Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO - Allg. bild. Sch.) Vom 26. März 2008
Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO - Allg. bild. Sch.) Vom 26. März 2008
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 17a und Anlage 7 eingefügt, bisherige Anlage 7 wird Anlage 8 durch Verordnung vom 29. September 2021 (GVBl. LSA S. 493) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (1. LPVO - Allg. bild. Sch.) vom 26. März 2008 | 01.10.2007 |
Eingangsformel | 01.10.2007 |
Inhaltsverzeichnis | 07.10.2021 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.10.2007 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.10.2007 |
§ 2 - Zweck der Prüfung | 01.10.2017 |
§ 3 - Landesprüfungsamt, Prüfungsausschüsse | 07.10.2021 |
§ 4 - Regelstudienzeit | 01.10.2017 |
§ 5 - Anrechung von Studienleistungen und Studienzeiten | 01.10.2007 |
§ 6 - Bestandteile der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2007 |
§ 7 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.10.2017 |
§ 8 - Meldung zur Ersten Staatsprüfung, Zulassung | 01.10.2007 |
§ 9 - Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote | 23.06.2011 |
§ 10 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 01.10.2017 |
§ 11 - Schriftliche Abschlussprüfungen (Arbeiten unter Aufsicht) | 07.10.2021 |
§ 12 - Mündliche Abschlussprüfungen | 01.02.2014 |
§ 13 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.02.2014 |
§ 14 - Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsteilen | 01.10.2017 |
§ 15 - Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Prüfungsteile in den staatlichen Abschlussprüfungen | 01.02.2014 |
§ 16 - Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung | 01.10.2017 |
§ 16a - Teilprüfung | 29.09.2018 |
§ 17 - Prüfung im Ergänzungsfach Deutsch als Zweitsprache | 01.10.2017 |
§ 17a - Prüfung im Ergänzungsfach Medienbildung | 07.10.2021 |
§ 18 - Prüfung in Integrationspädagogik | 01.10.2017 |
§ 19 - Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß | 01.10.2007 |
§ 20 - Rücktritt | 01.10.2007 |
§ 21 - Zuhörerinnen und Zuhörer | 01.02.2014 |
§ 22 - Zeugnis, Unterrichtung des Prüflings | 07.10.2021 |
§ 23 - Einsicht in die Prüfungsakte | 01.02.2014 |
Teil 2 - Lehramt an Grundschulen | 01.10.2007 |
§ 24 - Prüfungsfächer, Fächerverbindungen | 01.10.2017 |
§ 25 - Gliederung der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2007 |
§ 26 - Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen | 01.10.2017 |
§ 27 - Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote | 01.10.2007 |
§ 28 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 01.10.2017 |
§ 29 - Staatliche Abschlussprüfungen | 01.02.2014 |
§ 30 - Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2015 |
§ 31 - Erweiterungsprüfung | 01.10.2017 |
§ 31a - Teilprüfung | 29.09.2018 |
Teil 3 - Lehramt an Sekundarschulen | 01.10.2007 |
§ 32 - Prüfungsfächer, Fächerverbindungen | 07.10.2021 |
§ 33 - Gliederung der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2007 |
§ 34 - Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen | 01.10.2017 |
§ 35 - Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote | 01.10.2007 |
§ 36 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 01.10.2017 |
§ 37 - Staatliche Abschlussprüfungen | 01.02.2014 |
§ 38 - Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2015 |
§ 39 - Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung | 01.10.2017 |
§ 39a - Teilprüfung | 29.09.2018 |
§ 40 - Besondere Vorschriften | 01.10.2017 |
Teil 4 - Lehramt an Gymnasien | 01.10.2007 |
§ 41 - Prüfungsfächer, Fächerverbindungen | 07.10.2021 |
§ 42 - Gliederung der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2007 |
§ 43 - Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen | 01.10.2017 |
§ 44 - Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote | 01.10.2007 |
§ 45 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 01.10.2017 |
§ 46 - Staatliche Abschlussprüfungen | 01.02.2014 |
§ 47 - Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2015 |
§ 48 - Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung | 01.10.2017 |
§ 48a - Teilprüfung | 29.09.2018 |
§ 49 - Besondere Vorschriften | 01.10.2017 |
Teil 5 - Lehramt an Förderschulen | 01.10.2007 |
§ 50 - Prüfungsfächer, Fächerverbindungen | 01.10.2017 |
§ 51 - Gliederung der Prüfung | 01.02.2014 |
§ 52 - Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen | 01.10.2017 |
§ 53 - Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote | 01.10.2017 |
§ 54 - Wissenschaftliche Hausarbeit | 01.10.2017 |
§ 55 - Staatliche Abschlussprüfungen | 01.10.2007 |
§ 56 - Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung | 01.10.2015 |
§ 57 - Erweiterungsprüfung | 01.10.2017 |
§ 57a - Teilprüfung | 29.09.2018 |
§ 58 - Besondere Vorschriften | 01.10.2017 |
Teil 6 - Schlussvorschriften | 01.10.2007 |
§ 59 - Übergangsvorschriften | 01.10.2017 |
§ 60 - Inkrafttreten | 01.10.2007 |
Anlage 1 - Lehramt an Grundschulen | 01.10.2017 |
Abschnitt 1 - Pädagogik | 07.10.2021 |
Abschnitt 2 - Psychologie | 01.10.2017 |
Abschnitt 3 - Deutsch | 07.10.2021 |
Abschnitt 4 - Englisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 5 - Ethik | 01.10.2017 |
Abschnitt 6 - Evangelische Religion | 01.10.2017 |
Abschnitt 7 - Gestalten | 01.10.2017 |
Abschnitt 8 - Katholische Religion | 01.10.2017 |
Abschnitt 9 - Mathematik | 01.10.2017 |
Abschnitt 10 - Musik | 01.10.2017 |
Abschnitt 11 - Sachunterricht | 01.10.2017 |
Abschnitt 12 - Sport | 01.10.2017 |
Anlage 2 - Lehramt an Sekundärschulen | 01.10.2017 |
Abschnitt 1 - Pädagogik | 07.10.2021 |
Abschnitt 2 - Psychologie | 01.10.2017 |
Abschnitt 3 - Biologie | 01.10.2017 |
Abschnitt 4 - Chemie | 07.10.2021 |
Abschnitt 5 - Deutsch | 07.10.2021 |
Abschnitt 6 - Englisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 7 - Ethik | 01.10.2017 |
Abschnitt 8 - Evangelische Religion | 01.10.2017 |
Abschnitt 9 - Französisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 10 - Geographie | 01.10.2017 |
Abschnitt 11 - Geschichte | 07.10.2021 |
Abschnitt 12 - Katholische Religion | 01.10.2017 |
Abschnitt 13 - Kunst | 07.10.2021 |
Abschnitt 14 - Mathematik | 01.10.2017 |
Abschnitt 15 - Musik | 01.10.2017 |
Abschnitt 16 - Physik | 01.10.2017 |
Abschnitt 17 - Russisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 18 - Sozialkunde | 01.10.2017 |
Abschnitt 19 - Sport | 07.10.2021 |
Abschnitt 20 - Astronomie (als Ergänzungsfach) | 01.10.2017 |
Abschnitt 21 - Hauswirtschaft (als Ergänzungsfach) | 01.10.2017 |
Abschnitt 22 - Informatik (als Erweiterungsfach) | 01.10.2017 |
Anlage 3 - Lehramt an Gymnasien | 01.10.2017 |
Abschnitt 1 - Pädagogik | 07.10.2021 |
Abschnitt 2 - Psychologie | 01.10.2017 |
Abschnitt 3 - Biologie | 01.10.2017 |
Abschnitt 4 - Chemie | 07.10.2021 |
Abschnitt 5 - Deutsch | 07.10.2021 |
Abschnitt 6 - Englisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 7 - Ethik | 01.10.2017 |
Abschnitt 8 - Evangelische Religion | 01.10.2017 |
Abschnitt 9 - Französisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 10 - Geographie | 01.10.2017 |
Abschnitt 11 - Geschichte | 07.10.2021 |
Abschnitt 12 - Griechisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 13 - Informatik | 01.10.2017 |
Abschnitt 14 - Italienisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 15 - Katholische Religion | 01.10.2017 |
Abschnitt 16 - Kunst | 07.10.2021 |
Abschnitt 17 - Latein | 01.10.2017 |
Abschnitt 18 - Mathematik | 01.10.2017 |
Abschnitt 19 - Musik | 01.10.2017 |
Abschnitt 20 - Philosophie | 01.10.2017 |
Abschnitt 21 - Physik | 01.10.2017 |
Abschnitt 22 - Russisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 23 - Sozialkunde | 01.10.2017 |
Abschnitt 24 - Spanisch | 01.10.2017 |
Abschnitt 25 - Sport | 07.10.2021 |
Abschnitt 26 - Astronomie (als Ergänzungsfach) | 01.10.2017 |
Abschnitt 27 - Psychologie (als Ergänzungsfach) | 01.10.2017 |
Abschnitt 28 - Liturgische Musik (als Zweitfach zum Fach Musik) | 01.10.2017 |
Anlage 4 - Lehramt an Förderschulen | 01.02.2014 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik | 07.10.2021 |
Abschnitt 2 - Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie | 01.02.2014 |
Abschnitt 3 - Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen | 01.02.2014 |
Anlage 5 - Integrationspädagogik | 01.02.2014 |
Anlage 6 - Deutsch als Zweitsprache | 01.10.2017 |
Anlage 7 - Medienbildung | 07.10.2021 |
Anlage 8 - Zeugnisse und Bescheinigungen über Lehramtsprüfungen | 07.10.2021 |
Aufgrund des § 30 Abs. 5 Satz 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 8 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44, 45) und des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 120), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zweck der Prüfung |
§ 3 | Landesprüfungsamt, Prüfungsausschüsse |
§ 4 | Regelstudienzeit |
§ 5 | Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten |
§ 6 | Bestandteile der Ersten Staatsprüfung |
§ 7 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 8 | Meldung zur Ersten Staatsprüfung, Zulassung |
§ 9 | Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote |
§ 10 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 11 | Schriftliche Abschlussprüfungen (Arbeiten unter Aufsicht) |
§ 12 | Mündliche Abschlussprüfungen |
§ 13 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 14 | Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsteilen |
§ 15 | Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Prüfungsteile in den staatlichen Abschlussprüfungen |
§ 16 | Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung |
§ 16a | Teilprüfung |
§ 17 | Prüfung im Ergänzungsfach Deutsch als Zweitsprache |
§ 17a | Prüfung im Ergänzungsfach Medienbildung |
§ 18 | Prüfung in Integrationspädagogik |
§ 19 | Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß |
§ 20 | Rücktritt |
§ 21 | Zuhörerinnen und Zuhörer |
§ 22 | Zeugnis, Unterrichtung des Prüflings |
§ 23 | Einsicht in die Prüfungsakte |
Teil 2 Lehramt an Grundschulen | |
§ 24 | Prüfungsfächer, Fächerverbindungen |
§ 25 | Gliederung der Ersten Staatsprüfung |
§ 26 | Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen |
§ 27 | Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote |
§ 28 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 29 | Staatliche Abschlussprüfungen |
§ 30 | Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung |
§ 31 | Erweiterungsprüfung |
§ 31a | Teilprüfung |
Teil 3 Lehramt an Sekundarschulen | |
§ 32 | Prüfungsfächer, Fächerverbindungen |
§ 33 | Gliederung der Ersten Staatsprüfung |
§ 34 | Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen |
§ 35 | Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote |
§ 36 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 37 | Staatliche Abschlussprüfungen |
§ 38 | Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung |
§ 39 | Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung |
§ 39a | Teilprüfung |
§ 40 | Besondere Vorschriften |
Teil 4 Lehramt an Gymnasien | |
§ 41 | Prüfungsfächer, Fächerverbindungen |
§ 42 | Gliederung der Ersten Staatsprüfung |
§ 43 | Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen |
§ 44 | Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote |
§ 45 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 46 | Staatliche Abschlussprüfungen |
§ 47 | Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung |
§ 48 | Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung |
§ 48a | Teilprüfung |
§ 49 | Besondere Vorschriften |
Teil 5 Lehramt an Förderschulen | |
§ 50 | Prüfungsfächer, Fächerverbindungen |
§ 51 | Gliederung der Ersten Staatsprüfung |
§ 52 | Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen |
§ 53 | Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote |
§ 54 | Wissenschaftliche Hausarbeit |
§ 55 | Staatliche Abschlussprüfungen |
§ 56 | Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung |
§ 57 | Erweiterungsprüfung |
§ 57a | Teilprüfung |
§ 58 | Besondere Vorschriften |
Teil 6 Schlussvorschriften | |
§ 59 | Übergangsvorschriften |
§ 60 | Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ersten Staatsprüfungen nach modularisierten Studiengängen für die Lehrämter
1.
an Grundschulen,
2.
an Sekundarschulen,
3.
an Gymnasien,
4.
an Förderschulen,
im Lande Sachsen-Anhalt und gilt für Studierende, die vom Wintersemester 2007/2008 an ein Lehramtsstudium begonnen haben.
§ 2 Zweck der Prüfung
(1) In der Ersten Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt erworben hat.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen leiten sich aus den Anforderungen des Berufsfeldes der Lehrkräfte ab. Grundlage für die im Studium zu erwerbenden bildungswissenschaftlichen sowie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen bilden die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ vom 16. Dezember 2004 sowie „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ vom 16. Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion, Interkulturelle Bildung und Erziehung sowie den Grundlagen der Förderdiagnostik kommen in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und den darauf basierenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz eine besondere Bedeutung zu. Ebenso sind Medienpädagogik und der verantwortliche und zielgerichtete Umgang mit digitalen Medien obligatorischer Bestandteil aller Bereiche des Lehramtsstudiums und insofern prüfungsrelevante Komponenten der Ersten Staatsprüfung.
§ 3 Landesprüfungsamt, Prüfungsausschüsse
(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter in Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesprüfungsamt) abgelegt, dem ständige und weitere Mitglieder angehören. Ständige Mitglieder sind die Leiterin oder der Leiter und die Referentinnen und Referenten des Landesprüfungsamtes.
(2) Die weiteren Mitglieder des Landesprüfungsamtes werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt; sie sollen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. In besonderen Fällen können Habilitierte, Hochschulassistentinnen oder -assistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, ausbildende Lehrkräfte des Vorbereitungsdienstes sowie Schulleiterinnen und Schulleiter zu weiteren Mitgliedern bestellt werden. Die weiteren Mitglieder des Landesprüfungsamtes müssen mindestens die durch die jeweilige Erste Staatsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die weiteren Mitglieder werden in der Regel von der Hochschule vorgeschlagen und für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.
(3) Das Landesprüfungsamt kann insbesondere seine Mitglieder beauftragen, Aufgaben oder Themen für Prüfungsteile gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu formulieren, Prüfungsteile zu beaufsichtigen oder abzunehmen und Prüfungsleistungen zu bewerten.
(4) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündlichen Abschlussprüfungen aus seinen Mitgliedern Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern des Landesprüfungsamtes, von denen zwei fachkundig sein müssen.
(5) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Gehört dem Prüfungsausschuss ein ständiges Mitglied des Landesprüfungsamtes oder eine mit dessen Vertretung Beauftragte oder ein Beauftragter an, so hat das ständige Mitglied oder die oder der Beauftragte den Vorsitz zu übernehmen. Andernfalls soll die oder der Vorsitzende eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Faches an der Hochschule sein, an der der Prüfling die letzten beiden Semester studiert hat. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung und ist für ihren ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
(6) Der Prüfungsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung. Beratung und Zensurenfindung unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(7) Entscheidungen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich den Prüfungsausschüssen, der oder dem Aufsichtführenden oder dem für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugewiesen sind, werden vom Landesprüfungsamt getroffen.
§ 4 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt für das Lehramt
1.
an Grundschulen acht Semester (240 Leistungspunkte - LP -),
2.
an Sekundarschulen acht Semester (240 LP),
3.
an Gymnasien neun Semester (270 LP),
4.
an Förderschulen neun Semester (270 LP).
(2) Die Leistungspunkte stehen für die von den Studierenden erfolgreich zu absolvierenden Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
(3) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 4 kann die Regelstudienzeit für Prüflinge, die ein künstlerisches Fach studieren für Absatz 1 Nr. 2 neun Semester (270 LP) und für Absatz 1 Nrn. 3 und 4 zehn Semester (300 LP) betragen.
(4) Die Studiengänge für die Lehrämter sind grundsätzlich modularisiert. Die Studiengänge gemäß Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienabschnittes erfolgt mit dem Nachweis von Studienleistungen im Umfang von 120 LP.
(5) Die Studienmodule werden durch Modulprüfungen abgeschlossen. Das Studium wird von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium durch eine von dieser Verordnung abgeleitete Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung und durch die Fachspezifischen Bestimmungen in den Fächern geregelt.
§ 5 Anrechung von Studienleistungen und Studienzeiten
Von einem anderen Studiengang werden durch die immatrikulierende Hochschule Studienleistungen angerechnet, soweit sie fachlich gleichwertig sind. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. Für die Anerkennung von Modulleistungen, die in die Berechnung der Zensur für das jeweilige Fach einbezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 4. Die Anrechnung setzt den Antrag des Prüflings voraus.
§ 6 Bestandteile der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung setzt sich in der Regel zusammen aus
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit und
2.
den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie, Unterrichtsfach, Fachrichtung).
(2) Die staatliche Abschlussprüfung in den Fächern wird als schriftliche Prüfung (Arbeit unter Aufsicht) oder mündliche Prüfung durchgeführt.
(3) Die Zensuren für die Fächer werden gemäß § 9 unter Anrechnung von Noten für studienbegleitende Modulprüfungen gebildet.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Über die Zulassung anderer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium.
(2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beim Landesprüfungsamt erfolgt in der Regel mit der Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen.
(3) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit wird in der Regel vom Prüfling vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beim Landesprüfungsamt nach Erfüllung der für das jeweilige Lehramt geforderten Voraussetzungen beantragt.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind, dass der Prüfling
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium anerkannte vergleichbare Vorbildung besitzt,
2.
ein ordnungsgemäßes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule absolviert hat, davon mindestens die beiden letzten Semester an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt,
3.
die für die Zulassung erforderlichen Studienleistungen in allen Prüfungsfächern erbracht hat,
4.
die erforderlichen Schulpraktika abgeleistet hat.
(5) Das ordnungsgemäße Studium wird in der Regel durch die in den
Anlagen 1
bis
4
für die einzelnen Fächer die festgelegten Modulleistungen nachgewiesen.
(6) Fremdsprachenkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch sowie in den neueren Fremdsprachen werden in der Regel durch das Abiturzeugnis, Zertifikat einer Volkshochschule, Bescheinigungen über mindestens mit „ausreichend“ zensierte Teilnahme an Kursen der Hochschulen oder an Sprachlehrgängen ausländischer Hochschulen entsprechend der Studienordnungen der einzelnen Fächer nachgewiesen. Gleichwertige Abschlüsse können von den Hochschulen angerechnet werden.
(7) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt oder eine Teilprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem der gewählten Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder durch eine ordnungsrechtliche Maßnahme vom Studium an allen staatlichen Hochschulen Deutschlands oder an der zuletzt besuchten Hochschule ausgeschlossen ist.
§ 8 Meldung zur Ersten Staatsprüfung, Zulassung
(1) Der Prüfling meldet sich innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist zur Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern.
(2) Das Landesprüfungsamt lässt den Prüfling zu den Prüfungsteilen gemäß Absatz 1 zu, wenn er die geforderten Voraussetzungen für den jeweiligen Prüfungsteil erfüllt, sich innerhalb der festgesetzten Fristen ordnungsgemäß gemeldet und die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht hat.
(3) Dem Prüfling wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
§ 9 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote
(1) Examensrelevante Modulprüfungen sind diejenigen studienbegleitenden Modulprüfungen, die in die Ermittlung der Zensur für das jeweilige Fach einbezogen werden.
(2) Examensrelevante Modulprüfungen sind als
1.
fachpraktische Prüfung,
2.
mündliche Prüfung oder
3.
schriftliche Prüfung
durchzuführen. Sie müssen aufgrund von jeweils mindestens einer erbrachten individuellen Leistung des Studierenden von zwei fachkundigen Prüfern bewertet worden sein und den in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Zu den in den Anlagen 1 bis 4 für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote festgelegten mündlichen Modulprüfungen kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses entsenden, der mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mitwirkt.
(3) Examensrelevante fachpraktische Modulprüfungen werden in den Fächern Kunst und Musik als künstlerisch-praktische Prüfungen sowie in den Fächern Gestalten, Hauswirtschaft und Sport als praktisch-methodische Prüfungen durchgeführt. Sie können aus Teilprüfungen bestehen.
(4) In jedem Fach wird gemäß § 13 Abs. 2 aus den Noten für die examensrelevanten Modulprüfungen eine Modulfachnote rechnerisch ermittelt. In den Fächern Kunst und Musik wird gemäß §§ 35 und 44 zusätzlich aus den Noten für die examensrelevanten fachpraktischen Module eine zweite Modulfachnote gebildet.
§ 10 Wissenschaftliche Hausarbeit
(1) Der Prüfling fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit an. Die Arbeit soll erkennen lassen, dass der Prüfling mit der dem Fach eigenen wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut ist, ein Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraumes selbständig wissenschaftlich bearbeiten kann und zu einem selbständigen Urteil fähig ist. Die Arbeit darf nicht als Gruppenarbeit angefertigt werden. In den neueren Fremdsprachen kann die Arbeit ganz oder in Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden.
(2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer Hochschullehrerin oder von einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied des Landesprüfungsamtes ist, im Einvernehmen mit dem Prüfling formuliert und dem Landesprüfungsamt zugeleitet. Das Landesprüfungsamt genehmigt das Thema und stellt es dem Prüfling zu. Dieser kann während eines Prüfungsversuches einmal innerhalb eines Monats nach Zustellung des Themas ein anderes Thema beantragen.
(3) Für die wissenschaftliche Hausarbeit ist eine Bearbeitungszeit von etwa 450 Stunden (15 LP) vorgesehen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Die wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bearbeiten.
(4) Auf Antrag kann die Bearbeitungsfrist aus wichtigen Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um bis zu einen Monat verlängert werden. Die Gründe sind dem Landesprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Wird der Antrag damit begründet, dass der Prüfling arbeitsunfähig erkrankt ist, kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Bestehen die Gründe für die Fristverlängerung länger als einen Monat fort, ist ein anderes Thema zu beantragen. Der Prüfungsteil gilt in diesem Fall als nicht unternommen.
(5) Hält der Prüfling die Bearbeitungsfrist nicht ein, wird dieser Prüfungsteil mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(6) Die Arbeit wird von dem Mitglied des Landesprüfungsamtes, das das Thema vorgeschlagen hat, und einem weiteren fachkundigen Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit begutachtet und jeweils mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Aus den Gutachten soll hervorgehen, welcher Wert der vom Prüfling vorgelegten Arbeit beigemessen wird und welche Aspekte die vorgenommene Bewertung positiv befördert oder negativ beeinträchtigt haben. Weichen die Zensuren voneinander ab, setzt das Landesprüfungsamt die Zensur rechnerisch durch das arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 fest.
(7) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ nicht bestanden.
§ 11 Schriftliche Abschlussprüfungen (Arbeiten unter Aufsicht)
(1) In den schriftlichen Abschlussprüfungen soll der Prüfling zeigen, dass er im Studium erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und gegebenenfalls Fertigkeiten in begrenzter Zeit auf eine ihm bis dahin unbekannte Aufgabe anwenden kann. Es sind mindestens zwei Aufgaben- oder Themenkomplexe zur Wahl zu stellen. Jeder Aufgaben- oder Themenkomplex ist von den Anforderungen her so zu gestalten, dass die Prüflinge sowohl Überblickswissen in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik in hinreichender Breite nachweisen als auch Verknüpfungen zwischen der Fachwissenschaft und ihrer Fachdidaktik herstellen können. Es ist auch möglich, in den schriftlichen Abschlussprüfungen eigenständige fachwissenschaftliche und fachdidaktische Fragen zu stellen. In diesen Fällen sind mindestens zwei fachwissenschaftliche und zwei fachdidaktische Themen- oder Aufgabenkomplexe zur Wahl zu stellen, von denen jeweils einer zu bearbeiten ist. Experimentelle, technische und gestalterische Aufgaben können in dafür geeigneten Prüfungsfächern einbezogen werden. Die schriftliche Abschlussprüfung wird im Fach Englisch in englischer Sprache, in allen anderen Fremdsprachenfächern in deutscher Sprache angefertigt.
(2) Die schriftlichen Abschlussprüfungen sind in der Regel Arbeiten unter Aufsicht; die Anwendung hiervon abweichender Formen der schriftlichen Abschlussprüfung, über die der Prüfling spätestens während seines fünften Studiensemesters durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Institut festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach berufenen weiteren Mitglieder des Landesprüfungsamtes vom Landesprüfungsamt festgelegt.
(3) Das Landesprüfungsamt setzt die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen fest und gibt sie mindestens 14 Tage vorher bekannt.
(4) Prüflingen mit Behinderungen werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche gewährt.
(5) Das Landesprüfungsamt bestätigt die Personen, die die Aufsicht führen. Die Aufsichtsführenden weisen zu Beginn jeder Arbeit unter Aufsicht die Prüflinge auf die Vorschrift des § 19 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die schriftliche Abschlussprüfung bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Prüfling die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, wird die Arbeit mit der Zensur „nicht ausreichend“ bewertet.
(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abschlussprüfungen beträgt in der Regel vier Stunden. Die Modalitäten der Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht sind vom Landesprüfungsamt im Voraus festzulegen. Zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel sind anzugeben. Über den Ablauf der schriftlichen Abschlussprüfungen sind von einer oder einem Aufsichtführenden Niederschriften anzufertigen.
(7) Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden innerhalb von sechs Wochen von zwei fachkundigen Mitgliedern beurteilt und mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Aus den Beurteilungen soll hervorgehen, inwieweit der Prüfling durch gelungene Beiträge die Lösung der gestellten Aufgaben gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Grobe Verstöße gegen sprachliche oder äußere Form sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Kommt zwischen den beiden Mitgliedern ein Einvernehmen über die Zensur nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt die Zensur rechnerisch durch das arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 fest. Abweichend von Satz 1 werden bei schriftlichen Abschlussprüfungen, die mehrere eigenständige Aufgabenstellungen enthalten, diese Teilleistungen durch jeweils zwei fachkundige Mitglieder gesondert beurteilt und mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Satz 4 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 sind bei der Festlegung der Gesamtzensur die Zensuren für die Teilleistungen anteilig zum zeitlichen Umfang der Aufgabenstellungen zu berücksichtigen.
(8) Wird eine schriftliche Abschlussprüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden.
§ 12 Mündliche Abschlussprüfungen
(1) Der Prüfling kann für jede mündliche Abschlussprüfung bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten angeben. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich zusammenhängend zu einem Thema aus einem von ihm gewählten Schwerpunkt zu äußern. Die Prüfung darf sich nicht auf die Schwerpunkte beschränken; sie muss sich auch auf die Feststellung von Überblickswissen in dem jeweiligen Fach erstrecken. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung; sie kann auf Antrag der Prüflinge als Gruppenprüfung mit bis zu jeweils drei Prüflingen durchgeführt werden. Prüflingen mit Behinderungen werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche gewährt.
(3) Der Prüfling kann für jede mündliche Abschlussprüfung ein Mitglied des Landesprüfungsamtes als Mitglied des Prüfungsausschusses vorschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Soweit die Teile einer mündlichen Abschlussprüfung auf mehrere Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen.
(5) Das Landesprüfungsamt setzt die Termine der mündlichen Abschlussprüfungen fest und gibt sie spätestens 14 Tage vorher bekannt.
(6) Die mündlichen Abschlussprüfungen werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss nicht auf eine Zensur einigen, so wird diese rechnerisch aus den Einzelzensuren der Prüfenden durch das arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 festgesetzt. Die Zensur ist dem Prüfling mündlich mitzuteilen.
(7) Wurde eine mündliche Abschlussprüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
(8) Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfungen sind von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, Niederschriften anzufertigen. Bei der Niederschrift ist darauf zu achten, dass die Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf, die leistungseinschätzenden Beurteilungen und die erteilte Bewertung übereinstimmen.
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die examensrelevanten Modulprüfungen werden nach einer fünfwertigen Notenskala bewertet. Genaueres regeln die Hochschulen durch eine Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung.
(2) Die Modulfachnote wird durch das arithmetische Mittel, gegebenenfalls durch das gewogene arithmetische Mittel der Noten für die examensrelevanten Modulprüfungen ermittelt. Dabei werden die einzelnen Modulnoten nach dem für das jeweilige Modul ausgewiesenen Arbeitsaufwand (ausgedrückt in Leistungspunkten) gewichtet. Ergeben sich bei der Berechnung der Modulfachnote Dezimalstellen, ist die erste Dezimalstelle auszuweisen; es wird nicht gerundet. Dabei entspricht die Note
sehr gut | 1,0 bis 1,5, |
gut | 1,6 bis 2,5, |
befriedigend | 2,6 bis 3,5, |
ausreichend | 3,6 bis 4,0, |
nicht ausreichend | 4,1 bis 5,0. |
Für weitere rechnerische Ermittlungen ist die Dezimalzahl einschließlich der ersten Dezimalstelle zu verwenden.
(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit und die Prüfungsleistungen in den staatlichen Abschlussprüfungen sind mit einer der folgenden Zensuren zu bewerten:
sehr gut | (1) = | eine hervorragende Leistung; |
gut | (2) = | eine Leistung, die voll den Anforderungen entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die weitgehend den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
nicht ausreichend | (5) = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Der Zensur ist in Klammern die jeweils zugehörige Zahl hinzuzufügen. Durch Erhöhung oder Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7 sowie 4,3 und höher.
(4) Bei der rechnerischen Ermittlung einer Zensur für die wissenschaftliche Hausarbeit, ein Fach oder die staatliche Abschlussprüfung wird diese durch das arithmetische Mittel festgestellt. Ergeben sich bei der Rechnung Dezimalstellen, ist die erste Dezimalstelle auszuweisen; es wird nicht gerundet. Dabei entspricht der Zensur
sehr gut | 1,0 bis 1,5, |
gut | 1,6 bis 2,5, |
befriedigend | 2,6 bis 3,5, |
ausreichend | 3,6 bis 4,0, |
nicht ausreichend | 4,1 bis 5,0. |
Für weitere rechnerische Ermittlungen ist die Dezimalzahl einschließlich der ersten Dezimalstelle zu verwenden.
(5) Das Gesamtergebnis für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Zensurendurchschnitt
von 1,0 bis 1,2: | mit Auszeichnung bestanden, |
von 1,3 bis 1,5: | sehr gut bestanden, |
von 1,6 bis 2,5: | gut bestanden, |
von 2,6 bis 3,5: | befriedigend bestanden, |
von 3,6 bis 4,0: | bestanden. |
§ 14 Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsteilen
(1) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann eine Dissertation sowie eine aufgrund eines Studiums an einer Hochschule angefertigte und mit mindestens „ausreichend“
1
bewertete Diplomarbeit, Masterarbeit, Magisterarbeit, wissenschaftliche Hausarbeit für ein anderes Lehramt oder theologische Abschlussarbeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrem Gegenstand und in ihrer Abfassung als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit anzusehen ist. Ist die Arbeit als Teil einer Gruppenarbeit angefertigt worden, kann sie als wissenschaftliche Hausarbeit angerechnet werden, wenn die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sowie einer Einzelarbeit fachlich gleichwertig ist.
(2) Auf die Prüfungen in Pädagogik und in Psychologie können Prüfungen in diesen beiden Fächern angerechnet werden, die im Rahmen einer anderen Lehramtsprüfung abgelegt wurden.
(3) Eine aufgrund eines Hochschulstudiums bereits abgelegte Bachelor-, Diplom-, Master-, Magister- oder Staatsprüfung sowie theologische Prüfung kann auf eine staatliche Abschlussprüfung angerechnet werden, wenn diese nach Inhalt und Art ihrer Ablegung vergleichbar und fachlich gleichwertig ist.
(4) Auf examensrelevante Modulprüfungen, die gemäß den Anlagen 1 bis 4 in die Ermittlung der Fachzensur einbezogen werden, können Modulprüfungen angerechnet werden, die im Rahmen anderer Studiengänge abgelegt wurden, wenn Sie inhaltlich vergleichbar, fachlich gleichwertig sind und nach der Art ihrer Ablegung den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen.
(5) Gleichwertige Prüfungsteile aus einer endgültig nicht bestandenen Prüfung oder aus nicht abgeschlossenen Prüfungsvorgängen können angerechnet werden, wenn sie mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden wurden und nicht länger als fünf Jahre zurück liegen.
(6) Die Anrechnung oder Anerkennung von Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 setzt den Antrag des Prüflings voraus und wird vom Landesprüfungsamt einschließlich der Festlegung der Zensur entschieden. Die Anrechnung von Modulprüfungen gemäß Absatz 4 erfolgt auf Antrag des Prüflings durch die immatrikulierende Hochschule.
Fußnoten
1)
bei Studium nach DDR-Recht gilt „genügend“
§ 15 Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Prüfungsteile in den staatlichen Abschlussprüfungen
(1) Ist der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ nicht bestanden, kann er insgesamt nur einmal wiederholt werden. Der Prüfling muss spätestens ein Jahr, nachdem er die schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen des Prüfungsteils „Wissenschaftliche Hausarbeit“ erhalten hat, beim Landesprüfungsamt ein Thema für die Wiederholung dieses Prüfungsteils beantragen. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der ersten Prüfung. Wird der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ nach Wiederholung nicht bestanden, so gilt sowohl dieser Prüfungsteil als auch die Prüfung im Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, als endgültig nicht bestanden.
(2) Ist eine schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung einer staatlichen Abschlussprüfung muss spätestens zwei Jahre nach Feststellung der Zensur für die betreffende Prüfung beim Landesprüfungsamt erfolgen. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der ersten Abschlussprüfung. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als endgültig nicht bestanden.
(3) Ist die Prüfung in einem Fach endgültig nicht bestanden oder lässt der Prüfling die Frist nach Absatz 1 oder 2 ohne anerkannten Grund verstreichen, so gilt die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in der gewählten Fächerverbindung als endgültig nicht bestanden. Die Zulassung in einer anderen Fächerverbindung des jeweiligen Lehramtes ist nur einmal möglich. Sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in Prüfungen von Grundlagenfächern (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie) des jeweiligen Lehramtes schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat.
(4) Wird eine Prüfung in Pädagogik, Rehabilitationspädagogik, Psychologie oder rehabilitationspädagogischer Psychologie endgültig nicht bestanden oder lässt der Prüfling für diese Fächer die Frist nach Absatz 2 Satz 2 ohne anerkannten Grund verstreichen, so gilt die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt als endgültig nicht bestanden, eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt ist in Sachsen-Anhalt nicht mehr möglich.
§ 16 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Eine Erweiterungsprüfung für ein Lehramt in einem dafür zugelassenen Fach kann ablegen, wer
1.
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Lande Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat oder
2.
mit einem Abschluss als Lehrerin oder Lehrer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über eine Lehrbefähigung für mindestens ein Fach des Lehramtes verfügt oder
3.
einen vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium oder einer beauftragten Behörde anerkannten Abschluss als Lehrerin oder Lehrer für mindestens ein Fach des Lehramtes nachweisen kann.
Das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium kann weitere Fächer zulassen. Eine Erweiterungsprüfung in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Philosophie oder Ethik kann nur abgelegt werden, wenn in keinem dieser Fächer bereits eine Erste Staatsprüfung erworben wurde.
(2) Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung eines Faches der gewählten Fächerverbindung durchgeführt.
(3) In Fächern, deren Studienumfang und Studiendauer geringer sind als die für ein Fach einer zulässigen Fächerverbindung, werden Ergänzungsprüfungen abgelegt. Für die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Prüfungen nach Absatz 1.
(4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung müssen alle für das jeweilige Fach als zweites Unterrichtsfach erforderlichen Leistungspunkte vollständig nachgewiesen werden; der Nachweis gesonderter Schulpraktika ist nicht erforderlich.
§ 16a Teilprüfung
Eine Teilprüfung für ein Lehramt in einem dafür zugelassenen Fach kann ablegen, wer als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule im Land Sachsen-Anhalt als Lehrkraft tätig ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann.
§ 17 Prüfung im Ergänzungsfach Deutsch als Zweitsprache
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Ergänzungsprüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ ablegen.
(2) Das Studium hat einen Umfang von 35 LP, davon entfallen 5 LP auf die mündliche Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Für die Zulassung zur Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gelten die in Anlage 6 festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Gesamtzensur wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten Modulsprüfungen im Umfang von insgesamt 20 LP und der Zensur für die mündliche Abschlussprüfung festgestellt. Dabei werden die Modulfachnote sechsfach und die Zensur für die mündliche Abschlussprüfung vierfach gewichtet.
§ 17a Prüfung im Ergänzungsfach Medienbildung
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Lande Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Ergänzungsprüfung im Fach „Medienbildung“ ablegen.
(2) Das Studium hat einen Umfang von 40 LP, davon entfallen 5 LP auf die mündliche Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Für die Zulassung zur Prüfung im Fach „Medienbildung“ gelten die in
Anlage 7
festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Gesamtzensur wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten Modulprüfungen im Umfang von insgesamt 25 LP und der Zensur für die mündliche Abschlussprüfung festgestellt. Dabei werden die Modulfachnote sechsfach und die Zensur für die mündliche Abschlussprüfung vierfach gewichtet.
§ 18 Prüfung in Integrationspädagogik
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Lande Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Prüfung in Integrationspädagogik als Ergänzungsprüfung ablegen.
(2) Das Studium hat einen Umfang von 30 LP, davon entfallen 5 LP auf die mündliche Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Für die Zulassung zur Prüfung in Integrationspädagogik gelten die in
Anlage 5
festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Gesamtzensur wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten Modulsprüfungen im Umfang von insgesamt 15 LP und der Zensur für die mündliche Abschlussprüfung festgestellt. Dabei werden die Modulfachnote sechsfach und die Zensur für die mündliche Abschlussprüfung vierfach gewichtet.
§ 19 Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß
(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis der wissenschaftlichen Hausarbeit oder einer staatlichen Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und gegebenenfalls ist der Prüfling von der weiteren Ableistung des betreffenden Prüfungsteils durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder Aufsichtsführenden auszuschließen. In schweren Fällen ist der Prüfling von der gesamten Prüfung auszuschließen. In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben werden; hierüber entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der letzten Prüfungsleistung. Das Zeugnis ist einzuziehen.
§ 20 Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling ohne wichtigen Grund von der wissenschaftlichen Hausarbeit oder einer staatlichen Abschlussprüfung zurück, erhält er für diesen Prüfungsteil die Zensur „nicht ausreichend“; tritt er ohne wichtigen Grund von der gesamten Prüfung zurück, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; in diesem Fall kann vom Landesprüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Ist der Prüfling aus einem wichtigen Grund zurückgetreten, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht unternommen.
§ 21 Zuhörerinnen und Zuhörer
Zu den mündlichen Abschlussprüfungen können Lehramtsstudierende desselben Teilstudienganges, die derselben Hochschule angehören und innerhalb der nächsten zwei Prüfungsperioden eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ablegen, auf Antrag als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Mitglieder des Landesprüfungsamtes und sonstige Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, sind ohne Antrag zugelassen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer begrenzen oder Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch die Zuhörerinnen und Zuhörer behindert wird. Auf Verlangen des Prüflings sind die in Satz 1 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer auszuschließen. Der Antrag auf Zuhörerschaft ist spätestens drei Werktage vor der Prüfung bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden einzureichen.
§ 22 Zeugnis, Unterrichtung des Prüflings
(1) Nach erfolgreichem Absolvieren aller erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen wird vom Landesprüfungsamt über die bestandene Erste Staatsprüfung sowie über die Prüfungen gemäß den §§ 16, 17 und 18 ein Zeugnis und im Falle des Nichtbestehens eine Bescheinigung ausgestellt (
Anlage 8
).
(2) Über die Zensuren der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Arbeit unter Aufsicht wird der Prüfling nach Festsetzung der Zensuren auf Antrag unterrichtet; für die mündliche Prüfung gilt § 12 Abs. 6.
(3) Erweist sich, dass die Durchführung eines Prüfungsteils mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das Landesprüfungsamt auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder von allen Prüflingen der betreffende Prüfungsteil zu wiederholen ist. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, spätestens einen Monat nach Ableistung des betreffenden Prüfungsteils.
(4) Hat der Prüfling die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Prüfling erhält eine Bescheinigung.
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Landesprüfungsamt einzusehen.
(2) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakte einzusehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.
(3) Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Landesprüfungsamt bestimmt.
(4) Die Prüfungsakten werden beim Landesprüfungsamt mit Ausnahme der Zeugniskopie für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopie beträgt 30 Jahre.
Teil 2 Lehramt an Grundschulen
§ 24 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen
(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:
1.
Pädagogik,
2.
Psychologie,
3.
Unterrichtsfach I,
4.
Unterrichtsfach II,
5.
Unterrichtsfach III.
(2) Für die Wahl der Fächerverbindung gilt:
1.
Die Fächer Deutsch und Mathematik sind als Unterrichtsfächer I und II zu belegen. Das als Unterrichtsfach I gewählte Fach wird vertieft studiert.
2.
Das Unterrichtsfach III ist entsprechend den an der Hochschule angebotenen Studiengängen aus den Unterrichtsfächern
Englisch,
Ethik,
Evangelische Religion,
Gestalten,
Katholische Religion,
Musik,
Sachunterricht,
Sport
zu wählen.
3.
Andere Fächerverbindungen bedürfen der Genehmigung durch das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium.
§ 25 Gliederung der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit,
2.
je einer schriftlichen Abschlussprüfung in den drei studierten Unterrichtsfächern,
3.
je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie.
(2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.
§ 26 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen
(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 150 LP erworben wurden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen sind:
1.
der Nachweis eines dreiwöchigen außerunterrichtlichen pädagogischen Praktikums mit einem Studienumfang von 5 LP,
2.
der Nachweis von zwei Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer sowie der schulpraktischen Übungen in den drei studierten Unterrichtsfächern mit einem Studienumfang von insgesamt 15 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,
3.
der Nachweis von Studienmodulen zu den
Bereichen
a)
Fächerübergreifende Grundschuldidaktik im Umfang von 15 LP,
b)
Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 LP und
c)
Förderpädagogische Kompetenzen im Umfang von 10 LP,
4.
der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,
5.
der Nachweis über die Ableistung der in
Anlage 1
für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen benannten Module
a)
in Pädagogik in einem Umfang von 20 LP,
b)
in Psychologie in einem Umfang von 15 LP,
c)
im ersten Unterrichtsfach in einem Umfang von 50 LP,
d)
im zweiten Unterrichtsfach in einem Umfang von 35 LP,
e)
im dritten Unterrichtsfach in einem Umfang von 35 LP,
6.
die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit.
(3) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 insgesamt mindestens 195 LP nachgewiesen werden können, vorausgesetzt, dass in keinem Fach mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in allen Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Grundschulen nicht bestanden.
(4) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern Pädagogik, Psychologie, im Unterrichtsfach I oder im Unterrichtsfach II schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Das Unterrichtsfach III kann nicht erneut gewählt werden, wenn in der staatlichen Abschlussprüfung eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht wurde. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesen Fällen als Prüfungsteil des betreffenden Unterrichtsfaches.
§ 27 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote
(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von
1.
je 10 LP in den Fächern Pädagogik und Psychologie,
2.
15 LP in der Fachwissenschaft des Unterrichtsfaches I und je 10 LP in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer II und III sowie
3.
je 10 LP in den Fachdidaktiken der Unterrichtsfächer I, II und III
repräsentieren.
(2) In den Fachdidaktiken und in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer.
§ 28 Wissenschaftliche Hausarbeit
Die wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann im Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder auch unter beiden Aspekten gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Schwerpunkte gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum Lehramt an Grundschulen oder zum Berufsfeld des Lehrers deutlich erkennbar ist.
§ 29 Staatliche Abschlussprüfungen
In den studierten Unterrichtsfächern erfolgen die staatlichen Abschlussprüfungen als schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von je vier Stunden in den Unterrichtsfächern I und II sowie von zwei Stunden im Unterrichtsfach III. In den schriftlichen Abschlussprüfungen sind die Themen- und Aufgabenkomplexe vom Umfang her so zu bemessen, dass sie etwa zu gleichen Anteilen fachwissenschaftliche und fachdidaktische Aufgabenstellungen enthalten. In den Fächern Pädagogik und Psychologie werden die staatlichen Abschlussprüfungen als mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils etwa 30 Minuten durchgeführt.
§ 30 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung
(1) Das Ergebnis der Prüfungen in Pädagogik, Psychologie und in den Unterrichtsfächern wird jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der staatlichen Abschlussprüfung festgesetzt. Dabei wird die Modulfachnote mit dem Faktor sechs und die Zensur der staatlichen Abschlussprüfung mit dem Faktor vier gewichtet.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fächern Gestalten, Musik und Sport das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module dreifach, die Note für die sonstigen Studienmodule vierfach und die Zensur für die schriftliche Prüfung dreifach gewichtet.
(3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensuren in Psychologie und Pädagogik zweifach, die Zensuren der Unterrichtsfächer II und III sowie der der für die wissenschaftliche Hausarbeit dreifach und die Zensur für das Unterrichtsfach I vierfach gewichtet.
(4) Das Gesamtergebnis ist auf dem Zeugnis durch eine Gesamtzensur nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.
§ 31 Erweiterungsprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Unterrichtsfach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 abgelegt werden.
(2) Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach III durchgeführt.
§ 31a Teilprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 abgelegt werden. Sofern durch den nachgewiesenen Hochschulabschluss die wissenschaftlichen Voraussetzungen weder für das Unterrichtsfach Deutsch noch für das Unterrichtsfach Mathematik erworben wurden, ist die erste Teilprüfung in einem dieser beiden Fächer abzulegen.
(2) Die Teilprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach III durchgeführt. Zusätzlich sind die Module zu fächerübergreifender Grundschuldidaktik im Umfang von 15 LP und Module zum Erwerb förderpädagogischer Kompetenzen im Umfang von 10 LP nachzuweisen.
Teil 3 Lehramt an Sekundarschulen
§ 32 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen
(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:
1.
Pädagogik,
2.
Psychologie,
3.
Unterrichtsfach I,
4.
Unterrichtsfach II.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 4 ist in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Ethik,
Evangelische Religion,
Französisch,
Geographie,
Geschichte,
Katholische Religion,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Russisch,
Sozialkunde,
Sport.
Mindestens eines der Fächer sollte Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik oder Sport sein. Ein Studium in den Fächern Russisch und Sozialkunde ist nur in Verbindung mit den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch möglich.
(3) Die Fächerkombinationen Ethik/Religion und Kunsterziehung/Musik dürfen nicht gewählt werden.
(4) Informatik kann als drittes Unterrichtsfach studiert werden (§ 39 Abs. 1). Die Lehrbefähigungen in den Fächern Astronomie und Hauswirtschaft werden in Ergänzungsstudiengängen erworben (§ 39 Abs. 2 und 3).
(5) Die Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Fächerverbindungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gelten nur für Studierende, die nach dem Wintersemester 2018/2019 entweder ein Lehramtsstudium begonnen haben oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern. Die Fächerwahl gemäß Absatz 2 Satz 3 gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/2021 ein Lehramtsstudium beginnen oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern.
§ 33 Gliederung der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit,
2.
je einer schriftlichen Abschlussprüfung in den beiden studierten Unterrichtsfächern,
3.
je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie.
(2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.
§ 34 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen
(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen insgesamt 150 LP erworben wurden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen sind:
1.
der Nachweis eines dreiwöchigen außerunterrichtlichen pädagogischen Praktikums mit einem Studienumfang von 5 LP,
2.
der Nachweis von zwei Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer mit einem Studienumfang von 15 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,
3.
der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,
4.
der Nachweis über die erfolgreich absolvierten Schulpraktischen Übungen in den studierten Unterrichtsfächern im Rahmen eines fachdidaktischen Studienmoduls,
5.
der Nachweis über die Ableistung der in
Anlage 2
für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen benannten Module
a)
in Pädagogik in einem Umfang von 20 LP,
b)
in Psychologie in einem Umfang von 15 LP,
c)
im ersten Unterrichtsfach in einem Umfang von 80 LP,
d)
im zweiten Unterrichtsfach in einem Umfang von 75 LP,
6.
die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit.
In den Unterrichtsfächern Kunst und Musik sind zusätzlich Modulleistungen im Umfang von jeweils 30 LP nachzuweisen.
(3) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 insgesamt 195 LP, bei Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik insgesamt 225 LP, nachgewiesen werden können, vorausgesetzt, dass in keinem Fach mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in allen Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Sekundarschulen nicht bestanden.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 kann sich der Prüfling zur staatlichen Abschlussprüfung zunächst in nur einem Unterrichtsfach melden. Der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ und die Prüfungen nach § 32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können jeweils nach Wahl des Prüflings entweder zusammen mit der Prüfung im Unterrichtsfach I oder II abgelegt werden. Zur Prüfung in den noch nicht geprüften Fächern und gegebenenfalls zur wissenschaftlichen Hausarbeit hat sich der Prüfling spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Unterrichtsfach zu melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden.
(5) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Unterrichtsfächer, in denen der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht hat, dürfen nicht erneut gewählt werden. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesem Fall als Prüfungsteil des betreffenden Faches.
§ 35 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote
(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von
1.
je 10 LP in den Fächern Pädagogik und Psychologie,
2.
je 30 LP in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer I und II,
3.
je 10 LP in den Fachdidaktiken der Unterrichtsfächer I und II und
4.
zusätzlich je etwa 30 LP in den Fächern Kunst und Musik
repräsentieren.
(2) In den Unterrichtsfächern sind in den Fachwissenschaften mindestens je zwei Module, in den jeweiligen Fachdidaktiken ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer. Die Module gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden mit fachpraktischen Prüfungen abgeschlossen.
§ 36 Wissenschaftliche Hausarbeit
Die wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann im Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder auch unter beiden Aspekten gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschafte einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Schwerpunkten gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum Lehramt an Sekundarschulen oder zum Berufsfeld des Lehrers deutlich erkennbar ist.
§ 37 Staatliche Abschlussprüfungen
Die staatlichen Abschlussprüfungen bestehen in den Fächern Pädagogik und Psychologie aus je einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten und in den studierten Unterrichtsfächern aus je einer schriftlichen Prüfung im zeitlichen Umfang von jeweils vier Stunden. In den schriftlichen Abschlussprüfungen sind die Themen- und Aufgabenkomplexe vom Umfang her so zu bemessen, dass sie etwa zu zwei Dritteln fachwissenschaftliche und zu einem Drittel fachdidaktische Aufgabenstellungen enthalten.
§ 38 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung
(1) Das Ergebnis der Prüfung in Pädagogik, Psychologie sowie in den Unterrichtsfächern I und II wird jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach, die Zensur der Abschlussprüfung vierfach gewichtet.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fächern Musik und Kunst das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module vierfach, die Note für die sonstigen Studienmodule siebenfach und die Zensur für die schriftliche Prüfung dreifach gewichtet.
(3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensuren in Pädagogik und Psychologie zweifach, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach und die Zensuren der Unterrichtsfächer I und II vierfach gewichtet.
(4) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung ist nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.
§ 39 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Unterrichtsfach nach § 32 Abs. 2 Satz 1, einschließlich des Unterrichtsfaches Informatik, abgelegt werden.
(2) Die Lehrbefähigung in Astronomie kann nur durch ein Ergänzungsstudium zu den Fächern Physik, Mathematik oder Geographie erworben werden. Der Umfang des Studiums beträgt insgesamt 25 LP, davon sind Modulleistungen im Umfang von 15 LP examensrelevant. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung in Astronomie wird durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen Prüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach und die Zensur der mündlichen Prüfung vierfach gewichtet. Die mündliche Prüfung erfolgt in der Fachwissenschaft unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte und dauert etwa 60 Minuten.
(3) Die Lehrbefähigung in Hauswirtschaft kann durch ein Ergänzungsstudium in einem Umfang von 45 LP erworben werden. In der Fachdidaktik sind Modulleistungen im Umfang von 5 LP examensrelevant, in der Fachwissenschaft im Umfang von 20 LP, von denen 5 LP auf fachpraktische Studienanteile entfallen. Mindest je ein Studienmodul der Fachdidaktik und der Fachwissenschaft sind mit einer mündlichen Einzelprüfung abzuschließen. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung wird durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung mit einer Dauer von vier Stunden festgesetzt, dabei wird die Modulzensur sechsfach und die Zensur der schriftlichen Prüfung vierfach gewichtet.
§ 39a Teilprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Fach nach § 32 Abs. 2 Satz 1 abgelegt werden.
(2) Die Teilprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach II durchgeführt, wobei das jeweilige Fachdidaktik-Modul, das die Schulpraktischen Übungen enthält, nicht belegt werden muss.
§ 40 Besondere Vorschriften
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, legt die Prüfung für das Lehramt an Sekundarschulen nach dieser Verordnung ab, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfung wird in zwei Unterrichtsfächern abgelegt.
(3) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung in einem Unterrichtsfach muss der Prüfling sich zur Prüfung im anderen Unterrichtsfach melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird abweichend von § 38 Abs. 3 aus den Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II und für die wissenschaftliche Hausarbeit durch das gewogene arithmetische Mittel festgestellt; dabei werden die Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II jeweils dreifach und die Zensur für die wissenschaftliche Hausarbeit zweifach gewichtet.
Teil 4 Lehramt an Gymnasien
§ 41 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen
(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:
1.
Pädagogik,
2.
Psychologie,
3.
Unterrichtsfach I,
4.
Unterrichtsfach II.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 4 ist in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Ethik,
Evangelische Religion,
Französisch,
Geographie,
Geschichte,
Griechisch,
Informatik,
Italienisch,
Katholische Religion,
Kunst,
Latein,
Mathematik,
Musik,
Philosophie,
Physik,
Russisch,
Sozialkunde,
Spanisch,
Sport.
Mindestens eines der Fächer sollte Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik oder Sport sein. Ein Studium in den Fächern Russisch und Spanisch ist nur in Verbindung mit den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch möglich. Bei der Wahl des Faches Musik kann Liturgische Musik als Prüfungsfach gemäß Absatz 1 Nr. 4 gewählt werden.
(3) Die Fächerkombinationen Ethik/Philosophie, Ethik/Religion, Philosophie/Religion und Kunst/Musik dürfen nicht gewählt werden.
(4) Die Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Astronomie und Psychologie werden in Ergänzungsstudiengängen erworben (§ 48 Abs. 2 und 3).
(5) Die Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Fächerverbindungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gelten nur für Studierende, die nach dem Wintersemester 2018/2019 entweder ein Lehramtsstudium begonnen haben oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern. Die Fächerwahl gemäß Absatz 2 Satz 3 gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/2021 ein Lehramtsstudium beginnen oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern.
§ 42 Gliederung der Ersten Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit,
2.
je einer schriftlichen Abschlussprüfung in beiden studierten Unterrichtsfächern,
3.
je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie.
(2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.
§ 43 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen
(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Gymnasien insgesamt 180 LP erworben wurden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen sind:
1.
der Nachweis eines dreiwöchigen außerunterrichtlichen pädagogischen Praktikums mit einem Studienumfang von 5 LP,
2.
der Nachweis von zwei Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer mit einem Studienumfang von 15 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,
3.
der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,
4.
der Nachweis über die erfolgreich absolvierten Schulpraktischen Übungen in den studierten Unterrichtsfächern im Rahmen eines fachdidaktischen Studienmoduls,
5.
der Nachweis über die Ableistung der in
Anlage 3
für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen benannten Module
a)
in Pädagogik in einem Umfang von 20 LP,
b)
in Psychologie in einem Umfang von 15 LP,
c)
im ersten Unterrichtsfach in einem Umfang von 95 LP,
d)
im zweiten Unterrichtsfach in einem Umfang von 90 LP,
6.
die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit.
In den Unterrichtsfächern Kunst und Musik sind zusätzlich Modulleistungen im Umfang von jeweils 30 LP nachzuweisen.
(3) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 insgesamt 225 LP, bei Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik insgesamt 255 LP, nachgewiesen werden können, vorausgesetzt, dass in keinem Fach mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 kann sich der Prüfling zur staatlichen Abschlussprüfung zunächst in nur einem Unterrichtsfach melden. Der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ und die Prüfungen nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können jeweils nach Wahl des Prüflings entweder zusammen mit der Prüfung im Unterrichtsfach I oder II abgelegt werden. Zur Prüfung in den noch nicht geprüften Fächern und gegebenenfalls zur wissenschaftlichen Hausarbeit hat sich der Prüfling spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Unterrichtsfach zu melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden.
(5) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 41 Abs. 1 und 2 schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Unterrichtsfächer, in denen der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht hat, dürfen nicht erneut gewählt werden. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesem Fall als Prüfungsteil des betreffenden Faches.
§ 44 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote
(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von
1.
je 10 LP in den Fächern Pädagogik und Psychologie,
2.
je 40 LP in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer I und II,
3.
je 10 LP in den Fachdidaktiken der Unterrichtsfächer I und II und
4.
zusätzlich je 30 LP in den Fächern Kunst und Musik
repräsentieren.
(2) In den Unterrichtsfächern sind in den Fachwissenschaften mindestens je zwei Module, in den jeweiligen Fachdidaktiken ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer. Die Module gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden mit fachpraktischen Prüfungen abgeschlossen.
§ 45 Wissenschaftliche Hausarbeit
Die wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann im Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder auch unter beiden Aspekten gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Schwerpunkte gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum Lehramt an Gymnasien oder zum Berufsfeld des Lehrers deutlich erkennbar ist.
§ 46 Staatliche Abschlussprüfungen
Die staatlichen Abschlussprüfungen bestehen in den Fächern Pädagogik und Psychologie aus je einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten und in den studierten Unterrichtsfächern aus je einer schriftlichen Prüfung im zeitlichen Umfang von jeweils vier Stunden. In den schriftlichen Abschlussprüfungen sind die Themen- und Aufgabenkomplexe vom Umfang her so zu bemessen, dass sie etwa zu zwei Dritteln fachwissenschaftliche und zu einem Drittel fachdidaktische Aufgabenstellungen enthalten.
§ 47 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung
(1) Das Ergebnis der Prüfung in Pädagogik, Psychologie sowie in den Unterrichtsfächern I und II wird jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach, die Zensur der Abschlussprüfung vierfach gewichtet.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fächern Musik und Kunst das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module vierfach, die Note für die sonstigen Studienmodule siebenfach und die Zensur für die schriftliche Prüfung dreifach gewichtet.
(3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensuren in Pädagogik und Psychologie zweifach, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach und die Zensuren der Unterrichtsfächer I und II vierfach gewichtet.
(4) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung ist nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.
§ 48 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Unterrichtsfach nach § 41 Abs. 2 Satz 1 abgelegt werden.
(2) Die Lehrbefähigung in Astronomie kann nur durch ein Ergänzungsstudium zu den Fächern Physik, Mathematik oder Geographie erworben werden.
(3) Der Umfang des Ergänzungsstudiums in den Unterrichtsfächern Astronomie und Psychologie beträgt 25 LP, davon sind Modulleistungen im Umfang von 15 LP examensrelevant. Das Ergebnis der Prüfung wird durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen Prüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach und die Zensur der mündlichen Prüfung vierfach gewichtet. Die mündliche Prüfung erfolgt in der Fachwissenschaft unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte und dauert etwa 60 Minuten.
§ 48a Teilprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Fach nach § 41 Abs. 2 Satz 1 abgelegt werden.
(2) Die Teilprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach II durchgeführt, wobei das jeweilige Fachdidaktik-Modul, das die Schulpraktischen Übungen enthält, nicht belegt werden muss.
§ 49 Besondere Vorschriften
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sekundarschulen oder vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, legt die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach dieser Verordnung ab, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfung wird in zwei Unterrichtsfächern abgelegt.
(3) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung in einem Unterrichtsfach muss der Prüfling sich zur Prüfung im anderen Unterrichtsfach melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden.
(4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird abweichend von § 47 Abs. 3 aus den Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II und für die wissenschaftliche Hausarbeit durch das gewogene arithmetische Mittel festgestellt; dabei werden die Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II jeweils dreifach und die Zensur für die wissenschaftliche Hausarbeit zweifach gewichtet.
Teil 5 Lehramt an Förderschulen
§ 50 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen
(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:
1.
Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik,
2.
Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie,
3.
Rehabilitationspädagogische Fachrichtung I,
4.
Rehabilitationspädagogische Fachrichtung II,
5.
a)
zwei Unterrichtsfächer der Grundschule, davon muss ein Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik sein oder
b)
ein Unterrichtsfach der Sekundarschule.
(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 4 ist in zwei der folgenden Fachrichtungen abzulegen:
Geistigbehindertenpädagogik,
Körperbehindertenpädagogik,
Lernbehindertenpädagogik,
Sprachbehindertenpädagogik,
Verhaltensgestörtenpädagogik.
Die Fachrichtungskombinationen Geistigbehindertenpädagogik/Lernbehindertenpädagogik und Geistigbehindertenpädagogik/Sprachbehindertenpädagogik dürfen nicht gewählt werden. Die Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Fächerverbindungen gemäß Satz 2 gelten nur für Studierende, die nach dem Sommersemester 2011 ein Lehramtsstudium begonnen haben. Bei Änderung einer Fächerverbindung nach dem Sommersemester 2011 während des laufenden Lehramtsstudiums können nur die in den Absätzen 2 und 3 erlaubten Fächerverbindungen gewählt werden.
(3) Das Studium in den Fächern gemäß Absatz 1 Nr. 5 erfolgt nach den Anforderungen für die Unterrichtsfächer I und II oder I und III der Grundschule oder für das Unterrichtsfach I der Sekundarschule. Für das Unterrichtsfach I der Grundschule umfasst das Studium 45 LP.
(4) Die Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 Nr. 5 sind in Übereinstimmung mit dem Fächerkanon der Förderschulen des Landes Sachsen-Anhalt festzulegen und bedürfen der Zustimmung durch das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium.
§ 51 Gliederung der Prüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
1.
der wissenschaftlichen Hausarbeit,
2.
je einer schriftlichen Abschlussprüfung in beiden studierten rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen,
3.
je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik und Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie,
4.
einer schriftlichen Abschlussprüfung im Unterrichtsfach I der Grundschule oder eine schriftliche Abschlussprüfung im Unterrichtsfach der Sekundarschule.
(2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.
§ 52 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen
(1) Die Zulassung kann erfolgen
1.
zur wissenschaftlichen Hausarbeit,
2.
zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Unterrichtsfächern nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 und
3.
zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4.
(2) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Förderschulen insgesamt 180 LP erworben wurden.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Unterrichtsfächern nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 sind:
1.
der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung eines Schulpraktikums von insgesamt vier Wochen Dauer für die studierten Unterrichtsfächer nach § 50 Abs. 1 Nr. 5, welches in Verbindung mit den rehabilitationspädagogischen Schulpraktika durchgeführt werden kann; gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,
2.
der Nachweis über die Ableistung der in den Anlagen für die jeweiligen Lehrämter und Unterrichtsfächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere Zulassungsvoraussetzungen benannten Module in einem Umfang von insgesamt 80 LP einschließlich der in Nummer 1 erworbenen Leistungspunkte.
Bei Fächerverbindungen mit dem Sekundarschulfach Kunst oder Musik sind zusätzlich Modulleistungen im Umfang von jeweils 30 LP nachzuweisen.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sind:
1.
der Nachweis eines förderdiagnostischen Schulpraktikums mit einem Umfang von insgesamt 5 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,
2.
der Nachweis von zwei rehabilitationspädagogischen Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer mit einem Studienumfang von 10 LP,
3.
der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,
4.
der Nachweis über die Ableistung der in
Anlage 4
für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere Zulassungsvoraussetzungen benannten Module
a)
in Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik in einem Umfang von 35 LP,
b)
in Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie in einem Umfang von 30 LP,
c)
in den beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen I und II in einem Umfang von insgesamt 80 LP,
5.
die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit.
(5) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 3 und Absatz 4 Nrn. 1 bis 4 insgesamt mindestens 225 LP, bei Fächerverbindungen mit dem Sekundarschulfach Kunst oder Musik 255 LP, nachgewiesen werden können. Meldet sich der Prüfling zunächst nur zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nr. 5, kann die Zulassung bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 3 insgesamt mindestens 70 LP, im Sekundarschulfach Kunst oder Musik 105 LP, nachgewiesen werden. Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen nur in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 kann erfolgen, wenn gemäß Absatz 4 Nrn. 1 bis 4 insgesamt mindestens 145 LP nachgewiesen werden. Eine vorzeitige Zulassung nach den Sätzen 1 bis 3 kann nur erfolgen, wenn in keinem Fach, für das eine Zulassung beantragt wird, mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung für die jeweiligen Fächer nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in allen Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Förderschulen nicht bestanden.
(6) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen nach § 50 Abs. 1 und 2 schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Fachrichtungen oder Unterrichtsfächer, in denen der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht hat, dürfen nicht erneut gewählt werden. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesem Fall als Prüfungsteil des betreffenden Faches.
§ 53 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote
(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von
1.
je 20 LP in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik und rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie,
2.
je 15 LP in den beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen und
3.
a)
30 LP in der Fachwissenschaft und 10 LP in der Fachdidaktik des studierten Unterrichtsfaches der Sekundarschule oder
b)
15 LP in der Fachwissenschaft und 10 LP in der Fachdidaktik des ersten Unterrichtsfaches der Grundschule sowie 10 LP in der Fachwissenschaft und 10 LP in der Fachdidaktik des zweiten Unterrichtsfaches der Grundschule
repräsentieren.
(2) In jeder rehabilitationspädagogischen Fachrichtung sind mindestens zwei Module, in den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer.
§ 54 Wissenschaftliche Hausarbeit
Die wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann in einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung oder auch fachrichtungsübergreifend oder in Verknüpfung mit einem Unterrichtsfach gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema auch aus dem Bereich Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik zunehmend unter dem Aspekt inklusiver Bildungsangebote oder rehabilitationspädagogischer Psychologie und unter Berücksichtigung der unter § 2 Abs. 2 genannten Bereiche gestellt werden, sofern der Bezug zum Lehramt an Förderschulen oder zum Berufsfeld des Lehrers oder zum studierten Unterrichtsfach deutlich erkennbar ist.
§ 55 Staatliche Abschlussprüfungen
Im Fach Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik wird eine mündliche Abschlussprüfung in Allgemeiner Rehabilitations- und Integrationspädagogik und im Fach rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie eine mündliche Abschlussprüfung in rehabilitationspädagogischer Psychologie durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 30 Minuten. In den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen, im Unterrichtsfach I der Grundschule und im Unterrichtsfach der Sekundarschule erfolgen die staatlichen Abschlussprüfungen als schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden. Im Unterrichtsfach II der Grundschule wird keine staatliche Abschlussprüfung durchgeführt.
§ 56 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung
(1) In den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie, den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen, im Unterrichtsfach I der Grundschule und im Unterrichtsfach der Sekundarschule wird das Ergebnis der Prüfung jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach, die Zensur der Abschlussprüfung vierfach gewichtet.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Sekundarschulfächern Kunst und Musik das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module vierfach, die Note für die sonstigen Module siebenfach und die Zensur für die schriftliche Abschlussprüfung dreifach gewichtet.
(3) Im Grundschulfach II wird die Zensur aus der Modulfachnote gebildet.
(4) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in den anderen Prüfungsfächern jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit sowie die Zensuren in den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen, im Unterrichtsfach I der Grundschule und im Unterrichtsfach der Sekundarschule dreifach und die Zensuren in Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, Rehabilitationspädagogischer Psychologie/Psychologie und im zweiten Unterrichtsfach der Grundschule zweifach gewichtet.
(5) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung ist nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.
§ 57 Erweiterungsprüfung
(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einer vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen rehabilitationspädagogischen Fachrichtung nach § 50 Abs. 2 und eine Erweiterungsprüfung oder Ergänzungsprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 50 Abs. 3 abgelegt werden, soweit diese vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassen sind.
(2) Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung in einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung oder wie eine Prüfung im entsprechenden Fach für das jeweilige Lehramt durchgeführt. Geforderte Praktika werden nur für den Fall durchgeführt, dass der Prüfling keine gleichwertigen Praktika oder Tätigkeiten vorweisen kann; die Entscheidung hierüber trifft das Landesprüfungsamt.
§ 57a Teilprüfung
Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a und des Studiennachweises von mindestens 75 LP in einer sonderpädagogischen Fachrichtung sowie in rehabilitationspädagogischer Pädagogik und Psychologie kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einer vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen rehabilitations-pädagogischen Fachrichtung nach § 50 Abs. 2 oder in einem Unterrichtsfach der Grundschule gemäß § 31a oder in einem Unterrichtsfach der Sekundarschule gemäß § 39a absolviert werden.
§ 58 Besondere Vorschriften
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Sekundarschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, legt die Prüfung für das Lehramt an Förderschulen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfung wird in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, in Rehabilitationspädagogischer Psychologie/Psychologie und in den beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen abgelegt.
(3) Nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 wird nur ein rehabilitationspädagogisches Schulpraktikum gefordert.
(4) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Fach muss der Prüfling sich zur Prüfung im letzten Fach melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen nicht bestanden. Dies gilt nicht für Teilprüfungen nach Absatz 6.
(5) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses werden aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsfächer nach § 24 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5, für das Lehramt an Sekundarschulen ein Unterrichtsfach nach § 32 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 unter Beachtung von § 14 Abs. 6 angerechnet.
(6) Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für Fächer gemäß dieser Verordnung und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie unter Absatz 1 genannte Lehrkräfte können nach dieser Verordnung in einzelnen Fachrichtungen für das Lehramt an Förderschulen Teilprüfungen der Ersten Staatsprüfung ablegen.
(7) Die Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung wird in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, in Rehabilitationspädagogischer Psychologie/Psychologie und in einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung abgelegt; eine wissenschaftliche Hausarbeit ist anzufertigen, die Regelungen des § 14 Abs. 1 bleiben davon unberührt.
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 59 Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die ihr Studium für ein allgemein bildendes Lehramt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, sowie für Studierende für das Lehramt an berufsbildenden Schulen findet die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 35), bis zum 31. Dezember 2014 Anwendung.
(2) Die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 35), findet auch Anwendung für Prüflinge, die spätestens im Februar 2014 nach dieser Verordnung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt zugelassen werden oder wurden.
(3) Prüflinge, die das Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2013/2014 begonnen haben, können die in den Anlagen 1 bis 4 für das jeweilige Lehramt und Fach festgelegten Module nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 76), geändert vom 6. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 588), studieren.
(4) Für Prüflinge, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2017/2018 begonnen haben, finden die Regelungen der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung mit folgenden Ausnahmen:
1.
Studierende, die im Wintersemester 2016/2017 erstmals für das Lehramt an Grundschulen immatrikuliert wurden, können ihr Studium und die Erste Staatsprüfung nach der ab 1. Oktober 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung absolvieren.
2.
Für die Lehrämter an Sekundarschulen, Gymnasien und Förderschulen erfolgt die vorzeitige Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen nur noch im Wintersemester 2017/2018 nach den bis zum 30. September 2017 geltenden Regelungen.
3.
Die Berechnung der Zensuren für die Ergänzungsfächer erfolgt letztmalig im Wintersemester 2017/2018 nach den bis zum 30. September 2017 geltenden Regelungen.
4.
Die Zulassung zu den Erweiterungsfächern Ethik und Philosophie bei einer bereits abgeschlossenen Fächerverbindung mit Philosophie oder Ethik kann nur noch erfolgen, wenn die Erstimmatrikulation im Erweiterungsfach vor dem Wintersemester 2017/2018 erfolgte.
§ 60 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 35), außer Kraft.
Magdeburg
, den 26. März 2008.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr.
Olbertz
Anlage 1
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 5)
Lehramt an Grundschulen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | Pädagogik |
Abschnitt 2 | Psychologie |
Abschnitt 3 | Deutsch |
Abschnitt 4 | Englisch |
Abschnitt 5 | Ethik |
Abschnitt 6 | Evangelische Religion |
Abschnitt 7 | Gestalten |
Abschnitt 8 | Katholische Religion |
Abschnitt 9 | Mathematik |
Abschnitt 10 | Musik |
Abschnitt 11 | Sachunterricht |
Abschnitt 12 | Sport |
Abschnitt 1 Pädagogik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Modul II: Lebenswelten und Sozialisation von Kindern und Jugendlichen (Studienumfang 5 LP),
(B)
Modul III: Struktur und Entwicklung von Schule und Unterricht (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss des folgenden Studienmoduls nachzuweisen:
(C)
Modul I: Analyse von Lehrerhandeln und Unterricht (Studienumfang 10 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Pädagogik angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 2 Psychologie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 entspricht der Note für das Modul:
(A) | Modul II: | Pädagogische Psychologie in Kompetenzbereichen (Studienumfang 10 LP). |
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss des unter Nummer 1 aufgeführten Moduls ist der erfolgreiche Abschluss des folgenden Studienmoduls nachzuweisen:
(B) | Modul I: | Grundlagen der Pädagogischen Psychologie (Studienumfang 5 LP). |
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Psychologie angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 3 Deutsch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der neueren deutschen Literaturwissenschaft (Lehramt an Grundschulen) (Studienumfang 5 LP),
(B)
Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft II (Studienumfang 5 LP),
(C)
Text: Produktion, Rezeption, Interpretation (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Deutsch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(D)
Fachdidaktik Deutsch: Elementare Schriftkultur (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Deutsch: Umgang mit Kinder- und Jugendliteratur (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft I (Studienumfang 5 LP),
(G)
Grundlagen der Altgermanistik (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik: Lesen und Schreiben 1 (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik: Lesen und Schreiben 2 (Studienumfang 10 LP),
sofern Deutsch als erstes Unterrichtsfach studiert wird.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 4 Englisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Sprachpraxis 1 (Studienumfang 5 LP),
(B)
Sprachpraxis 2 (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Englisch: Ziele und Methoden des Englischunterrichts in der Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Englisch: Themen- und aufgabenorientierte Gestaltung von Lehr- und Lernumgebungen (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B) und (C) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
zwei der drei folgenden Basismodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Basismodul Einführung in das Studium der englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft,
b)
Basismodul Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft,
c)
Basismodul Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft,
(F)
Fachdidaktik Englisch: Einführung in die Didaktik des frühen Fremdsprachenunterrichts (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen und wird in englischer Sprache angefertigt. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 5 Ethik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Einführungsmodul Praktische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
(B)
Profilbildungsmodul Praktische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Einführungsmodul (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B) und (D) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Aufbaumodul Ethik: Systematik (Studienumfang 10 LP),
(F)
Fachdidaktik Ethik: Ethikunterricht an der Grundschule (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 6 Evangelische Religion
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Bibelwissenschaft für Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(B)
Systematische Theologie für Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Grundlagen der Religionspädagogik für Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionsunterricht für Grundschule II (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A) und (C) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Basismodul Bibelkunde Altes Testament und Neues Testament (Studienumfang 5 LP),
(F)
Kirchengeschichte und Religionswissenschaft für Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionsunterricht für Grundschule I (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 7 Gestalten
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Bildzugänge (Kunst-, Design- und Architekturgeschichte) Basismodul (Studienumfang 5 LP),
(B)
Entwurfskompetenz II (Aufbaumodul) Lernmittelgestaltung (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Gestalten II: Sehen - Verstehen - Gestalten (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Gestalten III: Entwerfen, Konstruieren, Fertigen, Gestalten (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A) und (D) die Modulzensuren durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer und die Zensur für das Modul (B) durch eine fachpraktische Prüfung ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Werkstattkurs praktisch-gestalterische Grundlagen (Studienumfang 5 LP),
(F)
Entwurfskompetenz I (Basismodul) (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Gestalten I: Grundzüge der Didaktik des Gestaltens (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 8 Katholische Religion
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Biblische Theologie (Studienumfang 5 LP),
(B)
Systematische Theologie II: Zentrale Inhalte des christlichen Glaubens (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Katholische Religion I - Grundschule: Einführung in die Prozesse der Religionspädagogik und -didaktik (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Katholische Religion II - Grundschule: Planung, Strukturierung und Reflexion von religiösen Bildungsprozessen (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B) und (D) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Systematische Theologie I: An Gott glauben, aus dem Glauben handeln (Studienumfang 5 LP),
(F)
Einführung in Grundfragen der historischen und praktischen Theologie (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Katholische Religion III - Grundschule: Einführung in das religionspädagogische Forschen und Reflektieren (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 9 Mathematik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
eines der drei folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Elemente der Mathematik I,
b)
Elemente der Mathematik II, oder,
sofern Mathematik als zweites Unterrichtsfach studiert wird,
c)
Elemente der Kombinatorik und Stochastik,
(B)
Elemente der Kombinatorik und Stochastik (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Mathematik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(C)
Elemente der Geometrie (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Mathematik: Didaktik der Arithmetik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Mathematik: Didaktik der Geometrie sowie Größen und Sachrechnen in der Grundschule (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
ein weiteres Modul aus (A) (Studienumfang 5 LP),
(G)
ein weiteres Modul aus (A) (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Mathematik als zweites Unterrichtsfach studiert wird,
(H)
Fachseminar (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Mathematik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(I)
Mathematik lernen im Kontext von Heterogenität (Studienumfang 5 LP),
(J)
Fachdidaktik Mathematik: Einführung in die Didaktik der Mathematik mit dem Schwerpunkt Anfangsunterricht (Studienumfang 5 LP),
(K)
Ausgewählte mathematikdidaktische Themen vertiefen und erforschen (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Mathematik als erstes Unterrichtsfach für das Lehramt an Grundschulen studiert wird.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 10 Musik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Ausgewählte Themenbereiche der Historischen und Systematischen Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(B)
Differenzierter Umgang im Musizieren mit Kindern im Grundschulalter (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Musik: Einführung in die Didaktik des Musikunterrichts der Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Musik: Musik im Kontext von Schule (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A) und (C) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer und das Modul (B) durch eine fachpraktische Prüfung ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Grundlagen der Musiktheorie und Musikanalyse (Studienumfang 5 LP),
(F)
Elementare Grundlagen des vokalen und instrumentalen Musizierens in der Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Musik: Musik im Alltag des Grundschulkindes (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 11 Sachunterricht
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Naturwissenschaftlicher Bereich des Sachunterrichts (Studienumfang 5 LP),
(B)
Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich des Sachunterrichts (Studienumfang 5 LP),
(C)
Gestaltung inklusiver Lernumgebungen im Sachunterricht (Studienumfang 10 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B) und (C) die Modulzensuren durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(D)
Umweltbildung im Sachunterricht (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachübergreifende Themen und Studienfelder des Sachunterrichts (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Sachunterricht: Grundlagen der Didaktik des Sachunterrichts (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 12 Sport
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
eines der beiden folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Bewegungswissenschaftliche und biomechanische Grundlagen,
b)
Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen,
(B)
Grundformen der sportlichen Bewegung (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Sport: Einführung in die Sportdidaktik (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Sport: Anfangsunterricht im Grundschulsport (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A) und (D) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer und das Modul (B) durch die mit mündlichen oder schriftlichen Prüfungen verbundene fachpraktische Prüfung ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
eines der beiden folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Grundlagen der Sportpädagogik und Sportgeschichte,
b)
Grundlagen der Sportpsychologie und Sportsoziologie,
(F)
Spielen in der Grundschule (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Sport: Sport in der Grundschule (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 2
(zu § 34 Abs. 2 Nr. 5)
Lehramt an Sekundärschulen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | Pädagogik |
Abschnitt 2 | Psychologie |
Abschnitt 3 | Biologie |
Abschnitt 4 | Chemie |
Abschnitt 5 | Deutsch |
Abschnitt 6 | Englisch |
Abschnitt 7 | Ethik |
Abschnitt 8 | Evangelische Religion |
Abschnitt 9 | Französisch |
Abschnitt 10 | Geographie |
Abschnitt 11 | Geschichte |
Abschnitt 12 | Katholische Religion |
Abschnitt 13 | Kunst |
Abschnitt 14 | Mathematik |
Abschnitt 15 | Musik |
Abschnitt 16 | Physik |
Abschnitt 17 | Russisch |
Abschnitt 18 | Sozialkunde |
Abschnitt 19 | Sport |
Abschnitt 20 | Astronomie (als Ergänzungsfach) |
Abschnitt 21 | Hauswirtschaft (als Ergänzungsfach) |
Abschnitt 22 | Informatik (als Erweiterungsfach) |
Abschnitt 1 Pädagogik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Modul II: Lebenswelten und Sozialisation von Kindern und Jugendlichen (Studienumfang 5 LP),
(B)
Modul III: Struktur und Entwicklung von Schule und Unterricht (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss des folgenden Studienmoduls nachzuweisen:
(C)
Modul I: Analyse von Lehrerhandeln und Unterricht (Studienumfang 10 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Pädagogik angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 2 Psychologie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 entspricht der Note für das Modul:
(A) | Modul II: | Pädagogische Psychologie in Kompetenzbereichen (Studienumfang 10 LP). |
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss des unter Nummer 1 aufgeführten Moduls ist der erfolgreiche Abschluss des folgenden Studienmoduls nachzuweisen:
(B) | Modul I: | Grundlagen der Pädagogischen Psychologie (Studienumfang 5 LP). |
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Psychologie angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 3 Biologie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der Zellbiologie (Studienumfang 5 LP),
(B)
Ökologie (Studienumfang 5 LP),
(C)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Pflanzenphysiologie,
b)
Tierphysiologie,
(D)
Grundlagen der Genetik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Spezielle Botanik (Studienumfang 5 LP),
(F)
Evolution und Biodiversität (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Biologie I (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Biologie II (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (E), (F) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Allgemeine Botanik (Studienumfang 5 LP),
(J)
Allgemeine Zoologie (Studienumfang 5 LP),
(K)
Grundlagen der Mikrobiologie (Studienumfang 5 LP),
(L)
das Modul, das unter (C) noch nicht gewählt wurde (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Biologie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(M)
Grundlagen der Biochemie (Studienumfang 5 LP),
(N)
Entwicklungsbiologie/Humanbiologie (Studienumfang 5 LP),
(O)
Verhaltensbiologie (Studienumfang 5 LP),
(P)
Fachdidaktik Biologie III (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 4 Chemie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Anorganische Chemie I (Studienumfang 10 LP),
(B)
Organische Chemie I (Studienumfang 10 LP),
(C)
Physikalische Chemie I (Studienumfang 10 LP),
(D)
Fachdidaktik Chemie II: Aufbaukurs Sekundarschule: Vertiefende Spezialthemen der Chemiedidaktik (Studienumfang 10 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) und (D) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Allgemeine Chemie (Studienumfang 10 LP),
(F)
Anorganische und Organische Chemie II (Studienumfang 5 LP),
(G)
Geschichte der Chemie und Spezialgebiete der Chemie (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Chemie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
Fachkombination ohne Mathematik und Physik als weiteres Lehramtsfach:
(H)
Mathematik (Studienumfang 5 LP),
(I)
Experimentalphysik (Studienumfang 5 LP),
Fachkombination mit Mathematik als weiteres Lehramtsfach:
(I)
Experimentalphysik (Studienumfang 5 LP),
(J)
Physikalische Chemie II, Strukturaufklärung (Studienumfang 5 LP) oder
(K)
Technische Chemie (Studienumfang 5 LP),
Fachkombination mit Physik als weiteres Lehramtsfach:
Physikalische Chemie II, Strukturaufklärung (J) (Studienumfang 5 LP)
Technische Chemie (K) (Studienumfang 5 LP)
(L)
Fachdidaktik Chemie I: Fachdidaktische Grundlagen des Chemieunterrichts (Studienumfang 10 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 5 Deutsch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft II (Studienumfang 5 LP),
(B)
Themen, Stoffe, Motive (Studienumfang 5 LP),
(C)
Text und Gespräch: Geschriebenes und gesprochenes Deutsch (Studienumfang 5 LP),
(D)
eines der Module (Studienumfang je 10 LP)
a)
Literaturgeschichte (17. Jahrhundert bis Gegenwart) (Studienumfang 10 LP),
b)
Literatur- und Gattungstheorie (Studienumfang 10 LP),
(E)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch,
b)
Deutsche Literatur des Mittelalters,
(F)
Deutschdidaktik I: Grundlagen fachbezogenen Lehrens und Lernens (Studienumfang 5 LP),
(G)
Deutschdidaktik III: Fachdidaktisches Urteilen und Forschen sowie Weiterentwickeln von Praxis (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) oder (D) und (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Grundfragen der Sprach- und Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(I)
Grundlagen der neueren deutschen Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(J)
Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft I (Studienumfang 5 LP),
(K)
Grundlagen der Altgermanistik (Studienumfang 5 LP),
(L)
Varietäten des Deutschen (Studienumfang 5 LP),
(M)
eines der Module zur Literaturwissenschaft (Studienumfang je 5 LP) aus dem Bereich, der unter (D) nicht gewählt wurde
a)
Literaturgeschichte (17. Jahrhundert bis Gegenwart) (Studienumfang 5 LP),
b)
Literatur- und Gattungstheorie (Studienumfang 5 LP),
(N)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Frühneuhochdeutsche Sprache und Literatur,
b)
Master-Modul I,
sofern Deutsch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Deutschdidaktik II: Konzeption, Gestaltung und Reflexion von Fachunterricht (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 6 Englisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
eines der Aufbaumodule der Sprachwissenschaft (Studienumfang je 5 LP)
(B)
eines der Aufbaumodule der Literaturwissenschaft (Studienumfang je 5 LP)
a)
Aufbaumodul Englische Literatur,
b)
Aufbaumodul Amerikanische Literatur,
(C)
eines der Vertiefungsmodule der Literaturwissenschaft (Studienumfang je 5 LP)
a)
Vertiefungsmodul Anglistik Literatur I,
b)
Vertiefungsmodul Anglistik Literatur II,
sofern Aufbaumodul Amerikanische Literatur im Aufbaumodul belegt wurde,
c)
Vertiefungsmodul Amerikanistik Literatur I,
d)
Vertiefungsmodul Amerikanistik Literatur II,
sofern Aufbaumodul Englische Literatur im Aufbaumodul belegt wurde,
(D)
Aufbaumodul Kulturwissenschaft II (Studienumfang 5 LP),
(E)
Sprachpraxis 3 und Sprachpraxis 4 (Studienumfang 10 LP),
(F)
Fachdidaktik Englisch: Basismodul Einführung in das Studium der englischen Fachdidaktik (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Englisch: Aufbaumodul Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (D) und (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden. Das Modul (E) ist mit einer vierstündigen Klausur abzuschließen.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Basismodul Einführung in das Studium der englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(I)
Basismodul Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(J)
Basismodul Einführung in das Studium der anglo-amerikanischen Kulturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(K)
Aufbaumodul Kulturwissenschaft I (Studienumfang 5 LP),
(L)
Sprachpraxis 1 (Studienumfang 5 LP),
(M)
Sprachpraxis 2 (Studienumfang 5 LP),
(N)
ein Vertiefungsmodul der Sprachwissenschaft (Studienumfang je 5 LP),
sofern das Fach Englisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Fachdidaktik Englisch: eines der drei Vertiefungsmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Vertiefungsmodul Literatur- und Kulturdidaktik,
b)
Vertiefungsmodul Sprachdidaktik,
c)
Vertiefungsmodul Sprachlehr- und Lernforschung.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen und wird in englischer Sprache angefertigt. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 7 Ethik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Aufbaumodul Theoretische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 10 LP),
(B)
Aufbaumodul Ethik: Systematik (Studienumfang 10 LP),
(C)
Profilbildungsmodul Praktische Philosophie: Systematik (Studienumfang 5 LP),
(D)
Profilbildungsmodul Praktische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Einführungsmodul (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (D) und (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(G)
Einführungsmodul Theoretische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(H)
Einführungsmodul Praktische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
(I)
Einführungsmodul Methoden der Philosophie: Argumentation und Interpretation (Studienumfang 5 LP),
(J)
Aufbaumodul Methoden der Philosophie: Logik (Studienumfang 5 LP),
(K)
Aufbaumodul Ethik: Geschichte (Studienumfang 10 LP),
(L)
Religion, Religionsphilosophie und Ethik (Studienumfang 5 LP),
(M)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Theorie und Praxis des Ethikunterrichts (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 8 Evangelische Religion
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Basismodul Bibelkunde Altes Testament und Neues Testament (Studienumfang 5 LP),
(B)
Basismodul Systematische Theologie und Praktische Theologie (Studienumfang 10 LP),
(C)
Aufbaumodul Seminargebundene Wissenschaftliche Hausarbeit (Studienumfang 5 LP),
(D)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Altes Testament,
b)
Neues Testament,
(E)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kirchengeschichte,
b)
Systematische Theologie,
c)
Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie,
(F)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionsunterricht II (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionspädagogische Themenfelder (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (D) und (G) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Theologische Propädeutik (Studienumfang 5 LP),
(I)
Basismodul Altes Testament und Neues Testament ohne biblische Sprache (Studienumfang 10 LP),
(J)
Basismodul Kirchengeschichte und Religionswissenschaft (Studienumfang 10 LP),
(K)
eines der Profilmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Exegese des Alten Testaments ohne Hebräisch,
b)
Landeskunde Palästinas,
c)
Exegese des Neuen Testaments ohne Griechisch,
d)
Umwelt und Geschichte des Urchristentums,
e)
Kirchengeschichte,
f)
Interkulturelle Theologie,
g)
Religionswissenschaft,
h)
Ostkirchenkunde,
i)
Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst,
j)
Dogmatik und Religionsphilosophie,
k)
Ethik,
l)
Praktische Theologie,
m)
Religionspädagogik,
(L)
ein weiteres unter (K) genanntes Profilmodul (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Evangelische Religion als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(M)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionsunterricht I (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 9 Französisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Frankreich 1 (Kulturgeschichte),
b)
Kulturwissenschaft Frankreich 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart),
(B)
Aufbaumodul Französische Literaturwissenschaft 2 (Neuere französische Literatur) (Studienumfang 5 LP),
(C)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Französische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik),
b)
Französische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung),
(D)
eines der Vertiefungsmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Frankreich (Kultur und kollektives Gedächtnis),
b)
Französische Literaturwissenschaft (Theorien, Methoden, Interpretation),
c)
Französische Sprachwissenschaft 1 (Sprache und Gesellschaft),
(E)
Sprachpraxis III (Niveau avancé) (Studienumfang 5 LP),
(F)
Sprachpraxis III S (Niveau avancé, français spécifique) (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Französisch: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Französisch: Vertiefungsmodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass jeweils genau ein fachwissenschaftliches Aufbaumodul, das gewählte fachwissenschaftliche Vertiefungsmodul, das Modul (F) Sprachpraxis sowie das fachdidaktische Aufbaumodul die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden. Für die mündliche Prüfung im Vertiefungsmodul muss ein anderer Bereich gewählt werden als für die mündliche Prüfung im Aufbaumodul.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich (Studienumfang 5 LP),
(J)
Basismodul Einführung in die Französische Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Einführung in die Französische Sprachwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
eines der drei folgenden Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Frankreich 3 (Kulturkontakt/Kulturvergleich),
b)
Französische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere Literatur),
c)
Französische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte),
sofern das Fach Französisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(M)
Sprachpraxis I (Niveau de base) (Studienumfang 5 LP),
(N)
Sprachpraxis II (Niveau intermédiaire) (Studienumfang 10 LP),
(O)
Fachdidaktik Französisch: Basismodul Fachdidaktik Romanistik (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 10 Geographie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der Physischen Geographie und Geoökologie (Studienumfang 10 LP),
(B)
Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialgeographie (Studienumfang 10 LP),
(C)
Geodatenanalyse (Studienumfang 5 LP),
(D)
Grundlagen der Raumplanung (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Geographie III: Bildung für nachhaltige Entwicklung (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Geographie IV: Exkursionen und Forschungsansätze (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(G)
Geographische Arbeitsmethoden für Lehrämter (Studienumfang 5 LP),
(H)
Regionale Geographie (Studienumfang 10 LP),
(I)
Einführung in die Geologie für Nachbarfächer (Studienumfang 5 LP),
(J)
Regionale Geographie (Fachwissenschaft/Fachdidaktik) (Studienumfang 5 LP),
(K)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Statistische Verfahren,
b)
Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie,
c)
Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie,
sofern das Fach Geographie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(L)
Fachdidaktik Geographie I: Grundlagen der Fachdidaktik (Studienumfang 5 LP),
(M)
Fachdidaktik Geographie II: Geographieunterricht - Konzeption und Gestaltung (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 11 Geschichte
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevanten Module gebildet:
(A)
eines der Einführungsmodule (Studienumfang je 10 LP)
a)
BA Einführungsmodul Antike,
b)
BA Einführungsmodul Vormoderne,
c)
BA Einführungsmodul Moderne,
(B)
BA Modul Methoden und Hilfswissenschaften (Studienumfang 10 LP),
(C)
eines der folgenden Module (Studienumfang je 10 LP)
a)
MA Modul Vormoderne I: Quellenanalyse,
b)
MA Modul Moderne I: Quellenanalyse,
(D)
Basismodul Geschichtsdidaktik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Forschungsmodul Geschichtsdidaktik (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (C) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
BA-Basismodul (Studienumfang 10 LP),
(G)
zwei weitere unter (A) genannte Module (Studienumfang je 10 LP),
(H)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP), sofern Geschichte als erstes Unterrichtsfach studiert wird
a)
MA Modul Geschichtskultur der Vormoderne,
b)
MA Modul Geschichtskultur der Moderne
(I)
Praxismodul Geschichtsdidaktik (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 12 Katholische Religion
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Exegese des Neuen Testaments (Studienumfang 5 LP),
(B)
Religionspädagogik I: Einführung in die Religionspädagogik (Studienumfang 5 LP),
(C)
Religionspädagogik II: Didaktik des Katholischen Religionsunterrichts (Studienumfang 5 LP),
(D)
Dogmatik I: Der Gott Jesu Christi (Studienumfang 5 LP),
(E)
Theologische Ethik I: Bedingungen und Horizonte menschlichen Handelns (Studienumfang 5 LP),
(F)
Kirchengeschichte: Methoden und Schwerpunkte der Kirchengeschichte (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Katholische Religion I: Didaktische Ansätze und Prinzipien für den Religionsunterricht (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Katholische Religion III: Religiöse Bildung am Standort Schule (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (D) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Bibelwissenschaften (Studienumfang 5 LP),
(J)
Exegese des Alten Testaments (Studienumfang 5 LP),
(K)
Fundamentaltheologie: Um die Wirklichkeit wissen, an Gott glauben (Studienumfang 5 LP),
(L)
Dogmatik II: Die Geschichte Gottes mit den Menschen (Studienumfang 5 LP),
(M)
Dogmatik III: Die Kirche - Zeichen und Werkzeug des Heils (Studienumfang 5 LP),
(N)
Theologische Ethik II: Konkretionen der Individual- und Sozialethik (Studienumfang 5 LP), sofern das Fach Katholische Religion als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Religionspädagogik III: Einführung in das religionspädagogische Forschen und Reflektieren,
b)
Praktisch-theologische Handlungsfelder,
(P)
Fachdidaktik Katholische Religion II: Planung, Strukturierung und Reflexion von Religionsunterricht (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 13 Kunst
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote für die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Künstlerische Praxis: Atelier 1 (Studienumfang 15 LP),
(B)
Kunstwissenschaften: Kunstgeschichte 1 (Studienumfang 5 LP),
(C)
Kunstwissenschaften: Kunstgeschichte 2 (Studienumfang 5 LP),
(D)
Kunstwissenschaften: Wahlpflichtmodul 2 (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Kunst: Fachdidaktik 1 (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Kunst: Fachdidaktik 3 (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C) und (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
(G)
Künstlerische Praxis: Atelier 2 (Studienumfang 20 LP),
(H)
Künstlerische Praxis: Atelier 3 (Studienumfang 10 LP).
Die fachpraktische Modulnote wird aus den Modulen (G) und (H) gebildet.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Bildnerische Grundlagen: Zeichnung und Grafik (Studienumfang 5 LP),
(J)
Bildnerische Grundlagen: Malerei (Studienumfang 5 LP),
(K)
Bildnerische Grundlagen: Plastik (Studienumfang 5 LP),
(L)
Bildnerische Grundlagen: Fotografie und zeitbezogene Medien (Studienumfang 5 LP),
(M)
Kunstwissenschaften: Wahlpflichtmodul 1 (Studienumfang 5 LP)
sofern das Fach Kunst als erstes Fach studiert wird,
(N)
Fachdidaktik Kunst: Fachdidaktik 2 (Studienumfang 10 LP),
(O)
Exkursionen (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen (Kunstgeschichte) und fachdidaktischen Modulen. Es werden mindestens zwei Themenkomplexe zur Wahl gestellt, von denen einer zu bearbeiten ist. Jeder Komplex beinhaltet sowohl fachwissenschaftliche als auch fachdidaktische Fragestellungen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 14 Mathematik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Algebra (Studienumfang 5 LP),
(B)
Analysis I (Studienumfang 10 LP),
(C)
Elemente der Geometrie (Studienumfang 5 LP),
(D)
Elemente der Kombinatorik und Stochastik (Studienumfang 5 LP),
(E)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Analysis II,
b)
Diskrete Mathematik,
c)
Funktionentheorie,
d)
Geometrie,
e)
Geschichte der Mathematik,
f)
Grundlagen der Numerischen Mathematik,
g)
Mathematische Biologie,
(F)
Fachdidaktik Mathematik I: Grundlagen des Lehrens und Lernens im Mathematikunterricht (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Mathematik III: Mathematikunterricht analysieren und weiterentwickeln (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (C) und (G) die Modulzensuren durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Elemente der Mathematik (Studienumfang 5 LP),
(I)
Lineare Algebra (Studienumfang 15 LP),
(J)
Proseminar (LAS) (Studienumfang 5 LP),
(K)
ein weiteres unter (E) genanntes Modul (Studienumfang 5 LP),
(L)
eines der folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Funktionentheorie (Vertiefung),
b)
Galoistheorie,
c)
Gewöhnliche Differentialgleichungen (Vertiefung),
d)
Theorie und Numerik gewöhnlicher Differentialgleichungen (Vertiefung),
e)
Vertiefungsmodul Algebra,
f)
Vertiefungsmodul Analysis,
g)
Vertiefungsmodul Geometrie,
h)
Vertiefungsmodul Numerik,
i)
Vertiefungsmodul Optimierung,
j)
Vertiefungsmodul Stochastik,
k)
Vertiefungsmodul Wissenschaftliches Rechnen,
l)
Vertiefungsmodul Mathematische Kenntnisse in einem speziellen Gebiet des Faches,
sofern das Fach Mathematik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(M)
Fachdidaktik Mathematik II: Mathematikunterricht entwickeln und gestalten (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 15 Musik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote für die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und musikpädagogischen Module wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Musikalische Strukturen der Musikgeschichte II (Studienumfang 10 LP),
(B)
Popularmusik (Studienumfang 10 LP),
(C)
Vertiefungsmodul I Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(D)
Musikvermittlung (Studienumfang 5 LP),
(E)
Vertiefungsmodul II Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Musik II: Inhalte und Methoden des Musikunterrichtes im Kontext musikdidaktischer Konzeptionen (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Musik III: Gestaltung und Reflexion des Musikunterrichts (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (E) und (G) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
Die Note für die fachpraktischen Module wird aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(H)
Musikalische Praxis II (Studienumfang 10 LP),
(I)
Musikalische Praxis III - instrumentales oder vokales Hauptfach (Studienumfang 10 LP),
(J)
Orchester-/Ensembleleitung, Ensemblemusizieren, Stimmpflege (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(K)
Musikalische Praxis I (Studienumfang 10 LP),
(L)
Musiktheoretisches Propädeutikum (Studienumfang 5 LP),
(M)
Musikalische Strukturen der Musikgeschichte I (Studienumfang 10 LP),
(N)
Grundlagen der Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(O)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Musikpädagogische Projektarbeit,
b)
Vertiefung Musiktheorie,
sofern Musik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(P)
Fachdidaktik Musik I: Grundlagen der Musikpädagogik und Musikdidaktik (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen, musikpädagogischen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 16 Physik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Experimentalphysik A (Studienumfang 20 LP),
(B)
Theoretische Physik (Studienumfang 10 LP),
(C)
Fachdidaktik Physik A: Grundlagen des Lehrens und Lernens im Fachunterricht Physik (Studienumfang 5 LP),
(D)
Fachdidaktik Physik C: Spezifische Aspekte des Unterrichts an Sekundärschulen (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) und (D) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(E)
Experimentalphysik B (Studienumfang 15 LP),
(F)
Struktur der Materie (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen für das Lehren von Physik an Sekundärschulen (Studienumfang 5 LP),
(H)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Physikalische Methoden zur Strukturaufklärung - Mikroskopie und Streuexperimente,
b)
Physikalische und elektronische Messtechnik,
(I)
Physik im Kontext (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Physik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(J)
Fachdidaktik Physik B: Konzeptionen, Gestaltung und Reflexion von Fachunterricht (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 17 Russisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Kulturgeschichte - Russland (Studienumfang 5 LP),
(B)
Literaturgeschichte vom Mittelalter bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(C)
Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(D)
Strukturelle und kognitive Besonderheiten morphologischer Kategorien (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(E)
Sprachpraxis - Niveau II Russisch (Studienumfang 10 LP),
(F)
Fachdidaktik Russisch: Aufbaumodul (Russischunterricht - Konzeptionen und Gestaltung) (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Russisch: Vertiefungsmodul (Fachdidaktisches Bewerten) (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (D) und (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Einführung in die Slawistik (Studienumfang 10 LP),
(I)
Kultur und Gesellschaft der Gegenwart Russlands (Studienumfang 5 LP),
(J)
Literaturgeschichte vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(K)
Sprachpraxis - Niveau I Russisch (Studienumfang 10 LP),
(L)
eines der folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Syntax (Sprachdomäne Russisch),
b)
Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten,
c)
Sprachgeschichte und Sprachentwicklung,
d)
Kommunikationspraxis,
sofern das Fach Russisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(M)
Fachdidaktik Russisch: Basismodul (Grundlagen des Russischunterrichts) (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 18 Sozialkunde
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Basismodul Politische Theorie und Ideengeschichte (Studienumfang 5 LP),
(B)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 10 LP)
a)
Regierungslehre und Policyforschung,
b)
Systemanalyse und vergleichende Politik,
(C)
eines der Mastermodule aus einem nicht unter (B) gewählten Bereich (Studienumfang je 10 LP)
a)
Regierungslehre und Policyforschung,
b)
Systemanalyse und vergleichende Politik,
(D)
Aufbaumodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Sozialkunde: Basismodul Didaktik der politischen Bildung - Theorie (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Sozialkunde: Aufbaumodul Didaktik der politischen Bildung - Theorie (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (D), und (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(G)
Einführung in die Politikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(H)
Basismodul Regierungslehre und Policyforschung (Studienumfang 5 LP),
(I)
Basismodul Systemanalyse und vergleichende Politik (Studienumfang 5 LP),
(J)
Basismodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik (Studienumfang 5 LP),
(K)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Angewandte Ökonomik,
b)
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
c)
Wirtschaftspolitik,
(L)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Bevölkerung, Ungleichheit und Kultur,
b)
Wirtschaftssoziologie/Umweltsoziologie,
c)
Spezielle Soziologie,
(M)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Strafrecht I,
b)
Strafverfahren und Rechtsfolgen,
c)
Kriminologie,
d)
Öffentliches Recht II,
sofern das Fach Sozialkunde als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(N)
Fachdidaktik Sozialkunde: Basismodul Didaktik der politischen Bildung - Praxis (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 19 Sport
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
zwei der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Angewandte Bewegungswissenschaft und Biomechanik,
b)
Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Aspekte des Schulsports,
c)
Angewandte sozialpsychologische Aspekte,
(B)
Grundlagen der Sportpädagogik und Sportgeschichte (Studienumfang 5 LP),
(C)
alle Module müssen belegt werden, drei der fachpraktischen Module (Studienumfang 15 LP) gehen in die 1. Staatsprüfung ein
a)
Leichtathletik/Schwimmen (Studienumfang 5 LP),
b)
Gerätturnen/Gymnastik/Tanz (Studienumfang 5 LP),
c)
Kampfsport/Fitnesssport (Studienumfang 5 LP),
d)
Sport und Bewegung in der Natur (Studienumfang 5 LP),
e)
Spielen II (Studienumfang 5 LP),
(D)
Didaktik des Schulsports (Studienumfang 5 LP),
(E)
eines der zwei fachdidaktischen Module (Studienumfang 5 LP)
a)
Bildungs- und Erziehungsprozesse im Schulsport
b)
Diversität und Heterogenität im Schulsport.
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die beiden Module zu (A) und für (D) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer und die fachpraktischen Basismodule durch mit mündlichen oder schriftlichen Prüfungen verbundenen fachpraktischen Prüfungen ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
Fachspezifische Schlüsselqualifikation: Sport und Sportwissenschaft (Studienumfang 5 LP), sofern das Fach Sport als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(G)
Bewegungswissenschaftliche und biomechanische Grundlagen (Studienumfang 5 LP),
(H)
Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen (Studienumfang 5 LP),
(I)
Grundlagen der Sportpsychologie und Sportsoziologie (Studienumfang 5 LP),
(J)
Spielen I (Studienumfang 5 LP),
(K)
Schulpraktische Übungen (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 20 Astronomie (als Ergänzungsfach)
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Einführung und Sphärische Astronomie (Studienumfang 5 LP),
(B)
Sterne, Galaxien und Kosmologie (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Astronomie: Fachdidaktik und Unterrichtsversuche (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 39 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(D)
Planetensystem, Himmelsmechanik und Raumfahrt (Studienumfang 5 LP),
(E)
Astronomiegeschichte, Optik und Beobachtungsgeräte (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Astronomie angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 21 Hauswirtschaft (als Ergänzungsfach)
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Ernährung - Umwelt - Gesundheit (Studienumfang 10 LP),
(B)
Haushaltsproduktion (Studienumfang 10 LP),
(C)
eines der beiden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Fachdidaktik Haushaltsproduktion,
b)
Fachdidaktik Arbeit - Markt - Nachhaltigkeit.
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass die Modulnote für das Modul (A) durch eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer und die Modulnote für das Modul (C) durch eine mit einer mündlichen Prüfung verbundenen fachpraktischen Prüfung ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 39 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(D)
Grundlagen der Hauswirtschaft und Verbraucherbildung (Studienumfang 5 LP),
(E)
Arbeit - Umwelt - Gesundheit (Studienumfang 5 LP),
(F)
Privater Haushalt - Markt - Nachhaltigkeit (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Hauswirtschaft (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 22 Informatik (als Erweiterungsfach)
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Objektorientierte Programmierung (Studienumfang 5 LP),
(B)
Einführung in die Rechnerarchitektur (Studienumfang 5 LP),
(C)
Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I (Studienumfang 5 LP),
(D)
Datenbanken (Studienumfang 10 LP),
(E)
Softwaretechnik (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Informatik: Grundlagen des Lehrens und Lernens im Informatikunterricht (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Informatik: Informatikunterricht analysieren und weiterentwickeln (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (D), (E) und (G) die Modulnote durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Mathematische Grundlagen der Informatik und Konzepte der Modellierung (Studienumfang 15 LP),
(I)
Technische Informatik, Betriebssysteme und Rechnernetze (Studienumfang 5 LP),
(J)
Konzepte der Programmierung (Studienumfang 5 LP),
(K)
Informatik und Gesellschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
Fachdidaktik Informatik: Informatikunterricht entwickeln und gestalten (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 3
(zu § 43 Abs. 2 Nr. 5)
Lehramt an Gymnasien
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | Pädagogik |
Abschnitt 2 | Psychologie |
Abschnitt 3 | Biologie |
Abschnitt 4 | Chemie |
Abschnitt 5 | Deutsch |
Abschnitt 6 | Englisch |
Abschnitt 7 | Ethik |
Abschnitt 8 | Evangelische Religion |
Abschnitt 9 | Französisch |
Abschnitt 10 | Geographie |
Abschnitt 11 | Geschichte |
Abschnitt 12 | Griechisch |
Abschnitt 13 | Informatik |
Abschnitt 14 | Italienisch |
Abschnitt 15 | Katholische Religion |
Abschnitt 16 | Kunst |
Abschnitt 17 | Latein |
Abschnitt 18 | Mathematik |
Abschnitt 19 | Musik |
Abschnitt 20 | Philosophie |
Abschnitt 21 | Physik |
Abschnitt 22 | Russisch |
Abschnitt 23 | Sozialkunde |
Abschnitt 24 | Spanisch |
Abschnitt 25 | Sport |
Abschnitt 26 | Astronomie (als Ergänzungsfach) |
Abschnitt 27 | Psychologie (als Ergänzungsfach) |
Abschnitt 28 | Liturgische Musik (als Zweitfach zum Fach Musik) |
Abschnitt 1 Pädagogik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 27 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Modul II: Lebenswelten und Sozialisation von Kindern und Jugendlichen (Studienumfang 5 LP),
(B)
Modul III: Struktur und Entwicklung von Schule und Unterricht (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 26 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss des folgenden Studienmoduls nachzuweisen:
(C)
Modul I: Analyse von Lehrerhandeln und Unterricht (Studienumfang 10 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Pädagogik angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 2 Psychologie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 entspricht der Note für das Modul
(A) | Modul II: | Pädagogische Psychologie in Kompetenzbereichen (Studienumfang 10 LP). |
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss des unter Nummer 1 aufgeführten Moduls ist der erfolgreiche Abschluss des folgenden Studienmoduls nachzuweisen:
(B) | Modul I: | Grundlagen der Pädagogischen Psychologie (Studienumfang 5 LP). |
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Psychologie angibt. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 3 Biologie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der Zellbiologie (Studienumfang 5 LP),
(B)
Ökologie (Studienumfang 5 LP),
(C)
Pflanzenphysiologie (Studienumfang 5 LP),
(D)
Tierphysiologie (Studienumfang 5 LP),
(E)
Grundlagen der Genetik (Studienumfang 5 LP),
(F)
Spezielle Botanik (Studienumfang 5 LP),
(G)
Evolution und Biodiversität (Studienumfang 5 LP),
(H)
Entwicklungsbiologie/Humanbiologie (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Biologie I (Studienumfang 5 LP),
(J)
Fachdidaktik Biologie II (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (F), (G) und (J) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(K)
Allgemeine Botanik (Studienumfang 5 LP),
(L)
Allgemeine Zoologie (Studienumfang 5 LP),
(M)
Grundlagen der Mikrobiologie (Studienumfang 5 LP),
(N)
Grundlagen der Biochemie (Studienumfang 5 LP),
(O)
Verhaltensbiologie (Studienumfang 5 LP),
(P)
Wahlmodul I (Studienumfang 5 LP),
(Q)
Wahlmodul II (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Biologie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(R)
Grundlagen der Chemie (Studienumfang 5 LP) - Studierende mit der Fachkombination Chemie absolvieren ein Wahlmodul III,
(S)
Fachdidaktik Biologie III (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 4 Chemie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Anorganische Chemie I (Studienumfang 10 LP),
(B)
Organische Chemie I (Studienumfang 10 LP),
(C)
Physikalische Chemie I (Studienumfang 10 LP),
(D)
Anorganische und Organische Chemie II (Studienumfang 10 LP),
(E)
Fachdidaktik Chemie II: Aufbaukurs Gymnasium: Vertiefende Spezialthemen der Chemiedidaktik (Studienumfang 10 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
Allgemeine Chemie (Studienumfang 10 LP),
(G)
Physikalische Chemie II - Strukturaufklärung (Studienumfang 5 LP),
(H)
Technische Chemie (Studienumfang 5 LP),
(I)
Geschichte der Chemie und Spezialgebiete der Chemie (Studienumfang 5 LP), sofern das Fach Chemie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
Fachkombination ohne Mathematik und Physik als weiteres Lehramtsfach (Studienumfang 10 LP):
(J)
Mathematik (Studienumfang 5 LP),
(K)
Experimentalphysik (Studienumfang 5 LP),
Fachkombination mit Mathematik als weiteres Lehramtsfach (Studienumfang 10 LP):
Experimentalphysik (K) (Studienumfang 5 LP),
(L)
Charakterisierung von Nanostrukturen (Studienumfang 5 LP) oder
(M)
Polymere (Studienumfang 5 LP) oder
(N)
Computerchemie (Studienumfang 5 LP) oder
(O)
Makromolekulare Chemie Master (Studienumfang 5 LP) oder
(P)
Technische Chemie Master (Studienumfang 5 LP) oder
(Q)
Analytische und Biophysikalische Methoden Master (Studienumfang 5 LP)
Fachkombination mit Physik als weiteres Lehramtsfach (Studienumfang 10 LP):
Charakterisierung von Nanostrukturen (L) (Studienumfang 5 LP) oder
Polymere (M) (Studienumfang 5 LP) oder
Computerchemie (N) (Studienumfang 5 LP) oder
Makromolekulare Chemie Master (O) (Studienumfang 5 LP) oder
Technische Chemie Master (P) (Studienumfang 5 LP) oder
Analytische und Biophysikalische Methoden Master (Q) (Studienumfang 5 LP)
(R)
Fachdidaktik Chemie I: Fachdidaktische Grundlagen des Chemieunterrichts (Studienumfang 10 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 5 Deutsch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft II (Studienumfang 5 LP),
(B)
eines der Module (Studienumfang je 10 LP)
a)
Literatur- und Gattungstheorie (Studienumfang 10 LP),
b)
Literaturgeschichte (17. Jahrhundert bis Gegenwart) (Studienumfang 10 LP),
(C)
Themen, Stoffe, Motive (Studienumfang 5 LP),
(D)
Text und Gespräch: Geschriebenes und gesprochenes Deutsch (Studienumfang 5 LP),
(E)
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch (Studienumfang je 5 LP),
(F)
Deutsche Literatur des Mittelalters (Studienumfang je 5 LP),
(G)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Frühneuhochdeutsche Sprache und Literatur,
b)
Master-Modul I,
c)
Master-Modul II,
(H)
Deutschdidaktik I: Grundlagen fachbezogenen Lehrens und Lernens (Studienumfang 5 LP),
(I)
Deutschdidaktik III: Fachdidaktisches Urteilen und Forschen sowie Weiterentwickeln von Praxis (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) oder (C) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Grundfragen der Sprach- und Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(K)
Grundlagen der neueren deutschen Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft I (Studienumfang 5 LP),
(M)
Grundlagen der Altgermanistik (Studienumfang 5 LP),
(N)
Varietäten des Deutschen (Studienumfang 5 LP),
(O)
das Modul zur Literaturwissenschaft, das unter (B) nicht gewählt wurde (Studienumfang 10 LP),
(P)
ein weiteres nicht unter (G) gewähltes Modul (Studienumfang je 5 LP),
sofern Deutsch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(Q)
Deutschdidaktik II: Konzeption, Gestaltung und Reflexion von Fachunterricht (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 6 Englisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Aufbaumodul Sprachwissenschaft I (Studienumfang 5 LP),
(B)
ein weiteres Aufbaumodul der Sprachwissenschaft (Studienumfang je 5 LP)
a)
Aufbaumodul Sprachwissenschaft II,
b)
Aufbaumodul Sprachwissenschaft III,
(C)
ein Aufbaumodul der Literaturwissenschaft (Studienumfang je 5 LP)
a)
Aufbaumodul Englische Literatur,
b)
Aufbaumodul Amerikanische Literatur,
(D)
Aufbaumodul Kulturwissenschaft II (Studienumfang 5 LP),
(E)
Sprachpraxis 3 und Sprachpraxis 4 (Studienumfang 10 LP),
(F)
ein Vertiefungsmodul zur Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Kulturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(G)
ein weiteres Vertiefungsmodul aus einem nicht unter (F) gewählten Bereich (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Englisch: Basismodul Einführung in das Studium der englischen Fachdidaktik (Studienumgang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Englisch: Aufbaumodul Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (D) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden. Das Modul (E) ist mit einer vierstündigen Klausur abzuschließen.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Basismodul Einführung in das Studium der englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Einführung in das Studium der englischen Sprachwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
Basismodul Einführung in das Studium der angloamerikanischen Kulturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(M)
das Aufbaumodul der Literaturwissenschaft, das im Modul (C) nicht gewählt wurde (Studienumfang 5 LP),
(N)
Aufbaumodul Kulturwissenschaft I: (Studienumfang 5 LP),
(O)
Sprachpraxis 1 (Studienumfang 5 LP),
(P)
Sprachpraxis 2 (Studienumfang 5 LP),
(Q)
ein Vertiefungsmodul aus dem nicht unter (F) und (G) gewählten Bereich (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Englisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(R)
Fachdidaktik Englisch: eines der Vertiefungsmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Vertiefungsmodul Literaturdidaktik und Kulturdidaktik,
b)
Vertiefungsmodul Sprachdidaktik,
c)
Vertiefungsmodul Sprachlehr- und Lernforschung.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen und wird in englischer Sprache angefertigt. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 7 Ethik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Aufbaumodul Methoden der Philosophie: Logik (Studienumfang 5 LP),
(B)
Aufbaumodul Ethik: Geschichte (Studienumfang 10 LP),
(C)
Aufbaumodul Theoretische Philosophie: Systematik (Studienumfang 10 LP),
(D)
Profilbildungsmodul Praktische Philosophie: Systematik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Profilbildungsmodul Praktische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 5 LP),
(F)
Profilbildungsmodul Theoretische Philosophie: Systematik (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Einführungsmodul (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (D), (E) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Einführungsmodul Theoretische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
(J)
Einführungsmodul Praktische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
(K)
Einführungsmodul Methoden der Philosophie: Argumentation und Interpretation (Studienumfang 5 LP),
(L)
Aufbaumodul Ethik: Systematik (Studienumfang 10 LP),
(M)
Profilbildungsmodul Theoretische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 5 LP),
(N)
Profilbildungsmodul Methoden der Philosophie: Methoden der Theoretischen und Praktischen Philosophie (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Ethik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Religion, Religionsphilosophie und Ethik (Studienumfang 5 LP),
(P)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Theorie und Praxis des Ethikunterrichts/Philosophieunterrichts (Studienumfang 5 LP).
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse des Lateinischen oder Altgriechischen. Der Studiennachweis der ausreichenden Kenntnisse des Lateinischen oder Altgriechischen besteht in der erfolgreichen Absolvierung von zwei Lehrveranstaltungen von insgesamt vier Semesterwochenstunden einschließlich einer mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Klausur. Gleichwertige Kenntnisse werden anerkannt.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 8 Evangelische Religion
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Basismodul Bibelkunde Altes Testament und Neues Testament (Studienumfang 5 LP),
(B)
Basismodul Systematische Theologie und Praktische Theologie (Studienumfang 10 LP),
(C)
Aufbaumodul Altes Testament (Studienumfang 5 LP),
(D)
Aufbaumodul Neues Testament (Studienumfang 5 LP),
(E)
Aufbaumodul Kirchengeschichte (Studienumfang 5 LP),
(F)
Aufbaumodul Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie (Studienumfang 5 LP),
(G)
Aufbaumodul Seminargebundene Wissenschaftliche Hausarbeit (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionsunterricht II (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionspädagogische Themenfelder (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (C) und (I) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Theologische Propädeutik (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Altes Testament und Neues Testament (Studienumfang 10 LP),
(L)
Basismodul Kirchengeschichte und Religionswissenschaft (Studienumfang 10 LP),
(M)
Aufbaumodul Systematische Theologie (Studienumfang 5 LP),
(N)
eines der Profilmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Exegese des Alten Testaments,
b)
Exegese des Alten Testaments ohne Hebräisch,
c)
Landeskunde Palästinas,
d)
Exegese des Neuen Testaments,
e)
Exegese des Neuen Testaments ohne Griechisch,
f)
Umwelt und Geschichte des Urchristentums,
g)
Kirchengeschichte,
h)
Interkulturelle Theologie,
i)
Religionswissenschaft,
j)
Ostkirchenkunde,
k)
Christliche Archäologie und Kirchliche Kunst,
l)
Dogmatik und Religionsphilosophie,
m)
Ethik,
n)
Praktische Theologie,
o)
Religionspädagogik,
(O)
ein weiteres unter (N) genanntes Profilmodul (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Evangelische Religion als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(P)
Fachdidaktik Evangelische Religion: Religionsunterricht I (Studienumfang 5 LP).
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis des Latinums sowie des Graecums oder des Hebraicums.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 9 Französisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Frankreich 1 (Kulturgeschichte),
b)
Kulturwissenschaft Frankreich 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart),
(B)
Vertiefungsmodul Kulturwissenschaft Frankreich 1 (Kultur und kollektives Gedächtnis) (Studienumfang 5 LP),
(C)
Aufbaumodul Französische Literaturwissenschaft 2 (Neuere französische Literatur) (Studienumfang 5 LP),
(D)
Vertiefungsmodul Französische Literaturwissenschaft 1 (Theorien, Methoden, Interpretation) (Studienumfang 5 LP),
(E)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Französische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik),
b)
Französische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung),
(F)
eines der Vertiefungsmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Französische Sprachwissenschaft 1 (Sprache und Gesellschaft),
b)
Französische Sprachwissenschaft 2 (Systematische Empirie, Sprachentwicklung, Sprachkontakt),
(G)
Sprachpraxis IV (Niveau supérieur) (Studienumfang 10 LP),
(H)
Fachdidaktik Französisch: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Französisch: Vertiefungsmodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass jeweils genau ein fachwissenschaftliches Aufbaumodul, ein fachwissenschaftliches Vertiefungsmodul sowie das fachdidaktische Aufbaumodul die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden. Für die mündliche Prüfung im Vertiefungsmodul muss ein anderer Bereich gewählt werden als für die mündliche Prüfung im Aufbaumodul. Des Weiteren ist das Modul (G) Sprachpraxis mit einer vierstündigen Klausur abzuschließen.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Frankreich (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Einführung in die Französische Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
Basismodul Einführung in die Französische Sprachwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(M)
Sprachpraxis I (Niveau de base) (Studienumfang 5 LP),
(N)
Sprachpraxis II (Niveau intermédiaire) (Studienumfang 10 LP),
(O)
Sprachpraxis III (Niveau avancé) (Studienumfang 5 LP),
(P)
eines der drei folgenden Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Frankreich 3 (Kulturkontakt/Kulturvergleich),
b)
Französische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere französische Literatur),
c)
Französische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte),
sofern das Fach Französisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(Q)
Fachdidaktik Französisch: Basismodul Fachdidaktik Romanistik (Studienumfang 5 LP)
Beim Studium von Französisch als zweiter romanischer Sprache wird das Modul (Q) ersetzt durch:
(R)
Fachdidaktik Französisch: Transfermodul Fachdidaktik Französisch (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 10 Geographie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Grundlagen der Physischen Geographie und Geoökologie (Studienumfang 10 LP),
(B)
Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialgeographie (Studienumfang 10 LP),
(C)
Geodatenanalyse (Studienumfang 5 LP),
(D)
Grundlagen der Raumplanung (Studienumfang 5 LP),
(E)
Globale Umweltsyndrome und Naturgefahren (Studienumfang 5 LP),
(F)
Regionale Geographie (Fachwissenschaft/Fachdidaktik) (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Geographie III: Bildung für nachhaltige Entwicklung (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Geographie IV: Exkursionen und Forschungsansätze (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) und (G) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Geographische Arbeitsmethoden für Lehrämter (Studienumfang 5 LP),
(J)
Einführung in die Geologie für Nachbarfächer (Studienumfang 5 LP),
(K)
Regionale Geographie (Studienumfang 10 LP),
(L)
Geologie, Ökonomie und Ökologie mineralischer Rohstofflagerstätten (Studienumfang 5 LP),
(M)
Grundlagen nachhaltige Raumentwicklung (Studienumfang 5 LP),
(N)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Statistische Verfahren,
b)
Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie,
c)
Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie,
sofern das Fach Geographie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Fachdidaktik Geographie I: Grundlagen der Fachdidaktik (Studienumfang 5 LP),
(P)
Fachdidaktik Geographie II: Geographieunterricht - Konzeption und Gestaltung (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 11 Geschichte
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevanten Module gebildet:
(A)
eines der Einführungsmodule (Studienumfang je 10 LP)
a)
BA Einführungsmodul Antike,
b)
BA Einführungsmodul Vormoderne,
c)
BA Einführungsmodul Moderne,
(B)
BA Modul Methoden und Hilfswissenschaften (Studienumfang 10 LP),
(C)
die folgenden Module (Studienumfang je 10 LP)
a)
MA Modul Vormoderne I: Quellenanalyse,
b)
MA Modul Moderne I: Quellenanalyse,
(D)
Basismodul Geschichtsdidaktik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Forschungsmodul Geschichtsdidaktik (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für Modul (B) die Modulnote durch eine kumulative Hausarbeit oder Klausur und für die Module (C) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
BA-Basismodul (Studienumfang 10 LP),
(G)
zwei weitere unter (A) genannte Module (Studienumfang je 10 LP),
(H)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP), sofern Geschichte als erstes Unterrichtsfach studiert wird
a)
MA Modul Geschichtskultur der Vormoderne,
b)
MA Modul Geschichtskultur der Moderne
(I)
Praxismodul Geschichtsdidaktik (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 12 Griechisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik (Studienumfang 10 LP),
(B)
Vertiefungsmodul Griechische Literatur: Hellenismus/Kaiserzeit (Studienumfang 10 LP),
(C)
Hauptmodul Griechische Sprache (Studienumfang 10 LP),
(D)
Hauptmodul Griechische Dichtung (Studienumfang 10 LP),
(E)
Fachdidaktik Griechisch II: Lektüreunterricht (Studienumfang 10 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (D) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
Basismodul Griechische Sprache (Studienumfang 5 LP),
(G)
Aufbaumodul Griechische Sprache (Studienumfang 10 LP),
(H)
Vertiefungsmodul Griechische Sprache (Studienumfang 5 LP),
(I)
Lektüre Attischer Prosa (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Griechisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(J)
Themenspezifisches Modul Griechisch (Studienumfang 10 LP),
(K)
Hauptmodul Griechische Prosa (Studienumfang 5 LP),
(L)
Fachdidaktik Griechisch I: Sprachunterricht (Studienumfang 5 LP).
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis des Latinums und des Graecums durch ein schulisches oder universitäres Zeugnis.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 13 Informatik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Objektorientierte Programmierung (Studienumfang 5 LP),
(B)
Einführung in die Rechnerarchitektur (Studienumfang 5 LP),
(C)
Datenstrukturen und effiziente Algorithmen I (Studienumfang 5 LP),
(D)
Datenbanken I (Studienumfang 10 LP),
(E)
Automaten und Berechenbarkeit (Studienumfang 10 LP),
(F)
Softwaretechnik (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Informatik: Grundlagen des Lehrens und Lernens (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Informatik: Informatikunterricht analysieren und weiterentwickeln (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (E), (F) und (H) die Modulnote durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(I)
Mathematische Grundlagen der Informatik und Konzepte der Modellierung (Studienumfang 15 LP),
(J)
Technische Informatik, Betriebssysteme und Rechnernetze (Studienumfang 5 LP),
(K)
Konzepte der Programmierung (Studienumfang 5 LP),
(L)
Informatik und Gesellschaft (Studienumfang 5 LP),
(M)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Algorithmen auf Sequenzen I,
b)
Datenstrukturen und effiziente Algorithmen II,
c)
Einführung in die Bildverarbeitung,
d)
Einführung in die Computergraphik,
e)
Einführung in die Künstliche Intelligenz,
f)
Einführung in Rechnernetze und verteilte Systeme,
g)
Grundlagen des World Wide Web,
h)
Komponenten- und serviceorientierte Software,
i)
Theorie der Datensicherheit,
(N)
ein weiteres unter (M) genanntes Modul (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Informatik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Fachdidaktik Informatik: Informatikunterricht entwickeln und gestalten (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 14 Italienisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Aufbaumodul Kulturwissenschaft Italien 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart) (Studienumfang 5 LP),
(B)
Vertiefungsmodul Kulturwissenschaft Italien 1 (Kulturgeschichte) (Studienumfang 5 LP),
(C)
Aufbaumodul Italienische Literaturwissenschaft 2 (Neuere italienische Literatur) (Studienumfang 5 LP),
(D)
Vertiefungsmodul Italienische Literaturwissenschaft 1 (Theorien, Methoden, Interpretation) (Studienumfang 5 LP),
(E)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Italienische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik),
b)
Italienische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung),
(F)
eines der Vertiefungsmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprache und Gesellschaft),
b)
Italienische Sprachwissenschaft 2 (Systematische Empirie, Sprachentwicklung, Sprachkontakt),
(G)
Sprachpraxis IV (Livello superiore) (Studienumfang 10 LP),
(H)
Fachdidaktik Italienisch: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Italienisch: Vertiefungsmodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für jeweils genau ein fachwissenschaftliches Aufbaumodul, ein fachwissenschaftliches Vertiefungsmodul sowie das fachdidaktische Aufbaumodul die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden. Für die mündliche Prüfung im Vertiefungsmodul muss ein anderer Bereich gewählt werden als für die mündliche Prüfung im Aufbaumodul. Des Weiteren ist das Modul (G) Sprachpraxis mit einer vierstündigen Klausur abzuschließen.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Italien (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Einführung in die Italienische Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
Basismodul Einführung in die Italienische Sprachwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(M)
Sprachpraxis I (Livello base) (Studienumfang 5 LP),
(N)
Sprachpraxis II (Livello intermedio) (Studienumfang 10 LP),
(O)
Sprachpraxis III (Livello avanzato) (Studienumfang 5 LP),
(P)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Italien 3 (Kulturkontakt/-vergleich),
b)
Italienische Literaturwissenschaft 1 (Ältere und mittlere italienische Literatur),
c)
Italienische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte),
sofern das Fach Italienisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(Q)
Fachdidaktik Romanistik: Basismodul Fachdidaktik Romanistik (Studienumfang 5 LP).
Beim Studium von Italienisch als zweiter romanischer Sprache wird Modul (Q) ersetzt durch:
(R)
Fachdidaktik Italienisch: Transfermodul Fachdidaktik Italienisch (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 15 Katholische Religion
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Exegese des Alten Testaments (Studienumfang 5 LP),
(B)
Exegese des Neuen Testaments (Studienumfang 5 LP),
(C)
Religionspädagogik I: Einführung in die Religionspädagogik (Studienumfang 5 LP),
(D)
Religionspädagogik II: Didaktik des Katholischen Religionsunterrichts (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fundamentaltheologie II: Religion und Religiosität (Studienumfang 5 LP),
(F)
Dogmatik I: Der Gott Jesu Christi (Studienumfang 5 LP),
(G)
Theologische Ethik I: Bedingungen und Horizonte menschlichen Handelns (Studienumfang 5 LP),
(H)
Kirchengeschichte: Methoden und Schwerpunkte der Kirchengeschichte (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Katholische Religion I: Didaktische Ansätze und Prinzipien für den Religionsunterricht (Studienumfang 5 LP),
(J)
Fachdidaktik Katholische Religion III: Religiöse Bildung am Standort Schule (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (F) und (J) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(K)
Fachspezifische Schlüsselqualifikation: Religion und Theologie in der modernen Gesellschaft (Studienumfang 5 LP),
sofern Katholische Religion als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(L)
Bibelwissenschaften (Studienumfang 5 LP),
(M)
Religionspädagogik III: Einführung in das religionspädagogische Forschen und Reflektieren (Studienumfang 5 LP),
(N)
Praktisch-theologische Handlungsfelder (Studienumfang 5 LP),
(O)
Fundamentaltheologie I: Glaube und Wissen (Studienumfang 5 LP),
(P)
Dogmatik II: Die Geschichte Gottes mit den Menschen (Studienumfang 5 LP),
(Q)
Dogmatik III: Die Kirche - Zeichen und Werkzeug des Heils (Studienumfang 5 LP),
(R)
Theologische Ethik II: Konkretionen der Individual- und Sozialethik (Studienumfang 5 LP),
(S)
Fachdidaktik Katholische Religion II: Planung, Strukturierung und Reflexion von Religionsunterricht (Studienumfang 5 LP).
Weitere Zulassungsvoraussetzung sind Kenntnisse der lateinischen Sprache im Umfang des Latinums und Kenntnisse der griechischen Sprache, nachgewiesen durch das Latinum und Graecum oder die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen im Umfang von je acht Semesterwochenstunden einschließlich einer mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Klausur.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 16 Kunst
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote für die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Module wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Kunstwissenschaften: Kunstgeschichte 1 (Studienumfang 5 LP),
(B)
Kunstwissenschaften: Kunstgeschichte 2 (Studienumfang 5 LP),
(C)
Kunstwissenschaften: Wahlpflichtmodul (Studienumfang 10 LP),
(D)
Fachdidaktik Kunst: Fachdidaktik 1 (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Kunst: Fachdidaktik 3 (Studienumfang 5 LP),
(F)
Künstlerische Praxis: Atelier 2 (Studienumfang 20 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
(G)
Künstlerische Praxis: Atelier 3 (Studienumfang 25 LP).
Die fachpraktische Modulnote entspricht der Note für das Modul (G).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Künstlerische Praxis: Atelier 1 (Studienumfang 15 LP),
(I)
Bildnerische Grundlagen: Zeichnung und Grafik (Studienumfang 5 LP),
(J)
Bildnerische Grundlagen: Malerei (Studienumfang 5 LP),
(K)
Bildnerische Grundlagen: Plastik (Studienumfang 5 LP),
(L)
Bildnerische Grundlagen: Fotografie und zeitbezogene Medien (Studienumfang 5 LP),
(M)
Fachdidaktik Kunst: Fachdidaktik 2 (Studienumfang 10 LP),
(N)
Exkursionen (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Kunst als erstes Fach studiert wird.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen (Kunstgeschichte) und fachdidaktischen Modulen. Es werden mindestens zwei Themenkomplexe zur Wahl gestellt, von denen einer zu bearbeiten ist. Jeder Komplex beinhaltet sowohl übergreifende fachwissenschaftliche als auch fachdidaktische Fragestellungen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 17 Latein
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Basismodul Lateinische Literatur der Antike (Studienumfang 10 LP),
(B)
Vertiefungsmodul Lateinische Sprache (Studienumfang 5 LP),
(C)
eines der Module (Studienumfang je 10 LP)
a)
Vertiefungsmodul Lateinische Literatur der Antike,
b)
Basismodul Mittel-/Neulateinische Literatur,
sofern das Fach Latein nicht mit dem Fach Griechisch kombiniert ist oder eines der Module (Studienumfang je 10 LP)
c)
Vertiefungsmodul Lateinische Literatur der Antike,
d)
Vertiefungsmodul Mittel-/Neulateinische Literatur,
sofern das Fach Latein mit dem Fach Griechisch kombiniert ist oder das Graecum oder eine entsprechende ausländische Qualifikation bereits vor Studienbeginn erworben wurde,
(D)
Mastermodul Lateinische Dichtung der Antike (Studienumfang 5 LP),
(E)
Mastermodul Lateinische Sprache (Studienumfang 5 LP),
(F)
Mastermodul Lateinische Prosa der Antike (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Latein IL Lektüreunterricht (Studienumfang 10 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (D) und (G) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Basismodul Lateinische Sprache (Studienumfang 15 LP),
(I)
Griechischer Spracherwerb (Studienumfang 5 LP),
(J)
Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten (Studienumfang 10 LP),
(K)
Vertiefungsmodul Griechische Sprache (Studienumfang 5 LP),
(L)
Exkursionsmodul: Kultur, Religion und Geschichte des griechisch-römischen Altertums (Studienumfang 5 LP),
sofern Latein als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(M)
Fachdidaktik Latein I: Sprachunterricht (Studienumfang 5 LP).
Wenn das Fach Latein in Verbindung mit dem Unterrichtsfach Griechisch studiert wird oder das Graecum oder eine entsprechende ausländische Qualifikation bereits vor Studienbeginn erworben wurde, sind an Stelle der Module (I), (J) und (K) folgende Module nachzuweisen:
(N)
Geschichte der Antike im Überblick (Studienumfang 5 LP),
(O)
Basismodul Mittel-/Neulateinische Literatur (Studienumfang 10 LP),
(P)
Einführung in die lateinische Schriftkunde (Studienumfang 5 LP).
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis des Latinums und des Graecums oder einer entsprechenden ausländischen Qualifikation durch ein schulisches oder universitäres Zeugnis.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 18 Mathematik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Algebra (Studienumfang 7 LP),
(B)
Analysis II (Studienumfang 5 LP),
(C)
Grundlagen der Numerischen Mathematik (Studienumfang 5 LP),
(D)
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (Studienumfang 6 LP),
(E)
eines der Module (Studienumfang je 7 LP)
a)
Differentialgeometrie,
b)
Geometrie,
(F)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Geschichte der Mathematik,
b)
Grundlagen der Mathematik,
(G)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Funktionentheorie,
b)
Gewöhnliche Differentialgleichungen,
c)
Theorie und Numerik gewöhnlicher Differentialgleichungen,
(H)
Fachdidaktik Mathematik I: Grundlagen des Lehrens und Lernens im Mathematikunterricht (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Mathematik III: Mathematikunterricht analysieren und weiterentwickeln (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (B), (D) und (I) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Analysis I (Studienumfang 10 LP),
(K)
Fachseminar (Studienumfang 5 LP),
(L)
Lineare Algebra (Studienumfang 15 LP),
(M)
eines der folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Proseminar,
b)
Elemente der Geometrie,
(N)
eines der folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Dynamische Systeme und stochastische Optimierung (Vertiefung),
b)
Funktionentheorie (Vertiefung),
c)
Galoistheorie,
d)
Gewöhnliche Differentialgleichungen (Vertiefung)
e)
Mathematische Biologie,
f)
Theorie und Numerik gewöhnlicher Differentialgleichungen (Vertiefung),
g)
Vertiefungsmodul Algebra,
h)
Vertiefungsmodul Analysis,
i)
Vertiefungsmodul Geometrie,
j)
Vertiefungsmodul Numerik,
k)
Vertiefungsmodul Optimierung,
l)
Vertiefungsmodul Stochastik,
m)
Vertiefungsmodul Wissenschaftliches Rechnen,
n)
Vertiefungsmodul Mathematischer Kenntnisse in einem speziellen Gebiet des Faches,
sofern das Fach Mathematik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Fachdidaktik Mathematik II: Mathematikunterricht entwickeln und gestalten (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 19 Musik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote für die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und musikpädagogischen Module wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Musikalische Strukturen der Musikgeschichte II (Studienumfang 10 LP),
(B)
Popularmusik (Studienumfang 10 LP),
(C)
Vertiefungsmodul Musiktheorie (Studienumfang 5 LP),
(D)
Musikvermittlung (Studienumfang 5 LP),
(E)
Vertiefungsmodul I Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(F)
Vertiefungsmodul II Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Musik II: Inhalte und Methoden des Musikunterrichts im Kontext musikdidaktischer Konzeptionen (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Musik III: Gestaltung und Reflexion des Musikunterrichts (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (E), (F) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
Die Note für die fachpraktischen Module wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(I)
Musikalische Praxis II (Studienumfang 10 LP),
(J)
Musikalische Praxis III (Studienumfang 10 LP),
(K)
Musikalische Praxis IV (Studienumfang 10 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(L)
Musikalische Praxis I (Studienumfang 10 LP),
(M)
Musiktheoretisches Propädeutikum (Studienumfang 5 LP),
(N)
Musikalische Strukturen der Musikgeschichte I (Studienumfang 10 LP),
(O)
Grundlagen der Musikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(P)
Musikpädagogische Forschung (Studienumfang 5 LP),
(Q)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Musikpädagogische Projektarbeit,
b)
Instrumental- oder Gesangspädagogik,
sofern Musik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(R)
Fachdidaktik Musik I: Grundlagen der Musikpädagogik und Musikdidaktik (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen, musikpädagogischen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 20 Philosophie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Aufbaumodul Methoden der Philosophie: Logik (Studienumfang 5 LP),
(B)
Aufbaumodul Theoretische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 10 LP),
(C)
Aufbaumodul Praktische Philosophie: Systematik (Studienumfang 10 LP),
(D)
Profilbildungsmodul Theoretische Philosophie: Systematik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Profilbildungsmodul Theoretische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 5 LP),
(F)
Profilbildungsmodul Praktische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Einführungsmodul (Studienumfang 5 LP),
(H)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (D), (E) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(K)
Einführungsmodul Theoretische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
(L)
Einführungsmodul Praktische Philosophie (Studienumfang 5 LP),
(M)
Einführungsmodul Methoden der Philosophie: Argumentation und Interpretation (Studienumfang 5 LP),
(N)
Aufbaumodul Praktische Philosophie: Geschichte (Studienumfang 10 LP),
(O)
Aufbaumodul Theoretische Philosophie: Systematik (Studienumfang 10 LP),
(P)
Profilbildungsmodul Methoden der Philosophie: Methoden der Theoretischen und Praktischen Philosophie (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Philosophie als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(Q)
Fachdidaktik Ethik/Philosophie: Theorie und Praxis des Ethikunterrichts/Philosophieunterrichts (Studienumfang 5 LP).
Weitere Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse des Lateinischen oder Altgriechischen. Der Studiennachweis der ausreichenden Kenntnisse des Lateinischen oder Altgriechischen besteht in der erfolgreichen Absolvierung von zwei Lehrveranstaltungen von insgesamt vier Semesterwochenstunden einschließlich einer mit mindestens „ausreichend“ bestandenen Klausur. Gleichwertige Kenntnisse werden anerkannt.
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 21 Physik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Experimentalphysik A (Studienumfang 20 LP),
(B)
Theoretische Physik (Studienumfang 15 LP),
(C)
eines der folgenden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Physikalische Methoden zur Strukturaufklärung - Mikroskopie und Streuexperimente,
b)
Physikalische und elektrische Messtechnik,
(D)
Fachdidaktik Physik A: Grundlagen des Lehrens und Lernens im Fachunterricht Physik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Fachdidaktik Physik C: Spezifische Aspekte des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (B) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
Experimentalphysik B (Studienumfang 15 LP),
(G)
Struktur der Materie (Studienumfang 10 LP),
(H)
Fortgeschrittenenpraktikum (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen für das Lehren von Physik an Gymnasien (Studienumfang 5 LP),
(J)
Physik im Kontext (Studienumfang 5 LP),
sofern das Fach Physik als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(K)
Fachdidaktik Physik B: Konzeptionen, Gestaltung und Reflexion von Fachunterricht (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 22 Russisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Kulturgeschichte - Russland (Studienumfang 5 LP),
(B)
Kultur und Gesellschaft der Gegenwart Russlands (Studienumfang 5 LP),
(C)
Literaturgeschichte vom Mittelalter bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(D)
Literaturgeschichte vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(E)
Besonderheiten des Laut- und Intonationssystems (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(F)
Strukturelle und kognitive Besonderheiten morphologischer Kategorien (Sprachdomäne Russisch) (Studienumfang 5 LP),
(G)
Sprachpraxis - Niveau III Russisch (Studienumfang 10 LP),
(H)
Fachdidaktik Russisch: Aufbaumodul (Russischunterricht - Konzeptionen und Gestaltung) (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Russisch: Vertiefungsmodul (Fachdidaktisches Bewerten) (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C), (F) und (H) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer sowie für das Modul (G) die Modulnote durch eine vierstündige Klausur ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Einführung in die Slawistik (Studienumfang 10 LP),
(K)
Sprachpraxis - Niveau I Russisch (Studienumfang 10 LP),
(L)
Sprachpraxis - Niveau II Russisch (Studienumfang 10 LP),
(M)
eines der beiden Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Syntax (Sprachdomäne Russisch),
b)
Lexikon, Wortbildung und Sprachvarietäten,
(N)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Sprachgeschichte und Sprachentwicklung,
b)
Kommunikationspraxis,
sofern das Fach Russisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(O)
Fachdidaktik Russisch: Basismodul (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 23 Sozialkunde
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Mastermodul Politische Theorie und Ideengeschichte (Studienumfang 10 LP),
(B)
Mastermodul Regierungslehre und Policyforschung (Studienumfang 10 LP),
(C)
Mastermodul Systemanalyse und vergleichende Politik (Studienumfang 10 LP),
(D)
Aufbaumodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik (Studienumfang 5 LP),
(E)
Ergänzungsmodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik (Studienumfang 5 LP),
(F)
Fachdidaktik Sozialkunde: Basismodul Didaktik der politischen Bildung - Theorie (Studienumfang 5 LP),
(G)
Fachdidaktik Sozialkunde: Aufbaumodul Didaktik der politischen Bildung - Theorie (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (A), (C), und (G) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Einführung in die Politikwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(I)
Basismodul Politische Theorie und Ideengeschichte (Studienumfang 5 LP),
(J)
Basismodul Regierungslehre und Policyforschung (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Systemanalyse und vergleichende Politik (Studienumfang 5 LP),
(L)
Basismodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik (Studienumfang 5 LP),
(M)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Angewandte Ökonomik,
b)
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,
c)
Wirtschaftspolitik,
(N)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Bevölkerung, Ungleichheit und Kultur,
b)
Wirtschaftssoziologie/Umweltsoziologie,
c)
Spezielle Soziologie,
(O)
eines der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Strafrecht I,
b)
Strafverfahren und Rechtsfolgen,
c)
Kriminologie,
d)
Öffentliches Recht II,
sofern das Fach Sozialkunde als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(P)
Fachdidaktik Sozialkunde: Basismodul Didaktik der politischen Bildung - Praxis (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 24 Spanisch
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Spanien/Lateinamerika 1 (Kulturgeschichte),
b)
Kulturwissenschaft Spanien/Lateinamerika 2 (Kultur und Gesellschaft der Gegenwart),
(B)
Vertiefungsmodul Kulturwissenschaft Spanien/Lateinamerika 1 (Kultur und kollektives Gedächtnis) (Studienumfang 5 LP),
(C)
Aufbaumodul Spanischsprachige Literaturwissenschaft 2 (Geschichte der neueren spanischsprachigen Literaturen) (Studienumfang 5 LP),
(D)
Vertiefungsmodul Spanischsprachige Literaturwissenschaft 1 (Theorien, Methoden, Interpretation) (Studienumfang 5 LP),
(E)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Spanische Sprachwissenschaft 2 (Sprachsystematik),
b)
Spanische Sprachwissenschaft 3 (Sprachverwendung),
(F)
eines der Vertiefungsmodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Spanische Sprachwissenschaft 1 (Sprache und Gesellschaft),
b)
Spanische Sprachwissenschaft 2 (Systematische Empirie, Sprachentwicklung, Sprachkontakt),
(G)
Sprachpraxis IV (Nivel superior) (Studienumfang 10 LP),
(H)
Fachdidaktik Spanisch: Aufbaumodul (Studienumfang 5 LP),
(I)
Fachdidaktik Spanisch: Vertiefungsmodul (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für jeweils genau ein fachwissenschaftliches Aufbaumodul, ein fachwissenschaftliches Vertiefungsmodul sowie das fachdidaktische Aufbaumodul die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden. Für die mündliche Prüfung im Vertiefungsmodul muss ein anderer Bereich gewählt werden als für die mündliche Prüfung im Aufbaumodul. Des Weiteren ist das Modul (G) mit einer vierstündigen Klausur abzuschließen.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(J)
Basismodul Einführung in die Kulturwissenschaft Spanien/Lateinamerika (Studienumfang 5 LP),
(K)
Basismodul Einführung in die Spanischsprachige Literaturwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(L)
Basismodul Einführung in die Spanische Sprachwissenschaft (Studienumfang 5 LP),
(M)
Sprachpraxis I (Nivel básico) (Studienumfang 5 LP),
(N)
Sprachpraxis II (Nivel intermedio) (Studienumfang 10 LP),
(O)
Sprachpraxis III (Nivel avanzado) (Studienumfang 5 LP),
(P)
eines der Aufbaumodule (Studienumfang je 5 LP)
a)
Kulturwissenschaft Spanien/Lateinamerika 3 (Kulturkontakt/Kulturvergleich),
b)
Spanischsprachige Literaturwissenschaft 1 (Geschichte der älteren spanischsprachigen Literatur),
c)
Spanische Sprachwissenschaft 1 (Sprachgeschichte),
sofern das Fach Spanisch als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(Q)
Fachdidaktik Spanisch: Basismodul Fachdidaktik Romanistik (Studienumfang 5 LP).
Beim Studium von Spanisch als zweiter romanischer Sprache wird Modul (Q) ersetzt durch:
(R)
Fachdidaktik Spanisch: Transfermodul Fachdidaktik Spanisch (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 25 Sport
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 35 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Angewandte Bewegungswissenschaft und Biomechanik (Studienumfang 5 LP),
(B)
Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Aspekte des Schulsports (Studienumfang 5 LP),
(C)
Grundlagen der Sportpädagogik und Sportgeschichte (Studienumfang 5 LP),
(D)
Angewandte sozialpsychologische Aspekte (Studienumfang 5 LP),
(E)
alle Module müssen belegt werden,
vier der fachpraktischen Module (Studienumfang 20 LP) gehen in die 1. Staatsprüfung ein
a)
Leichtathletik/Schwimmen (Studienumfang 5 LP),
b)
Gerätturnen/Gymnastik/Tanz (Studienumfang 5 LP),
c)
Kampfsport/Fitnesssport (Studienumfang 5 LP),
d)
Sport und Bewegung in der Natur (Studienumfang 5 LP),
e)
Spielen II (Studienumfang 5 LP),
(F)
Didaktik des Schulsports (Studienumfang 5 LP),
(G)
Bildungs- und Erziehungsprozesse im Schulsport (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für mindestens zwei Module von (A), (B) oder (D) und für (F) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer und die fachpraktischen Basismodule durch mit mündlichen oder schriftlichen Prüfungen verbundenen fachpraktischen Prüfungen ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 34 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(H)
Fachspezifische Schlüsselqualifikation: Sport und Sportwissenschaft (Studienumfang 5 LP), sofern das Fach Sport als erstes Unterrichtsfach studiert wird,
(I)
Bewegungswissenschaftliche und biomechanische Grundlagen (Studienumfang 5 LP),
(J)
Trainingswissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen (Studienumfang 5 LP),
(K)
Grundlagen der Sportpsychologie und Sportsoziologie (Studienumfang 5 LP),
(L)
Spielen I (Studienumfang 5 LP),
(M)
Schulpraktische Übungen (Studienumfang 5 LP),
(N)
Sport in der gymnasialen Oberstufe (Studienumfang 5 LP),
(O)
Diversität und Heterogenität im Schulsport (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 26 Astronomie (als Ergänzungsfach)
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 48 Abs. 3 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Einführung und Sphärische Astronomie (Studienumfang 5 LP),
(B)
Sterne, Galaxien und Kosmologie (Studienumfang 5 LP),
(C)
Fachdidaktik Astronomie: Theorie und Unterrichtsversuche (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(D)
Planetensystem, Himmelsmechanik und Raumfahrt (Studienumfang 5 LP),
(E)
Astronomiegeschichte, Optik und Beobachtungsgeräte (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Bezug nehmend auf § 12 kann der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Astronomie angeben. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 27 Psychologie (als Ergänzungsfach)
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 48 Abs. 3 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
zwei der Module (Studienumfang je 5 LP)
a)
Grundlagen der Allgemeinen Psychologie I,
b)
Grundlagen der Allgemeinen Psychologie II,
c)
Grundlagen der Entwicklungspsychologie,
d)
Grundlagen der Differentiellen Psychologie,
e)
Grundlagen der Sozialpsychologie,
wobei mindestens eines der Module der Buchstaben a oder b gewählt werden muss,
(B)
Fachdidaktik Psychologie: Experimentalpsychologisches Praktikum für die Schule (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(C)
ein weiteres Modul von (A) (Studienumfang 5 LP),
(D)
Einführung in empirisch-wissenschaftliches Arbeiten (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Bezug nehmend auf § 12 kann der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Psychologie angeben. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 28 Liturgische Musik (als Zweitfach zum Fach Musik)
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote für die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und musikpädagogischen Module wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 44 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Kantorale Praxis I: Grundlagen der kantoralen Praxis (Studienumfang 10 LP),
(B)
Kantorale Praxis III: Leiten und Anleiten im Sinne einer kantoralen Praxis (Studienumfang 15 LP),
(C)
Organistische Praxis I: Künstlerisches und improvisatorisches Spiel in den Fächern Klavier und Orgel (Studienumfang 15 LP),
(D)
Organistische Praxis V: liturgisches und improvisatorisches Spiel im Fach Orgel (Studienumfang 5 LP).
(E)
Theologie I: Bibelkunde/Kirchenkunde (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass für die Module (C) und (E) die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 43 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(F)
Kantorale Praxis II: Anwendung von Grundfertigkeiten in der kantoralen Praxis (Studienumfang 15 LP),
(G)
Musiktheorie I: Harmonielehre, Kontrapunkt und Gehörbildung (Studienumfang 5 LP),
(H)
Organistische Praxis III: Künstlerisches und improvisatorisches Spiel in den Fächern Orgel und Klavier (Studienumfang 20 LP).
2.2
Besondere Vorschriften
a)
Das Modul (B) in Abschnitt 1 (Pädagogik) kann ersetzt werden durch das Modul
(I)
Kirchenmusik II - Geschichte der evangelischen Kirchenmusik - (Studienumfang 5 LP).
b)
Das Modul (B) in Abschnitt 2 (Psychologie) kann ersetzt werden durch das Modul
(J)
Theologie III - Liturgik (Studienumfang 5 LP).
c)
Die in Abschnitt 19 (Musik) ausgewiesenen Module können wie folgt ersetzt werden:
aa)
die Module (I), (J) und (K) durch
(K)
Kantorale Praxis IV - Die kirchenmusikalische Aufführung als Zentrum der kantoralen Praxis - (Studienumfang 10 LP),
(L)
Organistische Praxis IV - künstlerisches und improvisatorisches Spiel in den Fächern Orgel und Klavier - (Studienumfang 20 LP),
bb)
die Module (L), (O) und (P) durch
(M)
Organistische Praxis II - künstlerisches und improvisatorisches Spiel in den Fächern Orgel und Klavier - (Studienumfang 20 LP),
cc)
das Modul (Q) durch
(N)
Kirchenmusik I - Gottesdienstliches Singen (Studienumfang 5 LP).
2.3
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus der Musiktheorie. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 4
(zu § 52 Abs. 4 Nr. 4)
Lehramt an Förderschulen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik |
Abschnitt 2 | Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie |
Abschnitt 3 | Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 53 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Inklusive Pädagogik im Spannungsfeld von Homogenisierung und Anerkennung von Heterogenität (Studienumfang 5 LP),
(B)
Sozialwissenschaftliche Perspektiven auf Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung behinderter Menschen (Studienumfang 5 LP),
(C)
Modul I: Analyse von Lehrerhandeln und Unterricht (Studienumfang 10 LP)
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 52 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgendes Studienmoduls nachzuweisen:
(D)
Einführung in die Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik (Studienumfang 10 LP),
(E)
Pädagogik Modul III: Schulgeschichte und Schulgestaltung (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung in Allgemeiner Rehabilitations- und Integrationspädagogik von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 2 Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 53 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Diagnosegeleitete Förderplanung (Studienumfang 10 LP),
(B)
Psychologie Modul II: Pädagogische Psychologie in Kompetenzbereichen (Studienumfang 10 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 52 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss des unter Nummer 1 aufgeführten Moduls ist der erfolgreiche Abschluss folgendes Studienmoduls nachzuweisen:
(C)
Psychologische Grundlagen der Entstehung und Bewältigung von Behinderung (Studienumfang 5 LP),
(D)
Psychologie Modul I: Grundlagen der Pädagogischen Psychologie (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung in Rehabilitationspädagogischer Psychologie von etwa 30 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Abschnitt 3 Rehabilitationspädagogische Fachrichtungen
1.
Modulfachnote in den Fachrichtungen
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 und § 53 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
Geistigbehindertenpädagogik
G (A)
Einführung in die Pädagogik und Soziale Arbeit bei Menschen mit geistiger Behinderung (Studienumfang 10 LP),
G (B)
Spezielle Arbeitsschwerpunkte in der Geistigbehindertenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
Körperbehindertenpädagogik
K (A)
Didaktik des Unterrichts mit körperbehinderten Kindern und Jugendlichen (Studienumfang 5 LP),
K (B)
Spezielle Arbeitsschwerpunkte und aktuelle Forschungsperspektiven der Körperbehindertenpädagogik (Studienumfang 10 LP).
Lernbehindertenpädagogik
L (A)
Unterstützende Pädagogik in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Handlungsfeldern (Studienumfang 10 LP),
L (B)
Theoretische Aspekte innerhalb pädagogischer und didaktischer Diskurse, bezogen auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen (Studienumfang 5 LP),
Sprachbehindertenpädagogik
S (A)
Kompetenzen im Bereich Sprechen (Studienumfang 5 LP),
S (B)
Kompetenzen im Bereich Sprache (Grammatik und Lexik/Semantik) (Studienumfang 10 LP).
Verhaltensgestörtenpädagogik
V (A)
Einführung in die Pädagogik bei Gefühls- und Verhaltensstörungen (Studienumfang 10 LP),
V (B)
Spezielle Fragestellungen der Verhaltensgestörtenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfungen in den Fachrichtungen
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 7 und 52 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
a)
fachrichtungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen
Geistigbehindertenpädagogik
G (C)
Didaktische Konzeptionen und Lernbereiche für den Unterricht bei Schülerinnen und Schülern mit geistiger Behinderung (Studienumfang 5 LP),
G (D)
Pädagogische Handlungsmöglichkeiten bei Schülerinnen und Schülern mit speziellem Unterstützungsbedarf (Studienumfang 5 LP),
G (E)
Reflexion von Schulpraxis - Schulpraktische Übungen Geistigbehindertenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
Körperbehindertenpädagogik
K (C)
Einführung in die Körperbehindertenpädagogik (Studienumfang 10 LP),
K (D)
Reflexion von Schulpraxis - Schulpraktische Übungen Körperbehindertenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
Lernbehindertenpädagogik
L (C)
Einführung in die Lernbehindertenpädagogik (Studienumfang 10 LP),
L (D)
Reflexion von Schulpraxis - Schulpraktische Übungen Lernbehindertenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
Sprachbehindertenpädagogik
S (C)
Interdisziplinäre Grundlagen der Sprachfähigkeit (Studienumfang 5 LP),
S (D)
Spezielle Arbeitsschwerpunkte in der Sprachbehindertenpädagogik (Studienumfang 5 LP),
S (E)
Reflexion von Schulpraxis - Schulpraktische Übungen Sprachbehindertenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
Verhaltensgestörtenpädagogik
V (C)
Pädagogische Handlungsfelder in der Verhaltensgestörtenpädagogik (Studienumfang 5 LP),
V (D)
Pädagogisch-therapeutische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Gefühls- und Verhaltensstörungen (Studienumfang 5 LP),
V (E)
Reflexion von Schulpraxis - Schulpraktische Übungen Verhaltensgestörtenpädagogik (Studienumfang 5 LP).
b)
fachrichtungsübergreifende Zulassungsvoraussetzungen
Je Fachrichtung sind zwei der vier folgenden Module auszuwählen, wobei kein Modul doppelt belegt werden darf:
(A)
Erkundungen in rehabilitationspädagogischen Praxisfeldern (Außerunterrichtliches pädagogisches Praktikum/Sozialpraktikum) (Studienumfang 5 LP),
(B)
Beratung und Kooperation in förderpädagogischen Handlungsfeldern (Studienumfang 5 LP),
(C)
Grundlagen der Didaktik in ausgewählten Lernbereichen (Studienumfang 5 LP),
(D)
Sprache und Kommunikation im rehabilitationspädagogischen Kontext (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht zu Themen aus den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modulen. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 5
(zu § 18 Abs. 2 Satz 2)
Integrationspädagogik
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 aus den Noten für folgende examensrelevante Module gebildet:
(A)
Inklusive Pädagogik im Spannungsfeld von Homogenisierung und Anerkennung von Heterogenität (Studienumfang 5 LP),
(B)
Kooperation und Beratung in integrationspädagogischen Handlungsfeldern (Studienumfang 5 LP),
(C)
Diagnostik und Förderplanung in integrationspädagogischen Kontexten (Studienumfang 5 LP).
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in §§ 7 und 52 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgendes Studienmoduls nachzuweisen:
(D)
Einführung in die Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik (Studienumfang 10 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Integrationspädagogik angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 6
(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
Deutsch als Zweitsprache
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 aus den Noten für folgende examensrelevanten Module gebildet:
(A)
Einführung in das Fach Deutsch als Zweitsprache und die Fremdsprachendidaktik (Studienumfang 5 LP),
(B)
Kompetenzentwicklung und -vermittlung im Deutsch als Zweitsprache-Unterricht (Studienumfang 10 LP),
(C)
Interkulturelle Kompetenz (Studienumfang 5 LP).
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.
2.
Staatliche Abschlussprüfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 17 genannten Zulassungs-voraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(D)
Linguistische Grundlagen für Deutsch als Zweitsprache (Studienumfang 5 LP)
sowie eines der beiden folgenden Module:
(E)
Medien im Fremdsprachenunterricht (Studienumfang 5 LP) oder
(F)
Deutsch als Zweitsprache in Schule und Beruf (Studienumfang 5 LP).
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Deutsch als Zweitsprache angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 7
(zu § 17a Abs. 2 Satz 2)
Medienbildung
1.
Modulfachnote
Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 aus den Noten für folgende examensrelevanten Module gebildet:
(A)
Informationsdidaktik: Lehr-Lern-Einsatz (Studienumfang 5 LP),
(B)
Basiskenntnisse Informatik (Studienumfang 5 LP),
(C)
Projektarbeit: Medienpraxis (Studienumfang 10 LP)
Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass die Note im Modul (C) durch mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer ermittelt wurde.
2.
Staatliche Abschlusspr
üfung
2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Neben den in den §§ 16 und 17a genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:
(D)
eines der beiden folgenden Module
a)
Medienrecht (Studienumfang 5 LP)
b)
Sozialisation und Erwerb (Studienumfang 5 LP)
(F)
Analyse und Bewertung (Studienumfang 5 LP)
(G)
Wirkung und Nutzung (Studienumfang 5 LP)
2.2
Durchführung der Abschlussprüfung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Medienbildung angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.
Anlage 8
(zu § 22 Abs. 1)
Zeugnisse und Bescheinigungen über Lehramtsprüfungen
1.
Es werden Zeugnisse über folgende Prüfungen ausgestellt:
a)
Erste Staatsprüfungen,
b)
Erweiterungsprüfungen,
c)
Ergänzungsprüfungen,
d)
Teilprüfungen zur Ersten Staatsprüfung.
2.
Die Zeugnisse gemäß Nummer 1 enthalten Angaben über:
a)
das jeweilige Lehramt,
b)
die persönlichen Daten des Prüflings,
c)
die Rechtsgrundlagen,
d)
das Gesamtergebnis der Prüfung,
e)
die Zensuren in den Fächern,
f)
die Zensur des wissenschaftlichen Hausarbeit (Nummer 1 Buchst. a, gegebenenfalls Buchst. d)
g)
gegebenenfalls weitere erbrachte Ausbildungsleistungen oder bereits erworbene Abschlüsse.
3.
Eine vom Landesprüfungsamt auszustellende Bescheinigung über das Nichtbestehen einer in Nummer 1 genannten Prüfung enthält Angaben über:
a)
das jeweilige Lehramt,
b)
die persönlichen Daten des Prüflings,
c)
die Zensuren in den Fächern, deren Prüfung erfolgreich bestanden wurde,
d)
gegebenenfalls das Ergebnis der wissenschaftlichen Hausarbeit,
e)
den Grund des Nichtbestehens.
4.
Zeugnisse und Bescheinigungen werden gesiegelt und von der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Landesprüfungsamtes unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten erbrachten Studienoder Prüfungsleistung einzusetzen. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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