Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) Vom 28. Juni 2019
Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) Vom 28. Juni 2019
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. November 2021 (GVBl. LSA S. 536) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter (Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt - AnwSoZVO LSA) vom 28. Juni 2019 | 06.07.2019 |
Eingangsformel | 06.07.2019 |
§ 1 - Zuschlagsberechtigte Vorbereitungsdienste | 26.11.2021 |
§ 2 - Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und Anwärter | 26.11.2021 |
§ 3 - Übergangsregelung | 26.11.2021 |
§ 4 - Inkrafttreten | 06.07.2019 |
Aufgrund des § 51a Abs. 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412), wird verordnet:
§ 1 Zuschlagsberechtigte Vorbereitungsdienste
Für die Vorbereitungsdienste folgender Laufbahnen besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern:
1.
Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes
a)
der Fachrichtung Architektur der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
b)
der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Straßenwesen der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
c)
der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
d)
der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
e)
der Fachrichtung Bauingenieurwesen Schwerpunkt Wasserwirtschaft der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
f)
der Fachrichtung Städtebau der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
g)
der Fachrichtung Städtebauwesen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
h)
der Fachrichtung Landespflege der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt,
2.
Laufbahn des landwirtschaftlichen Dienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
3.
Laufbahn des Forstdienstes der Laufbahngruppe 2 im ersten und zweiten Einstiegsamt,
4.
Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1.
Anwärterinnen und Anwärter für die in Satz 1 genannten Vorbereitungsdienste erhalten Sonderzuschläge.
§ 2 Höhe der Sonderzuschläge für Anwärterinnen und Anwärter
Die Sonderzuschläge werden für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn nach
1.
§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 1, Buchst. f bis h sowie Nrn. 2, 3 und 4 in Höhe von 30 v. H.,
2.
§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 50 v. H.,
3.
§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2 und Buchst. b, c und e in Höhe von 70 v. H.
des zustehenden Anwärtergrundbetrages gewährt.
§ 3 Übergangsregelung
(1) Für die Vorbereitungsdienste in den Laufbahnen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e erhalten nur die Anwärterinnen und Anwärter Sonderzuschläge, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
(2) Für die Vorbereitungsdienste in den Laufbahnen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f bis h erhalten nur die Anwärterinnen und Anwärter Sonderzuschläge, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlagsverordnung Sachsen-Anhalt erfolgt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 28. Juni 2019.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Richter |
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