gemäß § 3 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind Maßnahmen der Erwachsenenbildung von der Förderung ausgeschlossen, die
1.
überwiegend der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen, dazu zählen insbesondere das Erlernen von Tänzen und Spielen,
2.
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen, dazu zählen insbesondere Jagdlizenzen und Fischereischeine,
3.
überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erlernen einer Fertigkeit dienen,
4.
unmittelbar der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen oder Maßnahmen der Arbeitsförderung sind, dazu zählen insbesondere betriebsinterne Fortbildungen, Expertenprüfungen sowie Integrationsmaßnahmen des BAMF,
5.
der sportlichen Erwachsenenbildung dienen, dazu zählen insbesondere kontinuierliches Training wie Selbstverteidigung, Kranken- oder Schwangerschaftsgymnastik und Kletterkurse,
6.
Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder vergleichbare Kenntnisse vermitteln.
(13) Das Landesverwaltungsamt führt im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Absätze 1 bis 10 eine Stichprobenprüfung im Umfang von 20 v.H. der Veranstaltungen, für die der jeweilige Antragsteller eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt beantragt hat, durch. Die Stichproben erfolgen durch Zufallsauswahl. Sind alle Unterrichtsstunden und Teilnehmertage der geprüften Veranstaltungen eines Antragstellers anerkennungsfähig, gelten alle weiteren gemeldeten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage des Antragstellers als anerkennungsfähig. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Prüfung aller gemeldeten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage. Die Einrichtung erhält in diesem Fall die Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung. Die anerkannten Einrichtungen erhalten eine Mitteilung über das Prüfergebnis.
§ 3 Finanzielle Förderung anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung
(1) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten zusätzlich zum Basiszuschuss gemäß § 7 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt auf Antrag jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für geleistete anerkannte Unterrichtsstunden und geleistete anerkannte Teilnehmertage. Der Stundensatz je geleisteter anerkannter Unterrichtsstunde beträgt 12,50 Euro. Der Tagessatz je geleistetem anerkannten Teilnehmertag beträgt 20,50 Euro.
(2) Für die Berechnung der Höhe des leistungsbezogenen Zuschusses werden die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage des Vorvorjahres zu Grunde gelegt. Abweichungen sind in pandemiebedingten Ausnahmesituationen möglich. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium regelt die Abweichungen in pandemiebedingten Ausnahmesituationen nach Beteiligung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung durch Erlass.
(3) Für Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, die thematisch besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, wird den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung gemäß § 8 Abs. 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt auf Antrag ein themenbezogener Zuschuss gewährt. Der Stundensatz beträgt je geleisteter und anerkannter thematischer Unterrichtsstunde sowie der Tagessatz je geleistetem und anerkanntem thematischen Teilnehmertag jeweils 5 Euro. Für die Berechnung der Höhe des themenbezogenen Zuschusses werden die geleisteten und anerkannten thematischen Unterrichtsstunden und Teilnehmertage der jeweiligen Einrichtung der Erwachsenenbildung des Vorvorjahres zu Grunde zu gelegt.
(4) Der Antrag auf einen Zuschuss gemäß der §§ 6 bis 8 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt durch die anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung oder den anerkannten landesweit tätigen Zusammenschluss von Einrichtungen der Erwachsenenbildung beim Landesverwaltungsamt bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr.
(5) Es werden folgende Themenschwerpunkte für besondere gesellschaftliche Erfordernisse bei Bildungsveranstaltungen festgelegt:
1.
Politik, Gesellschaft und Gender
Maßnahmen der politischen und gesellschaftlichen Bildung müssen geeignet sein, den Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen,
a)
sich ein selbständiges Urteil über das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen der Gegenwart einschließlich der historischen Zusammenhänge und künftigen Entwicklungen zu bilden,
b)
die Bedingungen und Möglichkeiten ihrer sozialen Existenz zu erkennen,
c)
Verantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens wahrzunehmen und
d)
die demokratischen Grundwerte zu akzeptieren und wertzuschätzen sowie für Toleranz und Menschenwürde, die Durchsetzung der Menschenrechte, die Gleichberechtigung der Geschlechter und für soziale Gerechtigkeit einzutreten.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die der Vorbereitung auf Berufs- oder Laufbahnprüfungen dienen.
2.
Fortbildungen für Tätigkeiten im Ehrenamt. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten
a)
in der Telefonseelsorge,
b)
im Krankenhausbesuchsdienst,
c)
in der Hospizbegleitung,
d)
als Begleitung oder Paten für Familien in prekären Lebenslagen,
e)
als Integrationshelfer für Geflüchtete und Zugewanderte,
f)
im Vorstand oder als Kassenwart von Vereinen,
g)
als Mandatsträger in Gremien der Mitverantwortung in den Kirchen,
h)
als Betriebsräte ohne Freistellungsanspruch oder
i)
als Elternvertretung in Schulen und Kindertagesstätten.
Themenfelder der Fortbildung sind insbesondere Einführung in rechtliche Rahmenbedingungen zum jeweiligen Engagementbereich, Moderations- und Gesprächsführungstechniken, Umgang mit Konflikten und belastenden Situationen, Vermittlung von Fähigkeiten zur Selbstreflexion und Kollegiale Fallarbeit zu Praxisbeispielen.
3.
Förderung digitaler Kompetenzen
Dazu gehören insbesondere Medienbildung und Medienkompetenz, Nachrichten- und Informations-Kompetenz, digitale Verbraucher-Kompetenz, Datenschutz und Datensicherheit, Medienethik.
§ 4 Förderung anerkannter landesweit tätiger Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
(1) Die förderfähigen Leistungen von anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen der Erwachsenenbildung gemäß § 2 Abs. 3 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt ergeben sich aus der Anzahl der anerkannten Unterrichtsstunden oder der anerkannten Teilnehmertage ihrer Mitgliedereinrichtungen. Der erbrachte Arbeitsumfang pro Jahr ergibt sich aus den folgenden spezifischen Aufgaben und Leistungen für die Mitgliedereinrichtungen:
1.
Information und Beratung in pädagogischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Fragen,
2.
Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches,
3.
Fortbildung des Personals,
4.
Erstellung pädagogischer Materialien sowie
5.
Unterstützung bei der Umsetzung weiterbildungspolitischer Zielstellungen.
(2) Schließen sich anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung zusammen, so gelten sie im Jahr des Zusammenschlusses als getrennt fortbestehend. Ein Förderanspruch besteht mit Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anerkennung folgt.
(3) Die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten zusätzlich zum Basiszuschuss gemäß § 7 Abs. 2 jährlich einen leistungsbezogenen Zuschuss für die geleisteten anerkannten Unterrichtsstunden und geleisteten anerkannten Teilnehmertage ihrer Mitgliedereinrichtungen. Der Stundensatz je geleisteter anerkannter Unterrichtsstunde der Mitgliedereinrichtungen beträgt
1.
bis sieben anerkannte Mitgliedereinrichtungen 0,80 Euro je geleisteter Unterrichtsstunde,
2.
ab acht anerkannte Mitgliedereinrichtungen 1 Euro je geleisteter Unterrichtsstunde,
Der Tagessatz je geleistetem anerkannten Teilnehmertag beträgt 0,80 Euro.
§ 5 Zusammensetzung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung
(1) Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Landesausschusses für Erwachsenenbildung jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode im Land Sachsen-Anhalt verständigen sich die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt von ihren Einrichtungen beziehungsweise Institutionen delegierten Vertreter darüber, welche bis zu drei weiteren Mitglieder im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu den Sitzungen des Landesausschusses für Erwachsenenbildung eingeladen werden.
(2) An den Sitzungen des Landesauschusses für Erwachsenenbildung können ein Vertreter der Heimvolkshochschulen und ein Vertreter des Landesverwaltungsamtes als ständige Gäste teilnehmen.
(3) Zu einzelnen Sitzungen des Landesausschusses für Erwachsenenbildung können weitere Gäste eingeladen werden.
§ 6 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erwachsenenbildungs-Verordnung vom 30. April 2003 (GVBl. LSA S. 100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 255), außer Kraft.
Magdeburg, den 23. Juli 2021.
Der Minister für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
Tullner
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