KiFöG§23Abs1V ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel Vom 12. August 2019

Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel Vom 12. August 2019
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GVBl. LSA S. 542)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel vom 12. August 201901.08.2019
Eingangsformel01.08.2019
§ 1 - Geltungsbereich31.07.2020
§ 2 - Zuständigkeit01.08.2019
§ 3 - Fördergegenstand und Festsetzung der Mittel26.11.2021
§ 4 - Verteilung der Mittel01.08.2019
§ 5 - Verwendungsnachweis26.11.2021
§ 6 - Inkrafttreten01.08.2019
Aufgrund des § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 420), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Festsetzung und Verteilung der Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Kinderförderungsgesetzes sowie das Verfahren zur Bewilligung, Auszahlung und Verwendung der Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 und 1a des Kinderförderungsgesetzes durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Verteilung der Zuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Landesjugendamt im Landesverwaltungsamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zuständig für die Weitergabe der Mittel an die Einrichtungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.

§ 3 Fördergegenstand und Festsetzung der Mittel

(1) Tageseinrichtungen für Kinder, die nicht die Schule besuchen, sollen zur Herstellung von Chancengerechtigkeit und zum Ausgleich individueller Benachteiligungen von Kindern durch besondere Förderung beitragen und so vor allem eine positive Bildungsbiografie aller Kinder befördern. Gefördert wird die personelle Unterstützung in ausgewählten Tageseinrichtungen im Umfang von mindestens 0,5 Vollzeitäquivalenten pro Einrichtung.
(1a) Die zusätzlichen pädagogischen Fachkräfte nach § 23 Abs. 1a des Kinderförderungsgesetzes können auch eingesetzt werden, um bei Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen eine Verlängerung der Öffnungszeiten zu ermöglichen, wenn die Verlängerung der Öffnungszeiten aus sozialen oder anderweitigen besonderen Gründen erforderlich ist.
(2) Das Land gewährt allen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt Zuweisungen in einer jährlichen Gesamtsumme von:
1.
2 307 200 Euro im Jahr 2019,
2.
7 838 943 Euro im Jahr 2020,
3.
8 061 362,22 Euro im Jahr 2021 und
4.
8 128 322,34 Euro im Jahr 2022.
Die Zuweisungen werden als pauschaler Festbetrag gewährt. Der Gesamtbetrag der Zuweisungen ab dem Jahr 2022 wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres festgesetzt. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die auf sie jeweils entfallenden Beträge mitgeteilt.
(3) Die Zuweisungen nach Absatz 2 werden nach der Zahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder bis zum Eintritt in die Schule, wie sie sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 1. März des der Zuweisung vorausgehenden Jahres ergibt, aufgeteilt.
(4) Die anteiligen Zuweisungen nach Absatz 2 werden jeweils zur Hälfte zum 1. Januar und 1. August eines jeden Haushaltsjahres an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleistet. Für das Haushaltsjahr 2019 wird abweichend von Satz 1 die Zuweisung in einem Betrag in voller Höhe geleistet. Ein Mittelabruf des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist nicht erforderlich.
(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilen die Zuweisungen in eigener Verantwortung unter Beachtung der Kriterien nach § 4 Abs. 1 und der Indikatoren nach § 4 Abs. 2. Sie regeln in eigener Zuständigkeit die Weiterleitung der Zuweisungen, die sie anteilig nach Absatz 2 erhalten und die Auszahlung der zusätzlichen Mittel, die sie nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Kinderförderungsgesetzes leisten. Die anteilig nach Absatz 2 erhaltenen Zuweisungen sind unverzüglich an die geeigneten Tageseinrichtungen weiterzuleiten.
(6) Geeignet sind Tageseinrichtungen für Kinder, die nicht die Schule besuchen, die mit besonderen sozialen Herausforderungen konfrontiert sind. Die relevanten pädagogischen, sozioökonomischen oder sonstigen Indikatoren, aus denen sich besondere soziale Herausforderungen ableiten lassen, ergeben sich regelmäßig aus der Jugendhilfeplanung der Gebietskörperschaft gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Ersatzweise kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stattdessen auch ein eigenständiges Konzept erstellen, dass den Anforderungen an die Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss.
(7) Das Verfahren der Interessenbekundung, zu den Anforderungen an das eingesetzte Fachpersonal sowie zur Verwendung und zur Abrechnung der Zuweisungen regeln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit.

§ 4 Verteilung der Mittel

(1) Der Verteilungsschlüssel für die Zuweisungenausreichung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat insbesondere zu berücksichtigen, dass die Empfängereinrichtungen und deren Träger in ihren Maßnahmen mindestens eines der nachfolgenden Kriterien als Schwerpunkt umsetzen:
1.
die Stärkung der Resilienz der Kinder,
2.
die allgemeine Gesundheitsförderung,
3.
die Stärkung der sprachlichen Bildung,
4.
die Stärkung der inklusiven Bildung,
5.
der Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen,
6.
die Stärkung der Kinderbeteiligung,
7.
die Stärkung der Einrichtung in der Zusammenarbeit mit den Eltern,
8.
die Stärkung der Team- und Netzwerkarbeit und
9.
die Stärkung der Fachlichkeit der Einrichtung im Umgang mit Heterogenität.
(2) Als Indikatoren für die Bestimmung der Einrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen sind in Betracht zu ziehen:
1.
Anzahl der betreuten Kinder mit Migrationshintergrund,
2.
Anteil der Kinder, die sich im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befinden,
3.
Anteil der Eltern mit Kostenbeitragsübernahme,
4.
Anteil an Familien in besonderen Lebenslagen,
5.
Anteil der Kinder mit Entwicklungsverzögerungen (Sprachentwicklung, Motorik),
6.
Anteil der Kinder mit sozial-emotionalen Auffälligkeiten,
7.
Anteil der Kinder mit Leistungen der Hilfen zur Erziehung,
8.
Anteil der Kinder mit gesundheits- oder religionsbedingten Ernährungsbesonderheiten.
Soweit nicht mehrere der in Satz 1 genannten Indikatoren zutreffen, ist zu prüfen, ob der erfüllte Indikator im konkreten Fall so hoch zu bewerten ist, dass der Einrichtung vor anderen, die gleichzeitig mehrere Indikatoren nicht nur unerheblich erfüllen, der Vorzug zu geben ist.
(3) Die Ergebnisse aller Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in den Akten für den Nachweis der Verwendung zu dokumentieren.

§ 5 Verwendungsnachweis

(1) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch den nach § 2 Abs. 2 zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt über den vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt. Die Prüfberichte sind der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde kann Berichte und weitere Unterlagen anfordern, insbesondere die Prüfvermerke nach § 4 Abs. 1 und 2.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln in ihren Bescheiden, dass die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde das Recht hat, geeignete Nachweise der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch vom Träger der Kindertageseinrichtung zu verlangen. Hierzu zählen der zahlenmäßige Nachweis, der Sachbericht und die Vermerke nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie die Jugendhilfepläne oder gesonderten Konzepten nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3. Der Landesrechnungshof hat nach § 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt das Recht der Prüfung auch bei den Trägern und Einrichtungen, die Mittel empfangen haben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
Magdeburg, den 12. August 2019.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
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