Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVBKEntschVO) Vom 24. Oktober 2008
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVBKEntschVO) Vom 24. Oktober 2008
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 151) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVBKEntschVO) vom 24. Oktober 2008 | 01.01.2009 |
Eingangsformel | 01.01.2009 |
§ 1 - Grundsatz der Aufwandsentschädigung | 01.01.2009 |
§ 2 - Aufwandsentschädigung für Sachkosten | 01.07.2022 |
§ 3 - Aufwandsentschädigung für Personalkosten | 01.01.2009 |
§ 4 - Einbehalt und endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge | 01.01.2009 |
§ 5 - Ergänzende Aufwandsentschädigung und Verpflichtung zur Reduzierung der Ausgaben | 01.01.2009 |
§ 6 - Besondere Aufwandsentschädigung | 01.01.2009 |
§ 7 - Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 5 und 6 | 01.01.2009 |
§ 8 - Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen | 01.01.2009 |
§ 9 - Übergangsvorschriften | 01.01.2009 |
§ 10 - Gleichstellungsklausel | 01.01.2009 |
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2009 |
Aufgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290, 291), sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 30. November 1991 (GVBl. LSA S. 471) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Grundsatz der Aufwandsentschädigung
Die planmäßig oder hilfsweise im Gerichtsvollzieheraußendienst verwendeten Beamten erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Vorschriften.
§ 2 Aufwandsentschädigung für Sachkosten
(1) Zur Abgeltung der einem Gerichtsvollzieher entstehenden Sachkosten wird - unabhängig vom Beschäftigungsumfang und von der Arbeitsbelastung - eine Entschädigung von 1 100 Euro pro Kalendermonat gewährt.
(2) Beamte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags nach Absatz 1.
(3) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverträge entstehenden Aufwand der Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber (Personalgemeinkosten) wird daneben eine Entschädigung in Höhe von monatlich 25 Euro gewährt.
(4) Sofern Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag der Vertretung oder Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen eine Pauschale von 10 Euro für jeden Tag der Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig verteilt. Die Vertretungspauschale wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
§ 3 Aufwandsentschädigung für Personalkosten
(1) Zur Abgeltung der einem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal entstehenden notwendigen und angemessenen Personalkosten wird pro Kalendermonat eine Entschädigung bis zur Höhe eines Betrages gewährt, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 des jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich zu entrichtender Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge sowie einer tariflichen hälftigen Jahressonderzahlung entspricht. Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Soweit Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt erfolgen, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.
(2) Lag die durchschnittliche Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Maßstab höher als 120 v. H. oder niedriger als 80 v. H., so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 je angefangener 10 Prozentpunkte um jeweils 10 v. H. Für das laufende Kalenderjahr ist die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich. War der Gerichtsvollzieher im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, so ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieher des Landes Sachsen-Anhalt im Vorjahr zugrunde zu legen.
(3) Die nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen sind bis zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zu belegen.
§ 4 Einbehalt und endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge
(1) Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die ihm nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Darüber hinaus darf er zusätzlich einen Betrag bis zur Höhe eines vorläufig errechneten monatlichen Entschädigungsbetrages einbehalten und darüber verfügen, soweit in einem Kalendermonat die Einnahmen aus den Gebühren niedriger sind als der Entschädigungsbetrag nach Satz 1. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren sind spätestens zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzuliefern.
(2) Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Entschädigungen nach § 5 Abs. 1 sind auf die zustehende Entschädigung anzurechnen.
§ 5 Ergänzende Aufwandsentschädigung und Verpflichtung zur Reduzierung der Ausgaben
(1) Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, zur Deckung der nach § 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 3 zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag aus der Landeskasse zu ergänzen.
(2) Für den Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung (zum Beispiel Elternzeit oder Kur) ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros anfallenden Kosten im möglichen und zumutbaren Umfang zu reduzieren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Eine Entschädigung wird nur für die Kosten gewährt, die zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach Wegfall der Verhinderung notwendig sind.
§ 6 Besondere Aufwandsentschädigung
Reichen die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, wird auf Antrag eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt. Der Gerichtsvollzieher hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.
§ 7 Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 5 und 6
Über Anträge nach § 5 Abs. 1 und § 6 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 8 Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen
Die Entschädigungen nach §§ 2, 3 und 6 Satz 1 dieser Verordnung werden in voller Höhe als Aufwandsentschädigung gezahlt.
§ 9 Übergangsvorschriften
Für die im Jahr 2009 zu erfolgende Abrechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2008 ist die Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 4. August 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2008 (GVBl. LSA S. 151), anzuwenden.
§ 10 Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 4. August 1998 (GVBl. LSA S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2008 (GVBl. LSA S. 151), außer Kraft.
Magdeburg, den 24. Oktober 2008.
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb
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