PPVO
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Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) Vom 25. November 2014

Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) Vom 25. November 2014
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2021 (GVBl. LSA S. 469)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) vom 25. November 201401.12.2014
Eingangsformel01.12.2014
Inhaltsverzeichnis01.12.2014
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.12.2014
§ 1 - Anwendungsbereich01.12.2014
§ 2 - Prüfingenieure und Prüfsachverständige01.12.2014
§ 3 - Voraussetzungen der Anerkennung01.12.2014
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen01.12.2014
§ 5 - Allgemeine Pflichten01.12.2014
§ 6 - Anerkennungsverfahren20.08.2021
§ 7 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung19.12.2019
§ 8 - Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger01.12.2014
§ 9 - Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung20.08.2021
Teil 2 - Prüfingenieure für Standsicherheit01.12.2014
§ 10 - Besondere Voraussetzungen20.08.2021
§ 11 - Prüfungsausschuss19.12.2019
§ 12 - Prüfungsverfahren01.12.2014
§ 13 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs20.08.2021
§ 14 - Schriftliche Prüfung20.08.2021
§ 15 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße01.12.2014
§ 16 - Rücktritt01.12.2014
§ 17 - Aufgabenerledigung01.12.2014
Teil 3 - Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten01.12.2014
§ 18 - Prüfämter für Standsicherheit01.12.2014
§ 19 - Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten01.12.2014
Teil 4 - Prüfingenieure für Brandschutz01.12.2014
§ 20 - Besondere Voraussetzungen09.11.2017
§ 21 - Prüfungsausschuss01.12.2014
§ 22 - Prüfungsverfahren09.11.2017
§ 23 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs20.08.2021
§ 24 - Schriftliche Prüfung20.08.2021
§ 25 - Mündliche Prüfung01.12.2014
§ 26 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt, Prüfungsergebnis01.12.2014
§ 27 - Aufgabenerledigung05.06.2015
Teil 5 - Prüfsachverständige für technische Anlagen01.12.2014
§ 28 - Besondere Voraussetzungen01.12.2014
§ 29 - Fachrichtungen01.12.2014
§ 30 - Fachgutachten20.08.2021
§ 31 - Aufgabenerledigung01.12.2014
Teil 6 - Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau01.12.2014
§ 32 - Besondere Voraussetzungen01.12.2014
§ 33 - Fachgutachten01.12.2014
§ 34 - Beurteilung von Baugrundgutachten01.12.2014
§ 35 - Schriftlicher Kenntnisnachweis01.12.2014
§ 36 - Aufgabenerledigung01.12.2014
Teil 7 - Vergütung01.12.2014
§ 37 - Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen01.12.2014
Teil 8 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen01.12.2014
§ 38 - Ordnungswidrigkeiten01.12.2014
§ 39 - Übergangsbestimmungen05.06.2015
§ 40 - Sprachliche Gleichstellung01.12.2014
§ 41 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.12.2014
Aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Allgemeine Pflichten
§ 6Anerkennungsverfahren
§ 7Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger
§ 9Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil 2 Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10Besondere Voraussetzungen
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungsverfahren
§ 13Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 16Rücktritt
§ 17Aufgabenerledigung
Teil 3 Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 18Prüfämter für Standsicherheit
§ 19Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Teil 4 Prüfingenieure für Brandschutz
§ 20Besondere Voraussetzungen
§ 21Prüfungsausschuss
§ 22Prüfungsverfahren
§ 23Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt, Prüfungsergebnis
§ 27Aufgabenerledigung
Teil 5 Prüfsachverständige für technische Anlagen
§ 28Besondere Voraussetzungen
§ 29Fachrichtungen
§ 30Fachgutachten
§ 31Aufgabenerledigung
Teil 6 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 32Besondere Voraussetzungen
§ 33Fachgutachten
§ 34Beurteilung von Baugrundgutachten
§ 35Schriftlicher Kenntnisnachweis
§ 36Aufgabenerledigung
Teil 7 Vergütung
§ 37Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen
Teil 8 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38Ordnungswidrigkeiten
§ 39Übergangsbestimmungen
§ 40Sprachliche Gleichstellung
§ 41Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung.
(2) Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche
1.
Standsicherheit und
2.
Brandschutz.
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche
1.
technische Anlagen und
2.
Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder im Einzelfall durch eine bauaufsichtliche Entscheidung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
4.
ihren Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt haben und
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist,
1.
wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
wer
a)
sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige
1.
haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen,
2.
müssen sich über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und
3.
müssen über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
(2) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung und § 3 Abs. 5 Satz 1der Baugebührenverordnung entsprechend.
(3) Prüfingenieure oder Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je fünfhunderttausend Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(4) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.
(5) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(7) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde). Die jeweilige Antragsfrist für Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite bekannt gemacht.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1.
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2.
ob und wie oft sich der Antragsteller bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, in diesen Fachrichtungen unterzogen hat.
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 935) oder eines gleichwertigen Dokuments eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
5.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
6.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, den jeweiligen Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann zur Beurteilung des Antrages weitere Unterlagen anfordern.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
(5) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz nach Sachsen-Anhalt, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 kein neues Anerkennungsverfahren statt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige
1.
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
2.
das 70. Lebensjahr vollendet hat,
3.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
4.
den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 3) nicht mehr hat.
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige
1.
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2.
gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
3.
seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 weitere Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger errichtet.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständiger“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Anerkennungen anderer Länder gelten im Land Sachsen-Anhalt nur solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige im anderen Land anerkannt ist, höchstens jedoch bis zu dem in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeitpunkt. Dabei sind die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

Teil 2 Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit können in den Fachrichtungen
1.
Massivbau,
2.
Metallbau und
3.
Holzbau
anerkannt werden.
(2) Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 werden nur Personen anerkannt, die
1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
3.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
4.
durch ihre Leistungen nach Abschluss des Studiums, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
5.
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen-Anhalt e.V. vorgeschlagenes Mitglied und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,
1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs;
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und ehrenamtlich tätig.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, je Antragsteller 75 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
3. für die Bewertung der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 Abs. 7, je Prüfungsarbeit 150 Euro.

§ 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 13) und
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 14).
(3) Ein Antragsteller, der die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 in der beantragten Fachrichtung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

§ 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 erfüllt. Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Der Antragsteller hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten und der Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung vorzulegen. Weiterhin sind in der Referenzobjektliste die Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen anzugeben, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht länger als zehn Jahre vor dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemachten Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist zurückliegen. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.
(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum
1.
Bauwerk, insbesondere zu Größe, Konstruktionsprinzip, statischen und konstruktiven Besonderheiten, der Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung,
2.
Bauherrn und Auftraggeber,
3.
Prüfingenieur und
4.
zu den persönlich bearbeiteten Teilen.
Die Beschreibung soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Beschreibungen der Referenzobjekte gemäß Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
a)
Einwirkungen auf Tragwerke,
b)
Standsicherheit von Tragwerken,
c)
Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
d)
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
e)
Baugrubensicherung,
f)
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Bauteile,
g)
Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte,
2.
bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; der Prüfungsteil kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung erstrecken.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Den Antragstellern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit jeweils einer anschließenden Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Antragsteller durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
„Der Antragsteller hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“
oder
2.
„Der Antragsteller hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(9) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“

§ 15 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Antragsteller bei der Prüfung zu täuschen, einem anderen Antragsteller zu helfen oder ist er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Antragsteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Aufsichtführende.

§ 16 Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Antragsteller nach erfolgter Zulassung
1.
vor Beginn der Prüfung oder
2.
nach Beginn der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 17 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sicherstellen können.
(3) Prüfingenieure für Standsicherheit, die Hochschullehrer sind, können sich vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Zum Prüfbericht gehört auch eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte für die Prüfung der Standsicherheit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach den Absätzen 4 und 5 nicht vor, unterrichtet der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich.
(7) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Teil 3 Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 18 Prüfämter für Standsicherheit

(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.

§ 19 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen nach § 65 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft werden.

Teil 4 Prüfingenieure für Brandschutz

§ 20 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
2.
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
3.
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
4.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
5.
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens und der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,
6.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
7.
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 21 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
ein von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied,
2.
ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
4.
ein vom für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium vorgeschlagenes Mitglied aus dem Bereich einer Brandschutzdienststelle oder der Feuerwehr,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, je Objekt 150 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 24 Abs. 2, je Prüfungsarbeit 150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2, je Antragsteller 75 Euro.
(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Satz 1 Nrn. 2 bis 7.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 23),
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 24) und der mündlichen Prüfung (§ 25).
(3) Ein Antragsteller, der die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 23 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Der Antragsteller hat eine Darstellung seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 festzustellen. Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
abwehrender Brandschutz,
2.
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten sowie Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
3.
anlagentechnischer Brandschutz,
4.
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 13 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(3) § 14 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Ein Antragsteller, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
1.
die Besetzung der Prüfungskommission,
2.
die Namen der Antragsteller,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4.
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
6.
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Antragsteller
enthalten.
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Dem Antragsteller wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Der Antragsteller kann verlangen, dass ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 26 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt, Prüfungsergebnis

Für die Prüfungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 gelten die § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 entsprechend. Die Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

§ 27 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den Brandschutz zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen, die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung beim Prüfingenieur eingeht. Die Anforderungen der für Brandschutz zuständigen Brandschutzdienststelle bezüglich der Brandschutznachweise sind zu würdigen; die Brandschutzdienststelle ist über das Ergebnis der Würdigung unverzüglich zu informieren. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

Teil 5 Prüfsachverständige für technische Anlagen

§ 28 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen im Sinne von den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht werden nur Personen anerkannt, die
1.
ein berufsqualifizierendes Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung nach § 29, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
3.
nach dem Studium mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Die Anmeldung bei der nach Satz 1 Nr. 2 bestimmten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für technische Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und wenn sie für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen im Sinne von den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige für technische Anlagen nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 4 nicht geführt.

§ 29 Fachrichtungen

(1) Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
1.
Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht),
2.
CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht),
3.
Rauchabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht),
4.
Druckbelüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht),
5.
Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht),
6.
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht) nur in Verbindung mit Nummer 7,
7.
Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht).
(2) Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erfolgen.

§ 30 Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob der Antragsteller die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
(2) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
(3) Nachzuweisen sind
1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
a)
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
b)
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
2.
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(4) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
(5) Ein Antragsteller, der einen Teil des Nachweises nach Absatz 2 nicht erfolgreich abgelegt hat, kann den Teil des Nachweises nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit der Teil des Nachweises in einem anderen Land nicht erfolgreich abgelegt worden ist. Der Teil des Nachweises ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(6) § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend.

§ 31 Aufgabenerledigung

(1) Prüfsachverständige für technische Anlagen dürfen Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtungen sie anerkannt sind. Sie prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen im Sinne von den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen selbst und eigenverantwortlich; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(2) Werden Mängel festgestellt, sind von den Prüfsachverständigen für technische Anlagen Fristen für deren Beseitigung festzulegen. Für Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, ist eine unverzügliche Beseitigung zu verlangen und für sonstige Mängel eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen.
(3) Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, haben die Prüfsachverständigen für technische Anlagen die zuständige Bauaufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und ein Bericht über das Prüfergebnis vorzulegen.
(4) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen haben der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.

Teil 6 Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 32 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
3.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
4.
weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Antragsteller eine besondere Erklärung abzugeben. Die Anmeldung bei der nach Satz 2 bestimmten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 33 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf
1.
der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 34) und
2.
dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 35).

§ 34 Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Der Antragsteller hat dem Beirat (§ 32 Abs. 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
1.
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),
2.
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3.
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4.
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers. Ein Antragsteller, der bereits danach die Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt der Antragsteller den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 35 Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Der Antragsteller hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) Ein Antragsteller, der den schriftlichen Kenntnisnachweis nicht erfolgreich abgelegt hat, kann den Nachweis nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit ein entsprechender Nachweis in einem anderen Land nicht erfolgreich abgelegt worden ist. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§ 36 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

Teil 7 Vergütung

§ 37 Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen

(1) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörde, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Baugebührenverordnung.
(2) Die Prüfsachverständigen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand berechnet. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 9 Satz 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 der Baugebührenverordnung gelten entsprechend.

Teil 8 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer
1.
entgegen § 8 die Bezeichnung „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständiger“ führt,
2.
entgegen § 17 Abs. 2 Prüfaufgaben wahrnimmt,
3.
ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen nach § 31 Abs. 2 oder § 36 ausstellt, oder
4.
entgegen § 37 Abs. 2 einen Nachlass auf das Honorar gewährt.

§ 39 Übergangsbestimmungen

(1) Vor dem 1. Dezember 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger gelten unbefristet fort. § 7 bleibt unberührt, ausgenommen § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die vor dem 1. Dezember 2014 verlängerten Anerkennungen, die aufgrund § 7 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477, 478), erlöschen.
(2) Anerkennungen als Prüfsachverständige aufgrund der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477, 478), gelten fort
1.
der Fachrichtung „Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung“ als Prüfsachverständige der Fachrichtungen „Rauchabzugsanlagen“ und „Druckbelüftungsanlagen“,
2.
der Fachrichtung „nichtselbsttätige und selbsttätige Feuerlöschanlagen“ als Prüfsachverständige der Fachrichtung „Feuerlöschanlagen“,
3.
der Fachrichtung „Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen“ als Prüfsachverständige der Fachrichtung „Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen“.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Personen, die bisher aufgrund § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Technischen Prüfungsverordnung vom 30. Oktober 2002 (GVBl. LSA S. 402) als Sachverständige anerkannt galten, gelten in ihren jeweiligen Fachrichtungen als Prüfsachverständige für technische Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die zum 1. Dezember 2014 berufen waren, bleiben bis zum Ende der Zeit ihrer Berufung oder der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 5, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(5) Die bis zum 1. Dezember 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu Ende geführt.
(6) Für die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Aufgabenerledigung gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476) gilt das bisherige Recht fort.

§ 40 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477, 478), außer Kraft.
Magdeburg, den 25. November 2014.
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
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