Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2022 Vom 5. Januar 2022
Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2022 Vom 5. Januar 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2022 vom 5. Januar 2022 | 01.01.2022 |
Eingangsformel | 01.01.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2022 |
§ 2 - Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen | 01.01.2022 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2022 |
Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 12. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes.
§ 2 Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen
(1) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für das Jahr 2022 für jedes betreute Kind für
1. Kinder unter drei Jahren | 495,11 Euro, |
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule | 224,99 Euro, |
3. Schulkinder | 83,59 Euro. |
(2) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes betreute Kind für das Jahr 2022 für
1. Kinder unter drei Jahren | 138,42 Euro, |
2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule | 81,86 Euro, |
3. Schulkinder | 37,62 Euro. |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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