Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juli 2015
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juli 2015
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 137) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juli 2015 | 01.08.2015 |
Eingangsformel | 01.08.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 25.06.2022 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.08.2015 |
Kapitel 1 - Geltungsbereich | 01.08.2015 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2019 |
Kapitel 2 - Schulformübergreifende Regelungen für die Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 2 - Aufnahmekapazität | 01.08.2015 |
§ 3 - Schulversäumnisse | 01.08.2019 |
§ 4 - Beendigung des Schulverhältnisses | 01.08.2019 |
§ 5 - Inhalt der Ausbildung | 01.08.2019 |
§ 6 - Leistungsbewertung | 01.08.2015 |
§ 7 - Anrechnung von Vorleistungen | 01.08.2015 |
§ 8 - Abschlüsse | 01.08.2015 |
§ 9 - Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen außerhalb der Fachoberschule | 01.08.2015 |
§ 10 - Zeugnisse | 01.08.2015 |
Teil 2 - Besondere Vorschriften für die Schulform Berufsschule | 01.08.2015 |
§ 11 - Aufgaben | 01.08.2017 |
§ 12 - Dauer der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 13 - Anmeldung | 01.08.2015 |
§ 14 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 15 - Unterrichtsorganisation | 01.08.2019 |
§ 16 - Freistellung vom Unterricht | 01.08.2019 |
§ 17 - Bewertung des berufsbezogenen Lernbereichs | 01.08.2015 |
§ 18 - Abschlüsse | 01.08.2017 |
Teil 3 - Besondere Vorschriften für die vollzeitschulische Ausbildung in den Schulformen Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufliches Gymnasium, Fachschule | 01.08.2019 |
Kapitel 1 - Allgemeines | 01.08.2015 |
Abschnitt 1 - Aufnahme | 01.08.2015 |
§ 19 - Anmeldung | 01.08.2021 |
§ 20 - Auswahlverfahren | 01.08.2019 |
§ 21 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2021 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 22 - Theoretische Ausbildung | 01.08.2019 |
§ 23 - Praktische Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 24 - Versetzung oder Verbleib im Bildungsgang | 01.08.2017 |
§ 25 - Wiederholung des Schuljahrganges | 01.08.2017 |
Abschnitt 3 - Abschlussprüfung | 01.08.2015 |
§ 26 - Prüfungsausschuss | 01.08.2017 |
§ 27 - Teilnahme an der Abschlussprüfung | 01.08.2017 |
§ 28 - Versäumnisse und Nachholungen | 01.08.2020 |
§ 29 - Vornoten | 01.08.2017 |
§ 30 - Täuschungsversuch | 01.08.2017 |
§ 31 - Störungen | 01.08.2015 |
§ 32 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2017 |
§ 33 - Mündliche Prüfung | 01.08.2015 |
§ 34 - Fachpraktische oder praktische Prüfung | 01.08.2015 |
§ 35 - Nachteilsausgleich | 01.08.2019 |
§ 36 - Prüfungsergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung | 01.08.2021 |
§ 37 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 01.08.2021 |
§ 38 - Prüfungsniederschrift | 01.08.2015 |
§ 39 - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2021 |
§ 40 - Prüfung für Fernunterrichtsteilnehmerinnen und Fernunterrichtsteilnehmer | 01.08.2015 |
§ 41 - Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen in Trägerschaft des Bundes | 01.08.2015 |
Kapitel 2 - Berufsfachschule | 01.08.2015 |
Abschnitt 1 - Ein- und zweijährige Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss | 01.08.2019 |
§ 42 - Aufgaben | 01.08.2015 |
§ 43 - Fachrichtungen | 01.08.2021 |
§ 44 - Dauer der Ausbildung | 01.08.2021 |
§ 45 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2019 |
§ 46 - Versetzung | 01.08.2015 |
§ 47 - Wiederholung | 01.08.2021 |
§ 48 - Ausgleichsregelungen | 01.08.2021 |
§ 49 - Praktische Ausbildung | 01.08.2021 |
§ 50 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2021 |
§ 51 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2021 |
Abschnitt 2 - Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss | 01.08.2015 |
Unterabschnitt 1 - Einjährige Berufsfachschule | 01.08.2015 |
§ 52 - Aufgaben | 01.08.2015 |
§ 53 - Fachrichtung | 01.08.2021 |
§ 54 - Dauer der Ausbildung | 01.08.2021 |
§ 55 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2021 |
§ 56 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2021 |
§ 57 - Fachpraktische Prüfung | 01.08.2021 |
§ 58 - Abschluss und Berechtigung | 01.08.2021 |
§ 58a - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2021 |
Unterabschnitt 2 - Zwei- und mehrjährige Berufsfachschule | 01.08.2015 |
§ 59 - Aufgaben | 01.08.2015 |
§ 60 - Fachrichtungen | 01.08.2015 |
§ 61 - Dauer und Gliederung der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 62 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2017 |
§ 63 - Versetzung | 01.08.2015 |
§ 64 - Ausgleichsregelungen | 01.08.2015 |
§ 65 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2017 |
§ 66 - Fachpraktische Prüfung | 01.08.2020 |
§ 67 - Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 01.08.2015 |
§ 68 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2015 |
Abschnitt 3 - Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe | 01.08.2019 |
§ 69 - Aufgaben | 01.08.2015 |
§ 70 - Fachrichtungen | 01.08.2019 |
§ 71 - Dauer der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 72 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2019 |
§ 73 - Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 74 - Teilnahmebescheinigungen und Ausgleichsregelungen | 01.08.2017 |
§ 75 - Versetzung | 01.08.2019 |
§ 76 - Staatliche Prüfung | 01.08.2015 |
§ 77 - Prüfungsausschuss, Prüfungsverfahren, Prüfungstermine | 01.08.2015 |
§ 78 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife | 01.08.2015 |
§ 79 - Abschlüsse | 01.08.2015 |
Kapitel 3 - Fachoberschule | 01.08.2015 |
§ 80 - Aufgaben | 01.08.2015 |
§ 81 - Fachrichtungen und Schwerpunkte | 01.08.2020 |
§ 82 - Dauer und Gliederung der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 83 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 84 - Versetzung | 01.08.2015 |
§ 85 - Ausgleichsregelungen | 01.08.2017 |
§ 86 - Vornoten | 01.08.2015 |
§ 87 - Prüfungsfächer | 01.08.2020 |
§ 88 - Abschluss | 01.08.2015 |
Kapitel 4 - Berufliches Gymnasium | 01.08.2019 |
§ 89 - Geltungsbereich der Oberstufenverordnung | 01.08.2019 |
§ 90 - Fachrichtungen | 01.08.2015 |
§ 91 - Aufnahmevoraussetzungen | 18.06.2021 |
§ 92 - Unterricht in der Einführungsphase | 01.08.2019 |
§ 93 - Versetzung in die Qualifikationsphase | 17.12.2016 |
§ 94 - Fremdsprachenbelegung | 01.08.2019 |
§ 95 - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase | 01.08.2020 |
§ 96 - Belegungsverpflichtungen | 01.08.2019 |
§ 97 - Prüfungsfächer | 01.08.2019 |
§ 98 - Block I | 01.08.2019 |
§ 99 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 01.08.2020 |
§ 100 - (aufgehoben) | 01.08.2020 |
Kapitel 5 - Fachschule | 01.08.2015 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.08.2015 |
§ 101 - Aufgaben | 01.08.2015 |
§ 102 - Gliederung der Fachschule | 01.08.2015 |
§ 103 - Organisation der Ausbildung | 01.08.2019 |
§ 104 - Anrechnung von Vorleistungen | 01.08.2015 |
§ 105 - Versetzung | 01.08.2015 |
§ 106 - Ausgleichsregelungen | 01.08.2015 |
§ 107 - Erwerb der Fachhochschulreife | 01.08.2015 |
§ 108 - Anerkennung von Befähigungsnachweisen | 01.08.2015 |
Abschnitt 2 - Regelungen zu den Fachbereichen | 01.08.2015 |
Unterabschnitt 1 - Fachbereich Agrarwirtschaft | 01.08.2015 |
§ 109 - Fachrichtung und Umfang der Ausbildung | 01.08.2019 |
§ 110 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 111 - Gelenktes Praktikum | 01.08.2021 |
§ 112 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2019 |
§ 113 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2015 |
Unterabschnitt 2 - Fachbereich Technik | 01.08.2015 |
§ 114 - Fachrichtungen, Schwerpunkte und Umfang der Ausbildung | 01.08.2021 |
§ 115 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 116 - Gelenktes Praktikum | 01.08.2021 |
§ 117 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2021 |
§ 118 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2021 |
Unterabschnitt 3 - Fachbereich Wirtschaft | 01.08.2015 |
§ 119 - Fachrichtungen und Umfang der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 120 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 121 - Gelenktes Praktikum | 01.08.2021 |
§ 122 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2015 |
§ 123 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2021 |
Unterabschnitt 4 - Fachbereich Sozialwesen | 01.08.2015 |
§ 124 - Fachrichtungen | 01.08.2015 |
Titel 1 - Fachrichtung Sozialpädagogik | 01.08.2015 |
§ 125 - Umfang und Organisation der Ausbildung | 01.08.2019 |
§ 126 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2020 |
§ 127 - Praktische Ausbildung | 01.08.2020 |
§ 128 - Theoretische Prüfung | 01.08.2020 |
§ 129 - Praktische Prüfung | 01.08.2015 |
§ 130 - Feststellen der Endnote für die praktische Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 131 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2021 |
§ 132 - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2019 |
Titel 2 - Fachrichtung Heilerziehungspflege | 01.08.2015 |
§ 133 - Umfang der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 134 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 135 - Praktische Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 136 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2015 |
§ 137 - Praktische Prüfung | 01.08.2015 |
§ 138 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2021 |
§ 139 - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2015 |
Titel 3 - Fachrichtung Heilpädagogik | 01.08.2015 |
§ 140 - Umfang der Ausbildung, Dauer und Ausbildungsbeginn | 01.08.2015 |
§ 141 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2015 |
§ 142 - Praktische Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 143 - Schriftliche Prüfung | 01.08.2015 |
§ 144 - Praktische Prüfung | 01.08.2015 |
§ 145 - Abschlüsse und Berechtigungen | 01.08.2021 |
§ 145a - Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 | 25.06.2022 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.08.2015 |
§ 146 - Übergangsvorschriften | 01.08.2021 |
§ 147 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2015 |
Aufgrund von § 9 Abs. 9, § 35 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und § 86c Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
Kapitel 1 Geltungsbereich | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Kapitel 2 Schulformübergreifende Regelungen für die Ausbildung | |
§ 2 | Aufnahmekapazität |
§ 3 | Schulversäumnisse |
§ 4 | Beendigung des Schulverhältnisses |
§ 5 | Inhalt der Ausbildung |
§ 6 | Leistungsbewertung |
§ 7 | Anrechnung von Vorleistungen |
§ 8 | Abschlüsse |
§ 9 | Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen außerhalb der Fachoberschule |
§ 10 | Zeugnisse |
Teil 2 Besondere Vorschriften für die Schulform Berufsschule | |
§ 11 | Aufgaben |
§ 12 | Dauer der Ausbildung |
§ 13 | Anmeldung |
§ 14 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 15 | Unterrichtsorganisation |
§ 16 | Freistellung vom Unterricht |
§ 17 | Bewertung des berufsbezogenen Lernbereichs |
§ 18 | Abschlüsse |
Teil 3 Besondere Vorschriften für die vollzeitschulische Ausbildung in den Schulformen Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufliches Gymnasium, Fachschule | |
Kapitel 1 Allgemeines | |
Abschnitt 1 Aufnahme | |
§ 19 | Anmeldung |
§ 20 | Auswahlverfahren |
§ 21 | Aufnahmevoraussetzungen |
Abschnitt 2 Ausbildung | |
§ 22 | Theoretische Ausbildung |
§ 23 | Praktische Ausbildung |
§ 24 | Versetzung oder Verbleib im Bildungsgang |
§ 25 | Wiederholung des Schuljahrganges |
Abschnitt 3 Abschlussprüfung | |
§ 26 | Prüfungsausschuss |
§ 27 | Teilnahme an der Abschlussprüfung |
§ 28 | Versäumnisse und Nachholungen |
§ 29 | Vornoten |
§ 30 | Täuschungsversuch |
§ 31 | Störungen |
§ 32 | Schriftliche Prüfung |
§ 33 | Mündliche Prüfung |
§ 34 | Fachpraktische oder praktische Prüfung |
§ 35 | Nachteilsausgleich |
§ 36 | Prüfungsergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 37 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 38 | Prüfungsniederschrift |
§ 39 | Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
§ 40 | Prüfung für Fernunterrichtsteilnehmerinnen und Fernunterrichtsteilnehmer |
§ 41 | Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen in Trägerschaft des Bundes |
Kapitel 2 Berufsfachschule | |
Abschnitt 1 Ein- und zweijährige Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss | |
§ 42 | Aufgaben |
§ 43 | Fachrichtungen |
§ 44 | Dauer der Ausbildung |
§ 45 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 46 | Versetzung |
§ 47 | Wiederholung |
§ 48 | Ausgleichsregelungen |
§ 49 | Praktische Ausbildung |
§ 50 | Schriftliche Prüfung |
§ 51 | Abschlüsse und Berechtigungen |
Abschnitt 2 Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss | |
Unterabschnitt 1 Einjährige Berufsfachschule | |
§ 52 | Aufgaben |
§ 53 | Fachrichtung |
§ 54 | Dauer der Ausbildung |
§ 55 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 56 | Schriftliche Prüfung |
§ 57 | Fachpraktische Prüfung |
§ 58 | Abschluss und Berechtigung |
§ 58a | Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
Unterabschnitt 2 Zwei- und mehrjährige Berufsfachschule | |
§ 59 | Aufgaben |
§ 60 | Fachrichtungen |
§ 61 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 62 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 63 | Versetzung |
§ 64 | Ausgleichsregelungen |
§ 65 | Schriftliche Prüfung |
§ 66 | Fachpraktische Prüfung |
§ 67 | Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
§ 68 | Abschlüsse und Berechtigungen |
Abschnitt 3 Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe | |
§ 69 | Aufgaben |
§ 70 | Fachrichtungen |
§ 71 | Dauer der Ausbildung |
§ 72 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 73 | Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Ausbildung |
§ 74 | Teilnahmebescheinigungen und Ausgleichsregelungen |
§ 75 | Versetzung |
§ 76 | Staatliche Prüfung |
§ 77 | Prüfungsausschuss, Prüfungsverfahren, Prüfungstermine |
§ 78 | Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife |
§ 79 | Abschlüsse |
Kapitel 3 Fachoberschule | |
§ 80 | Aufgaben |
§ 81 | Fachrichtungen und Schwerpunkte |
§ 82 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 83 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 84 | Versetzung |
§ 85 | Ausgleichsregelungen |
§ 86 | Vornoten |
§ 87 | Prüfungsfächer |
§ 88 | Abschluss |
Kapitel 4 Berufliches Gymnasium | |
§ 89 | Geltungsbereich der Oberstufenverordnung |
§ 90 | Fachrichtungen |
§ 91 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 92 | Unterricht in der Einführungsphase |
§ 93 | Versetzung in die Qualifikationsphase |
§ 94 | Fremdsprachenbelegung |
§ 95 | Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase |
§ 96 | Belegungsverpflichtungen |
§ 97 | Prüfungsfächer |
§ 98 | Block I |
§ 99 | Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
§ 100 | (weggefallen) |
Kapitel 5 Fachschule | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 101 | Aufgaben |
§ 102 | Gliederung der Fachschule |
§ 103 | Organisation der Ausbildung |
§ 104 | Anrechnung von Vorleistungen |
§ 105 | Versetzung |
§ 106 | Ausgleichsregelungen |
§ 107 | Erwerb der Fachhochschulreife |
§ 108 | Anerkennung von Befähigungsnachweisen |
Abschnitt 2 Regelungen zu den Fachbereichen | |
Unterabschnitt 1 Fachbereich Agrarwirtschaft | |
§ 109 | Fachrichtung und Umfang der Ausbildung |
§ 110 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 111 | Gelenktes Praktikum |
§ 112 | Schriftliche Prüfung |
§ 113 | Abschlüsse und Berechtigungen |
Unterabschnitt 2 Fachbereich Technik | |
§ 114 | Fachrichtungen, Schwerpunkte und Umfang der Ausbildung |
§ 115 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 116 | Gelenktes Praktikum |
§ 117 | Schriftliche Prüfung |
§ 118 | Abschlüsse und Berechtigungen |
Unterabschnitt 3 Fachbereich Wirtschaft | |
§ 119 | Fachrichtungen und Umfang der Ausbildung |
§ 120 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 121 | Gelenktes Praktikum |
§ 122 | Schriftliche Prüfung |
§ 123 | Abschlüsse und Berechtigungen |
Unterabschnitt 4 Fachbereich Sozialwesen | |
§ 124 | Fachrichtungen |
Titel 1 Fachrichtung Sozialpädagogik | |
§ 125 | Umfang und Organisation der Ausbildung |
§ 126 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 127 | Praktische Ausbildung |
§ 128 | Theoretische Prüfung |
§ 129 | Praktische Prüfung |
§ 130 | Feststellen der Endnote für die praktische Ausbildung |
§ 131 | Abschlüsse und Berechtigungen |
§ 132 | Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
Titel 2 Fachrichtung Heilerziehungspflege | |
§ 133 | Umfang der Ausbildung |
§ 134 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 135 | Praktische Ausbildung |
§ 136 | Schriftliche Prüfung |
§ 137 | Praktische Prüfung |
§ 138 | Abschlüsse und Berechtigungen |
§ 139 | Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler |
Titel 3 Fachrichtung Heilpädagogik | |
§ 140 | Umfang der Ausbildung, Dauer und Ausbildungsbeginn |
§ 141 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 142 | Praktische Ausbildung |
§ 143 | Schriftliche Prüfung |
§ 144 | Praktische Prüfung |
§ 145 | Abschlüsse und Berechtigungen |
§ 145a | Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 |
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 146 | Übergangsvorschriften |
§ 147 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle in dieser Verordnung geregelten Bildungsgänge an den öffentlichen berufsbildenden Schulen und für die genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im berufsbildenden Bereich.
(2) Die §§ 6 bis 9 sowie die §§ 26 bis 41 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium. Die §§ 26 bis 41 gelten nicht für Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe.
(3) Die §§ 2 und 20 gelten nicht für Schulen in freier Trägerschaft. Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen, insbesondere bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei den Prüfungen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern.
Kapitel 2 Schulformübergreifende Regelungen für die Ausbildung
§ 2 Aufnahmekapazität
(1) Die Schule ermittelt und dokumentiert im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Landesschulamt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge. Dabei sind zu berücksichtigen:
1.
genehmigte Schulentwicklungspläne,
2.
die Versorgung aller schulpflichtigen Jugendlichen,
3.
die Vorschriften zur Bildung von Klassen an den berufsbildenden Schulen,
4.
die Zahl der erforderlichen und vorhandenen Praktikumsplätze,
5.
die Möglichkeiten der fachpraktischen Ausbildung und der technischen Ausstattung der Schule.
Eine Neufestsetzung der Aufnahmekapazität bedarf der Zustimmung des Landesschulamtes.
(2) Alle im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers schulpflichtigen Jugendlichen ohne Ausbildungsvertrag, die ihren Bildungsweg nicht an allgemeinbildenden Schulen fortsetzen wollen, haben einen Anspruch auf den Besuch einer berufsbildenden Schule. Hierzu kann von den Möglichkeiten gemäß § 66 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht werden.
§ 3 Schulversäumnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen zu besuchen. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, so muss durch die Personensorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler der Versäumnisgrund unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Versäumnisses der Schule schriftlich mitgeteilt werden. Die Schule kann verlangen, dass bei Krankheit der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Die Kosten für das ärztliche Attest tragen die volljährigen Schülerinnen und Schüler oder die Personensorgeberechtigten. Diese Regelungen gelten auch für die praktische Ausbildung in vollzeitschulischen Bildungsgängen.
(2) Erhält eine Schülerin oder ein Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475), oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 658), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter am vierten Tag des unentschuldigten Fernbleibens die für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständige Stelle zu unterrichten.
(3) Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind bei unentschuldigten Versäumnissen die Personensorgeberechtigten, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die Ausbildenden, unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler umfangreiche Ausbildungsinhalte, entscheidet die jeweilige Fachlehrkraft, ob und wie diese nachzuholen sind und erteilt gegebenenfalls geeignete Aufgaben für das selbstständige Nacharbeiten der Schülerin oder des Schülers.
(5) Zum erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges sind versäumte praktische Ausbildungszeiten, die den Umfang von 40 Zeitstunden im Schuljahr überschreiten, nachzuholen, gegebenenfalls auch in den Ferien oder der unterrichtsfreien Zeit. Eine Begleitung durch Lehrkräfte findet in der Ferienzeit nicht statt. Für die Berufsfachschule dürfen die Fehlzeiten 10 v. H. der Gesamtdauer der praktischen Ausbildung nicht überschreiten. Die Fehlzeiten sind bis zur fachpraktischen oder praktischen Prüfung nachzuholen, in den Bildungsgängen ohne fachpraktische oder praktische Prüfung bis zum Ende des Bildungsganges.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zu zehn Tagen auf schriftlichen Antrag vom Unterricht von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beurlaubt werden. Die Entscheidungsbefugnis zur Beurlaubung für einen Tag kann auf die Klassenleiterin oder den Klassenleiter übertragen werden.
§ 4 Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss des Bildungsganges, dem Abgang oder Ausschluss von der Schule.
(2) Das Schulverhältnis von nicht schulpflichtigen Schülerinnen oder Schülern kann auch durch schriftliche Abmeldung oder durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters beendet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses mindestens 40 Unterrichtsstunden im Schuljahr unentschuldigt versäumt hat. Es besteht Anhörungspflicht.
§ 5 Inhalt der Ausbildung
(1) Inhalte und Umfang des Unterrichts richten sich nach den von der obersten Schulbehörde herausgegebenen Stundentafeln sowie den Rahmenrichtlinien, Lehrplänen, Fachrichtungslehrplänen, Curricula und in der dualen Ausbildung nach den Rahmenlehrplänen der Kultusministerkonferenz - soweit diese für den Unterricht verbindlich erklärt wurden.
(2) Liegen verbindliche Vorgaben gemäß Absatz 1 nicht vor und soll ein Bildungsgang neu eingerichtet werden, muss von der Schule auf dem Dienstweg der obersten Schulbehörde rechtzeitig vor Schuljahresbeginn eine didaktische Jahresplanung mit dem Antrag zur Schulentwicklungsplanung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Für Zusatzangebote zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 9 in Verbindung mit den besonderen Vorschriften der Teile 2 und 3 gelten die Regelungen des Absatzes 1 sinngemäß.
(4) Die Teilnahme an Bundes- und Landesprogrammen zum Erwerb von beruflichen Abschlüssen bedarf der Zustimmung der obersten Schulbehörde.
§ 6 Leistungsbewertung
(1) Für die Leistungsbewertung sind als Noten zu verwenden:
sehr gut (1), | wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, |
gut (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3), | wenn die Leistung den Anforderungen allgemein entspricht, |
ausreichend (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, den Anforderungen aber noch entspricht, |
mangelhaft (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Bei der Festsetzung der Note zum Ende des Schuljahres sind die im Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen. Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet worden ist, gelten als Leistungsbewertung für das ganze Schuljahr.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Liegt ein wichtiger Grund vor, entscheidet die Fachlehrkraft nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers unverzüglich, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.
(4) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.
§ 7 Anrechnung von Vorleistungen
Die Anrechnung von Vorleistungen aus einem mindestens gleichwertigen Bildungsgang ist nur möglich, sofern die schulformspezifischen Vorschriften entsprechende Regelungen vorsehen.
§ 8 Abschlüsse
Nach Maßgabe der Vorschriften im Teil 3 können an den berufsbildenden Schulen neben beruflichen Abschlüssen auch schulische Abschlüsse erworben werden. Näheres ist in den schulformspezifischen Vorschriften geregelt.
§ 9 Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen außerhalb der Fachoberschule
(1) Nach Maßgabe der besonderen Vorschriften in den Teilen 2 und 3, kann in Verbindung mit einer beruflichen Ausbildung zusätzlich die Fachhochschulreife gemäß der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) erworben werden. Dem Unterricht liegen die Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen und die Rahmenrichtlinien für die allgemeinbildenden Fächer der Fachoberschule zugrunde.
(2) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife kann entweder in die Abschlussprüfung des beruflichen Bildungsganges integriert sein oder als Zusatzprüfung erfolgen; die Entscheidung obliegt der Schule.
(3) Für das Zusatzangebot zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen folgende zeitliche Rahmenvorgaben erfüllt werden:
1. | Sprachlicher Bereich | 240 Stunden, |
davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Deutsch/Kommunikation und auf Englisch entfallen. | ||
2. | Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich | 240 Stunden, |
davon müssen mindestens 120 Stunden auf Mathematik entfallen. | ||
3. | Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich | mindestens 80 Stunden. |
(4) Der Erwerb der Fachhochschulreife über einen beruflichen Bildungsweg setzt in diesem Bildungsgang den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraus.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, aber nicht die Leistungsanforderungen des beruflichen Bildungsganges erfüllen, können von der Teilnahme am Zusatzangebot ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(6) Es können schulform- und schulübergreifende Lerngruppen, möglichst in Klassenstärke, mindestens jedoch in Lerngruppenstärke gebildet werden.
(7) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife sind die Schülerinnen und Schüler zugelassen, die am Zusatzangebot gemäß Absatz 3 teilgenommen haben und in den Fächern der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 8 in der Vornote mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
(8) Für den Erwerb der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den Fächern
1.
Deutsch/Kommunikation mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten,
2.
Englisch mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten,
3.
Mathematik mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten,
abzulegen.
(9) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 26 bis 33, §§ 35, 36 Abs. 1 und § 38 entsprechend.
(10) Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich gemäß Absatz 3 durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern des Zusatzangebotes gemäß Absatz 3 und der Prüfung gemäß Absatz 8 erreicht wurden. Eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach der Prüfung und der übrigen Fächer des Zusatzangebotes kann durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder durch befriedigende Leistungen in den zwei anderen schriftlichen Prüfungsfächern ausgeglichen werden.
(12) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn
1.
das Zusatzangebot wahrgenommen,
2.
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich bestanden und
3.
a)
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung, oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
b)
eine mindestens zweijährige Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss in Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit,
c)
eine Fachschule
abgeschlossen wurden.
(13) Eine freiwillige Wiederholung eines bereits erworbenen studienqualifizierenden Abschlusses ist nicht möglich.
§ 10 Zeugnisse
Die Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den Fächern, Lernfeldern und in der praktischen Ausbildung und die sich daraus ergebenen Berechtigungen werden auf Zeugnissen und Bescheinigungen ausgewiesen.
Teil 2 Besondere Vorschriften für die Schulform Berufsschule
§ 11 Aufgaben
Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen in der dualen Ausbildung einen gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Über bedeutsame Angelegenheiten, die die Ausbildung der Schülerin oder des Schülers unmittelbar betreffen, können sie sich gegenseitig unterrichten, soweit dies im konkreten Einzelfall in Wahrnehmung der pädagogischen Verantwortung im Interesse der Schülerin oder des Schülers zur Sicherung einer erfolgreichen Berufsausbildung erforderlich ist. Die Berufsschule arbeitet darüber hinaus mit weiteren an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen.
§ 12 Dauer der Ausbildung
Die Dauer des Berufsschulbesuchs entspricht in der dualen Ausbildung der Dauer des Ausbildungsverhältnisses.
§ 13 Anmeldung
Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule erfolgt durch die Ausbildenden schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Berufsschule.
§ 14 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Berufsschule wird aufgenommen, wer
1.
eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung beginnt oder
2.
eine berufliche Umschulung durchläuft und die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorliegen.
(2) Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Klasse des ersten Ausbildungsjahres.
(3) Eine Aufnahme in die Klasse des zweiten Ausbildungsjahres kann erfolgen, wenn im Ausbildungs- oder Umschulungsvertrag eine entsprechend kürzere Ausbildungszeit vereinbart wurde.
§ 15 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Fachklassen eines Ausbildungsberufes oder affiner Ausbildungsberufe erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Rahmenlehrpläne für den Unterricht der jeweiligen Ausbildungsberufe erfüllt werden.
(2) In anerkannten Ausbildungsberufen mit einer geringen Zahl Auszubildender können Regionalfachklassen, regionenübergreifende Fachklassen, Landesfachklassen oder länderübergreifende Fachklassen gebildet werden.
(3) Im berufsbezogenen Unterricht können Schülerinnen und Schüler abweichend vom Klassenverband in Lerngruppen gemeinsam unterrichtet werden. Lerngruppen werden nach Maßgabe der personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen eingerichtet.
(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird im Teilzeitunterricht an ganzen Unterrichtstagen alternierend oder im Turnus- oder Blockunterricht im Umfang von mindestens 480 Stunden pro Jahr geführt.
(5) Die Berufsschule organisiert die Umsetzung des nach Lernfeldern oder Lerngebieten strukturierten berufsbezogenen Unterrichts. Dabei sollen auch regionale und schulspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.
(6) Der Unterricht in der Berufsschule umfasst den berufsübergreifenden Lernbereich, den berufsbezogenen Lernbereich und Wahlpflichtangebote. Die Wahlpflichtangebote dienen der individuellen Förderung der Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich. Die Leistungen im Wahlpflichtbereich werden nicht gesondert bewertet, sondern gehen in die Leistungsbewertung des jeweiligen Faches, Lernfeldes oder Lerngebietes ein. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist verbindlich.
(7) Sofern Fremdsprachenunterricht nicht lernfeldintegriert im berufsbezogenen Lernbereich unterrichtet wird, kann der Fremdsprachenunterricht im Rahmen des Wahlpflichtangebotes erfolgen. Auch ergänzend zum lernfeldintegrierten Fremdsprachenunterricht kann dieser im Wahlpflichtbereich angeboten werden. Die Leistungen des Wahlpflichtangebotes Fremdsprache sind abweichend von Absatz 6 gesondert zu bewerten und im Zeugnis auszuweisen.
(8) Über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Zusatzangebot zum Erwerb der Fachhochschulreife soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb hergestellt werden.
§ 16 Freistellung vom Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler sind auf ihren schriftlichen Antrag oder auf Antrag des Ausbildungsbetriebes oder des Trägers der betreffenden Maßnahmen vom Schulbesuch freizustellen zur Teilnahme an:
1.
Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung,
2.
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651, 2656), soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,
3.
Sitzungen des Betriebsrates oder der Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz,
4.
Veranstaltungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525, 528), in der jeweils geltenden Fassung, die den Zusammenkünften nach den Nummern 2 und 3 entsprechen.
(2) Nach Abschluss der genannten Maßnahmen ist von der Schülerin oder dem Schüler eine vom Veranstalter ausgestellte Teilnahmebestätigung in der Schule vorzulegen.
(3) Schülerinnen und Schüler können unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 1 zur Teilnahme an Auslandsaufenthalten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen vom Teilzeitunterricht oder einen entsprechenden Zeitraum vom Blockunterricht beurlaubt oder freigestellt werden. Eine darüber hinausgehende Freistellung bis zur Höchstdauer von einem Viertel der Regelausbildungsdauer kann erfolgen, wenn
1.
Berufsschule, Betrieb und zuständige Stelle gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung überwiegend den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildung entspricht und
2.
sichergestellt ist, dass die im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitte durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden.
(4) Der Schülerin oder dem Schüler obliegt es, die durch eine Freistellung versäumten Unterrichtsinhalte nachzuarbeiten.
(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
1.
Der inhaltliche Schwerpunkt der Ausbildungsmaßnahmen muss sich im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und der Ausbildungsordnung halten und ausschließlich zur Ergänzung und Vertiefung der betrieblichen Ausbildung beitragen.
2.
Die Freistellung wird von dem Nachweis abhängig gemacht, dass die Ausbildungsmaßnahmen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden können und ein Berufsschulbesuch während der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich ist.
§ 17 Bewertung des berufsbezogenen Lernbereichs
(1) Alle in den Lernfeldern erbrachten Leistungen sind zu bewerten. Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Lernfeldern wird der berufsbezogene Lernbereich mit einer Gesamtnote Berufstheorie abgeschlossen, die sich aus allen Endnoten der Lernfelder ergibt. Die Endnoten der Lernfelder werden entsprechend dem Stundenumfang des jeweiligen Rahmenlehrplans der Kultusministerkonferenz gewichtet. Es werden ganze Noten erteilt.
(2) Können Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Lernfeldern nicht bewertet werden, ist dies im Zeugnis zu vermerken.
(3) Bei einem Wechsel des Bildungsganges oder der Schule sind die bis dahin erbrachten Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Für die Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung, die noch nicht nach Lernfeldern strukturiert sind, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 für die Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs entsprechend.
§ 18 Abschlüsse
(1) Eine Abschlussprüfung wird in der Berufsschule nicht durchgeführt.
(2) Wer die Berufsschule bei Beendigung einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich besucht hat, erhält den Berufsschulabschluss. Die Berufsschule ist erfolgreich besucht, wenn mindestens ausreichende Leistungen zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung in allen Fächern und Lernfeldern erreicht wurden. Die Berufsschule ist auch erfolgreich besucht, wenn eine mangelhafte Leistung in einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs und in den übrigen Fächern und allen Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich können nicht ausgeglichen werden.
(3) Das Ergebnis der berufsschulischen Leistungen wird in einer Berufsschulabschlussnote auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. Diese wird aus allen Abschlussnoten des berufsübergreifenden Lernbereichs und dem Fach Berufstheorie gebildet. Dabei wird die Berufstheorie doppelt gewichtet. Die Bewertung des Wahlpflichtangebotes Fremdsprache gemäß § 15 Abs. 7 wird nicht für die Bildung der Berufstheorienote herangezogen. Die Berufsschulabschlussnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet.
(4) Mit dem Berufsschulabschluss wird der Hauptschulabschluss erworben.
(5) Mit dem Berufsschulabschluss erwirbt den Realschulabschluss, wer
1.
eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreicht und
2.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
(6) Mit dem Berufsschulabschluss erwirbt den erweiterten Realschulabschluss, wer die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt und in Deutsch, der nachgewiesenen Fremdsprache und in der Berufstheorie (doppelt gewichtet) eine Abschlussnote von mindestens 2,7 nachweist.
(7) Mit dem Berufsschulabschluss erwirbt die Fachhochschulreife, wer
1.
eine erfolgreiche Berufsausbildung nach Absatz 2 nachgewiesen,
2.
am Zusatzangebot teilgenommen und
3.
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 9 bestanden hat.
(8) Wer die Berufsschule bei Beendigung einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 besucht hat, erhält den Berufsschulabschluss und gemäß Absatz 4 den Hauptschulabschluss. Der Realschulabschluss wird durch eine Ausbildung nach Satz 1 nicht erworben.
Teil 3 Besondere Vorschriften für die vollzeitschulische Ausbildung in den Schulformen Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufliches Gymnasium, Fachschule
Kapitel 1 Allgemeines
Abschnitt 1 Aufnahme
§ 19 Anmeldung
(1) Die Anmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler und bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern durch die Personensorgeberechtigten schriftlich oder persönlich in der zuständigen Schule. Die Schule kann für einzelne Bildungsgänge Anmeldefristen festsetzen.
(2) Der Anmeldung sind
1.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen,
2.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Stelle die Bewerberin oder der Bewerber an einem Aufnahmeverfahren zu einem früheren Schuljahr erfolglos teilgenommen hat,
3.
für die Berufsfachschule in den Fachrichtungen Pflegehilfe, Kinderpflege, Sozialassistenz, Assistenz für Ernährung und Versorgung sowie für die Fachschule Sozialwesen und Fachoberschule Gesundheit und Soziales ein erweitertes Führungszeugnis und
4.
für die Berufsfachschule Assistenz für Ernährung und Versorgung ein Gesundheitszeugnis
beizufügen. Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 müssen am ersten Schultag vorliegen. Diese können auch durch die Vorlage des Originals in der Schule erfolgen.
§ 20 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Schulträgern in die Schule aufzunehmen sind, die dokumentierte Aufnahmekapazität des jeweiligen Bildungsganges, so ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.
(2) Bei der Auswahl werden zunächst 10 v. H. der Plätze für Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die dann verbleibenden Plätze werden bis zu einer Höhe von 40 v. H. für die Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die in einem früheren Schuljahr nicht aufgenommen werden konnten. Über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit. Bei gleichlanger Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.
(3) Können alle Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber, so ist das Auswahlverfahren nur für diese durchzuführen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang unterrichten, besteht. Ein Vertreter des Schulträgers kann daran teilnehmen und ein Stimmrecht ausüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob sie den zugewiesenen Platz in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der Frist werden diese freien Plätze anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung zur Verfügung gestellt (Nachrückverfahren).
(6) In die Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums können Schülerinnen und Schüler aus Schulen, mit denen Kooperationsverträge abgeschlossen wurden, ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden.
§ 21 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahmevoraussetzungen werden in den schulformspezifischen Regelungen festgeschrieben. Ist in einem Bildungsgang eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz Voraussetzung für die Aufnahme, so wird dies durch das Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle, und soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule nachgewiesen.
(2) Sofern in den gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Bildungsgängen ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis vorliegt, ist die Aufnahme zu versagen oder die Aufnahmeentscheidung zu widerrufen.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 22 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst den berufsübergreifenden oder den fachrichtungsübergreifenden Unterricht und den berufsbezogenen oder den fachrichtungsbezogenen Unterricht.
(2) Der berufsbezogene oder fachrichtungsbezogene Unterricht beinhaltet fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie Wahlpflichtangebote. Wahlpflichtangebote können vorrangig im berufsbezogenen oder fachrichtungsbezogenen Lernbereich erteilt werden. Die Leistungen in den Wahlpflichtangeboten werden nicht gesondert bewertet, sondern in die Leistungsbewertung des jeweiligen Faches oder Lernfeldes einbezogen. Die Lehrkräfte stimmen den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht aufeinander ab.
(3) Der Fremdsprachenunterricht kann auch in einer zweiten Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtangebotes erfolgen. Die Leistungen im Wahlpflichtangebot Fremdsprache sind abweichend von Absatz 2 zu bewerten und im Zeugnis auszuweisen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium und die Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe.
§ 23 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbstständige Tätigkeit, in der die erworbenen beruflichen Kompetenzen angewendet und vertieft werden. Die praktische Ausbildung ist in geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen und unterliegt der Verantwortung der Schule. Während der praktischen Ausbildung wird die Schülerin oder der Schüler von einer im Bildungsgang unterrichtenden Lehrkraft fachlich begleitet.
(2) Praxiseinrichtung und Schule sollen territorial so nah beieinander liegen, dass die Betreuung durch Lehrkräfte im Tagespendelbereich mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
(3) Zu Beginn der Ausbildung benennt die Praxiseinrichtung eine für die Betreuung und für die fachliche Anleitung in der Praxiseinrichtung geeignete Fachkraft. Die Fachkraft soll über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit in der praktischen Ausbildung regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Eine Stunde praktische Ausbildung entspricht 60 Minuten.
(5) Die Praxiseinrichtung erteilt am Ende der praktischen Ausbildung eine Bescheinigung über die Durchführung.
(6) In der Berufsfachschule Sozialassistenz werden die einzelnen Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, von den betreuenden Lehrkräften bewertet und in einer Note zusammengefasst. Die Note für die praktische Ausbildung wird auf dem Halbjahres- und Jahreszeugnis ausgewiesen.
§ 24 Versetzung oder Verbleib im Bildungsgang
(1) Über Versetzungen oder den Verbleib in dem besuchten Bildungsgang entscheidet die Klassenkonferenz. Grundlage der Entscheidung sind die von den jeweiligen Fachlehrkräften festgesetzten Noten.
(2) Stimmberechtigt sind die Lehrkräfte, die
1.
die Schülerin oder den Schüler im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben,
2.
in einem Fach oder Lernfeld, das nur im ersten Halbjahr des Schuljahres unterrichtet worden ist, eine Zeugnisnote erteilt haben.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn in allen Fächern oder Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der schulformspezifischen Vorschriften ausgeglichen werden. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Ein Anspruch auf Versetzung unter Anwendung der Ausgleichsregelungen besteht nicht. Noten in den Fächern eines Zusatzangebotes zum Erwerb von Zusatzqualifikationen bleiben bei der Versetzung unberücksichtigt.
(4) Können Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden, so bleiben diese Leistungen bei der Versetzung unberücksichtigt, wenn davon auszugehen ist, dass Mängel im folgenden Schuljahr behoben werden können.
(5) Ist die Versetzung oder der Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers in der besuchten Schulform gefährdet, so ist in das Halbjahreszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(6) Bei auftretender Gefährdung der Versetzung oder des Verbleibs in der besuchten Schulform nach Erteilung des Halbjahreszeugnisses sind die Schülerin oder der Schüler und gegebenenfalls die Personensorgeberechtigten durch die Schule bis spätestens zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Ist die Versetzung oder der Verbleib gefährdet, sind die Schülerin oder der Schüler oder gegebenenfalls die Personensorgeberechtigten zu einem Beratungsgespräch einzuladen, in dem besondere Fördermaßnahmen abgestimmt werden.
(8) Unterbleibt eine Benachrichtigung, so besteht aus dem Versäumnis der Benachrichtigung kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung.
§ 25 Wiederholung des Schuljahrganges
(1) Wer nicht versetzt wird, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz den Schuljahrgang wiederholen.
(2) In Berufsfachschulen, in denen es keine Versetzung gibt, kann die Klassenkonferenz aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, eine Wiederholung des Schuljahrganges zulassen.
(3) Nach zweimaligem erfolglosem Besuch desselben Schuljahrganges muss der Bildungsgang verlassen werden. Das Landesschulamt kann in Einzelfällen eine weitere Wiederholung desselben Schuljahrganges auf Antrag gestatten, wenn der Klassenkonferenz eine nochmalige Wiederholung als hinreichend aussichtsreich erscheint und glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass außergewöhnliche Gründe, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, im Wiederholungsjahr vorlagen.
(4) Im Fall der Nichtzulassung zur staatlichen Prüfung in den Berufsfachschulen gemäß § 70 kann eine Schülerin oder ein Schüler die Abschlussklasse wiederholen, wenn sie oder er während ihrer oder seiner Ausbildung nicht bereits einen Schuljahrgang wiederholt hat.
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 26 Prüfungsausschuss
(1) Für jede Abschlussklasse, die mit einer Prüfung endet, ist ein Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
den Lehrkräften, die den Prüfling zuletzt unterrichtet haben und
3.
gegebenenfalls der oder dem Beauftragten der Gesundheits- oder Sozialverwaltung in Abschlussprüfungen der Berufsfachschule Altenpflegehilfe sowie der Fachschule Heilerziehungspflege.
(3) Das Landesschulamt bestellt auf Vorschlag der Schule zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine andere geeignete Lehrkraft. Die schulfachliche Referentin oder der schulfachliche Referent des Landesschulamtes kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen. Die Vertretung der oder des Vorsitzenden regelt das Landesschulamt; die oder der Vorsitzende regelt die Vertretung der weiteren Mitglieder.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Teilnahme von Gästen bei der mündlichen Prüfung kann durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gestattet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist. Gäste dürfen in die Prüfung nicht eingreifen.
§ 27 Teilnahme an der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet in der Regel am Ende des Bildungsganges statt. Prüfungen in Fächern oder Lernfeldern, die vor Beginn der Abschlussklasse abgeschlossen werden, können vorgezogen werden. An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil.
§ 28 Versäumnisse und Nachholungen
(1) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfling hat den wichtigen Grund des Versäumnisses unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die Prüfung nachholen. Dies soll spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres erfolgen. Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt. Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort. Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien.
(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht geltend gemacht werden.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung oder einer Prüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
(5) Schwangere Schülerinnen können vor der schulischen Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(6) Die Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Bildungsganges abgelegt werden. Soweit eine besondere Härte vorliegt, kann der Zeitraum von zwei Jahren auf Antrag des Prüflings durch den Prüfungsausschuss entsprechend verlängert werden.
§ 29 Vornoten
(1) Die über den gesamten Ausbildungszeitraum in einem Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungen sind zu einer Vornote zusammenzufassen. Abweichende Vorschriften werden schulformspezifisch geregelt. Für Fächer oder Lernfelder, die bereits früher in diesem Bildungsgang abgeschlossen wurden, ist die letzte Zeugnisnote als Vornote zu übernehmen. Können Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach oder Lernfeld nicht beurteilt werden, ist eine Vornote durch geeignete Formen von Leistungsnachweisen zu ermitteln. § 6 gilt entsprechend.
(2) In den Fächern oder Lernfeldern der schriftlichen und fachpraktischen oder praktischen Prüfung werden die Vornoten vor dem jeweiligen Prüfungsteil festgesetzt. Die Vornoten in den übrigen Fächern oder Lernfeldern werden vor der mündlichen Prüfung festgesetzt.
(3) Die Vornoten sind drei Werktage vor dem jeweiligen Prüfungsteil dem Prüfling mitzuteilen.
(4) Die Vornote für die fachpraktische Prüfung der Berufsfachschule Sozialassistenz ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten:
1.
Berichte zu praktischen Aufträgen,
2.
Beurteilungen der Praxiseinrichtung, die von den praxisbegleitenden Lehrkräften bestätigt sind und
3.
Noten aus Praxisbegleitungen durch die Lehrkräfte der Schulform Berufsfachschule.
§ 30 Täuschungsversuch
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder anderen Prüflingen unerlaubte Hilfen zu geben, so ist die Prüfung in diesem Fach oder Lernfeld mit ungenügend zu bewerten. In schweren Fällen ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Personensorgeberechtigten anzuhören.
(2) Auch nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses, jedoch nur innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Mitteilung des Prüfungsergebnisses, kann die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Zuständig ist die Schule. Sie benachrichtigt das Landesschulamt.
§ 31 Störungen
Stört ein Prüfling die Prüfung so nachhaltig, dass eine ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet ist, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wird der Prüfling ausgeschlossen, ist die Abschlussprüfung für nicht bestanden zu erklären.
§ 32 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Klausurarbeiten.
(2) Die Fächer oder Lernfelder der schriftlichen Prüfung werden schulformspezifisch geregelt. Sehen Vorschriften Fächer oder Lernfeldgruppen vor, so werden die Prüfungsfächer oder Prüfungslernfelder von dem Prüfungsausschuss (§ 26 Abs. 2) bestimmt und den Prüflingen drei Wochen vorher mitgeteilt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft bestimmen, die sie oder ihn im Ausschuss vertritt.
(3) Sofern nicht landeszentral gestellte Prüfungsaufgaben zu bearbeiten sind, haben die zuletzt in den Fächern oder Lernfeldern unterrichtenden Lehrkräfte für jedes Fach oder Lernfeld der schriftlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zehn Wochen vor der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Aufgabenvorschläge auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenrichtlinien, Lehrpläne, Fachrichtungslehrpläne, Curricula oder, soweit diese nicht vorliegen, auf der Grundlage der didaktischen Jahresplanung zur Auswahl vorzulegen. Die Aufgaben eines jeden Vorschlags sollen verschiedene Lernbereiche enthalten. In den Fächern Deutsch und Englisch sind in mindestens einer Aufgabenstellung dem Prüfling zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Angabe der Gründe neue Aufgabenvorschläge anfordern. Der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausgewählte Aufgabenvorschlag ist dem Landesschulamt spätestens acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten.
(4) Die schriftliche Arbeit wird von der Lehrkraft, die zuletzt das Fach oder Lernfeld unterrichtet hat, beurteilt.
(5) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler die Vornote „sehr gut“ nachweist, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der schriftlichen Prüfung, höchstens jedoch von der Hälfte der schriftlichen Prüfungsfächer, befreien. Diese Regelung gilt nicht für Abschlussprüfungen in Bildungsgängen, die ausschließlich zu schulischen und studienqualifizierenden Abschlüssen führen sowie für zusätzliche Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife oder für zusätzliche Prüfungen zum Erwerb anderer Zusatzqualifikationen.
§ 33 Mündliche Prüfung
(1) Sofern die schulformspezifischen Vorschriften keine abweichenden Regelungen vorsehen, ist eine mündliche Prüfung nur durchzuführen, wenn es zur Klärung der Endnote erforderlich ist. Fächer oder Lernfelder der mündlichen Prüfung können sämtliche Fächer oder Lernfelder der Stundentafel sein.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchen Fächern oder Lernfeldern der Prüfling mündlich geprüft wird. Grundlage der Entscheidung sind die Vornoten und die Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls fachpraktischen Prüfung. In der Regel soll der Prüfling nur in zwei Fächern oder Lernfeldern geprüft werden.
(3) Fächer oder Lernfelder, in denen der Prüfling mündlich geprüft werden soll, sind dem Prüfling drei Werktage vor der Prüfung, zusammen mit dem Ergebnis der schriftlichen und gegebenenfalls fachpraktischen Prüfung bekanntzugeben. Der Prüfling kann bis zu zwei weitere Prüfungen in Fächern oder Lernfeldern seiner Wahl zusätzlich durchführen, wenn er dies spätestens zwei Werktage vor der Prüfung schriftlich bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter beantragt.
(4) Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft durchgeführt, die zuletzt im Fach oder Lernfeld unterrichtet hat. In die Prüfung kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende und auch jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses eingreifen. Die Prüfung ist möglichst frei zu gestalten und soll dem Prüfling die Möglichkeit geben, sich zumindest in einem ersten Teil zusammenhängend äußern zu können. Der Prüfling soll nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Es ist ihm eine Vorbereitungszeit im Umfang von 20 Minuten zu gewähren.
(5) Über die Festsetzung der Note entscheidet der Prüfungsausschuss und teilt diese dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung mit.
§ 34 Fachpraktische oder praktische Prüfung
(1) Die Fächer oder Lernfelder der Prüfung werden schulformspezifisch geregelt. Die Aufgaben für die Prüfung werden von der Lehrkraft, die das Fach oder Lernfeld zuletzt unterrichtet hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Sie richten sich inhaltlich nach den gleichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 4.
(2) Die Prüfung wird von der Lehrkraft beurteilt, die die Aufgabe gestellt hat. Arbeitsproben werden von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden zweiten Lehrkraft, die Mitglied des Prüfungsausschusses ist, beurteilt. Bei abweichenden Beurteilungen setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Bewertung fest.
(3) Bei fachpraktischen oder praktischen Prüfungen in den Praxiseinrichtungen sowie bei Gruppenprüfungen in der Schule ab acht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern nehmen zwei Lehrkräfte an der Prüfung teil.
§ 35 Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter oder benachteiligter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(2) Sofern während der Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers Nachteilsausgleich gewährt wurde, ist dieser auch in der Prüfung zu gewähren. Der Prüfungsausschuss legt unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest. Die Prüfungsanforderungen dürfen jedoch nicht verändert werden.
(3) Für das Berufliche Gymnasium gilt § 26 der Oberstufenverordnung.
§ 36 Prüfungsergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt das Prüfungsergebnis und die Endnoten für jedes Prüfungsfach oder Prüfungslernfeld unter Berücksichtigung der Vornoten und der Prüfungsleistungen fest. Die Vornoten und die Prüfungsleistungen (schriftlich, mündlich und fachpraktisch) sind gleichgewichtet.
(2) Ist in einem Fach oder Lernfeld nicht geprüft worden, so ist die Vornote als Endnote zu übernehmen.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Fächern oder Lernfeldern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Die schulformspezifischen Ausgleichsregelungen finden Anwendung.
§ 37 Wiederholung der Abschlussprüfung
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch einer bestehenden Abschlussklasse einmal wiederholen. Das Landesschulamt kann in Einzelfällen eine zweite Wiederholung in zwei- und mehrjährigen Bildungsgängen nach nochmaligem Besuch der Abschlussklasse auf Antrag genehmigen, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass außergewöhnliche Gründe, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, im Wiederholungsjahr vorlagen und der Klassenkonferenz eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.
§ 38 Prüfungsniederschrift
Über die Abschlussprüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschrift über den schriftlichen und gegebenenfalls fachpraktischen Teil der Prüfung sind dem Prüfungsausschuss vor der mündlichen Prüfung vorzulegen.
§ 39 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Auf Antrag kann vom Landesschulamt eine Bewerberin oder ein Bewerber mit Wohnsitz oder ständigem Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden, auch wenn der Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht wurde. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie in einem entsprechenden Bildungsgang der jeweiligen Schulform vermittelt werden. Die Prüfung darf nicht eher abgeschlossen werden, als dies nach Vorliegen der Eintrittsvoraussetzungen bei dem regulären Besuch des Bildungsganges möglich wäre. Zusatzprüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife sind im Rahmen der Nichtschülerprüfung nicht möglich. Für die Fachoberschule ist der zweijährige Bildungsgang maßgebend, wenn der Antragsteller keine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Nichtschülerprüfung im laufenden Schuljahr ist bis zum 30. Oktober an das Landesschulamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,
2.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises,
3.
amtlich beglaubigte Kopien aller Abschlusszeugnisse, die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachweisen,
4.
eine Erklärung, aus der glaubhaft hervorgeht, dass durch Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, den Anforderungen zu entsprechen,
5.
amtlich beglaubigte Kopien der Nachweise zu Art und Umfang der praktischen Tätigkeiten, sofern sie für die Prüfung erforderlich sind,
6.
eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt wurden und dass nicht gleichzeitig ein weiterer Antrag gestellt wurde und
7.
die Benennung der Praxiseinrichtungen, sofern eine praktische Prüfung im Bildungsgang vorgesehen ist.
(3) Das Landesschulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber vier Wochen vor Prüfungsbeginn mit dem Zulassungsbescheid über die Regelung und den Ablauf der Prüfung.
(4) Für die Nichtschülerprüfung bilden die öffentlichen Schulen einen Prüfungsausschuss, der vom Landesschulamt bestätigt wird. Das Landesschulamt bildet einen Prüfungsausschuss, wenn an keiner öffentlichen Schule im Geltungsbereich dieser Verordnung eine entsprechende Prüfung durchgeführt wird oder wenn besondere Anforderungen erwachsenengerechter Prüfungen dies erfordern. Bei der Bildung der Prüfungsausschüsse ist § 26 sinngemäß anzuwenden.
(5) Fächer oder Lernfelder der mündlichen Prüfung sind sämtliche Fächer oder Lernfelder, Fächer oder Lernfelder der fachpraktischen Prüfung sind sämtliche Fächer oder Lernfelder des fachpraktischen Unterrichts. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern oder Lernfeldern verzichtet werden, in denen die Klausurarbeiten oder das Ergebnis der fachpraktischen oder praktischen Prüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.
(6) In der Regel soll in nicht mehr als acht Fächern oder Lernfeldern geprüft werden, darunter alle Fächer oder Lernfelder der schriftlichen Abschlussprüfung. Bei Bildungsgängen, die eine größere Anzahl von Prüfungsfächern oder Prüfungslernfeldern erfordern, kann die Zahl der Prüfungsfächer oder Prüfungslernfelder durch die Anerkennung von Vorleistungen entsprechend reduziert werden, sofern diese nach Feststellung durch das Landesschulamt hinsichtlich Qualität und Quantität den an öffentlichen Schulen erbrachten Leistungen gleichwertig sind.
(7) Für die Abschlussprüfung wird eine Prüfungsgebühr entsprechend der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. Sie wird nur in den Fällen zurückerstattet, in denen die Prüfung als nicht abgelegt gilt. Tritt der Prüfling nach der Zulassung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, so werden 10 v. H. der eingezahlten Prüfungsgebühren einbehalten. Für jede Wiederholungsprüfung ist die Prüfungsgebühr neu zu entrichten.
(8) Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, wenn eine Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die Fachschulen Heilerziehungspflege und Heilpädagogik sowie für das Berufliche Gymnasium.
(10) Ergänzende Vorschriften für die Fachschule Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik richten sich nach den besonderen Vorschriften des § 132.
(11) Ergänzende Vorschriften für die Berufsfachschule Pflegehilfe richten sich nach den besonderen Vorschriften des § 58a.
§ 40 Prüfung für Fernunterrichtsteilnehmerinnen und Fernunterrichtsteilnehmer
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Landesschulamt bildet einen Prüfungsausschuss und beruft für jedes Prüfungsfach je eine geeignete Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Für die Prüfungen gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend. Die Vornoten werden, abweichend von § 29, aufgrund der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in dem Fernlehrgang festgesetzt.
§ 41 Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen in Trägerschaft des Bundes
(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Schule in Trägerschaft des Bundes vollständig teilgenommen hat.
(2) Das Landesschulamt bildet einen Prüfungsausschuss und beruft für jedes Prüfungsfach je eine geeignete Lehrkraft der Schule des Bundes zum Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend. Die Vornoten werden, abweichend von § 29 aufgrund der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers im Vorbereitungslehrgang der Schule des Bundes festgelegt.
Kapitel 2 Berufsfachschule
Abschnitt 1 Ein- und zweijährige Berufsfachschule ohne beruflichen Abschluss
§ 42 Aufgaben
Die Bildungsgänge haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine breit angelegte berufliche Grundbildung zu vermitteln, die fachrichtungsbezogen der Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung dient. Sie vermitteln außerdem schulische Abschlüsse.
§ 43 Fachrichtungen
Die Berufsfachschule kann in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpflege geführt werden. Die Schule kann nach personellen und sächlichen Voraussetzungen in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte führen.
§ 44 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung in der Fachrichtung Technik und Wirtschaft dauert ein Jahr und in der Fachrichtung Sozialpflege zwei Jahre.
§ 45 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand nachweist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsstandes entscheidet das Landesschulamt.
§ 46 Versetzung
Die Versetzung erfolgt gemäß der Vorschriften des § 24.
§ 47 Wiederholung
Eine einmalige Wiederholung in der Fachrichtung Technik und Wirtschaft kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in Einzelfällen auf Antrag gestatten, wenn der Klassenkonferenz eine Wiederholung als hinreichend aussichtsreich erscheint.
§ 48 Ausgleichsregelungen
Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern können durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern ausgeglichen werden. Dabei darf in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in beiden Fachrichtungen und in den beiden Profillernfeldern der Fachrichtung Sozialpflege nur eine Leistung mangelhaft sein, die durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der anderen genannten Fächer oder Lernfelder ausgeglichen werden muss. In der Fachrichtung Technik wird aus dem Fach Technik - Theorie und dem Fach Technik - Praxis eine Gesamtnote Technik gebildet. In der Fachrichtung Wirtschaft wird aus dem Fach Wirtschaft-Theorie und dem Fach Wirtschaft-Praxis eine Gesamtnote Wirtschaft gebildet. Die Stundenumfänge sind entsprechend zu gewichten. Diese Gesamtnote Technik oder die Gesamtnote Wirtschaft kann für die Ausgleichsregelung herangezogen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
§ 49 Praktische Ausbildung
(1) Während der Ausbildung in der einjährigen Berufsfachschule in der Fachrichtung Technik und in der Fachrichtung Wirtschaft ist ein vierwöchiges Praktikum im Umfang von 160 Stunden durchzuführen. Das Praktikum kann mit jeweils zwei Wochen zusammenhängend in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Fachrichtung Technik können auch zwei Schwerpunkte gewählt werden.
(2) Während der Ausbildung in der zweijährigen Berufsfachschule in der Fachrichtung Sozialpflege ist in beiden Ausbildungsjahren jeweils ein vierwöchiges Praktikum im Umfang von 160 Stunden in geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Sozialpädagogik, des Sozialwesens oder der Altenpflege in geeigneten Einrichtungen durchzuführen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für einzelne Schülerinnen und Schüler das Praktikum jeweils in den beiden Fachrichtungen um weitere vier Wochen verlängern. In begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. In diesem Fall sind die Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren, dass ein schulischer Abschluss nicht erworben werden kann.
§ 50 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Fachrichtung Technik und in der Fachrichtung Wirtschaft aus drei Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils 180 Minuten, im Fach Deutsch 240 Minuten.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der Fachrichtung Sozialpflege aus vier Klausurarbeiten. Die Klausurarbeiten sind in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und in einem der Lernfelder „Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ oder „Gesundheit fördern und Krankheiten vorbeugen“ oder „Personen bei der Ernährung in verschiedenen Lebenssituationen unterstützen“ zu schreiben. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten, im Fach Deutsch 240 Minuten.
(3) Das Anspruchsniveau für Deutsch, Englisch und Mathematik richtet sich nach den von der Kultusministerkonferenz vereinbarten Standards zum Mittleren Schulabschluss (Beschluss der Kultusministerkonferenz - Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vom 4. Dezember 2003) unter Berücksichtigung des Berufsbezugs.
(4) Sofern in einem Prüfungsfach die Endnote des Faches dieser Prüfung ungenügend ist, besteht die Möglichkeit, dass die Schülerin oder der Schüler einen Antrag auf Wiederholung der schriftlichen Prüfung stellt. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens vier Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres abzuschließen.
§ 51 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Realschulabschluss erworben, wenn der Notendurchschnitt 3,0 erreicht wird.
(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung erhält den Erweiterten Realschulabschluss, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wer in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in der Fachrichtung Sozialpflege in den Profillernfeldern, in der Fachrichtung Technik in dem Fach Technik sowie in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaft einen Notendurchschnitt von 2,7 nachweist.
Abschnitt 2 Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss
Unterabschnitt 1 Einjährige Berufsfachschule
§ 52 Aufgaben
Die Berufsfachschule soll vertieft fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln und gleichzeitig die Allgemeinbildung vertiefen.
§ 53 Fachrichtung
Die einjährige Berufsfachschule wird in der Fachrichtung Pflegehilfe geführt.
§ 54 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung in der Berufsfachschule mit Vollzeitunterricht dauert ein Jahr, in der Berufsfachschule mit Teilzeitunterricht (berufsbegleitend) zwei Jahre.
§ 55 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Berufsfachschule Pflegehilfe mit Vollzeitunterricht kann aufgenommen werden, wer
1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.
körperlich, geistig und persönlich für den angestrebten Beruf geeignet ist und
3.
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
nachweist.
(2) In die Berufsfachschule mit Teilzeitunterricht kann aufgenommen werden, wer
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und
2.
während der Ausbildung in der Berufsfachschule die für die Berufsausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer förderliche Berufstätigkeit in einer zur Ausbildung geeigneten Einrichtung der stationären Langzeitpflege, stationären Akutpflege, ambulanten Pflege oder stationären Rehabilitation ausübt.
(3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsstandes entscheidet das Landesschulamt.
§ 56 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in folgenden Lernfeldern zu schreiben:
1.
Zu pflegende Menschen in der Bewegung, Mobilität und Selbstversorgung unterstützen oder Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen,
2.
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten.
§ 57 Fachpraktische Prüfung
(1) Die Vornote für die fachpraktische Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten:
1.
Praktikumsbericht,
2.
praktische Lern- und Arbeitsaufgaben,
3.
qualitative Leistungsbewertungen der Praxiseinrichtung, die von den praxisbegleitenden Lehrkräften bestätigt sind und
4.
Noten aus Praxisbegleitungen durch die Lehrkräfte der Berufsfachschule.
(2) In der fachpraktischen Prüfung der Berufsfachschule Pflegehilfe ist eine methodisch-praktische Aufgabe aus den Lernfeldern „Zu pflegende Menschen in der Bewegung, Mobilität und Selbstversorgung unterstützen“ und „Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen“ zu lösen. Die Aufgabe wird dem Prüfling drei Werktage vor der praktischen Prüfung bekannt gegeben. Sie soll so bemessen sein, dass sie innerhalb von 120 Minuten gelöst werden kann. Die Prüfung soll in der Regel in geeigneten Einrichtungen mit zu pflegenden Menschen durchgeführt werden.
(3) Auf dem Abschlusszeugnis ist die Note für die praktische Ausbildung als Ergebnis der Vornote und der fachpraktischen Prüfung auszuweisen. Gegebenenfalls ist die Note für die mündliche Prüfung einzubeziehen. Bei mangelhaften oder ungenügenden Prüfungsleistungen ist abweichend von § 36 unabhängig von der Vornote die Prüfung nicht bestanden.
§ 58 Abschluss und Berechtigung
(1) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, wenn in allen Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(2) Sofern die Schülerin oder der Schüler körperlich, geistig und persönlich für den Beruf geeignet ist, wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Pflegehelferin“ oder „Staatlich anerkannter Pflegehelfer“ zu führen.
§ 58a Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) Auf Antrag kann vom Landesschulamt eine Bewerberin oder ein Bewerber mit Wohnsitz oder ständigen Arbeitsplatz in Sachsen-Anhalt zur Nichtschülerprüfung zugelassen werden. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie im Bildungsgang Berufsfachschule Pflegehilfe vermittelt werden.
(2) Die Nichtschülerprüfung richtet sich nach den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 8.
(3) Zur Nichtschülerprüfung wird zugelassen, wer in der Pflegeausbildung die Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder die Module der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich absolviert hat.
Unterabschnitt 2 Zwei- und mehrjährige Berufsfachschule
§ 59 Aufgaben
Die Ausbildung an den Berufsfachschulen soll vertieft fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln und zur selbstständigen Wahrnehmung von Tätigkeiten in den entsprechenden Aufgabenfeldern befähigen. Sie soll gleichzeitig die Allgemeinbildung vertiefen.
§ 60 Fachrichtungen
(1) Die zwei- und mehrjährige Berufsfachschule kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:
1.
Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen und Korrespondenz,
2.
Kaufmännische Assistenz für Bürowirtschaft,
3.
Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung,
4.
Assistenz für Tourismus, Schwerpunkt Touristik,
5.
Biologisch-technische Assistenz,
6.
Chemisch-technische Assistenz,
7.
Elektrotechnische Assistenz,
8.
Informationstechnische Assistenz,
9.
Gestaltungstechnische Assistenz,
10.
Medientechnische Assistenz,
11.
Sozialassistenz,
12.
Kinderpflege,
13.
Assistenz für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege.
(2) In der Fachrichtung Gestaltungstechnische Assistenz können die Schwerpunkte Mode/Design, Grafik/Design und Medien/Kommunikation geführt werden.
§ 61 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in den in § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 genannten Fachrichtungen dauert zwei Jahre, in der § 60 Abs. 1 Nr. 13 genannten Fachrichtung drei Jahre.
(2) Während der Ausbildung ist eine praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen durchzuführen. Die Schule übt die Aufsicht über die Durchführung der praktischen Ausbildung in den genannten Fachrichtungen aus.
§ 62 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber für eine berufliche Ausbildung dürfen bei Schuljahresbeginn des ersten Ausbildungsjahres das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) In die Berufsfachschule Kinderpflege sowie Assistenz für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Darüber hinaus sollten die Schülerinnen und Schüler persönlich für den angestrebten Beruf geeignet sein.
(3) In die Berufsfachschule der übrigen Fachrichtungen kann aufgenommen werden, wer den Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Die Aufnahme in die Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz setzt den Nachweis einer ausreichenden künstlerischen Befähigung voraus.
(4) In die Klasse II der zweijährigen Berufsfachschule Sozialassistenz kann aufgenommen werden, wer
1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und den Realschulabschluss
oder
2.
den erfolgreichen Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule Sozialpflege oder
3.
die allgemeine Hochschulreife oder
4.
die Fachhochschulreife oder
5.
einen anderen gleichwertigen Bildungsstand
nachweist.
(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsstandes entscheidet das Landesschulamt.
§ 63 Versetzung
(1) In Berufsfachschulen, die zu beruflichen Abschlüssen führen, findet keine Versetzung statt.
(2) Die Klassenkonferenz kann am Ende der Klassen I und II den weiteren Schulbesuch versagen, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen nicht damit gerechnet werden kann, dass ein erfolgreicher Abschluss erreicht wird. Davon ist bei drei mangelhaften Leistungen oder einer ungenügenden Leistung und zwei mangelhaften oder zwei ungenügenden Leistungen in den Fächern oder Lernfeldern auszugehen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Klassenkonferenz.
§ 64 Ausgleichsregelungen
(1) In Berufsfachschulen gemäß § 60 kann eine mangelhafte Leistung in einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs ausgeglichen werden.
(2) In Berufsfachschulen gemäß § 60 können mangelhafte und ungenügende Leistungen in den Fächern oder Lernfeldern im berufsbezogenen Lernbereich nicht ausgeglichen werden.
(3) In den sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufsfachschulen gemäß § 60 Nrn. 11 bis 13 ist abweichend von § 36 Abs. 1 bei mangelhaften und ungenügenden Prüfungsleistungen in der fachpraktischen Prüfung unabhängig von der Vornote die Prüfung nicht bestanden.
§ 65 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, jeweils 180 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in den folgenden Fächern oder Lernfeldern oder in einem Fach oder Lernfeld der aufgeführten Fächer- oder Lernfeldgruppe zu schreiben. Die Auswahl trifft die Schule.
1.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen und Korrespondenz:
a)
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
b)
Englisch.
Die Prüfungsaufgabe besteht aus folgenden Teilaufgaben:
aa)
Korrespondenz.
Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.
bb)
Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche, aus dem Deutschen ins Englische.
Die Bearbeitungszeit beträgt 105 Minuten.
cc)
Aufgabe mit wirtschafts- und landeskundlichen Themen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 75 Minuten.
c)
Zweite Fremdsprache.
Die Prüfungsaufgabe besteht aus folgenden Teilaufgaben:
aa)
Korrespondenz.
Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.
bb)
Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche.
Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.
cc)
Diktat.
Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Minuten.
2.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Bürowirtschaft:
a)
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
b)
Schriftverkehr oder Rechnungswesen/Controlling,
c)
Bürokommunikation/Datenverarbeitung;
3.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung:
a)
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
b)
Systemanalyse/Systementwicklung oder Informationsverarbeitungssysteme,
c)
Rechnungswesen/Controlling;
4.
Fachrichtung Assistenz für Tourismus, Schwerpunkt Touristik:
a)
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
b)
Touristikmanagement und -marketing,
c)
Englisch oder zweite oder dritte Fremdsprache;
Die Prüfungsaufgabe besteht aus folgenden Teilaufgaben:
aa)
Korrespondenz.
Die Bearbeitungszeit beträgt 45 Minuten.
bb)
Übersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache.
Die Bearbeitungszeit beträgt 45 Minuten.
cc)
Aufgabe mit wirtschaftlichen und touristischen Themen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.
5.
Fachrichtung Biologisch-technische Assistenz:
a)
Biologie.
Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
b)
Mikrobiologie/Biotechnologie,
c)
Biochemie;
6.
Fachrichtung Chemisch-technische Assistenz:
a)
Struktur, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe untersuchen,
b)
Struktur, Eigenschaften und Reaktionen organischer Stoffe untersuchen,
c)
Stoffe spektroskopisch analysieren und identifizieren oder Stoffe elektrochemisch analysieren oder Technische Analysen durchführen;
7.
Fachrichtung Elektrotechnische Assistenz:
a)
Elektrotechnische Systeme analysieren und Funktionen prüfen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
b)
Elektronische Bauelemente und Schaltungen analysieren und realisieren,
c)
Hard- und Softwaresysteme analysieren und anwenden;
8.
Fachrichtung Informationstechnische Assistenz:
a)
Mathematik,
b)
Technische Grundlagen der Informationsverarbeitung kennenlernen und anwenden,
c)
IT-Systeme vernetzen und administrieren;
9.
Fachrichtung Gestaltungstechnische Assistenz mit den Schwerpunkten Mode/Design, Grafik/Design, Medien/ Kommunikation:
a)
Gestaltung/Design- und Kunstgeschichte,
b)
Technologische Verfahren erkunden und anwenden,
c)
Marketingstrategien entwickeln, Projekte planen und durchführen;
10.
Fachrichtung Medientechnische Assistenz:
a)
Produktionsabläufe organisieren und Medienprodukte kalkulieren oder den Berufsbereich Medienwirtschaft erkunden und präsentieren,
b)
Bildtechnische Mess- und Übertragungsverfahren anwenden,
c)
Tontechnische Mess- und Übertragungsverfahren anwenden;
11.
Fachrichtung Sozialassistenz:
a)
Pädagogische und psychologische Prozesse verstehen und berufsorientiert anwenden,
b)
Bedürfnisorientierte Unterstützung von Menschen in den Bereichen Gesundheit und Pflege in ausgewählten Lebenssituationen mitgestalten oder Bedürfnisorientierte Unterstützung von Menschen in den Bereichen Ernährung und Nahrungszubereitung mitgestalten,
c)
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse strukturieren, reflektieren und an diesen mitwirken oder musisch-kreative Prozesse gestalten und Medien pädagogisch einsetzen;
12.
Fachrichtung Kinderpflege:
a)
Deutsch,
b)
Berufliches Handeln theoretisch und methodisch erklären oder Personen und Situationen wahrnehmen, Verhalten beobachten und erklären,
c)
Bedürfnisse des täglichen Lebens erkennen und ihnen gerecht werden oder Bewegung initiieren und Gesundheit fördern oder Spiel als Lerntätigkeit gestalten oder musisch-kreative Tätigkeiten anregen und begleiten oder Sprachentwicklung und Kommunikation fördern;
13.
Fachrichtung Assistenz für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege:
a)
Hauswirtschaftslehre,
b)
Sozialpflege,
c)
Pädagogik/Psychologie.
§ 66 Fachpraktische Prüfung
(1) Die fachpraktische Prüfung wird in den folgenden Fächern oder Lernfeldern oder in einem Fach der aufgeführten Fächergruppe oder Lernfeld der aufgeführten Lernfeldgruppe durchgeführt:
1.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen und Korrespondenz:
a)
Kurzschrift, deutsch.
Die Aufgabe umfasst eine Stenogrammübertragung. Es ist ein Text von fünf Minuten in der Geschwindigkeit von 80 Silben je Minute aufzunehmen und wortgetreu maschinenschriftlich zu übertragen. Die Übertragungszeit beträgt eine Minute je 20 Silben Ansage. Höhere Geschwindigkeiten als 80 Silben können in einer Zusatzprüfung durch entsprechende Ansagen zwischen der fachpraktischen und der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, wenn der Prüfling mindestens die Note „gut“ erreicht hat. Die Übertragungszeit beträgt eine Minute je 20 Silben Ansage.
b)
Textverarbeitung.
Die Aufgabe besteht aus folgenden Teilaufgaben:
aa)
Schreiben nach Vorlage.
Es ist eine Vorlage abzuschreiben. Die Mindestanschläge betragen 1 600. Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Minuten.
bb)
Textformulierung und -gestaltung.
Nach Vorgabe einer kaufmännischen Situation ist mithilfe von stichwortartigen Angaben ein Geschäftsbrief oder ein innerbetriebliches Schriftstück zu formulieren und zu schreiben. Zu beachten sind insbesondere eine übersichtliche und formgerechte Darstellung entsprechend DIN 5008
1
sowie eine fachgerechte Ausdrucksweise. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Minuten.
2.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Bürowirtschaft:
a)
Kurzschrift, deutsch.
Die Aufgabe umfasst eine Stenogrammübertragung. Es ist ein Text von fünf Minuten in der Geschwindigkeit von 100 Silben je Minute aufzunehmen und wortgetreu maschinenschriftlich zu übertragen. Die Übertragungszeit beträgt eine Minute je 20 Silben Ansage. Höhere Geschwindigkeiten können in einer Zusatzprüfung durch entsprechende Ansagen zwischen der fachpraktischen und der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, wenn der Prüfling mindestens die Note „gut“ erreicht hat. Die Übertragungszeit beträgt eine Minute je 20 Silben Ansage.
b)
Textverarbeitung.
Die Aufgabe besteht aus folgenden Teilaufgaben:
aa)
Schreiben nach Vorlage.
Es ist eine Vorlage abzuschreiben. Die Mindestanschläge betragen 2 000. Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Minuten.
bb)
Textformulierung und -gestaltung.
Nach Vorgabe einer kaufmännischen Situation ist mithilfe von stichwortartigen Angaben ein Geschäftsbrief oder ein innerbetriebliches Schriftstück zu formulieren und zu schreiben. Zu beachten sind insbesondere eine übersichtliche und formgerechte Darstellung entsprechend DIN 5008 sowie eine fachgerechte Ausdrucksweise. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Minuten.
3.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung:
Es ist eine praktische Prüfungsaufgabe aus den Bereichen des Faches IT-Trainingsfirma zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten.
4.
Fachrichtung Assistenz für Tourismus, Schwerpunkt Touristik:
Es ist eine praxisbezogene Aufgabe aus den Fächern Reiseverkehrskommunikation/Datenverarbeitung, Reise- und Vertragsrecht und Kultur und Reiseverkehrsgeografie zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten.
5.
Fachrichtung Biologisch-technische Assistenz:
a)
Mikrobiologisches und biochemisches Praktikum.
Die Bearbeitungszeit beträgt 480 Minuten.
b)
Bioanalytisches Praktikum,
Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
c)
Biologisch-histologisches Praktikum.
Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
6.
Fachrichtung Chemisch-technische Assistenz:
Es ist jeweils eine komplexe Aufgabe zu bearbeiten.
a)
Präparate synthetisieren, reinigen und prüfen,
Die Bearbeitungszeit beträgt 480 Minuten.
b)
Stoffe qualitativ und quantitativ untersuchen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 480 Minuten.
c)
Es ist eine komplexe Aufgabe aus dem Lernfeld Stoffe spektroskopisch analysieren und identifizieren oder Stoffe elektrochemisch analysieren oder Technische Analysen durchführen, zu bearbeiten.
Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
7.
Fachrichtung Elektrotechnische Assistenz:
a)
Gebäudeinstallationen planen und realisieren.
Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
b)
Elektrotechnische Systeme analysieren und Funktionen prüfen oder Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen untersuchen und beurteilen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.
c)
Steuerungen planen und realisieren.
Die Bearbeitungszeit beträgt 480 Minuten.
8.
Fachrichtung Informationstechnische Assistenz:
a)
Programme strukturiert und objektorientiert entwickeln und anpassen,
b)
Datenbanken entwickeln und anpassen,
c)
Messen, Steuern und Regeln in technischen Prozessen oder Mikrocontroller in technische Prozesse einbinden.
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 240 Minuten.
9.
Fachrichtung Gestaltungstechnische Assistenz:
a)
Schwerpunkt Mode/Design:
aa)
Modegrafiken gestalten,
bb)
Modeprodukte gestalten,
cc)
Modeprodukte fertigen;
b)
Schwerpunkt Grafik/Design:
aa)
Objekte künstlerisch darstellen und gestalten,
bb)
Objekte digital flächig und räumlich darstellen und gestalten,
cc)
Printprodukte gestalten;
c)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
aa)
Audiovisuelle Produkte gestalten,
bb)
Medienprodukte gestalten,
cc)
Ausstellungen und Objekte gestalten.
Die Bearbeitungszeit in den Schwerpunkten der Buchstaben a bis c beträgt jeweils 480 Minuten.
10.
Fachrichtung Medientechnische Assistenz:
a)
Onlineprodukte konzipieren und realisieren oder Multimediaprodukte konzipieren und realisieren,
b)
Videoprodukte konzipieren und realisieren,
c)
einen Eventaufbau konzipieren und realisieren.
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 480 Minuten.
11.
Fachrichtung Sozialassistenz:
Es ist eine komplexe Aufgabenstellung aus dem Lernfeld „Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse strukturieren, reflektieren und an diesen mitwirken“ zu bearbeiten. Die Aufgabe wird vier Werktage vor der Prüfung ausgegeben. Sie ist vom Prüfling schriftlich zu bearbeiten und dem Prüfer oder der Prüferin am Prüfungstage vorzulegen. Die Prüfung soll in der Regel in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden und 60 Minuten nicht überschreiten.
12.
Fachrichtung Kinderpflege:
Es ist eine komplexe Aufgabe aus dem Lernfeld Erzieherische Tätigkeiten erleben, unterstützen und reflektieren zu bearbeiten. Die Prüfung ist mit einer Gruppe von Kindern durchzuführen. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der Prüfung ausgegeben. Sie ist vom Prüfling schriftlich auszuarbeiten und dem Prüfer oder der Prüferin am Prüfungstag vorzulegen. Die Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
13.
Fachrichtung Assistenz für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege:
Je eine Übungsaufgabe in den Fächern Fachpraxis Hauswirtschaft und Fachpraxis Sozialpflege. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(2) Auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule Sozialassistenz ist die Note für die praktische Ausbildung als Ergebnis der Vornote und der fachpraktischen Prüfung auszuweisen. Gegebenenfalls ist die Note für die mündliche Prüfung einzubeziehen. Bei mangelhaften und ungenügenden Leistungen ist abweichend von § 36 unabhängig von der Vornote die Prüfung nicht bestanden.
Fußnoten
1)
Die DIN 5008 ist im Beuth Verlag GmbH veröffentlicht.
§ 67 Zusatzprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Wer nach § 9 das Zusatzangebot zur Vorbereitung auf die Zusatzprüfung wahrgenommen hat, kann in den Fachrichtungen gemäß § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 die Prüfung für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ablegen.
§ 68 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die Berechtigung erworben, die folgende Berufsbezeichnung zu führen:
1.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen und Korrespondenz
„Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz“ oder „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz“;
2.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Bürowirtschaft
„Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Bürowirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Bürowirtschaft“;
3.
Fachrichtung Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung
„Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung“ oder „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung“;
4.
Fachrichtung Assistenz für Tourismus, Schwerpunkt Touristik
„Staatlich geprüfte Assistentin für Tourismus, Schwerpunkt Touristik“ oder „Staatlich geprüfter Assistent für Tourismus, Schwerpunkt Touristik“;
5.
Fachrichtung Biologisch-technische Assistenz
„Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent“;
6.
Fachrichtung Chemisch-technische Assistenz
„Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent“;
7.
Fachrichtung Elektrotechnische Assistenz
„Staatlich geprüfte Elektrotechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Elektrotechnischer Assistent“;
8.
Fachrichtung Informationstechnische Assistenz
„Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent“;
9.
Fachrichtung Gestaltungstechnische Assistenz
„Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent“;
Schwerpunkt: zum Beispiel Medien/Kommunikation;
10.
Fachrichtung Medientechnische Assistenz
„Staatlich geprüfte Assistentin für Medientechnik“ oder „Staatlich geprüfter Assistent für Medientechnik“;
11.
Fachrichtung Sozialassistenz
„Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“;
12.
Fachrichtung Kinderpflege
„Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“;
13.
Fachrichtung Assistenz für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege
„Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt: Hauswirtschaft und Familienpflege“; „Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt: Hauswirtschaft und Familienpflege“.
(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule Kinderpflege und an der Berufsfachschule Assistenz für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege wird der Realschulabschluss erworben, wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 3,0 erreicht und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule der in Absatz 1 genannten Fachrichtungen erwirbt den erweiterten Realschulabschluss, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und im Fach Deutsch, der nachgewiesenen Fremdsprache und den beiden Profilfächern oder Profillernfeldern der jeweiligen Fachrichtung einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 nachweist.
(4) Den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhält, wer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung der in § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 genannten Fachrichtungen und der Teilnahme am unterrichtlichen Zusatzangebot die Zusatzprüfung nach § 9 Abs. 8 erfolgreich abgelegt und in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachweist. Die Ausgleichsregelungen gemäß des § 9 Abs. 11 finden Anwendung.
Abschnitt 3 Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe
§ 69 Aufgaben
Die Ausbildung an den Berufsfachschulen soll vertieft fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln und zur selbstständigen Wahrnehmung von Tätigkeiten in den entsprechenden Aufgabenfeldern befähigen. Sie soll gleichzeitig die Allgemeinbildung vertiefen.
§ 70 Fachrichtungen
(1) Die Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:
1.
Altenpflege,
2.
Diätassistenz,
3.
Ergotherapie,
4.
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
5.
Pharmazeutisch-technische Assistenz und
6.
Physiotherapie.
(2) Die in freier Trägerschaft zum 1. August 2005 bestehenden Berufsfachschulen Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik und Laboratoriumsassistenz können gemäß § 86c des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Ersatzschulen im Umfang der bestehenden Kapazitäten weitergeführt werden.
(3) Die in freier Trägerschaft zum 1. August 2005 bestehende Berufsfachschule Logopädie kann als Ersatzschule im Umfang der nachfolgend festgesetzten Kapazitäten weitergeführt werden. Die Kapazität der anerkannten Berufsfachschule Logopädie des Instituts für Weiterbildung in der Kranken- und Altenpflege gGmbH wird auf jahresdurchschnittlich insgesamt 96 Schülerinnen und Schüler festgesetzt.
§ 71 Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet der jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften in der Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz zweieinhalb, in den Berufsfachschulen Altenpflege, Diätassistenz, Ergotherapie, Physiotherapie, Medizinisch-technische Assistenz und Logopädie drei Schuljahre.
(2) Die Ausbildung dauert unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften in der Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister zwei Schuljahre.
§ 72 Aufnahmevoraussetzungen
In die Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe können Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der jeweiligen Berufsgesetze des Bundes aufgenommen werden.
§ 73 Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht, praktische Ausbildung
(1) Inhalt und Umfang des Unterrichts sowie die praktische Ausbildung oder die praktische Tätigkeit richten sich nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie nach den §§ 5 und 23 Abs. 1 und 4.
(2) Die praktische Ausbildung ist spätestens ein Jahr nach der theoretischen Prüfung zu beginnen. Sie wird um Zeiten der nicht urlaubsbedingten Unterbrechung verlängert. Die Unterbrechung darf höchstens ein Jahr betragen. Während der Unterbrechung ruht das Schulverhältnis.
§ 74 Teilnahmebescheinigungen und Ausgleichsregelungen
Am Ende des letzten Schuljahres wird in den Bildungsgängen der Berufsfachschulen mit der Beschlussfassung über das Zeugnis gleichzeitig über die Erteilung der Teilnahmebescheinigung als Voraussetzung zur Zulassung zur staatlichen Prüfung entschieden. Die Erteilung der Teilnahmebescheinigung setzt eine erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung voraus. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch mindestens ausreichende Noten in den theoretischen und fachpraktischen Unterrichtsfächern nachgewiesen. Eine mangelhafte Leistung in den theoretischen Unterrichtsfächern kann durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen theoretischen Unterrichtsfach ausgeglichen werden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen im fachpraktischen Unterricht können nicht ausgeglichen werden. Die regelmäßige Teilnahme ist zu dokumentieren. Auf die Dauer der Ausbildung werden Unterbrechungen nach den Bestimmungen der jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften angerechnet.
§ 75 Versetzung
In Berufsfachschulen für Gesundheitsfachberufe findet keine Versetzung statt. § 63 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 76 Staatliche Prüfung
Die staatliche Prüfung richtet sich nach den jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften.
§ 77 Prüfungsausschuss, Prüfungsverfahren, Prüfungstermine
(1) Der jeweilige Prüfungsausschuss wird vom Landesschulamt bestellt.
(2) Spätestens zehn Wochen vor dem schriftlichen Teil der Prüfung sind dem Landesschulamt durch die Schulleitung zwei Aufgabenvorschläge für den schriftlichen Teil der Prüfung einzureichen. Durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung genehmigt.
(3) In der Fachrichtung Altenpflege sind die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der Prüfung den Schülerinnen und Schülern durch die Altenpflegeschulen zu übergeben.
§ 78 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 9 kann in den Bildungsgängen, die auf dem Realschulabschluss aufbauen, ablegen, wer das Zusatzangebot zur Vorbereitung auf diese Prüfung wahrgenommen hat.
(2) Die Fachhochschulreife erhält, wer nach erfolgreichem beruflichem Abschluss der in § 70 genannten Fachrichtungen, mit Ausnahme des § 70 Satz 1 Nr. 4, die Zusatzprüfung nach § 9 Abs. 8 erfolgreich abgelegt hat und die weiteren Voraussetzungen nach § 9 nachweist. Dies gilt für die in § 70 Satz 2 genannten Berufsfachschulen in freier Trägerschaft entsprechend.
§ 79 Abschlüsse
Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, hat die durch die Berufsfachschule vermittelte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Die Vorschriften des Bundes zur Erteilung der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.
Kapitel 3 Fachoberschule
§ 80 Aufgaben
Die Fachoberschule hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern eine vertiefte berufliche Bildung zu vermitteln und sie zu befähigen, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule erfolgreich fortsetzen zu können.
§ 81 Fachrichtungen und Schwerpunkte
(1) Die Fachoberschule kann in den folgenden Fachrichtungen mit Schwerpunkten geführt werden:
1.
Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten:
a)
Wirtschaft,
b)
Verwaltung und Rechtspflege;
2.
Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten:
a)
Ingenieurtechnik,
b)
Medientechnik;
3.
Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten:
a)
Gesundheit,
b)
Sozialwesen;
4.
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft;
5.
Fachrichtung Gestaltung.
§ 82 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert entweder
1.
zwei Schuljahre und umfasst die Klassen 11 und 12 oder
2.
ein Schuljahr in der Klasse 12.
(2) In Klasse 11 ist ein Praktikum in geeigneten Einrichtungen im Gesamtumfang von mindestens 800 Stunden durchzuführen. Das Praktikum und der fachrichtungsbezogene Unterricht müssen in der gleichen Fachrichtung erfolgen. Die Schule übt die Aufsicht über die Durchführung des Praktikums aus.
(3) Für unentschuldigte Fehlzeiten gilt § 3 entsprechend.
(4) Die Klasse 12 der einjährigen Fachoberschule kann auch mit Teilzeitunterricht geführt werden. In diesem Fall dauert die Ausbildung zwei Jahre.
§ 83 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Realschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(2) Für die Aufnahme in die Klasse 11 ist außerdem der Nachweis eines Praktikumsplatzes erforderlich, deren Eignung die Schule bestätigt.
(3) In die Klasse 12 kann aufgenommen werden, wer
1.
die in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt und
2.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige duale oder vollzeitschulische Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsstandes entscheidet das Landesschulamt.
§ 84 Versetzung
Eine Versetzung in Klasse 12 kann nur erfolgen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 erfüllt sind und
2.
das Praktikum erfolgreich absolviert wurde.
§ 85 Ausgleichsregelungen
In der Fachoberschule kann eine mangelhafte Leistung in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs ausgeglichen werden. Mangelhafte und ungenügende Leistungen in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs können nicht ausgeglichen werden.
§ 86 Vornoten
Abweichend von § 29 werden die Vornoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfungen von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen in Klasse 12 festgelegt.
§ 87 Prüfungsfächer
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils 180 Minuten, in den übrigen Fächern jeweils 240 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in den folgenden Fächern zu schreiben:
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik sowie
4.
in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs.
In dem fachrichtungsbezogenen Fach kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Facharbeit mit einem Kolloquium treten. In der Fachrichtung Gestaltung kann anstelle der schriftlichen Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
§ 88 Abschluss
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die Fachhochschulreife erteilt.
Kapitel 4 Berufliches Gymnasium
§ 89 Geltungsbereich der Oberstufenverordnung
Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt für Berufliche Gymnasien die Oberstufenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 507) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 90 Fachrichtungen
Es können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:
1.
Gesundheit und Soziales,
2.
Technik,
3.
Wirtschaft.
Die Fachrichtung Technik kann, je nach den Möglichkeiten der Schule, in den Schwerpunkten Informationstechnik und Ingenieurwissenschaften geführt werden.
§ 91 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In das Berufliche Gymnasium kann eintreten,
1.
wer im Land Sachsen-Anhalt den erweiterten Realschulabschluss erworben hat, oder
2.
wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, oder
3.
wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist, oder
4.
wer die Versetzung in die Klasse 11 eines Gymnasiums nachweist, oder
5.
wem das Landesschulamt im Einzelfall auf Antrag den Eintritt in das Berufliche Gymnasium gestattet hat.
(2) In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Landesschulamt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben hat und im 7. bis 10. Schuljahrgang durchgehend am versetzungsrelevanten Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat.
§ 92 Unterricht in der Einführungsphase
(1) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in den Pflicht-, Wahlpflicht- und in den Wahlbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich aus folgender Übersicht:
Pflichtbereich | Teilnahmeverpflichtungen | ||||||
Technik | Gesundheit und Soziales | Wirtschaft | |||||
Schwerpunkt | Ingenieur- wissenschaften | Informations- technik | |||||
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre | - | - | - | x | |||
Wirtschaftslehre | x | x | - | - | |||
Gesundheit | - | - | x | - | |||
Pädagogik/Psychologie | - | - | x | - | |||
Rechnungswesen | - | - | - | x | |||
Ingenieurwissenschaften | x | - | - | - | |||
Informationstechnik | - | x | - | - | |||
Informatik1 | x | - | x | - | |||
Wirtschaftsinformatik | - | - | - | x | |||
Angewandte Digitaltechnik1 | - | x | - | - | |||
Deutsch | x | ||||||
Erste Fremdsprache | x | ||||||
Geschichte | x | ||||||
Mathematik | x | ||||||
Sport | x | ||||||
Wahlpflichtbereich | |||||||
Zweite Fremdsprache2 | x | ||||||
Evangelischer Religionsunterricht oder Katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht3 | x | ||||||
zwei der Fächer4 Physik, Biologie, Chemie | x |
(2) Zum Wahlbereich gehören die Fächer Sozialkunde, Geografie, Kunsterziehung, Musik, das im Pflicht- oder im Wahlpflichtbereich nicht gewählte Fach der Fächer Biologie, Chemie oder Physik sowie Fachpraxiskurse, Projektkurse und Ausgleichskurse. Fachpraxiskurse sollen den Unterricht in den Unterrichtsfächern der Fachrichtung unterstützen und können dem Erwerb von zusätzlichen Teilqualifikationen dienen. Projektkurse vermitteln neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen; sie sind an Sachproblemen orientiert und können fächerübergreifend sein. Ausgleichskurse dienen zur Behebung von Kenntnisdefiziten insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch.
(3) Die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie des Wahlbereiches werden bewertet. Projekt- und Ausgleichskurse werden nicht bewertet.
Fußnoten
1)
Informatik oder Angewandte Digitaltechnik kann durch Fachpraxis ersetzt werden.
Informatik oder Angewandte Digitaltechnik kann durch Fachpraxis ersetzt werden.
2)
Soweit nicht bereits eine zweite Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 belegt wurde oder bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in der Herkunftssprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem Abschlussniveau des 10. Schuljahrgangs nachgewiesen wurde, ist die neu begonnene Fremdsprache in der Einführungsphase sechsstündig zu erteilen; sonst ist alternativ auch die Belegung eines anderen Faches gemäß Anlage 2 der Oberstufenverordnung möglich.
3)
Soweit Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht nicht alternativ erteilt: Ersatzbelegung
4)
Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales Fach Biologie und eines der Fächer Physik oder Chemie; im Beruflichen Gymnasium Technik Physik und eines der Fächer Biologie oder Chemie.
§ 93 Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Grundlage für die Versetzung sind die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind Leistungen des Wahlbereiches zu berücksichtigen. Kernfächer in der Einführungsphase sind Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 94 Abs. 1 eine Fremdsprache belegen müssen, gilt diese als Kernfach. Soweit Fachpraxiskurse belegt sind, sind diese nicht versetzungsrelevant. Die Versetzungsentscheidung erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz.
(2) In die Qualifikationsphase werden Schülerinnen und Schüler versetzt, die in allen Fächern gemäß Absatz 1 zumindest ausreichende Leistungen nachweisen. Eine Versetzung erfolgt auch, wenn in nur einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann. Dieser Ausgleich kann in einem Kernfach nur durch ein anderes Kernfach, in einem fachrichtungsspezifischen Fach nur durch ein anderes fachrichtungsspezifisches Fach oder Kernfach erfolgen.
(3) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist möglich. Sie hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.
(4) Die freiwillige Wiederholung wird auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
§ 94 Fremdsprachenbelegung
(1) Schülerinnen und Schüler, die ab dem 7. Schuljahr keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen die in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache auf grundlegendem Anforderungsniveau bis zum Ende der Qualifikationsphase fort.
(2) Die Verpflichtung zur Fortführung der ersten Fremdsprache in der Qualifikationsphase besteht nicht.
(3) Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase eine neu begonnene Fremdsprache gemäß Absatz 1 fortführen und die Belegungsverpflichtung der Fremdsprache gemäß § 96 Abs. 1 mit der ersten Fremdsprache erfüllen, haben zwei Kurshalbjahre der Qualifikationsphase der neu begonnenen Fremdsprache zusätzlich in den Block I der Gesamtqualifikation einzubringen.
§ 95 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in Kernfächer, Profilfächer, Pflicht- und Wahlpflichtfächer sowie in Wahlfächer und wird in Halbjahreskurse strukturiert. Kernfächer sind die Fächer:
1.
Mathematik,
2.
Deutsch,
3.
eine Fremdsprache und
4.
eine Naturwissenschaft.
Profilfächer sind für das
1.
Berufliche Gymnasium Technik:
a)
im Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften
aa)
Ingenieurwissenschaften (erstes Profilfach) und
bb)
Wirtschaftslehre (zweites Profilfach);
b)
im Schwerpunkt Informationstechnik
aa)
Informationstechnik (erstes Profilfach) und
bb)
Wirtschaftslehre (zweites Profilfach);
2.
Berufliche Gymnasium Wirtschaft:
a)
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (erstes Profilfach) und
b)
Rechnungswesen oder Wirtschaftsinformatik (zweites Profilfach),
3.
Berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales:
a)
Gesundheit (erstes Profilfach) und
b)
Pädagogik/Psychologie (zweites Profilfach).
(2) Der Unterricht in den Kernfächern wird auf erhöhtem Anforderungsniveau fünfstündig und auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig erteilt. Das erste Profilfach wird auf erhöhtem Anforderungsniveau fünfstündig und das zweite Profilfach auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig erteilt.
(3) Der Unterricht in den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern wird zweistündig erteilt, Fremdsprachen werden dreistündig, in den Fällen gemäß § 94 Abs. 1 vierstündig erteilt. Naturwissenschaften können zwei- und dreistündig angeboten werden. Ein dreistündiges Wahlpflichtfach, ein Wahlfach in einer Fremdsprache oder in einer Naturwissenschaft kann als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau gewählt werden. Geschichte wird ausschließlich zweistündig erteilt.
(4) Die Zuordnung des jeweiligen Unterrichtsfaches zu den Aufgabenfeldern ergibt sich aus folgender Übersicht. Aufgabenfelder sind:
I
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
II
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
III
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld.
Berufliches Gymnasium Technik | |||||||||||
Aufgaben- felder | Fächer | Berufliches Gymnasium Wirtschaft | Schwerpunkt Ingenieurwissen- schaften | Schwerpunkt Informations- technik | Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales | ||||||
Kernfächer | I | Deutsch | x | ||||||||
eine Fremdsprache1 | x | ||||||||||
III | Mathematik | x | |||||||||
eine Naturwissenschaft2 | x | ||||||||||
Profilfächer | II | Betriebs- und Volkswirtschaftslehre | x | ||||||||
Wirtschaftslehre | x | x | |||||||||
Pädagogik/Psychologie | x | ||||||||||
III | Ingenieurwissenschaften | x | |||||||||
Rechnungswesen | x | ||||||||||
Informationstechnik | x | ||||||||||
Gesundheit | x | ||||||||||
weitere Fächer des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereiches | I | weitere Fremdsprache3 | x | x | x | x | |||||
Kunst | x | x | x | x | |||||||
Musik | x | x | x | x | |||||||
II | Sozialkunde | x | x | x | x | ||||||
Geschichte | x | x | x | x | |||||||
Geografie | x | x | x | x | |||||||
Religions-/ Ethikunterricht4 | x | x | x | x | |||||||
III | eine weitere Naturwissenschaft5 | x | |||||||||
Wirtschaftsinformatik | x | ||||||||||
Angewandte Digitaltechnik | x | ||||||||||
Informatik6 | x | x | |||||||||
nicht zugeordnet | Sport | x | x | x | x | ||||||
Fachpraxis | x | x | x | x | |||||||
Fußnoten
1)
Eine spätestens seit der Einführungsphase belegte Fremdsprache.
2)
Im Beruflichen Gymnasium Technik vier Kurse im Fach Physik. Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales vier Kurse im Fach Biologie.
3)
Eine Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch), die nicht als Kernfach belegt wurde.
4)
Katholischer Religionsunterricht oder Evangelischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht
5)
Eine Naturwissenschaft (Biologie, Chemie, Physik), die nicht als Kernfach belegt wurde.
6)
Im Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften kann das Fach Informatik durch Fachpraxiskurse ersetzt werden. Gleiches gilt für die Fachrichtung Gesundheit und Soziales.
§ 96 Belegungsverpflichtungen
(1) In der Qualifikationsphase sind nach Maßgabe der folgenden Aufstellung Kurse in den Fächern zu belegen, wobei die Kurse eines Faches mit vier Kursen auf die vier Kurshalbjahre und die Kurse des Faches Geschichte auf die Kurshalbjahre des 12. Schuljahrganges zu verteilen sind:
Aufgabenfeld | Fächer | Anzahl der Kurse | ||||
Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales | Berufliches Gymnasium Technik | Berufliches Gymnasium Wirtschaft | ||||
II | Betriebs- und Volkswirtschaftslehre | 4 | ||||
II | Wirtschaftslehre | 4 | ||||
II | Pädagogik/Psychologie | 4 | ||||
III | Gesundheit | 4 | ||||
III | Rechnungswesen | 4 | ||||
III | Informationstechnik2, Ingenieurwissenschaften3 | 4 | ||||
III | Wirtschaftsinformatik | 4 | ||||
III | Informatik, Angewandte Digitaltechnik4 | 4 | 4 | |||
I | Deutsch | 4 | ||||
I | eine Fremdsprache5 | 4 | ||||
II | Geschichte | 2 | ||||
II | Religions- oder Ethikunterricht6 | 4 | ||||
III | Mathematik | 4 | ||||
III | eine Naturwissenschaft7 | 4 | ||||
Sport | 4 |
(2) Aus den Kern- und Profilfächern sind im zweiten Halbjahr der Einführungsphase drei Fächer zu benennen, die die Schülerin oder der Schüler auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt. Darunter müssen sein:
1.
Das erste Profilfach, in der Fachrichtung gemäß § 95 Abs. 1 sowie
2.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, die fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft.
Der Termin, bis zu dem die Fächer zu benennen sind, wird jährlich durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.
(3) Getroffene Wahlen sind verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen im ersten Kurshalbjahr Änderungen zulassen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(4) Die Kernfächer Deutsch, Mathematik, die fortgeführte Fremdsprache und eine Naturwissenschaft werden niveaudifferenziert angeboten.
(5) Fachpraxiskurse gehen nicht in die Gesamtqualifikation ein.
Fußnoten
2)
Im Schwerpunkt Informationstechnik das Fach Informationstechnik.
3)
Im Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften das Fach Ingenieurwissenschaften.
4)
Angewandte Digitaltechnik im Schwerpunkt Informationstechnik; Informatik oder Angewandte Digitaltechnik kann durch Fachpraxiskurse ersetzt werden.
5)
Eine spätestens seit der Einführungsphase belegte Fremdsprache.
6)
Soweit Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht nicht alternativ erteilt: Ersatzbelegung.
7)
Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales vier Kurse im Fach Biologie. Im Beruflichen Gymnasium Technik vier Kurse im Fach Physik.
§ 97 Prüfungsfächer
(1) Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen:
1.
Das erste Prüfungsfach ist das Fach gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; das zweite Prüfungsfach ist ein Fach gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gewählten Fächer.
2.
Die weiteren Prüfungsfächer werden auf grundlegendem Niveau geprüft. Zulässig sind dabei nur Fächer, die im Beruflichen Gymnasium seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden. Das dritte und vierte Prüfungsfach werden schriftlich, das fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben. Sofern die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, ersetzt sie eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Niveau gemäß Absatz 2.
(2) Verbindliche schriftliche Prüfungsfächer sind drei der vier Kernfächer sowie das erste Profilfach nach § 95 Abs. 1 Satz 4. Als mündliche Prüfungsfächer können nur Fächer gewählt werden, die einem Aufgabenfeld zugeordnet sind und für die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen vorliegen und die noch nicht als schriftliches Prüfungsfach nach Satz 1 gewählt wurden.
(3) Die gewählten Prüfungsfächer werden durch die Schülerinnen und Schüler bei Anmeldung zum Abitur benannt.
§ 98 Block I
(1) In den Block I werden mindestens 36 und höchstens 40 Kurshalbjahresergebnisse in einfacher Wertung eingebracht. Dabei muss die Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse aus der Belegung die Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse aus der Einbringung um mindestens zwei übersteigen. Unter den verpflichtend einzubringenden Kurshalbjahresergebnissen müssen sein:
1.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus Deutsch,
2.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus der Kernfach-Fremdsprache,
3.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus Mathematik,
4.
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Geschichte,
5.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus der Kernfach-Naturwissenschaft,
6.
je vier Kurshalbjahresergebnisse aus den beiden Profilfächern gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 und
7.
zwei Kurshalbjahresergebnisse einer gemäß § 94 Abs. 1 neu begonnenen Fremdsprache, sofern sie nicht bereits durch die Einbringung gemäß Nummer 2 erfasst ist sowie
8.
alle Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer, sofern sie nicht bereits vorher durch die Einbringung gemäß den Nummern 1 bis 7 erfasst sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können für die Berechnung des Blocks I die zwei gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfenden Fächer doppelt gewichtet angerechnet werden. Die Schülerin oder der Schüler entscheidet über die Nutzung dieser Möglichkeit. Die Entscheidung ist in der Regel bei der Meldung zur Abiturprüfung zu treffen. In den Fällen, in denen nur mit der doppelten Gewichtung die Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden können, muss die Entscheidung bereits zu den in § 18 Abs. 3 oder 5 der Oberstufenverordnung benannten Zeitpunkten verbindlich getroffen werden.
(3) Der Gesamtpunktwert für Block I errechnet sich nach der Formel (P/A) x 40. Dabei ist „P“ die Summe der gemäß Absatz 1 eingebrachten Punktwerte und „A“ die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse. Doppelgewichtungen der Punktwerte sind bei der Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse ebenfalls doppelt zu berücksichtigen. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab n,5 wird aufgerundet.
(4) Von den maximal erreichbaren 600 Punkten müssen mindestens 200 erzielt werden.
(5) Von den gemäß Absatz 1 eingebrachten Kurshalbjahresergebnissen dürfen höchstens 20 v. H. mit weniger als 05 Punkten und keine mit 0 Punkten bewertet worden sein. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Kurshalbjahresergebnisse hängt davon ab, wie viele Kurshalbjahresergebnisse gemäß Absatz 2 eingebracht werden und ob von der gemäß Absatz 1 eröffneten Option der Doppelgewichtung von Kurshalbjahresergebnissen Gebrauch gemacht wird.
§ 99 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlässt oder verlassen hat, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus.
(2) Zur Erfüllung der leistungsmäßigen Voraussetzungen können nur solche Kurshalbjahresergebnisse herangezogen werden, die in denselben zwei zeitlich aufeinander folgenden Kurshalbjahren erworben worden sind.
(3) Voraussetzung ist, dass die Schülerin oder der Schüler
1.
in zwei von den drei nach § 96 Abs. 2 zu belegenden Fächern je zwei Kurshalbjahre belegt hat. In diesen vier Kurshalbjahren muss sie oder er insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und dabei in zwei dieser vier Kurshalbjahresergebnisse mindestens 05 Punkte in einfacher Wertung erreicht haben,
2.
mindestens elf Kurshalbjahre in den nicht nach Nummer 1 erfassten Fächern belegt und als Kurshalbjahresergebnisse eingebracht hat. In diesen elf Kurshalbjahren müssen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. In mindestens sieben dieser elf Kurshalbjahresergebnisse müssen mindestens je 05 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein,
3.
Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kurshalbjahresergebnissen müssen enthalten sein:
a)
in Deutsch zwei Kurshalbjahresergebnisse,
b)
in derselben Fremdsprache zwei Kurshalbjahresergebnisse,
c)
in Geschichte zwei Kurshalbjahresergebnisse,
d)
in Mathematik zwei Kurshalbjahresergebnisse,
e)
in derselben Naturwissenschaft zwei Kurshalbjahresergebnisse und
f)
am Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales zwei Kurshalbjahresergebnisse Gesundheit, am Beruflichen Gymnasium Technik zwei Kurshalbjahresergebnisse Informationstechnik im Schwerpunkt Informationstechnik oder zwei Kurshalbjahresergebnisse Ingenieurwissenschaften im Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften sowie am Beruflichen Gymnasium Wirtschaft zwei Kurshalbjahresergebnisse Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
(4) Mit 0 Punkten bewertete Kurshalbjahre werden nicht angerechnet. Von themengleichen Kursen kann nur einer angerechnet werden.
(5) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 3 und 4 anzurechnenden Kurshalbjahresergebnissen wird eine Gesamtpunktzahl und nach folgender Übersicht eine Durchschnittsnote ermittelt.
Punkte | Durchschnittsnote |
95 | 4,0 |
96 - 100 | 3,9 |
101 - 106 | 3,8 |
107 - 112 | 3,7 |
113 - 117 | 3,6 |
118 - 123 | 3,5 |
124 - 129 | 3,4 |
130 - 134 | 3,3 |
135 - 140 | 3,2 |
141 - 146 | 3,1 |
147 - 152 | 3,0 |
153 - 157 | 2,9 |
158 - 163 | 2,8 |
164 - 169 | 2,7 |
170 - 174 | 2,6 |
175 - 180 | 2,5 |
181 - 186 | 2,4 |
187 - 191 | 2,3 |
192 - 197 | 2,2 |
198 - 203 | 2,1 |
204 - 209 | 2,0 |
210 - 214 | 1,9 |
215 - 220 | 1,8 |
221 - 226 | 1,7 |
227 - 231 | 1,6 |
232 - 237 | 1,5 |
238 - 243 | 1,4 |
244 - 248 | 1,3 |
249 - 254 | 1,2 |
255 - 260 | 1,1 |
261 - 285 | 1,0 |
(6) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahrganges 12 die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllen, können nach dem ersten Kurshalbjahr des Schuljahrganges 13 den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, wenn sie die Bedingungen nach Absatz 3 allein mit den Kursen des zweiten und dritten Kurshalbjahres erfüllen.
(7) Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Kurshalbjahres die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllen, können am Ende des Schuljahrganges 13 den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Kursen des dritten und vierten Kurshalbjahres erfüllen.
(8) Wer die Qualifikationsphase nach einem Wiederholungsjahr mit dem Abgangszeugnis verlässt und im ersten Durchgang die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife auch nach einem gegebenenfalls nicht erfolgreichen Wiederholungsjahr.
(9) Das Landesschulamt erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn die Bescheinigung nach Absatz 1 vorliegt und die erforderliche praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens einem Jahr nachgewiesen wird. Das Landesschulamt erteilt darüber ein Zeugnis.
§ 100 (aufgehoben)
Kapitel 5 Fachschule
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 101 Aufgaben
(1) Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,
1.
Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder
2.
selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.
Fachschulen berücksichtigen die Erfordernisse erwachsenengerechter Bildung und leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf unternehmerische Selbstständigkeit.
(2) Darüber hinaus können schulische Abschlüsse und die Fachhochschulreife vermittelt werden. Für den Erwerb der Fachhochschulreife muss der Nachweis des Realschulabschlusses vor der Abschlussprüfung erbracht werden.
(3) An Fachschulen können nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde weitere, nicht durch diese Verordnung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.
(4) Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.
§ 102 Gliederung der Fachschule
Die Fachschule ist in folgende Fachbereiche gegliedert:
1.
Agrarwirtschaft,
2.
Technik,
3.
Wirtschaft,
4.
Sozialwesen.
§ 103 Organisation der Ausbildung
(1) Die Bildungsgänge können entweder in Vollzeitform oder in Teilzeitform (berufsbegleitend) geführt werden.
(2) Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie Wahlpflichtangebote. Wahlpflichtangebote können vorrangig im fachrichtungsbezogenen Lernbereich erteilt werden. Die Auswahl der Angebote trifft die Schule. Die Leistungsbewertung in den Wahlpflichtangeboten wird in das jeweilige Fach oder Lernfeld der Stundentafel einbezogen. In den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege gibt es zusätzlich einen Wahlbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife.
(3) Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs können in der Teilzeitausbildung bis zu 20 v. H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden, als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Sie sind in der didaktischen Jahresplanung nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Verordnung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.
§ 104 Anrechnung von Vorleistungen
Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereiches mit bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn der zuvor besuchte Bildungsgang höchstens drei Jahre vor Ausbildungsbeginn abgeschlossen wurde.
§ 105 Versetzung
(1) Die Versetzung in der Fachschule erfolgt gemäß § 24.
(2) Mit der Versetzung in das zweite Schuljahr der Fachschule wird der Realschulabschluss zuerkannt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.
§ 106 Ausgleichsregelungen
(1) In den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Technik und Wirtschaft kann eine mangelhafte Leistung in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs können nicht ausgeglichen werden.
(2) Im Fachbereich Sozialwesen können mangelhafte Leistungen nur in einem Fach der Fächer Englisch, Wirtschafts- und Sozialkunde, Religion oder Ethik durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs ausgeglichen werden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen im Fach Deutsch/Kommunikation können nicht ausgeglichen werden. In den Fächern oder Lernfeldern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs können mangelhafte oder ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen werden.
(3) Im Fachbereich Sozialwesen können mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der praktischen Ausbildung nicht ausgeglichen werden.
§ 107 Erwerb der Fachhochschulreife
Für die Zuerkennung des Erwerbs der Fachhochschulreife in den Fachschulen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden kann der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Fächer durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden.
§ 108 Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132) und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2 Regelungen zu den Fachbereichen
Unterabschnitt 1 Fachbereich Agrarwirtschaft
§ 109 Fachrichtung und Umfang der Ausbildung
(1) Die Fachschule Agrarwirtschaft wird in der Fachrichtung Landwirtschaft geführt. Die oberste Schulbehörde kann Schwerpunkte genehmigen.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens 2 400 Unterrichtsstunden. Die Ausbildung wird in gestufter Form durchgeführt. Die Stufe I umfasst mindestens 1 200 Unterrichtsstunden.
§ 110 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule Agrarwirtschaft kann aufgenommen werden, wer:
1.
einen Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die Fachrichtung,
2.
den Abschluss der Berufsschule und
3.
mindestens eine einjährige Berufstätigkeit
oder
4.
den Abschluss der Berufsschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und
5.
eine einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann,
nachweist.
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 3 geforderte einjährige Berufstätigkeit kann auch in Form eines gelenkten Praktikums während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung verlängert sich dann entsprechend.
(3) In die Stufe II der Fachschule Landwirtschaft kann aufgenommen werden, wer nach erfolgreichem Besuch der Stufe I die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ erworben hat.
§ 111 Gelenktes Praktikum
Die in der jeweiligen Fachrichtung als Aufnahmevoraussetzung geforderte berufliche Tätigkeit kann auch in Form eines einjährigen gelenkten Praktikums während der Fachschulausbildung erfolgen. Die Fachschulausbildung in Vollzeit verlängert sich entsprechend um ein Jahr. Das Praktikum kann in Teilen auch während der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. Die Schule erteilt einen Praktikumsauftrag. Während des Praktikums sind zwei Berichte anzufertigen. Die Praxiseinrichtung erteilt am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die Durchführung des Praktikums. Das Praktikum schließt mit einem Kolloquium in der Schule im Umfang von 30 Minuten ab. Gegenstand des Kolloquiums ist eine simulierte Handlungssituation auf der Grundlage der Praktikumsaufträge. Im Ergebnis des Kolloquiums wird der erfolgreiche Abschluss des gelenkten Praktikums festgestellt. Das Kolloquium ist nach spätestens zwei Jahren nach dem Beenden des schulischen Teils der Ausbildung abzuschließen.
§ 112 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in folgenden Lernfeldern zu schreiben:
1.
Fachrichtung Landwirtschaft (Stufe I):
a)
Unternehmen gründen und leiten,
b)
Pflanzliche Produkte erzeugen und
c)
Landwirtschaftliche Nutztiere züchten und halten.
2.
Fachrichtung Landwirtschaft (Stufe II):
a)
Unternehmen analysieren und entwickeln,
b)
Pflanzliche Produktionsverfahren planen und
c)
Tierische Produkte erzeugen.
(3) Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Das Kolloquium dauert 45 Minuten.
§ 113 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung der Stufe I in der Fachrichtung Landwirtschaft wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ - mit Angabe der Fachrichtung - zu führen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Stufe I berechtigt zum Eintritt in das zweite Jahr des Fachschulbildungsganges.
(4) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung in der zweijährigen Fachschule Landwirtschaft wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ - mit Angabe der Fachrichtung - zu führen.
(5) Der Besuch des ersten Jahres der Fachschule für Agrarwirtschaft kann auch der Vorbereitung auf die Meisterprüfung dienen.
(6) Ist ein gelenktes Praktikum im Rahmen einer verlängerten Fachschulausbildung zu absolvieren, wird das Abschlusszeugnis erst mit dem Kolloquium nach § 111 Satz 6 und 7 erteilt.
Unterabschnitt 2 Fachbereich Technik
§ 114 Fachrichtungen, Schwerpunkte und Umfang der Ausbildung
(1) Die Fachschule Technik kann in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden:
1.
(aufgehoben)
2.
Fachrichtung Bautechnik mit den Schwerpunkten:
a)
Hochbau,
b)
Tiefbau;
3.
Fachrichtung Biotechnik;
4.
Fachrichtung Chemietechnik mit dem Schwerpunkt:
Produktionstechnik;
5.
Fachrichtung Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt:
Energietechnik und Prozessautomatisierung;
6.
Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik;
7.
Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik mit dem Schwerpunkt:
Produktionstechnik.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens 2 400 Unterrichtsstunden.
§ 115 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule Technik kann aufgenommen werden, wer:
1.
einen Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die jeweilige Fachrichtung,
2.
den Abschluss der Berufsschule und
3.
mindestens eine einjährige Berufstätigkeit
oder
4.
den Abschluss der Berufsschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und
5.
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann,
nachweist.
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 3 geforderte einjährige Berufstätigkeit kann auch in Form eines gelenkten Praktikums während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung verlängert sich dann entsprechend.
§ 116 Gelenktes Praktikum
Die in der jeweiligen Fachrichtung als Aufnahmevoraussetzung geforderte berufliche Tätigkeit kann auch in Form eines einjährigen gelenkten Praktikums während der Fachschulausbildung erfolgen. Die Fachschulausbildung in Vollzeit verlängert sich entsprechend um ein Jahr. Das Praktikum kann in Teilen auch während der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. Die Schule erteilt einen Praktikumsauftrag. Während des Praktikums sind zwei Berichte anzufertigen. Die Praxiseinrichtung erteilt am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die Durchführung des Praktikums. Das Praktikum schließt mit einem Kolloquium in der Schule im Umfang von 30 Minuten ab. Gegenstand des Kolloquiums ist eine simulierte Handlungssituation auf der Grundlage der Praktikumsaufträge. Im Ergebnis des Kolloquiums wird der erfolgreiche Abschluss des gelenkten Praktikums festgestellt. Das Kolloquium ist nach spätestens zwei Jahren nach dem Beenden des schulischen Teils der Ausbildung abzuschließen.
§ 117 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in den folgenden Fächern oder in einem Fach der aufgeführten Fächergruppen zu schreiben:
1.
(aufgehoben)
2.
Fachrichtung Bautechnik
a)
Schwerpunkt Hochbau:
aa)
Baukonstruktion oder Gebäude- und Entwurfslehre,
bb)
Stahlbetonbau,
cc)
Baustatik,
dd)
Englisch.
b)
Schwerpunkt Tiefbau:
aa)
Erd-, Grund- und Wasserbau,
bb)
Stahlbetonbau,
cc)
Baustatik oder Baubetrieb,
dd)
Englisch.
3.
Fachrichtung Biotechnik
a)
Mathematik,
b)
Mikrobiologie/Biotechnologie,
c)
Molekularbiologie/Genetik,
d)
Englisch.
4.
Fachrichtung Chemietechnik
Schwerpunkt Produktionstechnik:
a)
Chemie,
b)
Chemische Technologie und Verfahrenstechnik,
c)
Prozessdatenauswertung oder MSR-Technik,
d)
Englisch.
5.
Fachrichtung Elektrotechnik
Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung:
a)
Angewandte Elektronik oder Prozessautomatisierungstechnik,
b)
Grundlagen der Elektrotechnik oder Mathematik,
c)
Englisch,
d)
Energietechnik.
6.
Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik
Schwerpunkt Betriebs- und Systemtechnik:
a)
Fahrwerkssysteme oder Antriebssysteme,
b)
Elektronische Fahrzeugsysteme,
c)
Betriebsmanagement/Qualitätssicherung,
d)
Englisch.
7.
Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik
Schwerpunkt Produktionstechnik:
a)
Fertigungstechnik und Fertigungsmesstechnik,
b)
Technische Mathematik,
c)
Konstruktionstechnik,
d)
Englisch.
(3) Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Das Kolloquium dauert 45 Minuten.
§ 118 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)“ zu führen.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Fachhochschulreife erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind.
(4) Ist ein gelenktes Praktikum im Rahmen einer verlängerten Fachschulausbildung zu absolvieren, wird das Abschlusszeugnis erst mit dem Kolloquium nach § 116 Satz 6 und 7 erteilt.
Unterabschnitt 3 Fachbereich Wirtschaft
§ 119 Fachrichtungen und Umfang der Ausbildung
(1) Die Fachschule Wirtschaft kann in folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkten geführt werden:
1.
Fachrichtung Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten:
a)
Finanzwirtschaft,
b)
Personalwirtschaft,
c)
Marketing,
d)
Wirtschaftsinformatik.
2.
Fachrichtung Logistik.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens 2 400 Unterrichtsstunden.
§ 120 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule Wirtschaft kann aufgenommen werden, wer:
1.
einen Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung einschlägigen Ausbildungsberuf für die jeweilige Fachrichtung,
2.
den Abschluss der Berufsschule und
3.
mindestens eine einjährige Berufstätigkeit
oder
4.
den Abschluss der Berufsschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und
5.
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden kann,
nachweist.
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 3 geforderte einjährige Berufstätigkeit kann auch in Form eines gelenkten Praktikums während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
§ 121 Gelenktes Praktikum
Die in der jeweiligen Fachrichtung als Aufnahmevoraussetzung geforderte berufliche Tätigkeit kann auch in Form eines einjährigen gelenkten Praktikums während der Fachschulausbildung erfolgen. Die Fachschulausbildung in Vollzeit verlängert sich entsprechend um ein Jahr. Das Praktikum kann in Teilen auch während der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. Die Schule erteilt einen Praktikumsauftrag. Während des Praktikums sind zwei Berichte anzufertigen. Die Praxiseinrichtung erteilt am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die Durchführung des Praktikums. Das Praktikum schließt mit einem Kolloquium in der Schule im Umfang von 30 Minuten ab. Gegenstand des Kolloquiums ist eine simulierte Handlungssituation auf der Grundlage der Praktikumsaufträge. Im Ergebnis des Kolloquiums wird der erfolgreiche Abschluss des gelenkten Praktikums festgestellt. Das Kolloquium ist nach spätestens zwei Jahren nach dem Beenden des schulischen Teils der Ausbildung abzuschließen.
§ 122 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in den folgenden Fächern zu schreiben:
1.
Fachrichtung Betriebswirtschaft
für alle Schwerpunkte:
a)
Betriebswirtschaftslehre,
b)
Englisch
sowie zusätzlich:
c)
Schwerpunkt Finanzwirtschaft:
aa)
Wirtschaftsinformatik,
bb)
Finanzwirtschaft mit Teilaufgaben aus Personalwirtschaft und Marketing,
d)
Schwerpunkt Personalwirtschaft:
aa)
Wirtschaftsinformatik,
bb)
Personalwirtschaft mit Teilaufgaben aus Finanzwirtschaft und Marketing,
e)
Schwerpunkt Marketing:
aa)
Wirtschaftsinformatik,
bb)
Marketing mit Teilaufgaben aus Finanzwirtschaft und Personalwirtschaft,
f)
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)
Rechnungswesen,
bb)
Wirtschaftsinformatik mit Teilaufgaben aus Marketing und Personalwirtschaft,
2.
Fachrichtung Logistik
a)
Betriebswirtschaftslehre,
b)
Englisch,
c)
Logistische Prozesse,
d)
Marktorientierte Logistikkonzepte.
(3) Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Das Kolloquium dauert 45 Minuten.
§ 123 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(2) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ zu führen.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Fachhochschulreife erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 9 erfüllt sind.
(4) Ist ein gelenktes Praktikum im Rahmen einer verlängerten Fachschulausbildung zu absolvieren, wird das Abschlusszeugnis erst mit dem Kolloquium nach § 121 Satz 6 und 7 erteilt.
Unterabschnitt 4 Fachbereich Sozialwesen
§ 124 Fachrichtungen
Die Fachschule Sozialwesen kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
1.
Sozialpädagogik,
2.
Heilerziehungspflege,
3.
Heilpädagogik.
Titel 1 Fachrichtung Sozialpädagogik
§ 125 Umfang und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und mindestens 1 200 Stunden praktische Ausbildung in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern.
(2) Die Schule erstellt einen Gesamtausbildungsplan, der mit den Praxiseinrichtungen abzustimmen ist. Der Gesamtausbildungsplan enthält:
1.
eine didaktische Grobstruktur mit
a)
Schuljahresablauf (Theorie und Praxis),
b)
der zeitlichen Planung der praxisorientierten Projektarbeit während der theoretischen Ausbildung,
2.
den Rahmenplan zur Organisation und zum Ablauf der praktischen Ausbildung gemäß § 127 Abs. 7, der spätestens zu Beginn der praktischen Ausbildung vorliegen muss und
3.
für die Teilzeitausbildung die Angabe der gegebenenfalls vorgesehenen anderen Lernformen gemäß § 103 Abs. 3.
(3) Der Bildungsgang gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Ausbildung und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die praktische Ausbildung kann
1.
zusammenhängend im Anschluss an eine zweijährige vollzeitschulische theoretische Ausbildung oder
2.
in mehreren geeigneten Abschnitten während einer dreijährigen vollzeitschulischen Ausbildung
durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Organisation der praktischen Ausbildung trifft die Schule. Weitere Organisationsformen im Rahmen von Bundes- und Landesprogrammen, insbesondere für eine vergütete Ausbildung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Die Ausbildung in Teilzeit dauert entsprechend länger, maximal vier Schuljahre.
(4) Unabhängig von der Organisationsform gemäß Absatz 3 ist während der theoretischen Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr im Rahmen des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs praxisorientierte Projektarbeit durchzuführen.
(5) Die Ausbildung in Teilzeit (berufsbegleitend) ist so zu organisieren, dass wöchentlich in der theoretischen Ausbildung nicht mehr als 16 Unterrichtsstunden erteilt werden. Damit dauert die Ausbildung in Teilzeit mehr als drei Schuljahre, jedoch maximal vier Schuljahre (Theorie und Praxis). Für die berufsbegleitende Ausbildung sind gesonderte Klassen zu bilden.
§ 126 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachrichtung Sozialpädagogik kann aufgenommen werden, wer den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und
1.
eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“/“Staatlich geprüfter Sozialassistent“ oder „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/“Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ oder
2.
eine andere einschlägige mindestens zweijährige sozialpädagogische, pädagogische, sozialpflegerische oder pflegerische abgeschlossene vollzeitschulische oder berufliche Ausbildung oder
3.
eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens 600stündige praktische Tätigkeit oder
4.
ohne Berufsausbildung mindestens eine vierjährige einschlägige Berufstätigkeit, oder
5.
einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
6.
einen erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen und eine einjährige praktische Tätigkeit oder
7.
die allgemeine Hochschulreife und eine einjährige praktische Tätigkeit
nachweist.
(2) Als gleichwertig anerkannte Qualifizierung gemäß Absatz 1 Nr. 2 gelten folgende Abschlüsse:
1.
abgeschlossenes Lehramt,
2.
Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit praktischer Ausbildung im Differenzierungsbereich Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
3.
Abschluss der Berufsfachschule in der Fachrichtung Hauswirtschaft und Familienpflege oder der Berufsfachschule in der Fachrichtung Assistenz für Ernährung und Versorgung mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft und Familienpflege.
(3) Auf die gemäß Absatz 1 Nrn. 3, 6 und 7 geforderte praktische Tätigkeit werden einschlägige Berufstätigkeiten sowie der Nachweis von praktischen Tätigkeiten in sozialpädagogisch orientierten Einrichtungen in mindestens einem der Arbeitsfelder Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung und sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule angerechnet. Die praktischen Tätigkeiten sind in der Regel zusammenhängend abzuleisten und müssen durch einen Arbeits- oder Praktikumsvertrag und durch eine Bestätigung der Praxiseinrichtung über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten nachgewiesen werden. Die häusliche Betreuung von Kindern in der Familie ist von der Anrechnung ausgenommen. Die praktischen Tätigkeiten sollten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Darüber hinaus bestehen Anrechnungstatbestände für:
1.
das freiwillig abgeleistete soziale oder ökologische Jahr oder
2.
den Bundesfreiwilligendienst,
sofern nachweislich praktische Tätigkeiten im Bereich der Betreuung, Bildung und Erziehung mit Kindern und Jugendlichen erbracht worden sind. Für Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife gemäß Absatz 1 Nr. 7 kann alternativ zur einjährigen praktischen Tätigkeit auch das 2. Ausbildungsjahr in der Berufsfachschule Fachrichtung Sozialassistenz absolviert werden.
(4) Für die Aufnahme von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Abschlüsse sind zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.
§ 127 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist in sozialpädagogischen Einrichtungen in den Arbeitsfeldern
1.
Kindertageseinrichtungen (Altersgruppe 0 bis 6 Jahre) und
2.
Kinder- und Jugendarbeit oder
3.
Hilfen zur Erziehung oder
4.
sozialpädagogische Tätigkeiten in der Schule oder im Hortbereich (Altersgruppe 6 bis 14 Jahre)
durchzuführen und wird durch Unterricht an der Schule im Umfang von drei Unterrichtsstunden pro Woche begleitet. Der Unterricht kann auch als Blockunterricht erteilt werden.
(2) Die praktische Ausbildung ist in mindestens zwei sozialpädagogischen Arbeitsfeldern gemäß Absatz 1 durchzuführen. Das Arbeitsfeld der Kindertageseinrichtungen ist verpflichtend zu belegen, die Auswahl der weiteren Arbeitsfelder trifft die Schülerin oder der Schüler. Die Mindestdauer in jedem Arbeitsfeld beträgt 400 Stunden.
(3) Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können aus einer einschlägigen zweijährigen vollzeitschulischen Vorbildung eingebracht werden.
(4) Das Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen ist auch in der Teilzeitform verpflichtend nachzuweisen. Die praktische Ausbildung im zweiten Arbeitsfeld kann während der berufsbegleitenden Ausbildung auch in Abschnitten durchgeführt werden.
(5) Die praktische Ausbildung ist, sofern sie nicht unmittelbar an die theoretische Ausbildung anschließt, spätestens drei Jahre nach bestandener Zwischenprüfung zu beginnen. Sie wird um Zeiten der nicht urlaubsbedingten Unterbrechung verlängert. Die Unterbrechung darf höchstens zwei Jahre betragen. Während der Unterbrechung ruht das Schulverhältnis.
(6) Für die praktische Ausbildung ist zwischen dem Träger der Praxiseinrichtung und der Schülerin oder dem Schüler ein schriftlicher Vertrag zu schließen und dieser der ausbildenden Schule vorzulegen.
(7) Vor Beginn der praktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung einen mit der Schule abgestimmten Rahmenplan mit den Ausbildungsschwerpunkten zu erstellen.
(8) Die Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrkräfte der Fachschule, die in den Lernfeldern unterrichten, während der praktischen Ausbildung betreut. Die Betreuung durch die jeweilige Lehrkraft schließt den Besuch der Schülerinnen und Schüler in jedem Arbeitsfeld in den Praxiseinrichtungen ein.
(9) Die Fachschule erteilt den Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf ihre praktischen Tätigkeiten und zur Reflexion ihrer praktischen Erfahrungen schriftlich zu erledigende Aufgaben. Diese Aufgaben sind in engem Bezug zum fachrichtungsbezogenen Unterricht zu formulieren und zielen auf die Herausbildung der beruflichen Handlungskompetenz ab.
(10) Die praktische Ausbildung wird mit einer Note abgeschlossen, die aus dem arithmetischen Mittel der folgenden Teilnoten gebildet wird:
1.
Note der betreuenden Lehrkraft,
2.
Note der Praxiseinrichtung,
3.
Note der Aufgaben gemäß Absatz 9 und
4.
Note im begleitenden Unterricht.
§ 128 Theoretische Prüfung
(1) Mit der theoretischen Prüfung wird die theoretische Ausbildung in der Fachschule abgeschlossen. In der Prüfung sollen die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten als Voraussetzung für die angestrebte berufliche Handlungskompetenz nachgewiesen werden. Der Zeitpunkt der theoretischen Prüfung richtet sich nach dem Gesamtausbildungsplan der Schule für diesen Bildungsgang. Die Prüfung kann frühestens am Ende des zweiten Schuljahres der vollzeitschulischen Ausbildung abgelegt werden.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten:
1.
Deutsch/Kommunikation,
2.
Lernfeld „Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln“
oder
Lernfeld „Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten“
oder
Lernfeld „Lebenswelten und Diversitäten wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern“,
3.
Lernfeld „Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit Eltern und Bezugspersonen gestalten sowie Übergänge unterstützen“
oder
Lernfeld „Institution und Team entwickeln sowie in Netzwerken kooperieren“.
Die Klausurarbeiten zu den Nummern 2 und 3 sind in jeweils einem der aufgeführten Lernfelder zu schreiben. Die Auswahl trifft die Schule. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
(3) Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Das Kolloquium dauert 45 Minuten.
(4) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten die Vorschriften der §§ 26 bis 33 und §§ 35 bis 38 entsprechend.
(5) Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenzeugnis. Dieses Zeugnis berechtigt zur praktischen Ausbildung, sofern die praktische Ausbildung nicht integrativer Bestandteil des Bildungsganges ist, sondern gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt wird.
(6) Wer die theoretische Prüfung nicht bestanden hat, kann gemäß § 37 den Schuljahrgang einmal wiederholen.
§ 129 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Ausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung ab. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der Ausbildung erworbene berufliche Handlungskompetenz in der praktischen Arbeit umsetzen kann.
(2) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in der praktischen Ausbildung gemäß § 127 Abs. 10 mindestens ausreichende Leistungen nachweist.
(3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling mit Kindern oder Jugendlichen in der Praxiseinrichtung eine komplexe Aufgabe aus einem der aufgeführten Lernfelder des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs zu lösen:
1.
Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen Gesellschaft, Religion und Sprache professionell gestalten“
oder
2.
Lernfeld „Entwicklungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen Musik, Spiel und Kunst anregen und unterstützen“
oder
3.
Lernfeld „Erziehungs- und Bildungsprozesse in den Bildungsbereichen Gesundheit, Bewegung, Natur, Technik und Mathematik fördern und begleiten“.
Es ist eine Aufgabe aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zu bearbeiten und praxisbezogen vorzubereiten. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der Prüfung ausgegeben. Sie ist vom Prüfling schriftlich zu bearbeiten und der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. Die Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) Für die Prüfung sind die Regelungen gemäß § 34 entsprechend anzuwenden.
§ 130 Feststellen der Endnote für die praktische Ausbildung
Die Gesamtnote der praktischen Ausbildung ergibt sich mit 50 v. H. aus der Note für die praktische Prüfung und mit 50 v. H. aus der Summe der Teilnoten gemäß § 127 Abs. 10. Bei mangelhaften und ungenügenden Leistungen in der praktischen Prüfung ist die Abschlussprüfung unabhängig von der Vornote nicht bestanden.
§ 131 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern oder Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(2) Mit dem Bestehen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung wird ein Abschlusszeugnis erteilt und die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Fachhochschulreife erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 12 erfüllt sind.
§ 132 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
(1) In der Fachrichtung Sozialpädagogik kann eine Nichtschülerprüfung gemäß § 39 durchgeführt werden.
(2) Zur Nichtschülerprüfung wird zugelassen, wer die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 126 nachweist.
(3) Den Antragsunterlagen sind ein Nachweis der geforderten praktischen Tätigkeiten gemäß § 126 Abs. 3 und eine verbale Einschätzung der Praxiseinrichtung zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den angestrebten Berufsabschluss beizufügen.
(4) Die Nichtschülerprüfung findet an öffentlichen Schulen statt, an denen der entsprechende Bildungsgang bereits etabliert ist und Erfahrungen mit der Durchführung der Abschlussprüfung vorliegen. Die Schulen führen eine Informationsveranstaltung zur Nichtschülerprüfung durch.
(5) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Mit dem Zulassungsbescheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt, in welchen Fächern und Lernfeldern die schriftliche Prüfung stattfindet. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung sind die Regelungen des § 26, der §§ 30 bis 33 und der §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Die Ausgleichsregelungen sind entsprechend anzuwenden. Bei einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung kann zur Wahrung des Abschlusserwerbs eine mündliche Prüfung in diesem Fach oder Lernfeld erfolgen. Sollte die Nichtschülerin oder der Nichtschüler zu dieser mündlichen Prüfung nicht antreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei zwei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden und die Prüfung wird nicht fortgesetzt.
(7) Mündliche Prüfungen sind in allen Fächern und Lernfeldern der Stundentafel durchzuführen mit Ausnahme des Faches und der Lernfelder der schriftlichen Prüfung, sofern eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 nicht erforderlich ist. Die Zahl der mündlichen Prüfungen kann durch Anerkennung von Vorleistungen entsprechend reduziert werden, wenn diese nach Feststellung durch das Landesschulamt hinsichtlich Qualität und Quantität den an öffentlichen Schulen erbrachten Leistungen gleichwertig sind, insbesondere bei Fachschulabschlüssen des Fachbereiches Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege und Fachrichtung Heilpädagogik. Hierbei können im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich die Leistungen in den Fächern Englisch, Religion oder Ethik und Wirtschafts- und Sozialkunde gemäß § 104 anerkannt werden. Für die Prüfung sind die Vorschriften des § 33 entsprechend anzuwenden.
(8) Die schriftliche und mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern und Lernfeldern der Stundentafel mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Die Ausgleichsregelungen gemäß § 106 finden entsprechende Anwendung. Werden die schriftliche und mündliche Prüfung nicht bestanden, wird die Prüfung nicht fortgesetzt.
(9) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden hat und praktische Tätigkeiten von mindestens 1 200 Stunden in zwei Arbeitsfeldern nachweisen kann. Das Arbeitsfeld der Kindertageseinrichtungen ist verpflichtend zu belegen. Die Mindestdauer in jedem Arbeitsfeld beträgt 400 Stunden. Die praktische Prüfung erfolgt gemäß § 129 Abs. 3 und 4.
(10) Die Nichtschülerprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern und Lernfeldern sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Die Ausgleichsregelungen gemäß § 106 sind entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(11) Mit dem Bestehen der Nichtschülerprüfung wird ein Zeugnis erteilt und die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen. Aus dem erteilten Zeugnis muss hervorgehen, dass die Prüfung für Nichtschülerinnen oder Nichtschüler abgelegt wurde.
(12) Die Prüfungsgebühr richtet sich nach § 39 Abs. 7.
Titel 2 Fachrichtung Heilerziehungspflege
§ 133 Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und mindestens 1 200 Stunden in heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern.
(2) Es können 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf die 2 400 Unterrichtsstunden angerechnet werden.
§ 134 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachrichtung Heilerziehungspflege kann aufgenommen werden, wer den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und
1.
eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“/„Staatlich geprüfter Sozialassistent“ oder „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/„Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ oder
2.
eine andere einschlägige mindestens zweijährige sozialpädagogische, pädagogische, sozialpflegerische oder pflegerische abgeschlossene vollzeitschulische oder berufliche Ausbildung oder
3.
eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens 600stündige praktische Tätigkeit oder
4.
ohne Berufsausbildung mindestens eine vierjährige einschlägige Berufstätigkeit oder
5.
einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
6.
einen erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen und eine einjährige praktische Tätigkeit oder
7.
die allgemeine Hochschulreife und eine zweijährige praktische Tätigkeit
nachweist.
(2) Auf die gemäß Absatz 1 Nrn. 3, 6 und 7 geforderte praktische Tätigkeit werden einschlägige Berufstätigkeiten sowie der Nachweis von praktischen Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen in mindestens einem der Arbeitsfelder Pflege oder Erziehung angerechnet. Die häusliche Betreuung von zu betreuenden und zu pflegenden Personen in der Familie ist von der Anrechnung ausgenommen. Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten sollte nicht älter als fünf Jahre sein. Darüber hinaus bestehen Anrechnungstatbestände für:
1.
das freiwillig abgeleistete soziale Jahr,
2.
den Bundesfreiwilligendienst,
sofern nachweislich praktische Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Behinderten-, Alten-, Kinder- und Jugendhilfe erbracht worden sind.
(3) Für die Aufnahme von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Abschlüsse sind zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.
§ 135 Praktische Ausbildung
(1) Die geforderten 1 200 Stunden praktische Ausbildung werden durch 600 Stunden aus einer einschlägigen Vorbildung sowie 600 Stunden praktische Ausbildung innerhalb der zweijährigen Ausbildung erbracht. Davon können 120 Stunden in die Ferien oder unterrichtsfreie Zeit fallen.
(2) Die praktische Ausbildung ist in den Arbeitsfeldern Pflege und Erziehung abzuleisten und wird von Lehrkräften der Fachschule betreut. Der Zeitpunkt für die Ableistung der praktischen Ausbildung sowie die Dauer je Praxiseinrichtung werden von der Fachschule festgelegt und in den Gesamtausbildungsplan aufgenommen, der analog § 125 Abs. 2 zu erstellen ist.
(3) Die Fachschule erteilt den Schülerinnen und Schülern zur Vorbereitung auf ihre praktischen Tätigkeiten und zur Reflexion ihrer praktischen Erfahrungen schriftlich zu erledigende Aufgaben. Diese Aufgaben sind in engem Bezug zum fachrichtungsbezogenen Unterricht zu formulieren und zielen auf die Herausbildung der beruflichen Handlungskompetenz ab.
(4) Die praktische Ausbildung wird mit einer Note abgeschlossen, die aus dem arithmetischen Mittel der folgenden Teilnoten gebildet wird:
1.
Noten der betreuenden Lehrkraft,
2.
Noten der Praxiseinrichtungen,
3.
Noten der Aufgaben gemäß Absatz 3.
§ 136 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in folgenden Lernfeldern zu schreiben:
1.
Lernfeld „Beziehungen anbieten, gestalten und Gruppenprozesse begleiten“,
2.
Lernfeld „Lebenswelten gemeinsam mit beeinträchtigten Menschen analysieren, strukturieren und gestalten“,
3.
Lernfeld „Menschen mit Beeinträchtigen individuell und situationsbezogen begleiten und pflegen“.
(3) Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Das Kolloquium dauert 45 Minuten.
§ 137 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Ausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung ab. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der Ausbildung erworbene berufliche Handlungskompetenz in der praktischen Arbeit umsetzen kann.
(2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling mit einer oder einem Behinderten oder mit einer Gruppe von Behinderten eine Aufgabe aus dem Lernfeld „Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung, Musik, Gestaltung und Darstellung entwickeln und Medien anwenden“ zu lösen. Es ist eine Aufgabe aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich zu bearbeiten und praxisbezogen vorzubereiten. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der Prüfung ausgegeben. Sie ist vom Prüfling schriftlich zu bearbeiten und der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. Die Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Für die Prüfung sind die Regelungen gemäß § 34 entsprechend anzuwenden.
§ 138 Abschlüsse und Berechtigungen
(1) Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern oder Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(2) Mit dem Bestehen der schriftlichen und praktischen Prüfungen wird ein Abschlusszeugnis erteilt und die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ (Bachelor Professional in Sozialwesen) zu führen.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird die Fachhochschulreife erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 12 erfüllt sind.
§ 139 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Eine Nichtschülerprüfung ist in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht möglich.
Titel 3 Fachrichtung Heilpädagogik
§ 140 Umfang der Ausbildung, Dauer und Ausbildungsbeginn
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 1 800 Unterrichtsstunden und dauert 18 Monate.
(2) Die Ausbildung kann auch zum 1. Februar eines jeden Jahres beginnen.
§ 141 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachrichtung Heilpädagogik kann aufgenommen werden, wer:
1.
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation erworben hat und
2.
eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.
(2) Für die Aufnahme von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Abschlüsse sind die Regelungen des § 126 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 entscheidet das Landesschulamt.
§ 142 Praktische Ausbildung
Während der Ausbildung in Vollzeitform sind Praxistage in geeigneten sozialpädagogischen, heil- oder sonderpädagogischen Einrichtungen im Umfang von vier Wochen durchzuführen.
§ 143 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
(2) Die Klausurarbeiten sind in jeweils einem Fach der aufgeführten Fächergruppe zu schreiben:
1.
Heilpädagogik,
2.
Psychologie, Medizin oder Soziologie/Recht.
(3) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Regelungen der §§ 26 bis 36 und § 38.
§ 144 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Ausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung ab. Die praktische Prüfung findet nach bestandener schriftlicher Prüfung statt. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der Ausbildung erworbene berufliche Handlungskompetenz in der praktischen Arbeit umsetzen kann.
(2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Aufgabe aus der Fächergruppe Spiel, Kunst/Werken, Musik/ Rhythmik, Psychomotorik oder Fachpraxis praxisbezogen vorzubereiten und zu bearbeiten. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der Prüfung ausgegeben. Sie ist vom Prüfling schriftlich zu bearbeiten und der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. Die Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Durchführung der Prüfungen erfolgt gemäß § 34.
(4) Zusätzlich zur Abschlussprüfung ist ein Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich durchzuführen.
§ 145 Abschlüsse und Berechtigungen
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen.
§ 145a Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022
(1) Abweichend gelten für die vollzeitschulischen Ausbildungen in den Schulformen der Berufsfachschule, Fachoberschule und Fachschule für das Schuljahr 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 folgende Regelungen:
1.
Ein Schulversäumnis gemäß § 3 Abs. 5 liegt nicht vor, wenn die Schülerin oder der Schüler die fehlende praktische Ausbildungszeit nicht zu vertreten hat. Diese Zeit wird bei der Ermittlung der Gesamtfehlzeit nicht berücksichtigt.
2.
Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler nicht die für die erfolgreiche Absolvierung des Praktikums geforderte Anzahl von Praktikumsstunden gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1, so erfolgt eine Versetzung unabhängig von § 84 Nr. 2, wenn die Schülerin oder der Schüler die Gründe nicht zu vertreten hat.
3.
Unabhängig von § 25 Abs. 1 und 2 und weiterer schulformspezifischer Regelungen ist die Wiederholung des Schuljahrgangs auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler die Gründe für eine Wiederholung nicht zu vertreten hat. Im Falle der Wiederholung werden die Leistungen des Vorjahres unwirksam.
4.
Mündliche Prüfungen gemäß § 33 Abs. 1 sind unabhängig schulformspezifischer Regelungen nur durchzuführen, wenn dies zur Klärung der Endnote erforderlich ist.
5.
Sofern gemäß § 34 Abs. 1 die schulformspezifischen Regelungen eine fachpraktische oder praktische Prüfung in geeigneten Einrichtungen vorschreiben, kann die Prüfung im Rahmen einer simulierten Prüfungssituation erfolgen, wenn diese dort wegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden können.
6.
Können aufgrund der Umstände der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 die für die Zuerkennung der Abschlüsse erforderlichen Pflichtstunden, auch im Hinblick auf die praktische Ausbildung gemäß § 23, nicht eingehalten werden, bleiben diese bei der Vergabe der Abschlüsse hiervon unberührt. Dies gilt auch für ein im Rahmen einer praktischen Tätigkeit zu absolvierendem Vorpraktikum, das für die Zulassung zu einem Bildungsgang mit einer Mindeststundenzahl Voraussetzung ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für die in § 70 Abs. 1 aufgeführten Gesundheitsfachberufe. Für diese findet die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 12.06.2020 V1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 375), Anwendung.
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 146 Übergangsvorschriften
(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung bis zum Abschluss nach der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 322, 652), zuletzt geändert durch Verordnung 4. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 329), fort. Dies gilt nicht für das Berufliche Gymnasium.
(2) Die Berufsfachschulen Kosmetik und Medizinische Dokumentationsassistenz werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 784), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 176), mit folgenden Maßgaben auslaufend geführt:
1.
In der Berufsfachschule Kosmetik können mangelhafte oder ungenügende Leistungen in den Lernfeldern nicht ausgeglichen werden.
2.
In der Berufsfachschule Kosmetik sind in der schriftlichen Prüfung Klausurarbeiten in einem Fach und in zwei der aufgeführten Lernfelder zu schreiben:
a)
Deutsch/Kommunikation,
b)
Kosmetische Massagen durchführen oder das Gesicht pflegen und schützen,
c)
die Haut beurteilen und reinigen oder Hände und Nägel pflegen und gestalten oder Füße und Nägel pflegen und gestalten oder Kosmetische Spezialbehandlungen anwenden und die Gesundheit fördern.
3.
Die fachpraktische Prüfung in der Berufsfachschule Kosmetik beinhaltet Kompetenzen aus allen Lernfeldern und setzt sich aus drei zu bewertenden Teilprüfungen zusammen. Es ist eine komplexe Aufgabe aus den Lernfeldern
a)
„Das Gesicht pflegen und schützen“,
b)
„Hände und Nägel pflegen und gestalten“ und
c)
„Füße und Nägel pflegen und gestalten“
zu bearbeiten. Den inhaltlichen und zeitlichen Schwerpunkt bildet mit 50 v. H. die komplexe Gesichtsbehandlung. Die durchzuführende Fußpflege und Handpflege sollen inhaltlich ein Verhältnis von 30 v. H. zu 20 v. H. abbilden. Die komplexe Aufgabenstellung wird am Prüfungstag vorgelegt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die oberste Schulbehörde legt das Schuljahr fest, für das letztmalig Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden dürfen.
(3) Der Bildungsgang Berufsfachschule Altenpflegehilfe wird ab dem 1. August 2021 mit der Bezeichnung Berufsfachschule Pflegehilfe fortgeführt. Der Neubeginn der Berufsfachschule Altenpflegehilfe ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
(4) Eine Nichtschülerprüfung gemäß § 58a ist erstmals zum Ende des Schuljahres 2022/2023 möglich.
§ 147 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2014 (GVBl. LSA S. 366, 429), außer Kraft.
Magdeburg, den 10. Juli 2015.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh
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