Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich infolge des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (Mehrbelastungsausgleichsverordnung) Vom 13. Mai 2022
Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich infolge des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (Mehrbelastungsausgleichsverordnung) Vom 13. Mai 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich infolge des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (Mehrbelastungsausgleichsverordnung) vom 13. Mai 2022 | 25.05.2022 |
Eingangsformel | 25.05.2022 |
§ 1 - Zuständige Behörde, Verfahren | 25.05.2022 |
§ 2 - Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs | 25.05.2022 |
§ 3 - Inkrafttreten | 25.05.2022 |
Aufgrund des § 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712, 713) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde, Verfahren
(1) Zuständig für den Mehrbelastungsausgleich nach § 1 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Die Gemeinden müssen keinen gesonderten Antrag auf Mehrbelastungsausgleich beim Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt stellen.
(2) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt setzt den Mehrbelastungsausgleich einmalig im Jahr 2022 dem Grunde und der Höhe nach fest.
§ 2 Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs
(1) Die Auszahlung des nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt.
(2) Der Mehrbelastungsausgleich wird im Jahr 2022 zum 31. Juli an die Gemeinden ausgezahlt. Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs jeweils zum 31. März.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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