KiFöGGemZuwV ST 2022
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2022 Vom 5. Januar 2022

Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2022 Vom 5. Januar 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2022 vom 5. Januar 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen01.01.2022
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2022
Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 12. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes.

§ 2 Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen

(1) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für das Jahr 2022 für jedes betreute Kind für
1. Kinder unter drei Jahren 495,11 Euro,
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule 224,99 Euro,
3. Schulkinder 83,59 Euro.
(2) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes betreute Kind für das Jahr 2022 für
1. Kinder unter drei Jahren 138,42 Euro,
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule 81,86 Euro,
3. Schulkinder 37,62 Euro.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht