Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 15. Dezember 2021
Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 15. Dezember 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 15. Dezember 2021 | 22.12.2021 |
Artikel 1 | 22.12.2021 |
Artikel 2 | 22.12.2021 |
Artikel 1
(1) Dem Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zu dem vom 30. Dezember 1970 bis 21. Mai 1971 unterzeichneten Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Beitritt nach Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 des Abkommens wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GVBl. LSA S. 58) ist der Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zum Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 am 1. Januar 2022 wirksam geworden.]
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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