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Verordnung zur Sicherstellung der haus- und amtsärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Land- und Amtsarztverordnung - LAAVO) Vom 14. Februar 2020

Verordnung zur Sicherstellung der haus- und amtsärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Land- und Amtsarztverordnung - LAAVO) Vom 14. Februar 2020
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und mehrfach geändert, §§ 1a und 8a eingefügt, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 21. Februar 2022 (GVBl. LSA S. 25)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Sicherstellung der haus- und amtsärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Land- und Amtsarztverordnung - LAAVO) vom 14. Februar 202022.02.2020
Eingangsformel22.02.2020
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich22.02.2020
§ 1 - Anwendungsbereich26.02.2022
Abschnitt 2 - Bewerbungs- und Auswahlverfahren22.02.2020
§ 1a - Höhe der Quoten26.02.2022
§ 2 - Bewerbungsverfahren26.02.2022
§ 3 - Studierfähigkeitstest26.02.2022
§ 4 - Auswahlverfahren26.02.2022
§ 5 - Auswahlentscheidung26.02.2022
§ 6 - Zuteilung der Studienplätze26.02.2022
§ 7 - Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren22.02.2020
Abschnitt 3 - Vertragliche Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber22.02.2020
§ 8 - Vertragliche Verpflichtung26.02.2022
§ 8a - Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs im Öffentlichen Gesundheitswesen26.02.2022
§ 9 - Vertragsstrafe26.02.2022
Abschnitt 4 - Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt22.02.2020
§ 10 - Mitwirkung und Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt26.02.2022
§ 11 - Beendigung der Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt22.02.2020
§ 12 - Aufsicht22.02.2020
§ 13 - Kostenerstattung26.02.2022
§ 14 - Überprüfung des Versorgungsbedarfs26.02.2022
Abschnitt 5 - Inkrafttreten22.02.2020
§ 15 - Inkrafttreten22.02.2020
Anlage - Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten, die über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben26.02.2022
Aufgrund des § 8 des Landarztgesetzes Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 914) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 4, 5 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Einzelheiten des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt zwischen dem Land und den Bewerberinnen und Bewerbern für den Studiengang Humanmedizin im Rahmen der Landarztquote und der Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Amtsarztquote),
2.
die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach § 5 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt und die Einzelheiten zur Gewichtung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 und 3 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt,
3.
die Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Stelle nach § 6 Abs. 1 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt und die Kostenerstattung nach § 6 Abs. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt,
4.
die Rückzahlungsmodalitäten der Vertragsstrafe nach § 4 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt,
5.
den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung im Auswahlverfahren,
6.
die Höhe der Landarztquote und die Höhe der Amtsarztquote nach § 1a Abs. 1 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt sowie
7.
die Einzelheiten zur Bestimmung der Gebiete des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt.

Abschnitt 2 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

§ 1a Höhe der Quoten

(1) Für das Wintersemester 2021/2022 und das Wintersemester 2022/2023 beträgt die Landarztquote 5 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Für das Wintersemester 2022/2023 beträgt die Amtsarztquote 2,8 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Ab dem Wintersemester 2023/2024 beträgt die Landarztquote 6,3 v. H. und die Amtsarztquote 1,5 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2 Bewerbungsverfahren

(1) Das Bewerbungsverfahren wird von der zuständigen Stelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt getrennt für die Landarztquote und die Amtsarztquote durchgeführt. Studienbeginn für den Studiengang Humanmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist nach den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität im Wintersemester.
(2) Die Bewerbung muss jeweils bis zum 31. März für das darauffolgende Wintersemester bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt im Bewerbungsportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung gemäß § 4 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 957) in der jeweils geltenden Fassung registrieren.
(4) Die Bewerbung kann gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zurückgenommen werden.
(5) Die zuständige Stelle bestimmt die Art und Form der Unterlagen, die der Bewerbung beizufügen sind. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann eine amtliche deutsche Übersetzung verlangt werden. Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung kann die zuständige Stelle bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.
(6) Die Bewerbung muss der zuständigen Stelle spätestens an dem in Absatz 2 genannten Tag als elektronisch ausgefülltes Formular sowie als ausgedruckte und unterschriebene Version mit den jeweiligen Nachweisen zugegangen sein.
(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
(8) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Kosten, die der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens entstehen, einschließlich möglicher Kosten für die Teilnahme am Studierfähigkeitstest, werden nicht erstattet.

§ 3 Studierfähigkeitstest

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Unterlagen vollständig, form- und fristgerecht eingegangen sind, sind verpflichtet, an dem von der zuständigen Stelle erworbenen standardisierten und strukturierten Studierfähigkeitstest gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt teilzunehmen. Es findet jährlich ein Termin für die Absolvierung des Studierfähigkeitstests statt. Der Test wird im Rahmen der Auswahlverfahren in jährlich anzupassenden Versionen verwendet.
(1a) Der Test enthält Anforderungen, die die Motivation und persönliche Eignung sowohl zur hausärztlichen als auch zur ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst prüfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt). Die Auswertung der jeweiligen Testergebnisse erfolgt getrennt nach den Anforderungen an die Landarztquote oder die Amtsarztquote.
(2) Für das Auswahlverfahren nach § 4 ist das Testergebnis des jeweils laufenden Jahres maßgeblich.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Das für Hochschulzulassung zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle spätestens bis zum 15. Juni für das bevorstehende Wintersemester die festgesetzten Zulassungszahlen im Studiengang Humanmedizin an den einzelnen Studienorten mit. Die zuständige Stelle ermittelt die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze. Kommastellen werden abgeschnitten, es wird nicht gerundet.
(1a) Die Auswahlverfahren werden getrennt nach den Anforderungen an die Landarztquote oder die Amtsarztquote durchgeführt.
(2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich in absteigender Reihenfolge nach dem erzielten Gesamtpunktwert (Absatz 9) hinsichtlich der Erfüllung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt (Listenplatz), getrennt nach der Landarztquote und der Amtsarztquote. Zur Ermittlung des Listenplatzes werden Punktwerte für die Auswahlkriterien nach den Absätzen 3 bis 6 gebildet.
(3) Die Abiturdurchschnittsnote wird bis auf eine Nachkommastelle nach Anlage 2 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt gebildet. Der der Abiturdurchschnittsnote zuzuordnende Punktwert wird wie folgt berechnet:
(4 - Abiturdurchschnittsnote) / 3*100.
Der Punktwert wird bei Vorliegen von Nachkommastellen auf eine Dezimalstelle gerundet. Der maximal zu erzielende Punktwert hinsichtlich der Abiturdurchschnittsnote beträgt 100,0 und entspricht der Abiturdurchschnittsnote 1,0. Der minimal zu erzielende Punktwert beträgt 0 und entspricht der Abiturdurchschnittsnote 4,0.
(4) Der im Rahmen des fachspezifischen Studierfähigkeitstests gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt zu erzielende Punktwert wird getrennt für die Landarztquote und die Amtsarztquote ausgewiesen und liegt jeweils im Bereich zwischen 0 und 100, wobei der Punktwert 100 dem bestmöglichen und der Punktwert 0 dem schlechtmöglichen Testergebnis entspricht.
(5) Der für die Art und Dauer einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt zu erzielende Punktwert wird getrennt für die Landarztquote und die Amtsarztquote ausgewiesen und liegt jeweils zwischen 0 und 100. Dieser wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit 100,0 multipliziert wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate der in der
Anlage
genannten anerkennungsfähigen Berufe. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt, wobei der Punktwert auf eine Dezimalstelle gerundet wird.
(6) Der für die Art und Dauer einer praktischen Tätigkeit in einer ärztlich geleiteten Einrichtung von mindestens sechs Monaten Dauer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt zu erzielende Punktwert liegt zwischen 0 und 100. Dieser wird ermittelt, indem die Zahl der nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit 100 multipliziert wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate. Praktische Tätigkeiten von weniger als sechs Kalendermonaten Dauer werden mit dem Punktwert 0 bewertet. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt, wobei der Punktwert auf eine Dezimalstelle gerundet wird. Die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin wird angenommen, wenn die praktische Tätigkeit in einer der folgenden ärztlich geleiteten Einrichtungen absolviert wurde:
1.
Arztpraxis (Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft), § 95 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte,
2.
zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum, § 95 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
zugelassenes Krankenhaus, § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(7) Sofern von einer Bewerberin oder einem Bewerber relevante Zeiträume sowohl nach Absatz 5 als auch nach Absatz 6 nachgewiesen werden, erfolgt die Berechnung des Punktwertes durch Addition der jeweils nachgewiesenen Zeiten unter Anwendung der Vorgaben der Absätze 5 und 6. Es werden maximal 48 Monate berücksichtigt.
(8) Die erreichten Punktwerte nach den Absätzen 3 bis 6 werden wie folgt gewichtet:
1.
die Abiturdurchschnittsnote mit 10 v. H.,
2.
das Ergebnis des Studierfähigkeitstests für die Landarztquote und Amtsarztquote in Punkten mit 50 v. H. und
3.
die Art und Dauer der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt mit 40 v. H.
Bei der Berechnung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
(9) Aus den drei gewichteten Punktwerten wird ein Gesamtpunktwert mit einer Nachkommastelle ermittelt, aus dem sich der Listenplatz für die jeweilige Quote ergibt. Die erste Dezimalstelle wird gerundet. Der maximal zu erreichende Gesamtpunktwert beträgt 100,0.
(10) Nehmen im Auswahlverfahren nach den zugrundeliegenden Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber die letzten zu berücksichtigenden Listenplätze ein als in Sachsen-Anhalt nach der Landarztquote oder der Amtsarztquote zum Studium für das jeweilige Semester zugelassen werden können, entscheidet die zuständige Stelle durch das Los. Das Losverfahren wird von der zuständigen Stelle mittels eines elektronischen Zufallsgenerators durchgeführt und dokumentiert.

§ 5 Auswahlentscheidung

Die Auswahlentscheidung richtet sich nach dem erreichten Gesamtpunktwert für die Landarztquote oder die Amtsarztquote und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze. Die zuständige Stelle trifft die Auswahlentscheidung im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt.

§ 6 Zuteilung der Studienplätze

(1) Die Zuordnung zu einem Studienort der nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach dem erreichten Listenplatz für die Landarztquote oder die Amtsarztquote aufgrund der Ergebnisse gemäß § 4 Abs. 9 und der von den Bewerberinnen und Bewerbern angegebenen Ortspräferenzen.
(2) Sind alle angegebenen Ortspräferenzen an einem Studienort im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anzahl von Studienplätzen umgesetzt, erfolgt die Zuordnung aller weiteren Bewerberinnen und Bewerber an den jeweils anderen Studienort.
(3) Die zuständige Stelle übersendet der Stiftung für Hochschulzulassung zu dem in § 11 Abs. 2 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt festgesetzten Zeitpunkt eine Liste mit den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern und den ihnen zugeteilten Studienorten. Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den Bewerberinnen und Bewerbern auf dieser Grundlage die Zulassungsbescheide.
(4) Die zuständige Stelle erlässt die ablehnenden Bescheide für die Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Studienplatz erhalten.
(5) Klagen werden von der zuständigen Stelle geführt.

§ 7 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren

(1) Die Entscheidung über einen möglichen Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote trifft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewerberinnen und Bewerber können im Rahmen der Bewerbung einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote stellen. Der Antrag muss spätestens zum Ende der Bewerbungsfrist in elektronischer und schriftlicher Form eingegangen sein.
(2) Im Rahmen der Antragstellung muss nachgewiesen werden, wie sich die geltend gemachten Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Es sind beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse und ein Gutachten der Schule einzureichen. Sofern sich das Gutachten der Schule auf fachärztliche Gutachten oder Ähnliches bezieht, sind die in Bezug genommenen Unterlagen ebenfalls in beglaubigter Kopie beizufügen. Ein Schulgutachten ist ausschließlich in den Fällen verzichtbar, in denen die Schule schriftlich bescheinigt, dass ein entsprechendes Gutachten nicht erstellt werden kann, zum Beispiel aufgrund einer zu kurzen Verweildauer in der Schule, in der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Die entsprechende Bescheinigung der Schule ist in beglaubigter Kopie einzureichen. In den Fällen, in denen die Schule bescheinigt, dass ein Schulgutachten nicht erstellt werden kann, ist ein Gutachten einzureichen, das von einer sachverständigen Person ausgestellt wurde, die sowohl über den Abschluss einer pädagogischen als auch psychologischen Ausbildung verfügt.
(3) Bei der Entscheidung über vorliegende Anträge wendet die zuständige Stelle die von der Stiftung für Hochschulzulassung entwickelten und veröffentlichten Grundsätze in Bezug auf den Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Abiturnote entsprechend an.

Abschnitt 3 Vertragliche Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber

§ 8 Vertragliche Verpflichtung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der im Ergebnis des Auswahlverfahrens gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung benannt werden soll, verpflichtet sich zur Einhaltung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Bedingungen für die ärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt oder als Ärztin oder Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt.
(2) Darüber hinaus verpflichtet sie oder er sich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt,
1.
das Studium der Humanmedizin grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren,
2.
die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin zu absolvierende Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten aufzunehmen und zu absolvieren,
3.
die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt nach Abschluss der Weiterbildung aufzunehmende hausärztliche oder ärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst innerhalb von sechs Monaten für die Dauer von zehn Jahren in den in § 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Gebieten aufzunehmen,
4.
die hausärztliche oder ärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Nummer 3 in Vollzeit zu erbringen; die zuständige Stelle kann aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen auf Antrag eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen,
5.
die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme und den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn des jeweiligen Semesters zu informieren,
6.
die zuständige Stelle über die Aufnahme und den Verlauf der Weiterbildung gemäß Nummer 2 sowie der hausärztlichen oder ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Nummer 3 zu informieren.
(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Form und Fristen der jeweils einzureichenden Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 5 und 6 zu führen sind.
(4) Bei Verletzung der in Absatz 2 Nrn. 5 und 6 genannten Verpflichtungen entscheidet die zuständige Stelle über die auszusprechenden Sanktionen unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände im Einzelfall unter Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit.
(5) Sofern mehrere Regionen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt bestimmt werden, kann die Bewerberin oder der Bewerber in Abstimmung mit der zuständigen Stelle und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt die Region auswählen, in der sie oder er die vertragsärztliche Tätigkeit aufnimmt. Sind mehrere Regionen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt bestimmt worden, kann die Bewerberin oder der Bewerber in Abstimmung mit der zuständigen Stelle und den in § 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Organisationen die Region auswählen, in der sie oder er die Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst aufnimmt.
(6) Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Absatz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung für Hochschulzulassung zum Studium zugelassen wird.

§ 8a Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs im Öffentlichen Gesundheitswesen

Der nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt festzustellende besondere öffentliche Bedarf liegt vor, wenn Sachgründe dafür vorliegen, dass in einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten die Facharztrichtung Öffentliches Gesundheitswesen in den kommenden fünf Jahren nach der Approbation voraussichtlich nicht ausreichend besetzt werden kann. In die Feststellung sollen die Ergebnisse der zuständigen Fachaufsicht über die Prüfung der Aufgabenerfüllung in den unteren Gesundheitsbehörden im übertragenen Wirkungskreis nach dem Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2021 (GVBl. LSA S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung einfließen.

§ 9 Vertragsstrafe

(1) Die Vertragsstrafe nach § 4 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt ist an die zuständige Stelle zu zahlen.
(2) Die zuständige Stelle prüft und entscheidet über den Antrag auf Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt.
(3) Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn das Studium aufgrund des endgültigen Nichtbestehens eines Abschnittes der ärztlichen Prüfung nicht erfolgreich beendet werden konnte. Die Feststellung hierüber trifft die zuständige Stelle.

Abschnitt 4 Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

§ 10 Mitwirkung und Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt wirkt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt an der Umsetzung der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt mit. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt erfüllt im Auftrag der zuständigen Stelle folgende Aufgaben:
1.
Durchführung einer umfänglichen Aufklärung und Beratung der Bewerberinnen und Bewerber über die Bedeutung der Verpflichtung und die Vertragsstrafe nach § 4 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt, insbesondere über die Gefahr der Fälligkeit von mehrfachen Vertragsstrafen bei parallelen Verpflichtungen in mehreren Ländern,
2.
Vorbereitung der Unterzeichnung der Verpflichtungsverträge zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Bewerberinnen und Bewerbern nach Durchführung des Auswahlverfahrens,
3.
Überprüfung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt und jährliche Information an die zuständige Stelle,
4.
Entgegennahme und Dokumentation der Informationen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 und Bestimmung der Unterlagen nach § 8 Abs. 3,
5.
Vorbereitung der Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt,
6.
Vorbereitung der Feststellung, dass das Studium nicht erfolgreich beendet werden konnte (§ 9 Abs. 3),
7.
Vorbereitung der Entscheidung über Konsequenzen bei Verletzung der Informationspflichten über Aufnahme und Verlauf des Studiums, Aufnahme und Verlauf der Weiterbildung sowie Aufnahme der hausärztlichen oder ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst (§ 8 Abs. 4),
8.
Vorbereitung der Entscheidung über die Absolvierung der hausärztlichen oder ärztlichen Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Teilzeit in Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4).
(2) In Vorbereitung auf die Herstellung des Benehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt bereitet die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt nachfolgende Aufgaben im Auftrag der zuständigen Stelle vor:
1.
Information der Interessenten über die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Bewerbung im Rahmen der Landarztquote und der Amtsarztquote auf ihrer Internetseite,
2.
Bestimmung der Bewerbungsunterlagen (§ 2 Abs. 5),
3.
Entgegennahme der schriftlich und elektronisch einzureichenden Bewerbungen auf einen Studienplatz an den medizinischen Fakultäten in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Landarztquote oder der Amtsarztquote (§ 2 Abs. 2 und 6),
4.
Versand von Eingangsbestätigungen,
5.
Prüfung der Bewerbungen auf Vollständigkeit und Einhaltung der formellen Voraussetzungen,
6.
Einladung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Durchführung des standardisierten und strukturierten Studierfähigkeitstests; dabei wird die rechtzeitige Durchführung und Auswertung gewährleistet, um die von der Stiftung für Hochschulzulassung vorgegebenen Fristen einzuhalten,
7.
Durchführung des Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen (§ 7),
8.
Anschaffung eines strukturierten und standardisierten Studierfähigkeitstests nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt, der im Rahmen des Auswahlverfahrens eingesetzt wird,
9.
Abstimmung mit dem Testanbieter hinsichtlich der Auswertung des Tests,
10.
Abstimmung mit der Stiftung für Hochschulzulassung,
11.
Berechnung der Gesamtpunktzahl je Bewerberin oder Bewerber (§ 4 Abs. 9),
12.
Entgegennahme der Rücknahme der Bewerbung (§ 2 Abs. 4),
13.
Erstellung des Entwurfes einer Liste auf der Grundlage der erreichten Gesamtpunktzahlen der Bewerberinnen und Bewerber und der entsprechenden Studienorte und rechtzeitige Übermittlung an die zuständige Stelle,
14.
Mitteilung an die zuständige Stelle, welche Bewerberinnen und Bewerber formelle Voraussetzungen nicht erfüllt haben und damit vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden.
(3) Auf der Grundlage des Entwurfes der Liste trifft die zuständige Stelle die Auswahlentscheidung und stellt das Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt her.

§ 11 Beendigung der Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres erklären, dass sie die in § 10 Abs. 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr durchführen wird.

§ 12 Aufsicht

Dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium obliegt die Fachaufsicht über die der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt übertragenen Aufgaben. Es ist berechtigt, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Aufgaben schriftliche Weisungen zu erteilen.

§ 13 Kostenerstattung

(1) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium erstattet nach § 6 Abs. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt die Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Abs. 1 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt entstehen.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt hat jeweils zum 30. November eine Kalkulation vorzulegen, welche Personal- und Sachkosten entstehen werden. Die Kalkulation hat folgende Angaben zu umfassen:
1.
eine Stellenbeschreibung und die Eingruppierung je Stelle,
2.
die durchschnittliche Wochenstundenarbeitszeit je Stelle,
3.
die Sachkosten eines Arbeitsplatzes je Stelle,
4.
die Gemeinkosten je Stelle,
5.
die Kosten für die Anschaffung und Nutzung eines Studierfähigkeitstests,
6.
die Kosten für die Nutzung eines elektronischen Bewerbungsmanagementtools,
7.
die Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im Internet,
8.
sonstige Kosten.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt erhält jeweils zum 1. März und 10. Juli eines Jahres halbjährliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage der anerkannten Kosten.
(4) Erkennt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, dass die anfallenden Kosten der Leistungserbringung die kalkulierten Beträge voraussichtlich übersteigen, zeigt sie dies dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium unverzüglich an. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt legt die Gründe für den Kostenaufwuchs dar und legt eine aktualisierte Kalkulation vor, die dem Ministerium zur Prüfung zur Verfügung gestellt wird, welches die Angemessenheit der Nachkalkulation prüft und notwendige Änderungen mit ihr abstimmt.
(5) Die jährliche Schlussrechnung ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt vorzulegen. Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium prüft die Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung. Werden danach die ursprünglich kalkulierten Kosten unterschritten oder aufgrund einer Änderung nach Absatz 4 überschritten, hat eine Erstattung oder Nachzahlung innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung der Schlussrechnung zu erfolgen.

§ 14 Überprüfung des Versorgungsbedarfs

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt übermittelt jährlich zum 30. September dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium eine Übersicht hinsichtlich des zukünftigen hausärztlichen Versorgungsbedarfs zur Vorbereitung der Evaluation nach § 9 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit von Hausärztinnen und Hausärzten. Grundlage der Übersicht sind die Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

Abschnitt 5 Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 14. Februar 2020.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne

Anlage

(zu § 4 Abs. 5 Satz 3)
Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten, die über die Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben
Altenpflegerin/Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent
Arzthelferin/Arzthelfer
Biologielaborantin/Biologielaborant
Chemielaborantin/Chemielaborant
Diätassistentin/Diätassistent
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme/Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester/Krankenpfleger
Logopädin/Logopäde
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
Medizinisch-technische Assistentin/Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin/Medizinisch-technischer Assistent
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin/Medizinlaborant
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Operationstechnische Angestellte/Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin/Orthoptist
Pflegefachfrau/Pflegefachmann
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Radiologisch-technische Assistentin/Radiologisch-technischer Assistent
Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin/Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
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