StudKVO
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Studienkollegverordnung (StudKVO) Vom 15. Juli 2022

Studienkollegverordnung (StudKVO) Vom 15. Juli 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Studienkollegverordnung (StudKVO) vom 15. Juli 202201.08.2022
Eingangsformel01.08.2022
Inhaltsverzeichnis01.08.2022
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2022
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2022
§ 2 - Bezeichnung01.08.2022
§ 3 - Aufgabe01.08.2022
§ 4 - Satzung01.08.2022
Abschnitt 2 - Bildungsgang Studienkolleg01.08.2022
§ 5 - Dauer01.08.2022
§ 6 - Wechsel01.08.2022
§ 7 - Schwerpunktkurse01.08.2022
§ 8 - Unterricht, Pflicht- und Zusatzfächer01.08.2022
§ 9 - Leistungsbewertung01.08.2022
§ 10 - Semesternote und Übergang in das zweite Semester01.08.2022
§ 11 - Fachkonferenzen01.08.2022
Abschnitt 3 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Feststellungsprüfung01.08.2022
§ 12 - Zweck und Umfang der Prüfung01.08.2022
§ 13 - Prüfungstermine01.08.2022
§ 14 - Aufgabenkommission01.08.2022
§ 15 - Prüfungsausschuss01.08.2022
§ 16 - Fachprüfungsausschuss01.08.2022
§ 17 - Prüfer01.08.2022
§ 18 - Nachteilsausgleich01.08.2022
§ 19 - Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung01.08.2022
§ 20 - Täuschungshandlungen und Unregelmäßigkeiten01.08.2022
§ 21 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2022
Abschnitt 4 - Prüfungsverfahren und Abschluss der Feststellungsprüfung01.08.2022
§ 22 - Festsetzung der Vornoten01.08.2022
§ 23 - Zulassung zur Feststellungsprüfung01.08.2022
§ 24 - Schriftliche Prüfung01.08.2022
§ 25 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.08.2022
§ 26 - Mündliche Prüfung01.08.2022
§ 27 - Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung01.08.2022
§ 28 - Ergebnis der Feststellungsprüfung01.08.2022
§ 29 - Zeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen01.08.2022
§ 30 - Wiederholung01.08.2022
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsunterlagen01.08.2022
Abschnitt 5 - Besondere Formen der Feststellungsprüfung01.08.2022
§ 32 - Ergänzungsprüfung01.08.2022
§ 33 - Externenprüfung01.08.2022
Abschnitt 6 - Besondere Bestimmungen für das Landesstudienkolleg01.08.2022
§ 34 - Vorkurse01.08.2022
§ 35 - Studienbewerber mit direktem Hochschulzugang01.08.2022
§ 36 - Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang01.08.2022
§ 37 - Lehrkräfte01.08.2022
Abschnitt 7 - Schlussvorschriften01.08.2022
§ 38 - Sprachliche Gleichstellung01.08.2022
§ 39 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2022
Anlage 1 - Rahmenfestlegungen für Schwerpunktkurse01.08.2022
Anlage 201.08.2022
Anlage 301.08.2022
Aufgrund von § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368, 369), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), geändert durch Beschluss vom 10. Mai 2022 (MBl. LSA S. 182), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Bezeichnung
§ 3Aufgabe
§ 4Satzung
Abschnitt 2 Bildungsgang Studienkolleg
§ 5Dauer
§ 6Wechsel
§ 7Schwerpunktkurse
§ 8Unterricht, Pflicht- und Zusatzfächer
§ 9Leistungsbewertung
§ 10Semesternote und Übergang in das zweite Semester
§ 11Fachkonferenzen
Abschnitt 3 Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Feststellungsprüfung
§ 12Zweck und Umfang der Prüfung
§ 13Prüfungstermine
§ 14Aufgabenkommission
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Fachprüfungsausschuss
§ 17Prüfer
§ 18Nachteilsausgleich
§ 19Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung
§ 20Täuschungshandlungen und Unregelmäßigkeiten
§ 21Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 4 Prüfungsverfahren und Abschluss der Feststellungsprüfung
§ 22Festsetzung der Vornoten
§ 23Zulassung zur Feststellungsprüfung
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 26Mündliche Prüfung
§ 27Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung
§ 28Ergebnis der Feststellungsprüfung
§ 29Zeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen
§ 30Wiederholung
§ 31Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Abschnitt 5 Besondere Formen der Feststellungsprüfung
§ 32Ergänzungsprüfung
§ 33Externenprüfung
Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für das Landesstudienkolleg
§ 34Vorkurse
§ 35Studienbewerber mit direktem Hochschulzugang
§ 36Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
§ 37Lehrkräfte
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 38Sprachliche Gleichstellung
§ 39Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Rahmenfestlegungen für Schwerpunktkurse
Anlage 2Muster des Zeugnisses über die Feststellungsprüfung
Anlage 3Muster des Zeugnisses über die Ergänzungsprüfung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang Studienkolleg und für die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (Feststellungsprüfung).

§ 2 Bezeichnung

(1) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
(2) Studienkolleg im Sinne dieser Verordnung ist das Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt und jede andere Einrichtung, die gemäß § 14 Abs. 1 Studienkolleganerkennungsverordnung in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt staatlich anerkannt ist.

§ 3 Aufgabe

(1) Im Bildungsgang Studienkolleg werden Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen, die nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (
www.anabin.de
)
1
nicht unmittelbar zum Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassen werden, sprachlich und fachlich auf die Feststellungsprüfung und das Studium vorbereitet.
(2) Die für die Teilnahme an dem Bildungsgang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfung kann neben der Feststellung der sprachlichen Eignung auch zusätzliche Kenntnisse in weiteren Fächern umfassen.
(3) Die Aufnahmeprüfung nimmt das Studienkolleg ab. Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung gilt für zwei Semester.
(4) Über die Aufnahme der Studienbewerber entscheidet der Leiter des Studienkollegs auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Kapazität. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Fußnoten
1)
Archivmäßig gesichert niedergelegt in der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

§ 4 Satzung

(1) Die das Landesstudienkolleg tragenden Hochschulen regeln gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Organisation, die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Kollegiaten durch Satzung.
(2) Für ein staatlich anerkanntes Studienkolleg gilt Absatz 1 entsprechend. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

Abschnitt 2 Bildungsgang Studienkolleg

§ 5 Dauer

(1) Der Bildungsgang Studienkolleg dauert in der Regel ein Jahr und gliedert sich in ein erstes und ein zweites Semester. Er schließt mit der Feststellungsprüfung ab.
(2) Die Semester am Studienkolleg orientieren sich an den Semesterzeiten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt. Der Unterricht umfasst über zwei Semester mindestens 32 Kalenderwochen. Innerhalb der Semester entscheidet der Leiter des Studienkollegs über die Verteilung der Unterrichtswochen unter Berücksichtigung der Prüfungstermine gemäß § 13.
(3) Eine Verkürzung des Bildungsgangs auf ein Semester kann nur durch vorzeitiges Bestehen der gesamten Feststellungsprüfung erfolgen. Eine Verkürzung durch unmittelbare Aufnahme in das zweite Semester des Bildungsgangs ist ausgeschlossen.
(4) Der Bildungsgang kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert werden (Höchstausbildungsdauer). Ausbildungszeiten, die an einem anderen Studienkolleg erbracht wurden, sind auf die Höchstausbildungsdauer anzurechnen. Jedes Semester kann einmal wiederholt werden. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft auf Antrag des Kollegiaten der Leiter des Studienkollegs. Die beim ersten Durchgang in dem zu wiederholenden Semester erhaltenen Leistungsbewertungen und Semesternoten werden unwirksam.
(5) Der Besuch des Studienkollegs wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

§ 6 Wechsel

Ein Wechsel des Studienkollegs ist nicht möglich. Das Ablegen der Ergänzungsprüfung gemäß § 32 bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Schwerpunktkurse

(1) In dem Bildungsgang Studienkolleg werden Kurse mit fachlichen Schwerpunkten (Schwerpunktkurse) angeboten.
(2) Am Landesstudienkolleg können Schwerpunktkurse gemäß
Anlage 1
eingerichtet werden. Am staatlich anerkannten Studienkolleg können nach Maßgabe des Anerkennungsbescheids Schwerpunktkurse gemäß Anlage 1 eingerichtet werden.
(3) Aus dem Katalog der Fächer eines Schwerpunktkurses gemäß Anlage 1 entscheidet der Leiter des Studienkollegs über die konkrete Fächerstruktur des Kurses. Die Fächerstruktur ist dem Ministerium in jedem Semester anzuzeigen.
(4) Bei entsprechenden fachlichen Voraussetzungen können Kollegiaten auf Antrag ausgewählte Lehrveranstaltungen des Fachstudiums einer Hochschule besuchen. Die Zustimmung erteilt der Leiter des Studienkollegs nach Absprache mit dem zuständigen Fachbereich der Hochschule.

§ 8 Unterricht, Pflicht- und Zusatzfächer

(1) Der Unterricht erfolgt in den Pflichtfächern des gewählten Schwerpunktkurses gemäß § 7 Abs. 3.
(2) Die Pflichtfächer in den Schwerpunktkursen können nach Entscheidung des Leiters des Studienkollegs im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität durch für die gewünschte Studienrichtung wichtige Fächer (Zusatzfächer) gemäß Anlage 1 ergänzt werden, die dann hinsichtlich Teilnahme und Bewertung Pflichtfächern gleichgestellt sind. Fakultative Lehrangebote sind darüber hinaus im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität möglich.
(3) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern beträgt mindestens 28 und höchstens 32 Wochenstunden. Innerhalb der Semester entscheidet der Leiter des Studienkollegs über die Verteilung der Unterrichtsstunden. Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
(4) Die Kollegiaten sind verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(5) Kollegiaten, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 vorzeitig an der Feststellungsprüfung teilnehmen und sie in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung bestehen, sind im zweiten Semester von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit.
(6) Das Ministerium kann Rahmenrichtlinien mit Fachcurricula, Bewertungs- und Korrekturrichtlinien und Anzahl und Form bewerteter Leistungen für die einzelnen Fächer vorgeben.

§ 9 Leistungsbewertung

(1) Für die Bewertung der von den Kollegiaten erbrachten Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut (1) die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße;
gut (2) die Leistung entspricht den Anforderungen voll;
befriedigend (3) die Leistung entspricht den Anforderungen im Allgemeinen;
ausreichend (4) die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen;
mangelhaft (5) die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht und erniedrigt werden; die Zwischenwerte 0,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Zwischenwerte werden einer Note wie folgt zugeordnet:
1,0 1,3 sehr gut (1);
1,7 2,0 2,3 gut (2);
2,7 3,0 3,3 befriedigend (3);
3,7 4,0 ausreichend (4);
4,3 4,7 5,0 mangelhaft (5);
5,3 5,7 6,0 ungenügend (6).
(3) Werden mehrere Noten zu einer Gesamtnote zusammengefasst, sind die ermittelten Werte einer Note wie folgt zuzuordnen:
1,0 bis 1,5 sehr gut (1);
1,6 bis 2,5 gut (2);
2,6 bis 3,5 befriedigend (3);
3,6 bis 4,0 ausreichend (4);
4,1 bis 5,0 mangelhaft (5);
5,1 bis 6,0 ungenügend (6).
(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Kollegiaten im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen. Hausaufgaben werden nicht benotet.
(5) Hat ein Kollegiat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, sind Leistungsnachweise nachzuholen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Semesters finden Nachholtermine statt. Verweigert ein Kollegiat einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, werden sie wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 10 Semesternote und Übergang in das zweite Semester

(1) Die in einem einzelnen Fach im Verlauf eines Semesters erbrachten Leistungen werden in einer Semesternote gemäß § 9 Abs. 3 zusammengefasst. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(2) Der Übergang vom ersten Semester in das zweite Semester des Bildungsgangs ist zu versagen, wenn
1.
in zwei Fächern die Semesternote „mangelhaft (5)“ erzielt wurde,
2.
in einem Fach die Semesternote „ungenügend (6)“ erzielt wurde oder
3.
im Fach Deutsch die Semesternote „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ erzielt wurde.

§ 11 Fachkonferenzen

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Studienkollegs des Landes und der Gewährleistung einer einheitlichen Ausbildung im Bildungsgang kann das Ministerium Fachkonferenzen für jedes Fach gemäß Anlage 1 einberufen. Mitglieder der Fachkonferenzen sind, in Abhängigkeit von den angebotenen Kursen und Fächern, jeweils ein Fachlehrer jeder Abteilung des Landesstudienkollegs und jeweils ein Fachlehrer jedes staatlich anerkannten Studienkollegs. Die Leitung der Fachkonferenzen obliegt einem Fachlehrer des Landestudienkollegs.
(2) Die Fachkonferenzen erarbeiten Vorschläge zu den Unterlagen gemäß § 8 Abs. 6 und, soweit für die Gewährleistung einer einheitlichen Ausbildung erforderlich, weitere Materialen für die Unterrichtsplanung. Bundesweit gültige Rahmenvorgaben sollen dabei berücksichtigt werden. Das Ministerium kann diese Vorschläge für alle Kollegs für verbindlich erklären.

Abschnitt 3 Allgemeine Prüfungsbestimmungen der Feststellungsprüfung

§ 12 Zweck und Umfang der Prüfung

(1) Kollegiaten weisen in der Feststellungsprüfung nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studienrichtungen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind.
(2) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Sie ist vorbehaltlich der §§ 23 Abs. 3, 25 Abs. 4 und 5, 30 Abs. 5 und 32 Abs. 3 Satz 3 im Ganzen abzulegen. Der schriftliche Teil findet vor dem mündlichen Teil statt.
(3) Prüfungsfächer sind alle in dem jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Pflicht- und Zusatzfächer.

§ 13 Prüfungstermine

(1) Die Feststellungsprüfung findet zwei Mal im Jahr statt.
(2) Prüfungstermine und Fächer der schriftlichen Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. Prüfungstermine werden spätestens sieben Kalendertage vor der Prüfung bekanntgegeben. Das Ministerium kann einheitliche Termine für die Durchführung der Prüfung festlegen.
(3) Prüfungstermine und Fächer der mündlichen Prüfung werden spätestens drei Kalendertage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(4) Im Benehmen mit den Hochschulen soll der Prüfungstermin so gewählt werden, dass eine Studienbewerbung zum folgenden Semester möglich ist.

§ 14 Aufgabenkommission

(1) Für die Vorgabe einheitlicher Prüfungsaufgaben in der Feststellungsprüfung nach § 24 Abs. 5 Satz 1 wird je Fach der schriftlichen Prüfung eine Aufgabenkommission eingerichtet. Der Aufgabenkommission gehören jeweils drei Mitglieder an, die vorzugsweise hauptamtlich oder hauptberuflich am Studienkolleg tätig sind, für das Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung in der Prüfungserstellung geeignet sein müssen. Mitglieder der Aufgabenkommission sind jeweils eine Lehrkraft des Landesstudienkollegs als vorsitzendes Mitglied und zwei Lehrkräfte aus unterschiedlichen staatlich anerkannten Studienkollegs.
(2) Die Mitglieder der Aufgabenkommission werden jeweils auf Vorschlag vom Ministerium berufen. Vorschlagsberechtigt sind die Leiter der Studienkollegs. Sie stimmen sich untereinander ab, welche Personen welchen Studienkollegs je Aufgabenkommission benannt werden. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Ministerium gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Ministerium insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Von Absatz 1 Sätze 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern der Aufgabenkommission nicht berufen werden kann. Das Ministerium kann Mitglieder der Aufgabenkommission aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Die Fachlehrkräfte der Studienkollegs reichen bei der Aufgabenkommission Vorschläge für Prüfungsaufgaben ein. Die Aufgabenkommission erarbeitet jeweils aus den eingereichten Vorschlägen zwei Aufgabenvorschläge für eine schriftliche Prüfung, Vorschläge für die Bearbeitungszeit und zugelassenen Hilfsmittel. Die Aufgabenvorschläge enthalten Erwartungshorizonte mit Lösungen, Korrekturhinweisen und Bewertungsmaßstäben. Hinweise oder Andeutungen hinsichtlich der Aufgaben gegenüber den Prüflingen sind nicht zulässig.
(4) Die Erarbeitung der Aufgabenvorschläge und sonstige Festlegungen sollen in fachlicher Übereinstimmung erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied.
(5) Die Aufgabenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der gesamten Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter des Studienkollegs oder eine von ihm benannte hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkraft des Studienkollegs. Dem Prüfungsausschuss gehören neben dem Vorsitzenden mindestens zwei vom Vorsitzenden berufene Lehrkräfte des Studienkollegs an, die im zweiten Semester unterrichtet haben.
(3) Das Ministerium kann im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde Beauftragte in den Prüfungsausschuss entsenden. Beauftragte sind nicht Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die nach Absatz 2 zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Feststellungsprüfung sicher und überwacht die vorschriftsmäßige Anwendung der Prüfungsbestimmungen. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
1.
Bestellung des jeweiligen Fachprüfungsausschusses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1,
2.
Entscheidungen treffen:
a)
über die Erteilung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 18 Abs. 2,
b)
über Rücktritt, Versäumnis oder Verhinderung gemäß § 19 Abs. 5,
c)
über die Folgen von Täuschungshandlungen gemäß § 20 Abs. 2 und 4,
d)
über die Zulassung zur Feststellungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1,
e)
über die Durchführung einer mündlichen Prüfung gemäß § 26 Abs. 2,
f)
über das Bestehen der Feststellungsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 und der Ergänzungsprüfung gemäß § 32 Abs. 4,
g)
über die Anrechnung von Endnoten bereits bestandener Fächer im Falle einer Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 30 Abs. 5 oder im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 und
3.
Regelung der Einsicht in die Prüfungsunterlagen gemäß § 31 Abs. 1.
Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1.
hat die Feststellungsprüfung vorzubereiten, insbesondere die Prüfungstermine gemäß der §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 2 und 30 Abs. 4 Satz 3 festzusetzen,
2.
bestimmt die Prüfer gemäß § 17 Abs. 1,
3.
bestimmt die Aufsichtführenden für die schriftliche Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2,
4.
hat in den Fällen des § 24 Abs. 6 für die vertrauliche Behandlung der eingeholten Aufgabenvorschläge zu sorgen, die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung auszuwählen und über die Bearbeitungszeit und zugelassene Hilfsmittel zu entscheiden,
5.
beauftragt in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 einen Drittprüfer mit der Bewertung der schriftlichen Prüfung in einem Fach,
6.
unterzeichnet Zeugnis und Mitteilung über das Nichtbestehen gemäß § 29 Abs. 4 und
7.
trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.

§ 16 Fachprüfungsausschuss

(1) Für die einzelnen Fächer der mündlichen Prüfung bestellt der Prüfungsausschuss jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse. Dem Fachprüfungsausschuss gehören jeweils zwei Prüfer an, von denen ein Prüfer die Funktion des Schriftführers übernimmt.
(2) Das Ministerium kann im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde Beauftragte in den Fachprüfungsausschuss entsenden. Beauftragte sind nicht Mitglied des Fachprüfungsausschusses.
(3) Aufgabe der Fachprüfungsausschüsse ist, die mündliche Prüfung durchzuführen, zu bewerten und eine Niederschrift über die mündliche Prüfung anzufertigen.

§ 17 Prüfer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung. Als Prüfer ist vorrangig die Lehrkraft einzusetzen, die die Prüflinge im zweiten Semester im jeweiligen Fach unterrichtet hat. Wenn die betreffende Lehrkraft nicht zur Verfügung steht, ist eine von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte fachkundige Lehrkraft des Studienkollegs einzusetzen.
(2) Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfung mit.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Prüflingen mit einer länger andauernden oder ständigen physischen oder psychischen Beeinträchtigung sind angemessene Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere in Betracht:
1.
eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu einem Viertel, in Fällen besonders weitgehender Prüfungsbeeinträchtigung bis zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit,
2.
eine Gewährung von zusätzlichen Pausen,
3.
eine Verlängerung der Fristen für das Ablegen von Prüfungen,
4.
eine Zulassung besonderer technischer Hilfsmittel und
5.
eine Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen.
Das fachliche Anforderungsniveau der Feststellungsprüfung bleibt unberührt.
(2) Über die Erteilung eines Nachteilsausgleichs nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss durch Beschluss.
(3) Der Nachteilsausgleich ist mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Zur Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus welchen die Art und der Umfang der Beeinträchtigung und nach Möglichkeit eine geeignete Ausgleichsmaßnahme hervorgehen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Falle des Satzes 3 hat der Prüfling die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.

§ 19 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung

(1) Auf schriftlichen Antrag kann ein Prüfling nach Zulassung und vor Beginn der Feststellungsprüfung zurücktreten, wenn der Prüfungsausschuss dies genehmigt. In diesem Fall gilt die Feststellungsprüfung als nicht abgelegt. Der Prüfungsanspruch bleibt bestehen. Der Rücktritt ist nur zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den der Prüfling nicht zu vertreten hat. Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder kommt der Prüfling der Aufforderung zur Prüfungsablegung insgesamt nicht nach, so gilt die Feststellungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling einen bindenden Prüfungstermin der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat oder liegt kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vor, so wird die zu diesem Prüfungstermin zu erbringende schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung mit „ungenügend (6)“ bewertet; § 25 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Kann ein Prüfling nach Beginn der Feststellungsprüfung aus wichtigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Feststellungsprüfung ganz oder teilweise nicht ablegen, so sind die Prüfungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt (Nachholtermin) nachzuholen. Der Zeitpunkt wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. Das Ministerium kann landeszentrale Nachholtermine festlegen. Für die Nachholtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.
(4) Der Rücktritt und die Prüfungsverhinderung nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit unter Beifügung eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei den Aufsichtführenden oder beim Prüfer geltend gemacht werden; die Verpflichtung zur Anzeige unter Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt unberührt.
(5) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung aus wichtigem Grund, ein Rücktritt oder ein Versäumnis vorliegt.
(6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Feststellungsprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 20 Täuschungshandlungen und Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung in der Feststellungsprüfung unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu, so ist dies eine Täuschung. Gleiches gilt, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. Einen Versuch begeht auch, wer nicht zugelassene Hilfsmittel bei sich führt, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert.
(2) Im Falle einer Täuschung wird die betroffene schriftliche oder mündliche Prüfung in dem Fach mit der Note „ungenügend (6)“ bewertet; § 25 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Wird die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Fach durch einen Prüfling gestört, kann er von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber treffen die Aufsichtführenden oder die Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Fall eines Ausschlusses wird die betroffene Prüfung in dem Fach mit der Note „ungenügend (6)“ bewertet; § 25 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Fach unberechtigten Dritten bekannt, dürfen sie nicht verwendet werden. Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Abschluss der schriftlichen oder mündlichen Prüfung in einem Fach und vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Feststellungsprüfung bekannt, ist die Prüfung zu wiederholen.
(5) Stellt sich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Feststellungsprüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 4 Satz 1 vorlagen oder ein Prüfling durch schuldhaftes Verhalten die Zulassung zur Feststellungsprüfung zu Unrecht herbeigeführt hat, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfungsnote gemäß Absatz 2 ändern und sowohl die Endnote des Prüfungsfachs als auch die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung entsprechend berichtigen oder die Feststellungsprüfung als nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Den Prüflingen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Maßnahme nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ablegen der Feststellungsprüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 21 Verschwiegenheitspflicht

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Ministerium, haben die mit der Vorbereitung und Durchführung der Feststellungsprüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber unberechtigten Dritten zu wahren.

Abschnitt 4 Prüfungsverfahren und Abschluss der Feststellungsprüfung

§ 22 Festsetzung der Vornoten

(1) Ein Wechsel des Schwerpunktkurses ist nur im ersten Semester möglich und soweit die ausländischen Bildungsnachweise zum Besuch des angestrebten Schwerpunktkurses berechtigen.
(2) Die Vornote wird für jedes Unterrichtsfach als arithmetisches Mittel aus den Semesternoten beider Semester in diesem Fach gebildet. Sie wird gemäß § 9 Abs. 3 auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(3) Nehmen Kollegiaten gemäß § 23 Abs. 3 vorzeitig an der Feststellungsprüfung teil, ist die Semesternote des ersten Semesters die Vornote.
(4) Die Vornoten sind den Kollegiaten spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 23 Zulassung zur Feststellungsprüfung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Zur Feststellungsprüfung wird zugelassen, wer den Bildungsgang Studienkolleg erfolgreich absolviert hat, und
1.
zur Aufnahme in den Bildungsgang Studienkolleg Bildungsnachweise vorgelegt hat, die gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (
www.anabin.de
) das Ablegen der Feststellungsprüfung erfordern und
2.
zur Aufnahme in den Bildungsgang Studienkolleg die Immatrikulation oder Zulassung an einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt beantragt hat und
3.
einen Bescheid der zuständigen Stelle über die Erforderlichkeit des Besuchs des Studienkollegs vorgelegt hat.
Der Bildungsgang Studienkolleg ist erfolgreich absolviert, wenn das erste und das zweite Semester abgeleistet und in den einzelnen Unterrichtsfächern des Schwerpunktkurses jeweils eine Vornote von mindestens „ausreichend (4)“ erreicht ist. Die Ausgleichsregelung gemäß § 28 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Besonders befähigte Kollegiaten können auf schriftlichen Antrag vorzeitig an der Feststellungsprüfung im Ganzen oder in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Fachlehrer. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn die bisherigen im Bildungsgang erlangten Leistungsbewertungen einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.
(4) Vor der Zulassung zur Feststellungsprüfung haben Kollegiaten eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis abzugeben. Ferner können sie einen Vorschlag darüber abgeben, in welchen der Fächer gemäß Anlage 1 sie schriftlich oder mündlich geprüft werden wollen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(5) Kollegiaten, denen die Zulassung zur Feststellungsprüfung versagt wird, erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung. Wird eine Wiederholung des zweiten Semesters des Schwerpunktkurses gemäß § 5 Abs. 4 nicht gewährt, so ist gemäß § 33 eine Teilnahme an der Feststellungprüfung im Land Sachsen-Anhalt nicht möglich.
(6) Kollegiaten, die die Feststellungsprüfung bereits bestanden oder insgesamt zweimal nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(7) Eine Teilnahme an der Feststellungsprüfung ist ausgeschlossen für Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (
www.anabin.de
) einen direkten Hochschulzugang eröffnen.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und zwei weitere Pflichtfächer des jeweils besuchten Schwerpunktkurses gemäß Anlage 1.
(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist von den Prüflingen eine schriftliche Arbeit unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften des Studienkollegs zu fertigen. Die Aufsicht ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Die Bearbeitungszeit beträgt je Fach mindestens drei Zeitstunden.
(3) Der Prüfungsteil Deutsch der schriftlichen Prüfung wird nach § 5 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 1472) durchgeführt. Die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch gliedert sich in die Teilprüfungen:
1.
Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,
2.
Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen und
3.
vorgabenorientierte Textproduktion.
Eine andere nach Maßgabe dieser Rahmenordnung an einer zur Abnahme berechtigten Einrichtung abgelegte Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird in der Feststellungsprüfung für den T- und M-Kurs anerkannt. Die Anerkennung eines nach Aufnahme in den Bildungsgang Studienkolleg erworbenen Deutschnachweises ist nicht möglich.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt. Grundlage für die Aufgaben sind die Rahmenrichtlinien gemäß § 8 Abs. 6 und die Lehr- oder Stoffpläne des Studienkollegs. Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Themenbereich oder den Themenbereichen nur eines Semesters entnommen werden. Es kann die Wahl zwischen mehreren Aufgabenstellungen eingeräumt werden. Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden.
(5) Das Ministerium kann einheitliche Prüfungsaufgaben für einzelne Fächer der schriftlichen Prüfung vorgeben. Sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. Voraussetzung für die Vorgabe einheitlicher Prüfungsaufgaben durch das Ministerium ist die Bildung einer Aufgabenkommission gemäß § 14 und die Festlegung einheitlicher Prüfungstermine gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3. Das Ministerium wählt jeweils einen von der Aufgabenkommission erarbeiteten Aufgabenvorschlag aus und setzt die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel verbindlich fest. Das Ministerium leitet die von ihm bestimmten Prüfungsaufgaben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von diesem zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstermin den Prüflingen vorgelegt werden. Der Erwartungshorizont ist den Prüfern erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich zu machen.
(6) Soweit das Ministerium keine einheitlichen Prüfungsaufgaben vorgibt, reichen die Fachlehrkräfte bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in allen Fächern zwei Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung ein, von denen dieser einen Vorschlag für die Bearbeitung auswählt. Er entscheidet über die Bearbeitungszeit und zugelassene Hilfsmittel. Er hat darüber hinaus das Recht, Vorschläge zurückzugeben, die Vorlage neuer Aufgabenvorschläge zu verlangen oder selbst Aufgaben zu stellen. Die ausgewählten Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die nicht ausgewählten Vorschläge verbleiben unter Wahrung des Prüfungsgeheimnisses bis zum jeweiligen Prüfungstermin bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(7) Die Prüfungsaufgaben sind den Prüflingen mit Prüfungsbeginn bekannt zu geben.
(8) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Hilfsmittel zu belehren und auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 29 Abs. 6 hinzuweisen.
(9) Erscheinen Prüflinge verspätet zu einer schriftlichen Prüfung, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit. Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis eines Aufsichtsführenden zulässig.
(10) Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten soll:
1.
Beginn und Ende der Prüfung,
2.
Namen der Aufsichtführenden,
3.
Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
4.
Abgabezeitpunkt der Prüfungsarbeiten,
5.
Vermerk über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige ist erforderlich) und
6.
Sitzordnung der Prüflinge.
Die Niederschrift ist von den Aufsichtführenden zu unterzeichnen.

§ 25 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unabhängig voneinander von zwei Prüfern nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 bewertet.
(2) Die Note der schriftlichen Prüfung in einem Fach ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der beiden Prüfer. Weichen die Bewertungen des Erstprüfers und Zweitprüfers voneinander ab, wird die Note der schriftlichen Prüfung wie folgt ermittelt:
1.
Im Falle einer Abweichung bis einschließlich einer Note ist die endgültige Note als arithmetisches Mittel aus der Erst- und Zweitbewertung zu bilden. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
2.
Im Falle einer Abweichung um mehr als eine Note überprüft eine dritte, von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachlehrkraft (Drittprüfer) die Bewertungen und setzt die endgültige Note gemäß § 9 Abs. 1 und 2 in dem von Erst- und Zweitbewertung gebildeten Rahmen fest.
(3) Für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch wird eine Gesamtnote gemäß § 9 Abs. 3 ermittelt, die aus den Noten für die einzelnen Teilprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 als arithmetisches Mittel zu bilden ist. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(4) Ein Prüfling hat bereits nach der schriftlichen Prüfung die Feststellungsprüfung nicht bestanden und ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn er
1.
in der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch die Gesamtnote „ungenügend (6)“ erzielt hat oder
2.
in der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern die Note „ungenügend (6)“ erzielt hat.
(5) Wird in nur einem Fach außer Deutsch in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend (6)“ erzielt, ist in diesem Fach eine schriftliche Nachprüfung durchzuführen. Wird sie mit mindestens der Note „ausreichend (4)“ bestanden, geht die bereits erbrachte Note der schriftlichen Prüfung in die Berechnung der Endnote ein. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung in diesem Fach ausgeschlossen; die Feststellungsprüfung gilt als nicht bestanden. Die Nachprüfung findet zu einem Nachholtermin gemäß § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 statt.

§ 26 Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle im jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Fächer gemäß Anlage 1 sein. Es können höchstens vier mündliche Prüfungen durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss vorbehaltlich des § 25 Abs. 4 und 5 Satz 3. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung von der Vornote um mindestens zwei Noten abweicht. Eine mündliche Prüfung soll durchgeführt werden, wenn ein begründetes Bedürfnis besteht, sich eine abschließende Überzeugung von den durch Vornoten nachgewiesenen Kenntnissen zu verschaffen. Eine mündliche Prüfung kann auch auf schriftlichen Antrag des Prüflings durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung, die vom jeweiligen Fachprüfungsausschuss durchgeführt wird. Sie wird in der Regel nur von einem Prüfer abgenommen.
(4) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung gilt § 24 Abs. 4 und 7 entsprechend. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt je Prüfung mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
(6) Vor Beginn jeder mündlichen Prüfung sind die Prüflinge über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Hilfsmittel zu belehren und auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 29 Abs. 6 hinzuweisen.
(7) Über jede mündliche Prüfung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten soll:
1.
Beginn und Ende der Prüfung,
2.
Name des Prüflings und Prüfungsfach,
3.
Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
4.
Angaben über den wesentlichen Inhalt, die Ergebnisse und den Ablauf der Prüfung und
5.
erteilte Prüfungsnote.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Schriftliche Teile der mündlichen Prüfung und Entwürfe der einzelnen Kollegiaten sind als Anlagen beizufügen.

§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung. Bei der Bewertung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Prüflings die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der beiden Prüfer. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist die endgültige Note als arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertungen zu bilden. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(3) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben und zu begründen.

§ 28 Ergebnis der Feststellungsprüfung

(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Feststellungsprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Er legt nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Endnoten der einzelnen Fächer und die Durchschnittsnote für die Feststellungsprüfung fest.
(2) Die Endnote wird vorbehaltlich des § 25 Abs. 4 und 5 Satz 3 für jedes Fach nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 aus der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Die einzelnen Leistungen werden für die Festlegung der Endnote einfach gewichtet. Die Endnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. In den Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ergibt sich die Endnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und der Prüfungsnote. In den Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, ist die Vornote die Endnote.
(3) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Endnote „ausreichend (4)“ erreicht wurde.
(4) Wird in einem Fach außer Deutsch die Endnote „mangelhaft (5)“ erzielt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für bestanden erklären, wenn ein Ausgleich vorhanden ist. Ein Ausgleich kann durch mindestens eine Endnote „gut (2)“ oder durch zwei Endnoten „befriedigend (3)“ in weiteren Fächern erfolgen.
(5) Ein Ausgleich nach Absatz 4 kann in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch andere schriftliche Prüfungsfächer erfolgen. Eine schlechter als „ausreichend (4)“ lautende Endnote im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden. Die Endnote „ungenügend (6)“ in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.
(6) Soweit Kollegiaten gemäß § 23 Abs. 3 vorzeitig an der Feststellungsprüfung teilnehmen und sie in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung bestehen, gehen die in diesen Fächern erzielten Endnoten in die Ermittlung der Durchschnittsnote der nächsten Feststellungsprüfung ein. Ein Fach der schriftlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in diesem Fach mindestens „ausreichend (4)“ lautet. Wird die vorzeitige Feststellungsprüfung im Ganzen oder in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung nicht bestanden, gilt sie in diesen Fächern als nicht abgelegt (Freiversuch).
(7) Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote in einem Fach schlechter als „ausreichend (4)“ lautet und ein Ausgleich gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht möglich ist oder nicht gewährt wird.
(8) Die Feststellungsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ein nicht genehmigter Rücktritt von der Feststellungsprüfung vorliegt,
2.
im Falle des § 20 Abs. 5 nachträglich das Nichtbestehen der Feststellungsprüfung erklärt wird,
3.
gemäß § 25 Abs. 4 in der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch die Gesamtnote „ungenügend (6)“ oder in der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern die Note „ungenügend (6)“ erzielt wurde oder
4.
gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 in der schriftlichen Prüfung in einem Fach die Nachprüfung nicht bestanden wurde.
(9) Ist die Feststellungsprüfung bestanden, wird die Durchschnittnote für die Feststellungsprüfung als Gesamtnote gemäß § 9 Abs. 3 aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten der einzelnen Fächer gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Werden Deutschkenntnisse gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 nicht durch die Feststellungsprüfung nachgewiesen, bleibt dieses Fach bei der Durchschnittsnotenberechnung unberücksichtigt.

§ 29 Zeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung ist ein Zeugnis gemäß
Anlage 2
auszustellen. Es enthält die in den Fächern des Schwerpunktkurses erreichten Endnoten und die aus ihnen errechnete Durchschnittsnote.
(2) Das Zeugnis bescheinigt die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen, die dem besuchten Schwerpunktkurs zugeordnet sind. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, wird durch das Bestehen der Feststellungsprüfung nicht erworben.
(3) Über eine nicht bestandene Feststellungsprüfung ist eine schriftliche Mitteilung auszustellen, welche die einzelnen Bewertungen der Fächer des Schwerpunktkurses enthält. Ist eine Wiederholung der Feststellungsprüfung nicht mehr möglich, so ist das endgültige Nichtbestehen der Feststellungsprüfung festzustellen.
(4) Zeugnis und schriftliche Mitteilung sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Bestehens ist der Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der Feststellungsprüfung anzugeben.
(5) Zeugnisse über die im Bildungsgang Studienkolleg erbrachten Semesterleistungen werden nicht ausgestellt.
(6) Das Studienkolleg unterrichtet die anderen Studienkollegs in der Bundesrepublik Deutschland über die Prüflinge, die die Feststellungsprüfung nicht oder endgültig nicht bestanden haben. Die Prüflinge werden auf diese Weitergabe hingewiesen.

§ 30 Wiederholung

(1) Eine bestandene Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist vor einem Prüfungsausschuss des Studienkollegs möglich, an dem die Feststellungsprüfung erstmals nicht bestanden wurde.
(3) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Feststellungsprüfung als endgültig nicht bestanden. Prüflinge, die die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden haben, können an keinem anderen Studienkolleg zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden.
(4) Die Feststellungsprüfung kann frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin wiederholt werden. Sie ist in der Regel innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkt des Nichtbestehens an, abzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die Wiederholungsprüfung fest. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(5) Auf eine Wiederholung von bestandenen Prüfungsfächern kann nach Entscheidung des Prüfungsausschusses verzichtet werden. Die in diesen Fächern erzielten Endnoten gehen in die Berechnung der Durchschnittsnote der Wiederholungsprüfung ein. Ein einzelnes Fach ist bestanden, wenn die Endnote in diesem Fach mindestens „ausreichend (4)“ lautet. Unterzieht sich ein Prüfling bei einer Wiederholungsprüfung auch der Prüfung in einem bereits bestandenen Fach, so gilt die Note der Wiederholungsprüfung.
(6) Ein Prüfling, der die Feststellungsprüfung nicht bestanden hat, kann das zweite Semester des besuchten Schwerpunktkurses wiederholen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Im Falle der Semesterwiederholung wird für jedes Fach des Schwerpunktkurses eine neue Vornote gemäß § 22 Abs. 2 gebildet. Wird auf die Semesterwiederholung verzichtet oder ist eine Wiederholung des zweiten Semesters unzulässig, so bleiben die bisherigen Vornoten bestehen.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Ein Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Prüfungsausschuss zu stellen. Bei der Einsichtnahme muss ein hauptberuflicher oder hauptamtlicher Mitarbeiter des Studienkollegs anwesend sein, der die Aufsicht führt. Der Prüfungsausschuss regelt Art, Ort und Zeit der Einsichtnahme. Die Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften ist nicht gestattet.

Abschnitt 5 Besondere Formen der Feststellungsprüfung

§ 32 Ergänzungsprüfung

(1) Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, müssen eine Ergänzungsprüfung ablegen. Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung zu den Terminen der Feststellungsprüfung statt. Die Bestimmungen für die Feststellungsprüfung gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Studienbewerber können zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung am Unterricht des entsprechenden Schwerpunktkurses teilnehmen, soweit freie Ausbildungskapazitäten vorhanden sind. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag des Studienbewerbers der Leiter des Studienkollegs. Eine Unterrichtsteilnahme nach Satz 1 führt nicht zum Erwerb von anrechenbaren Unterrichts- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer des Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist, und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Mündlich wird in jedem Fach geprüft, das nicht Fach der schriftlichen Prüfung ist. Die in der Feststellungsprüfung des bisherigen Schwerpunktkurses erzielten Endnoten können nach Entscheidung des Prüfungsausschusses angerechnet werden, soweit in den Fächern des neu gewählten Schwerpunktkurses die gleichen Anforderungen gestellt werden.
(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Ergänzungsprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Er legt nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Endnoten der einzelnen Prüfungsfächer und die Durchschnittsnote für die Ergänzungsprüfung fest.
(5) Die Endnote wird vorbehaltlich des § 25 Abs. 4 und 5 Satz 3 für jedes Fach als arithmetisches Mittel aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. In den Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ergibt sich die Endnote aus der Prüfungsnote. In die Berechnung der Durchschnittsnote der Ergänzungsprüfung gehen im Falle des Absatzes 3 Satz 3 die Endnoten aus der Feststellungsprüfung ein.
(6) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden. § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis gemäß
Anlage 3
ausgestellt. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung gültig.

§ 33 Externenprüfung

Externe Studienbewerber werden zur Feststellungsprüfung oder zu ihrer Wiederholung nicht zugelassen. Die Möglichkeit zum Ablegen einer Ergänzungsprüfung gemäß § 32 bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen für das Landesstudienkolleg

§ 34 Vorkurse

Im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität können Kurse zur Vorbereitung auf den Besuch des Landesstudienkollegs eingerichtet werden.

§ 35 Studienbewerber mit direktem Hochschulzugang

Studienbewerber, deren ausländische Bildungsnachweise nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (
www.anabin.de
) einen direkten Hochschulzugang eröffnen, können im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten am Unterricht teilnehmen. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag des Studienbewerbers der Leiter des Studienkollegs.

§ 36 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang

Das Landesstudienkolleg kann im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für das Studium an deutschen Hochschulen gemäß § 3 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 1472) anbieten. Teilnehmende an diesen Sprachkursen weisen durch die Prüfung nach, dass sie die sprachlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium in dem von ihnen angestrebten Studiengang erfüllen. Externe Bewerber können zugelassen werden.

§ 37 Lehrkräfte

(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte am Landesstudienkolleg haben an Stelle einer Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben eine Unterrichtsverpflichtung von 20 bis 24 Lehrveranstaltungsstunden pro Semesterwoche.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 kann von den Rektoren oder Präsidenten der das Landesstudienkolleg tragenden Hochschulen ermäßigt werden:
1.
für den Leiter der jeweiligen Abteilung des Landesstudienkollegs um bis zu 40 v. H.,
2.
für den ständigen Vertreter des Leiters der jeweiligen Abteilung des Landesstudienkollegs um bis zu 30 v. H.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 38 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienkollegverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. November 2017 (GVBl. LSA S. 206) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 2 Satz 1)
Rahmenfestlegungen für Schwerpunktkurse
1.
Schwerpunktkurs T - Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche (außer biologische) Studiengänge an Hochschulen
Fächer Wochenstunden
a) Pflichtfächer
Deutsch 8 bis 12
Mathematik 6 bis 8
Informatik 2 bis 4
Physik 4 bis 6
Chemie 4 bis 6
b) Zusatzfächer
Darstellende Geometrie oder Technisches Zeichnen 2
Chemiepraktikum 2
Elektrotechnik 2
Englisch 2
c) Fächer der schriftlichen Prüfung
Deutsch
Mathematik
Physik oder Chemie
2.
Schwerpunktkurs M - Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge an Hochschulen
Fächer Wochenstunden
a) Pflichtfächer
Deutsch 8 bis 12
Biologie 4 bis 6
Chemie 4 bis 6
Physik 4
Mathematik 4 bis 5
b) Zusatzfächer
Lateinisch-griechische Wortkunde 4
Informatik 2
Englisch 2
c) Fächer der schriftlichen Prüfung
Deutsch
Biologie oder Chemie
Physik oder Mathematik
3.
Schwerpunktkurs W - Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen
Fächer Wochenstunden
a) Pflichtfächer
Deutsch 8 bis 12
Mathematik 4 bis 6
Informatik 2
Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre 6 bis 8
Geschichte/Geografie/Sozialkunde 2 bis 4
b) Zusatzfächer
Englisch 2 bis 4
Statistik 2
Wirtschaftsgeschichte 2
Wirtschaftsgeografie 2
c) Fächer der schriftlichen Prüfung
Deutsch
Mathematik
Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre
4.
Schwerpunktkurs S - Vorbereitung auf sprachliche Studiengänge an Hochschulen
Fächer Wochenstunden
a) Pflichtfächer
Deutsch 10 bis 14
Geschichte 4 bis 6
Zweite Fremdsprache (Fortgeschrittene) 6
Dritte Fremdsprache oder Sozialkunde/ Geografie oder Deutsche Literatur 4 bis 6
b) Zusatzfächer
Mathematik 4
Deutsche Literatur 4
c) Fächer der schriftlichen Prüfung
Deutsch
Zweite Fremdsprache (Fortgeschrittene)
Geschichte oder Sozialkunde/ Geografie oder Deutsche Literatur
5.
Schwerpunktkurs G - Vorbereitung auf geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen
Fächer Wochenstunden
a) Pflichtfächer
Deutsch 10 bis 14
Geschichte 4 bis 6
Deutsche Literatur oder Englisch (Fortgeschrittene)* 6
Sozialkunde/Geografie 4 bis 6
b) Zusatzfächer
Latein 4
Englisch 4
Französisch 4
Mathematik 4
Informatik 4
c) Fächer der schriftlichen Prüfung
Deutsch
Geschichte
Deutsche Literatur oder Englisch (Fortgeschrittene)* oder Sozialkunde/Geografie
6.
Schwerpunktkurs S/G - Vorbereitung auf sprachliche (S) und geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche (G) Studiengänge an Hochschulen
Fächer Wochenstunden
a) Pflichtfächer
Deutsch 10 bis 14
Geschichte 4 bis 6
Englisch (Fortgeschrittene) 6
Deutsche Literatur 6
Sozialkunde/Geografie 4 bis 6
b) Zusatzfächer
Mathematik 2
Latein 2
Englisch 2
Französisch 2
c) Fächer der schriftlichen Prüfung
Deutsch
Geschichte
Englisch (Fortgeschrittene)* (S und G) bzw. Sozialkunde/Geografie (G) oder Deutsche Literatur (G)
Fußnoten
*)
Englisch (Fortgeschrittene) nicht für Studienbewerber der Germanistik
Englisch (Fortgeschrittene) nicht für Studienbewerber der Germanistik
Englisch (Fortgeschrittene) nicht für Studienbewerber der Germanistik

Anlage 2

(zu § 29 Abs. 1)
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Anlage 3

(zu § 32 Abs. 7 Satz 1)
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