PflSchulAnerkVO
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Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO) Vom 3. November 2021

Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO) Vom 3. November 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulenanerkennungsverordnung - PflSchulAnerkVO) vom 3. November 202112.11.2021
Eingangsformel12.11.2021
§ 1 - Geltungsbereich12.11.2021
§ 2 - Staatliche Anerkennung12.11.2021
§ 3 - Antrag auf staatliche Anerkennung12.11.2021
§ 4 - Schulleitung12.11.2021
§ 5 - Inhalt und Organisation der Ausbildung12.11.2021
§ 6 - Räumliche und sächliche Ausstattung12.11.2021
§ 7 - Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung12.11.2021
§ 8 - Datenverarbeitung12.11.2021
§ 9 - Kosten12.11.2021
§ 10 - Inkrafttreten12.11.2021
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 942) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für diejenigen, die eine Pflegeschule errichten und betreiben wollen und für diejenigen, die eine Pflegeschule gemäß § 65 des Pflegeberufegesetzes betreiben.

§ 2 Staatliche Anerkennung

(1) Die Genehmigung des Antrags auf staatliche Anerkennung der Pflegeschule ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Ausbildungsziel gemäß § 5 des Pflegeberufegesetzes erfüllt wird. Das Ausbildungsziel ist insbesondere sichergestellt, wenn
1.
die personellen Mindestanforderungen gemäß der Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung
2.
die inhaltlichen und organisatorischen Mindestanforderungen und
3.
die räumlichen und sächlichen Mindestanforderungen
nach den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes, des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz und weiterer landesrechtlicher Vorschriften erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten sind. Die Anzahl der Lehrkräfte bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über Pflegeschulen. Die personellen Mindestanforderungen nach Nummer 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn für das erste Schuljahr der Antragstellung eine Überschreitung der festgelegten Zahl der Auszubildenden für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vorliegt und diese nicht mehr als 15 v. H. der Ausbildungsplätze betreffen. Die Überschreitung ist dem Landesschulamt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Genehmigung wird die staatliche Anerkennung erteilt, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Für Schulen mit Bestandsschutz gemäß § 65 Abs. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 13 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz bedarf es keines gesonderten Antragsverfahrens.
(3) Wird festgestellt, dass im Rahmen des Bestandsschutzes die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen, gilt § 8 mit der Maßgabe, dass der weitere Betrieb untersagt werden kann.
(4) Sofern eine Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen vorliegt, ist ein ergänzender Antrag beim Landesschulamt unverzüglich einzureichen.

§ 3 Antrag auf staatliche Anerkennung

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung als Pflegeschule ist durch den Träger der Pflegeschule beim Landesschulamt schriftlich zu stellen. Der Träger der Pflegeschule kann durch eine schriftliche Vollmacht die Befugnis zur Antragstellung auf die künftige Schulleitung der Pflegeschule übertragen. Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des Antragsformulars des Landesschulamtes einschließlich der einzureichenden Unterlagen. Sofern die Antragsunterlagen nicht vollständig eingereicht worden sind, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung der Unterlagen zu gewähren.
(2) Der vollständige Antrag ist spätestens acht Monate vor dem geplanten Beginn des Schulbetriebes einzureichen.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1.
Angaben zum Träger der Pflegeschule,
2.
Angaben zur Pflegeschule:
a)
Schulgröße und
b)
Ausbildungsbeginn,
3.
Angaben zur personellen Ausstattung:
a)
Schulleiterin oder Schulleiter,
b)
Stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder hauptamtlich tätige Lehrkraft, die im Falle der Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leitung der Schule übernimmt,
c)
Hauptberufliche Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht und
d)
Nebenberufliche Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht,
4.
Angaben zum Inhalt und zur Organisation der Ausbildung und
5.
Angaben zur räumlichen und sächlichen Ausstattung.
(4) Der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. Das Landesschulamt setzt innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Erfüllung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung in Kenntnis. Bei noch fehlenden Unterlagen kann das Landesschulamt eine Frist zur Nachreichung setzen. Sind alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 2 erfüllt, erteilt das Landesschulamt durch Bescheid die staatliche Anerkennung.

§ 4 Schulleitung

(1) Als Schulleiterin und Schulleiter kann eingestellt werden, wer die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Pflegeberufegesetzes und die Anforderungen des § 3 der Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung für die Einstellung der Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht erfüllt. Zusätzlich sollten Unterrichts- oder Leitungserfahrungen von mindestens zwei Jahren in den Bereichen Gesundheit, Pflege oder Soziales nachgewiesen werden. Diese dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und müssen 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen.
(2) Schulleiterin oder Schulleiter kann auch werden, wer ein Masterstudium in Pflegemanagement abgeschlossen hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Für den Fall der Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder eine qualifizierte, hauptamtlich tätige Lehrkraft zu benennen, welche die Leitungsaufgaben wahrnimmt.
(4) Die Übergangsregelungen des § 65 Abs. 4 Nrn. 1, 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes finden Anwendung.

§ 5 Inhalt und Organisation der Ausbildung

Die Pflegeschule muss Inhalt und Organisation der Ausbildung nach den §§ 6 und 10 des Pflegeberufegesetzes sowie das Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann unabhängig von § 59 Abs. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes sicherstellen. Nachgewiesen wird dies insbesondere dadurch, dass
1.
das schulinterne Curriculum als Umsetzung des Landeslehrplans für den gesamten Ausbildungszeitraum,
2.
die Kooperationsverträge mit den Trägern der praktischen Ausbildung,
3.
eine Übersicht über die Lehrkräfte zur Praxisbegleitung und
4.
Muster für Ausbildungsnachweise
vorliegen.

§ 6 Räumliche und sächliche Ausstattung

(1) Für die räumliche und sächliche Ausstattung der Pflegeschulen finden die Anforderungen der §§ 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Pflegeschulen Anwendung.
(2) Hinsichtlich der räumlichen Ausstattung sind für einen sgemäßen Schulbetrieb die erforderlichen Unterrichtsräume, Funktionsräume sowie Sanitärräume in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden an der Pflegeschule nachzuweisen. Hinsichtlich der sächlichen Ausstattung sind die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel für den theoretischen und praktischen Unterricht vorzuhalten.

§ 7 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

Für Rücknahme, Widerruf und Erlöschen gelten § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz und die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Datenverarbeitung

Das Landesschulamt darf die notwendigen Daten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz erheben, verarbeiten und speichern, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 9 Kosten

Für Handlungen nach dieser Verordnung sind Verwaltungskosten zu erheben. Es finden das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 3. November 2021.
Die Ministerin für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt
Feußner
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